{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"IX ZB 23/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EuGVVO Art. 46 Abs. 1 AVAG § 22 Abs. 2 und 3 ZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1 Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläu- biger einen entsprechenden Auftrag erteilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 23/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2006 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEuGVVO Art. 46 Abs. 1 \n\nAVAG § 22 Abs. 2 und 3 \n\nZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1 \n\nAuch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die \n\nZwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der \n\nSchuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläu-\n\nbiger einen entsprechenden Auftrag erteilt. \n\nBGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 23/06 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 2. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anträge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und \n\n- hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht \n\nüber Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht Colmar hat den Schuldner am 9. Oktober 2003 zur Zah-\n\nlung einer Geldsumme an die Gläubigerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der \n\nVorsitzende der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz die Entscheidung \n\nfür vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners \n\nist erfolglos geblieben. \n\n2 \n\nNach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der \n\nSchuldner, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise anzuordnen, dass die \n\nZwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Er \n\nmacht geltend: Er verfüge nicht über die Mittel, den Urteilsbetrag zu zahlen \n\noder rechtzeitig ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er müsste die eides-\n\nstattliche Versicherung, zu deren Abgabe er auf den 9. März 2006 geladen \n\nworden sei, leisten. Dies hätte zur Folge, dass private und geschäftliche Kredite \n\nin erheblicher Höhe sofort fällig gestellt würden und er als Geschäftsführer nicht \n\nmehr tragbar wäre. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Anträge des Schuldners sind unzulässig. \n\nDer Schuldner hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht glaub-\n\nhaft gemacht. Er kann sowohl mit der in erster Linie beantragten Aussetzung \n\ndes Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO als auch mit dem Hilfsantrag \n\nnach § 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AVAG nur erreichen, dass die Gläubigerin auf \n\neine Sicherungsvollstreckung beschränkt ist. Das folgt für § 22 Abs. 2 und 3 \n\nAVAG bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch für \n\ndie Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht \n\n8. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens-\n\nrecht 2. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 2; Stadler IPrax 1995, 220, 222 zu Art. 38 \n\nEuGVÜ). \n\n5 \n\nDer Schuldner hat sein Interesse an einer Eilentscheidung des Senats \n\ndamit begründet, dass er auf Betreiben der Gläubigerin zur Abgabe der eides-\n\nstattlichen Versicherung geladen worden sei. Hierzu wäre er aber auch dann \n\nverpflichtet, wenn der Senat einem seiner Anträge stattgeben würde. Denn \n\nauch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist der Schuldner zur Abgabe \n\nder eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (vgl. zu § 720a ZPO OLG Ham-\n\nburg MDR 1999, 255; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Kob-\n\nlenz MDR 1991, 63 f; OLG München MDR 1991, 64; KG MDR 1989, 745; OLG \n\nHamm MDR 1982, 416; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Stuttgart NJW \n\n1980, 1698; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 807 Rn. 5; Schuschke/-\n\nWalker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 720a Rn. 6; \n\nMünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 720a Rn. 4; Zöller/Stöber, 25. Aufl. § 720a \n\nRn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 720a Rn. 4; \n\nMusielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/Becker, aaO § 807 \n\nRn. 2; a.A. LG Berlin Rpfleger 1989, 206; LG Osnabrück MDR 1989, 463; LG \n\nMainz DGVZ 1987, 61). \n\n6 \n\nDem Wortlaut der Art. 46, 47 EuGVVO und der §§ 18 ff AVAG kann nicht \n\nentnommen werden, dass der Gläubiger im Rahmen der danach zulässigen \n\nMaßnahmen zur Sicherung nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung erwirken kann. Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 720a ZPO; die \n\ndort genannte Beschränkung auf die Pfändung beweglicher Sachen und die \n\nEintragung einer Sicherungs- oder Schiffshypothek besagt nichts über die Zu-\n\nlässigkeit von Nebenmaßnahmen der Zwangsvollstreckung, die ihrerseits erst \n\neine zulässige Vollstreckungsmaßnahme ermöglichen sollen (OLG Düsseldorf \n\naaO). \n\n7 \n\nDie Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht zu der hier zu entscheiden-\n\nden Frage (vgl. BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, 7/5250 S. 16, 64 zu § 720a \n\nZPO; 14/4591 S. 22 zu § 22 AVAG 2001; 11/351 S. 26 zu § 24 AVAG 1988; \n\nBR-Drucks. 534/99 zu Art. 43, 44 des Vorschlags einer Verordnung [EG] des \n\nRates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-\n\nckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). \n\n8 \n\nAbzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem \n\nGläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvoll-\n\nstreckung eröffnen. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Siche-\n\nrung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungs-\n\nmasse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, \n\n7/5250 S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der \n\nSchuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche \n\nVersicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger \n\nzuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege \n\nder Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (OLG Hamburg aaO; Krüger, aaO). \n\nDie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur \n\nVorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugrif-\n\nfe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist - soweit ersichtlich - allgemein aner-\n\nkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversi-\n\ncherung genügender Titel \n\nist \n\n(OLG Stuttgart aaO; Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, aaO; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 807 Rn. 3). \n\n9 \n\nVermag somit der Schuldner mit den von ihm beantragten einstweiligen \n\nMaßnahmen die anstehende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu \n\nverhindern, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zb-23-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720a","ref_norm":"720a","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zb-23-06","retrieved":"2026-07-10 20:27:54.920640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-02/ix-zb-23-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2006-03-02","dockets":["IX ZB 23/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZB 23/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zb-23-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EuGVVO Art. 46 Abs. 1 AVAG § 22 Abs. 2 und 3 ZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1 Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläu- biger einen entsprechenden Auftrag erteilt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Anträge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und\n\n- hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht\n\nüber Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zurück-\n\ngewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/720a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"720a","label":"§ 720a ZPO","mentions":3},{"id":"AVAG 2001/22","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"22","label":"§ 22 AVAG 2001","mentions":1},{"id":"AVAG 2001/46","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"46","label":"§ 46 AVAG 2001","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Koblenz","court_id":null,"court_as_stated":"LG Koblenz","date":"2005-07-04","docket":"15 O 279/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Koblenz","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Koblenz","date":"2006-01-11","docket":"2 U 1283/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-02","docket":"IX ZB 23/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-02/ix-zb-23-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zb-23-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:27:54.920640+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}