{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"II ZB 11/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechts- streits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht wer- den können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 11/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechts-\n\nstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, \n\nwenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht wer-\n\nden können. \n\nBGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 - OLG Hamm \n\n LG Siegen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Be-\n\nschlüsse des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n21. Juni 2005 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-\n\nrichts Siegen vom 20. Januar 2005 aufgehoben. \n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozess-\n\nkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche \n\nKosten werden nicht erstattet. \n\nBeschwerdewert: 155.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der \n\nF. GmbH \n\n(im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war \n\nim Sep- \n\ntember 1999 von der Antragsgegnerin zu 2 als deren Alleingesellschafterin mit \n\neinem Stammkapital von 155.000,00 € gegründet worden. Auf dem Konto der \n\nSchuldnerin ging das Stammkapital am 22. September 1999 in voller Höhe ein. \n\nGeschäftsführer der Schuldnerin waren die Antragsgegnerin zu 2 und ihr Vater, \n\nder Antragsgegner zu 1. Im November 1999 erwarb die Schuldnerin zumindest \n\nweite Teile des einzelkäufmännischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1. \n\nDer Antragsteller geht davon aus, dass der Erwerb auf der Grundlage einer be-\n\nreits vor Gründung der Schuldnerin getroffenen Abrede und damit im Wege \n\neiner verdeckten Sachübernahme erfolgte. Im Oktober 2001 veräußerte und \n\nübertrug die Antragsgegnerin zu 2 ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin auf \n\ndie Antragsgegnerin zu 3. \n\n2 \n\nDer Antragsteller hat für die Klage, mit der er die Antragsgegner auf Zah-\n\nlung des - aus dem Gesichtspunkt der verdeckten Sachübernahme - offenen \n\nEinlagebetrages von 155.000,00 € in Anspruch nehmen will, um die Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe nachgesucht. Landgericht und Oberlandesgericht ha-\n\nben den Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO abgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde, für deren Durchführung der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt hat, \n\nverfolgt er sein Begehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und - ohne Einschränkung - zur \n\nBewilligung der vom Antragsteller für das Verfahren erster Instanz begehrten \n\nProzesskostenhilfe. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ver-\n\nsagt, weil nach seiner Ansicht den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der \n\nKosten zumutbar ist. In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung meint das \n\nBeschwerdegericht, jedem Großgläubiger sei ein Prozesskostenvorschuss in \n\nder Höhe zuzumuten, wie er ihn aufbringen müsste, wenn er den durch die Pro-\n\n5 \n\n6 \n\nzessführung des Insolvenzverwalters zu erwartenden, zusätzlich auf ihn entfal-\n\nlenden Betrag im Wege der Einzelklage geltend machte. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die \n\nKlage Aussicht auf Erfolg hat. Im Hinblick auf den Erwerb von Teilen des ein-\n\nzelkaufmännischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1 durch die Schuld-\n\nnerin kommt eine verdeckte Sachübernahme, die einen Anwendungsfall der \n\nRegeln über die verdeckte Sacheinlage darstellt, in Betracht. Die hierfür erfor-\n\nderliche Abrede zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin zu 2 wird \n\nbei Vorliegen eines - hier gegebenen - sachlichen und zeitlichen Zusammen-\n\nhangs vermutet (BGHZ 132, 133, 139). Eine Identität des Inferenten mit dem \n\nAuszahlungsempfänger bzw. dem Gläubiger des Gegengeschäfts ist, wie der \n\nSenat entschieden hat (BGHZ 153, 107, 111; 132, 133, 136; 113, 335, 345 f.), \n\nfür den sachlichen Zusammenhang nicht erforderlich. Daher steht der Annahme \n\neiner Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 2 \n\nEinlageschuldnerin ist, der Kaufpreis für den Erwerb von Teilen des einzel-\n\nkaufmännischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1 jedoch an diesen ge-\n\nflossen ist. \n\n7 \n\nb) Ebenfalls zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Pro-\n\nzesskosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden \n\nkönnen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO), weil die vorhandenen Mittel der \n\nGemeinschuldnerin bereits nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzver-\n\nfahrens zu decken. \n\n8 \n\n9 \n\nc) Danach kommt es entscheidend darauf an, ob es den am Gegenstand \n\ndes Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskos-\n\nten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Diese