{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"IX ZB 225/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 225/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 2. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 14. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts München I vom 18. Mai 2004 und \n\n26. August 2004 werden auf Kosten des Schuldners als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner, über dessen Vermögen mit Beschluss des Insolvenzge-\n\nrichts vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat mit Schrei-\n\nben vom 28. November 2002 die Bestellung eines Sonderverwalters für die \n\nDurchführung eines Rechtsstreits gegen eine Bank sowie zur Geltendmachung \n\nvon Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter beantragt. Das Insolvenzgericht \n\nhat den Antrag durch Beschluss des Rechtspflegers vom 19. August 2003 zu-\n\nrückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Insol-\n\nvenzgericht - Insolvenzrichter - als Erinnerung behandelt und zurückgewiesen. \n\nHiergegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den ange-\n\nfochtenen Beschluss aufzuheben und den Sonderverwalter zu bestellen. Mit \n\neinem weiteren Schriftsatz hat er beantragt, den Insolvenzverwalter aus wichti-\n\ngem Grund aus dem Amt zu entlassen. Durch Beschluss der Rechtspflegerin \n\nvom 5. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht diese Anträge des Schuldners, \n\neinen Sonderverwalter zu bestellen sowie den Insolvenzverwalter zu entlassen, \n\nzurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss vom Schuldner eingelegten so-\n\nfortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Der Insolvenz-\n\nrichter hat sie als Erinnerung behandelt und mit Beschluss vom 29. März 2004 \n\nzurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der In-\n\nsolvenzrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde \n\nmit Beschluss vom 18. Mai 2004 mangels Statthaftigkeit als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\n2 \n\nAuf die hiergegen eingelegte \"außerordentliche Beschwerde\" hat das \n\nLandgericht den Schuldner mit Beschluss vom 16. Juli 2004 darauf hingewie-\n\nsen, dass nicht die außerordentliche Beschwerde, sondern die Rechtsbe-\n\nschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft sei. Mit Schreiben vom 1. August \n\n2004 hat der Schuldner gegen diese Sachbehandlung Gegenvorstellung und \n\nDienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Er hat nunmehr verlangt, seine \"außeror-\n\ndentliche Beschwerde\" als Gehörsrüge zu behandeln. Diese hat das Landge-\n\nricht mit Beschluss vom 26. August 2004 zurückgewiesen. \n\n3 \n\nMit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Be-\n\nschlüsse vom 18. Mai 2004 und 26. August 2004. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerden sind unzulässig und deshalb zu verwerfen, \n\n§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. \n\n1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-\n\nschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-\n\nschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt \n\ngrundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war \n\n(BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, \n\nWM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. \n\n7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. \n\n2. Der Rechtsbehelf, den der Schuldner gegen den Beschluss des Amts-\n\ngerichts vom 29. März 2004 eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde un-\n\nstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im Beschluss vom 18. Mai 2004 zutref-\n\nfend als unzulässig verworfen. \n\nDie Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen \n\neinem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht \n\n(§ 6 InsO). Dies ist bei den hier angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall. \n\na) Die Entlassung des Insolvenzverwalters kann nach § 59 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschus-\n\nses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Der Schuldner hat kein Antrags-\n\nrecht. Ein von ihm gestellter unzulässiger Antrag kann aber als Anregung für \n\neine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. \n\n§ 59 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 37; Kübler/Prütting/ \n\nLüke, InsO, § 59 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 15; Blersch in \n\nBreutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 59 Rn. 9). \n\n9 \n\nGegen die Ablehnung des Antrags stehen gemäß § 59 Abs. 2 InsO dem \n\nVerwalter, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung \n\nden Antrag gestellt hat, jedem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Dem \n\nSchuldner ist demgegenüber keine Beschwerdebefugnis eingeräumt (HK-\n\nInsO/Eickmann, aaO § 59 Rn. 12; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; Uhlenbruck, aaO \n\n§ 59 Rn. 22). \n\n10 \n\nDas Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat, obwohl hierzu eine Notwen-\n\ndigkeit nicht bestand, den Antrag des Schuldners förmlich mit Beschluss vom \n\n5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war, da ein Rechtsmittel nach der \n\nInsO nicht gegeben ist, gemäß § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung statt-\n\nhaft. Diese wurde als unbegründet zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel \n\nfindet nicht statt. \n\n11 \n\nb) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der InsO nicht geregelt. \n\nEs entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung mög-\n\nlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 179/04, ZIP 2006, 36; \n\nLG Frankfurt/Oder ZInsO 1999, 45). