{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"3 StR 37/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 37/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 31. August 2005 in den Aussprüchen \n\nüber die Maßregel und die Einziehung mit den zugrunde lie-\n\ngenden Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"besonders schweren \n\nDiebstahls in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb\", zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine \n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und \"die sichergestell-\n\nten Tatwerkzeuge\" eingezogen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt \n\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\n\nverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte im Sinne des § 66 Abs. 2 \n\ni. V. m. Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten für \n\ndie Allgemeinheit gefährlich ist. \n\n3 \n\nBei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine schwerwiegende \n\nMaßregel, die - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - dazu führen kann, dass \n\nder Angeklagte nach Verbüßung der Strafhaft gegebenenfalls bis zu zehn wei-\n\ntere Jahre Freiheitsentzug zu gewärtigen hat (vgl. § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB). \n\nIhre Anordnung greift daher tiefgehend in das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) \n\ndes Angeklagten ein. Sie bedarf deswegen sorgfältiger Prüfung der gesetzli-\n\nchen Voraussetzungen der Maßregel und deren Darlegung in den Urteilsgrün-\n\nden in einer Weise, die es dem Revisionsgericht ermöglicht zu prüfen, ob der \n\nMaßregelausspruch rechtsfehlerfrei ist. \n\n4 \n\nDies lässt das angefochtene Urteil vermissen. Weder der vom Landge-\n\nricht angenommene Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Strafta-\n\nten noch die Gefährlichkeitsprognose werden in dem Urteil näher begründet. \n\nZwar mag die Serie von Einbruchsdiebstählen, die zu den Verurteilungen des \n\nAngeklagten am 2. Oktober 2002, am 7. Januar 2004 und in dem vorliegenden \n\nVerfahren führte, darauf hindeuten, dass bei dem Angeklagten die Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Dies ist indessen nicht notwendig \n\nder Fall. Daher ist die umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des \n\nAngeklagten sowie seiner Taten unter Berücksichtigung aller objektiven und \n\nsubjektiven Umstände nicht entbehrlich, die sowohl für die Feststellung des \n\nHanges wie für die Gefährlichkeitsprognose unerlässlich ist (vgl. BGH NStZ \n\n2005, 265; NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8). Insbesondere \n\nzur Begründung dieser Prognose kann nicht darauf verzichtet werden, die Stel-\n\nlungnahme des gemäß § 246 a StPO notwendig zuzuziehenden Sachverstän-\n\ndigen und die hieraus vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen mitzuteilen. \n\nDas Ergebnis der sachverständigen Begutachtung des Angeklagten wird hier in \n\nden Urteilsgründen, soweit sie sich mit der Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung befassen, jedoch mit keinem Wort erwähnt. Die mitgeteilten Ausführungen \n\ndes Sachverständigen im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsbeurteilung \n\nerbringen für die Maßregelanordnung keine tragfähigen Erkenntnisse. \n\n5 \n\nAll dies wiegt deswegen umso schwerer, weil ersichtlich auch das Land-\n\ngericht im Falle des Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung als \n\nim Grenzbereich des § 66 Abs. 2 StGB angesiedelt sieht. Denn da es trotz der \n\nvon einer massiven kriminellen Prägung des Angeklagten zeugenden Ein-\n\nbruchsserie und seiner nicht eingehaltenen Versprechungen in dem mit dem \n\nUrteil vom 7. Januar 2004 abgeschlossenen Strafverfahren (vgl. UA S. 4) allein \n\nein Geständnis des Angeklagten als hinreichenden Ausdruck einer Gesin-\n\nnungsänderung erwogen hat (s. dazu BGH NStZ-RR 2005, 39), die ihm die An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise hätte ersparen können (UA \n\nS. 18), hat es weder den Hang noch die Gefährlichkeit des Angeklagten schon \n\nals in hohem Maße verfestigt angesehen. \n\n6 \n\n7 \n\nÜber den Maßregelausspruch ist daher neu zu entscheiden. \n\nDas bisherige Verfahren gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis, \n\ndass die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht Gegenstand einer \n\nverfahrensbeendenden Absprache sein kann (BGH NStZ 2005, 526; NStZ-RR \n\n2005, 39) oder gar von einem Geständnis des Angeklagten abhängig gemacht \n\nwerden darf (vgl. § 136 a StPO). \n\n8 \n\n2. Auch die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Sie hat keinen \n\nvollstreckungsfähigen Inhalt, da die \"sichergestellten Tatwerkzeuge\" im Urteils-\n\ntenor nicht näher spezifiziert werden (s. BGHSt 8, 205, 211 f; 9, 88, 89; BGH \n\nNJW 1994, 1421, 1423). Auch den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, \n\nwelche Gegenstände im Einzelnen von der Einziehung erfasst werden sollen. \n\n9 \n\n3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/3-str-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/3-str-37-06","retrieved":"2026-07-10 20:27:10.020795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-07/3-str-37-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2006-03-07","dockets":["3 StR 37/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.03.2006 – 3 StR 37/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/3-str-37-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 31. August 2005 in den Aussprüchen\n\nüber die Maßregel und die Einziehung mit den zugrunde lie-\n\ngenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":1},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:27:10.020795+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}