Voraussetzung \n\nliegt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts vor. \n\naa) Wie das Beschwerdegericht im Ansatz nicht verkennt, sind Vor-\n\nschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die \n\nerforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende \n\nNutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisi-\n\nko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der \n\nRechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. \n\n27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG ZIP 2003, 1947, \n\n1948). \n\n10 \n\nOb Zumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt oder nicht, soll nach Ansicht \n\ndes Beschwerdegerichts im Rahmen einer komplexen Berechnung festgestellt \n\nwerden. Hiernach müssen zunächst diejenigen Großgläubiger ermittelt werden, \n\nauf die mindestens 5 % der festgestellten Forderungen entfallen. Für diese \n\nGläubiger soll sodann unter Berücksichtigung des Prozess- und des Ausfallrisi-\n\nkos der Betrag berechnet werden, der jeweils auf sie entfiele, wenn der Insol-\n\nvenzverwalter die Klage gerichtlich geltend machen würde. Sodann sollen für \n\ndie jeweiligen Gläubiger die Prozesskosten ermittelt werden, die sie aufbringen \n\nmüssten, wenn sie den auf sie entfallenden Betrag im Wege der Einzelklage \n\ngeltend machen würden. Sofern die Summe dieser hypothetischen Prozesskos-\n\nten jedes einzelnen in die Betrachtung einzubeziehenden Gläubigers höher ist \n\nals der tatsächlich erforderliche Prozesskostenvorschuss, soll den wirtschaftlich \n\nBeteiligten die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar sein. \n\n11 \n\nDass diese Berechnungsweise in der Praxis gut handhabbar ist, er-\n\nscheint dem Senat in hohem Maße zweifelhaft. Das Beschwerdegericht selbst \n\nhat den Nachweis hierfür jedenfalls nicht geführt, vielmehr ist seine Entschei-\n\ndung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und inkonsequent. Der Senat vermag \n\nnicht zu erkennen, dass das von dem Beschwerdegericht entwickelte System \n\n- entgegen der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Auffassung - \n\nzu eher voraussehbaren und deshalb rechtssicheren Ergebnissen führt. Denn \n\nes suggeriert durch seine Mathematisierung lediglich Objektivität, beruht jedoch \n\nletztlich entscheidend auf wertenden Elementen, weil z.B. das Ergebnis der \n\nEinschätzung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos in die Bewertung eingeht. \n\n12 \n\nDie Frage, ob die vom Beschwerdegericht vorgeschlagene Vorgehens-\n\nweise grundsätzlich abzulehnen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn sowohl bei \n\neiner konsistenten Anwendung des vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten \n\nBerechnungsverfahrens (bb) als auch bei einer wertenden Abwägung aller Ein-\n\nzelumstände (cc) gelangt man zu dem Ergebnis, dass den wirtschaftlich Betei-\n\nligten die Vorfinanzierung des Prozesses nicht zumutbar ist. \n\n13 \n\nbb) Das Beschwerdegericht nimmt an, dass die einzuklagende Forde-\n\nrung keinem Vollstreckungsrisiko unterliege und sich eine Forderung von \n\n77.500,00 € realisieren lasse, während der Antragsteller umgekehrt ein Pro-\n\nzessrisiko nicht für gegeben hält, aber meint, dass allenfalls mit einem Erlös \n\nvon 50.000,00 € gerechnet werden könne. Als Kosten des Insolvenzverfahrens \n\nberücksichtigt das Beschwerdegericht bei seinen Berechnungen einen Betrag \n\nvon 22.617,65 €. Dabei übersieht es, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht \n\nhinweist, dass dieser Betrag zwar bei einem Erlös von 50.000,00 €, wie ihn der \n\nAntragsteller annimmt, gerechtfertigt wäre, dass die Kosten des Insolvenzver-\n\nfahrens, die sich im Wesentlichen nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit \n\nder Beendigung des Verfahrens bestimmen, § 58 GKG, bei einem Erlös von \n\n77.500,00 € jedoch 24.866,11 € ausmachen. \n\n14 \n\nMit Recht rügt die Beschwerde des Weiteren eine inkonsequente Be-\n\nhandlung der für den Ausfall anerkannten Forderungen durch das Beschwerde-\n\ngericht. Dieses zählt die V.bank B. eG mit einer für den Ausfall festgestellten \n\nGesamtforderung von 88.269,51 € zwar zu dem Kreis der Gläubiger, denen ein \n\nProzesskostenvorschuss zumutbar ist. Es berücksichtigt die für den Ausfall an-\n\nerkannten Forderungen - bei Abzug von Drittrechten in Höhe von 2.100,50 € \n\nsind dies insgesamt 111.103,22 € - jedoch nicht bei der Berechnung der für den \n\nFall der Rechtsverfolgung zu erwartenden Quotenerhöhung. Auf Grund dieses \n\nFehlers geht das Beschwerdegericht zu Unrecht von einer aus der beabsichtig-\n\nten Klage resultierenden Quotenerhöhung von 19,7 % aus statt von ca. \n\n12,88 %. Legt man die letztgenannte geringere Quote zugrunde, so ergeben \n\nsich hieraus nach dem Berechnungsmodus des Beschwerdegerichts für die \n\nEinzelgläubiger \n\nin der Summe zumutbare Prozesskosten \n\nin Höhe von \n\n7.887,30 €. Dieser Betrag liegt unter den für die