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tat-\n\nsächlich oder \n\nrechtlich verhindert \n\nist, sein Amt auszuüben \n\n(vgl. \n\nLG Frankfurt/Oder aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO § 56 Rn. 35; Kübler/Prütting/ \n\nLüke, aaO § 56 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 114; Uhlenbruck, \n\naaO § 56 Rn. 31). \n\n12 \n\nEin Rechtsmittel gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung eines \n\nSonderverwalters ist in der InsO nicht vorgesehen. Es kommt aber - wie auch \n\nder Beschwerdeführer meint - in Betracht, die Vorschrift des § 59 InsO entspre-\n\nchend anzuwenden. Auch dann ist aber für den Schuldner ein Rechtsmittel \n\nnicht gegeben. Die Ausführungen zum Antrag auf Entlassung des Insolvenz-\n\nverwalters gelten entsprechend. \n\n13 \n\nDas Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat auch diesen Antrag des \n\nSchuldners mit Beschluss vom 5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war \n\ndemgemäß ebenfalls gemäß § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung, aber \n\nkein weiteres Rechtsmittel gegeben. Diese wurde als unbegründet zurückge-\n\nwiesen. \n\n14 \n\nc) Der Ausschluss eines Instanzenzuges verstößt nicht gegen die aus \n\nArt. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-\n\nven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und \n\nAusgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei \n\neiner Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter \n\nwelchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; \n\nBGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f). \n\nDen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen \n\ndes Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts \n\nnicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RpflG dem Richter vorzulegen sind \n\n(BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). \n\n15 \n\nDie vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil er in sei-\n\nnen Anträgen und als sofortige Erinnerung behandelten Beschwerden hinrei-\n\nchend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vorzubringen. Dieser wurde auch \n\nsachlich verbeschieden. \n\n16 \n\nd) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist \n\ndes § 575 Abs. 1 ZPO eingelegt worden und deshalb verfristet. Wiedereinset-\n\nzung ist nicht beantragt worden. Eine Gewährung von Amts wegen gemäß \n\n§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 4 InsO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger die \n\nRechtsbeschwerde erst am 4. Oktober 2004 eingelegt hat, obwohl der entspre-\n\nchende Hinweis des Landgerichts ihm spätestens am 1. August 2004 zugegan-\n\ngen ist. Er hat damit jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 \n\nSatz 2, Abs. 2 ZPO versäumt. Die Entscheidung über die Gehörsrüge vom \n\n26. August 2004 durfte er nicht abwarten, weil diese gerade voraussetzte, dass \n\nein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 18. Mai 2004 nicht ge-\n\ngeben war (BGHZ 150, 133, 136). \n\n17 \n\nDie Rechtsmittelfrist kann auch nicht aufgrund des Meistbegünstigungs-\n\nprinzips als eingehalten angesehen werden (vgl. hierzu BGHZ 152, 213, 216). \n\nDas Landgericht hat weder eine der Form nach unrichtige Entscheidung getrof-\n\nfen, noch bestand für den Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers oder einer \n\nUnklarheit in der anzufechtenden Entscheidung eine Unsicherheit über den ein-\n\nzulegenden Rechtsbehelf. \n\n18 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom \n\n26. August 2004 ist nicht statthaft, weil damit über die zunächst als \"außeror-\n\ndentliche Beschwerde\" bezeichnete Gehörsrüge entschieden wurde. Diese Ent-\n\nscheidung ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (BGHZ 150, 133, 136; \n\nvgl. auch § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO in der bis 31. August 2004 geltenden Fas-\n\nsung). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 29.03.2004 - 1503 IN 2168/00 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 T 8873/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zb-225-04","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zb-225-04","retrieved":"2026-07-10 20:27:50.085322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-02/ix-zb-225-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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