Prozessführung erforderlichen \n\nKosten in Höhe von 8.087,80 €, so dass aus Sicht des Beschwerdegerichts \n\nProzesskostenhilfe hätte gewährt werden müssen. \n\n15 \n\ncc) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man - wie in der \n\nbewährten Praxis üblich - die Entscheidung offen auf eine wertende Abwägung \n\naller Gesamtumstände des Einzelfalls stützt. Dazu gehört zunächst die Berück-\n\nsichtigung der Tatsache, dass die im Falle der Rechtsverfolgung zu erwartende \n\nInsolvenzquote ebenso wie die Quotenerhöhung unter 13 % liegt. Zu berück-\n\nsichtigen sind außerdem das vom Beschwerdegericht mit 50 % veranschlagte \n\nProzessrisiko sowie das von ihm einseitig ohne jede Rückfrage beim An-\n\ntragsteller zu Unrecht vernachlässigte Vollstreckungsrisiko, das den Antragstel-\n\nler zu einem Forderungsabschlag von 68 % veranlasst hat. In Betracht zu zie-\n\nhen ist ferner die Gläubigerstruktur. Es handelt sich um 34 Einzelgläubiger, von \n\ndenen das Beschwerdegericht insgesamt sieben Großgläubiger benannt hat. \n\nSelbst wenn man - darin dem Beschwerdegericht folgend - die Bundesagentur \n\nfür Arbeit sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse als Sozialleistungs-\n\nträger außer Betracht lässt (zur alten Rechtslage Senat, Beschl. v. 7. Juli 1997 \n\n- II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553, 1554; BGHZ 119, 372, 378; zweifelnd für die \n\nInsO etwa OLG Dresden ZinsO 2004, 275 m.w.Nachw.), verbleiben fünf Groß-\n\ngläubiger, von denen der größte, nämlich die V.bank B. eG, zudem nur \n\nfür den Ausfall anerkannte Forderungen inne hat. Alle fünf Großgläubiger zu \n\neinem gemeinsamen Kostenvorschuss zu bewegen, erfordert einen hohen Ko-\n\nordinationsaufwand seitens des Insolvenzverwalters, zumal bekanntermaßen \n\ndie Gefahr groß ist, dass jeder einzelne Gläubiger auf die Finanzierung der \n\nKosten durch die anderen vertraut. Das macht eine Prozessfinanzierung durch \n\ndie wirtschaftlich Beteiligten wenig wahrscheinlich. Zieht man schließlich noch \n\nin Betracht, dass der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen \n\neines geordneten \n\nInsolvenzverfahrens grundsätzlich ein eigenständiges, \n\nschutzwürdiges Interesse beizumessen ist (BGHZ 119, 372, 376 f.; BGH, \n\nBeschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1991, 1490, 1491) und dies \n\ngerade für die hier in Rede stehende Forderung wegen Verstoßes gegen die \n\nKapitalaufbringungsvorschriften gilt, führt auch die wertende Abwägung der \n\nGesamtumstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass es den wirtschaftlich \n\nBeteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 20.01.2005 - 6 O 94/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 W 17/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-06/ii-zb-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-06/ii-zb-11-05","retrieved":"2026-07-10 20:25:33.607879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-06/ii-zb-11-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2006-03-06","dockets":["II ZB 11/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – II ZB 11/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-06/ii-zb-11-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechts- streits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht wer- den können.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Be-\n\nschlüsse des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n21. Juni 2005 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-\n\nrichts Siegen vom 20. Januar 2005 aufgehoben.\n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozess-\n\nkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche\n\nKosten werden nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 155.000,00 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/116","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"116","label":"§ 116 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/58","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"58","label":"§ 58 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Siegen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Siegen","date":"2005-01-20","docket":"6 O 94/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","date":"2005-06-21","docket":"27 W 17/05","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2005:0621.27W17.05.00","id":"olg-hamm/2005-06-21/27-w-17-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-06-21/27-w-17-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-06","docket":"II ZB 11/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-06/ii-zb-11-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-06/ii-zb-11-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2006, 682","basis":"cited_by_decisions","votes":13},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2006, 1064","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:25:33.607879+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}