{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"III ZB 50/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"(bezüglich des Leitsatzes zu a) und B. I. der Gründe) ja a) ZPO § 1060, § 1063 Abs. 2, § 330 Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan- desgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein \"Versäumnisbeschluss\" analog § 330 ZPO nicht zulässig. b) UdSSR: HdlSeeschAbk Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschie- den hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 50/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2006 \n\nin dem Verfahren wegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja (bezüglich des Leitsatzes zu a) und B. I. der Gründe) \n\nja \n\na) ZPO § 1060, § 1063 Abs. 2, § 330 \n\n Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines \n\nSchiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, \n\nwenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-\n\ndesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein \"Versäumnisbeschluss\" \n\nanalog § 330 ZPO nicht zulässig. \n\nb) UdSSR: HdlSeeschAbk Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b \n\n Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das \n\nSchiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung \n\nüber seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschie-\n\nden hat. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05 - OLG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom \n\n3. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerderechtszugs, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 69.065,89 € = 135.081,14 DM. \n\nGründe:\n\nA. \n\n1 \n\nAufgrund eines Vertrages über die Lieferung von Fichtenbrettern bean-\n\nsprucht die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Zahlung restlicher Ver-\n\ngütung sowie Vertragsstrafe und Schadensersatz. Gestützt auf eine Schieds-\n\nklausel in dem Vertrag vom 1. Dezember 1999 erhob die Antragstellerin gegen \n\ndie Antragsgegnerin Schiedsklage vor dem Schiedsgericht bei der Weißrussi-\n\nschen Industrie- und Handelskammer Minsk. Das Schiedsgericht gab der An-\n\ntragsgegnerin Kenntnis von der Schiedsklage. Die Antragsgegnerin lehnte es \n\njedoch ab, sich an dem Schiedsverfahren zu beteiligen. Sie machte geltend, \n\neine wirksame Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Ferner kündigte sie an, ab \n\nsofort keine Briefe des Schiedsgerichts mehr anzunehmen. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Schiedsgericht erklärte sich im Schiedsspruch vom 15. August 2000 \n\nfür zuständig und verurteilte die Antragsgegnerin, 129.771,26 DM und \n\n2.370,60 US-Dollar an die Antragstellerin zu zahlen. \n\nDie Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu \n\nerklären. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und ausge-\n\nsprochen, der Schiedsspruch sei im Inland nicht anzuerkennen. Hiergegen rich-\n\ntet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren, den \n\nSchiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weiterverfolgt. \n\nB. \n\n4 \n\nDie - gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige - Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat allerdings zu Recht in der Sache entschie-\n\nden. Der Antrag war nicht, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung fordert, wegen \n\nSäumnis der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen. \n\n6 \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt, die Antragstelle-\n\nrin sei in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 nicht säumig \n\ngewesen, weil sie durch einen Rechtsanwalt wirksam vertreten worden sei. Sie \n\nhabe einen gerade noch genügenden Nachweis erbracht, diesem Rechtsanwalt \n\nProzessvollmacht erteilt zu haben. \n\n7 \n\n2. \n\nDie Antragstellerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-\n\ndesgericht säumig. Denn sie war, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit der \n\nGegenrüge zu Recht geltend macht, nicht durch einen bevollmächtigten \n\nRechtsanwalt vertreten. Dieser Umstand hinderte aber nicht eine - streitige - \n\nSachentscheidung über die Anerkennung des Schiedsspruchs; gegen die An-\n\ntragstellerin war insbesondere ein \"Versäumnisbeschluss\" analog § 330 ZPO \n\nnicht zulässig. \n\n8 \n\na) Der Antragstellerin ist - nach Rüge der Antragsgegnerin - von dem \n\nOberlandesgericht aufgegeben worden, die den Verfahrensbevollmächtigten \n\nerteilte Vollmacht nachzuweisen. Daraufhin hat der Antragstellervertreter - nach \n\nAblauf der von dem Oberlandesgericht gesetzten Frist, was aber mangels Aus-\n\nschlusswirkung unschädlich war (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 2004 \n\n§ 89 Rn. 6) - die Telekopie einer \"Vollmacht zu meiner/unserer außergerichtli-\n\nchen Vertretung\" vorgelegt. \n\n9 \n\nb) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des \n\nVerfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Gegner hat auf diese Rüge \n\ndie Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen (vgl. \n\nStein/Jonas/Bork aaO § 80 Rn. 23 f) - durch eine schriftliche Vollmacht nach-\n\nzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der \n\nNachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Original-\n\nurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) - geführt \n\nwerden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht (BGHZ 126, \n\n266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 - ZIP 1997, 1474, \n\n1475; Senatsbeschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933). \n\nAn einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein \n\nöffentliches Interesse und ein Interesse des Prozessgegners (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 27. März 2002 aaO). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen \n\nsind gegebenenfalls Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n27. März 2002 aaO und BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - \n\nNJW-RR 1986, 1252, 1253). \n\n10 \n\nc) Die Rechtsanwälte R. und Kollegen, die die Antragstellerin (nach \n\nAnwaltswechsel) zuletzt in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht vertreten \n\nhaben, haben den Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 80 Abs. 1 \n\nZPO) geführt. Sie haben nicht das Original, sondern lediglich die Telekopie ei-\n\nner ihnen von der Antragstellerin erteilten Vollmacht vorgelegt; die Vollmacht \n\nsollte zudem nur für die \"außergerichtliche(n) Vertretung\" gelten. Der Senat hat \n\ndie Parteien auf die Bedenken gegen den Vollmachtsnachweis hingewiesen; die \n\nAntragstellerin hat den Vollmachtsmangel indes nicht geheilt (vgl. Senatsurteil \n\nvom 5. Juni 1997 aaO S. 1474, BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - \n\nNJW 2002, 1957 f; GemS OGB BGHZ 91, 111, 115 <Mangel der Vollmacht bei \n\nder Einlegung eines Rechtsmittels>; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB \n\n81/90 - NJW 1992, 627; BGHZ 128, 280, 283; BVerfGE 1, 433, 437; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 89 Rn. 11 f). \n\n11 \n\nDemnach ist davon auszugehen, dass die Rechtsanwälte R. und \n\nKollegen, die für die Antragstellerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht \n\naufgetreten sind, nicht bevollmächtigt waren. \n\n12 \n\nd) Der von den Rechtsanwälten R. und Kollegen vertretene Antrag \n\nauf Vollstreckbarerklärung ist deshalb aber nicht wegen fehlender Prozess-\n\nhandlungsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (vgl. GemS OGB BGHZ \n\n91, 111, 114 f; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, \n\n627 f; Urteil vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - NJW 1990, 3152 und vom \n\n14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 - NJW 1991, 1175, 1176; BFH DB 1978, \n\n238; Stein/Jonas/Bork aaO § 80 Rn. 3; anders BVerwG Buchholz 310 § 67 \n\nVwGO Nr. 42 <Prozessvoraussetzung>). Denn der Antrag auf Vollstreckbarer-\n\nklärung ist von Rechtsanwalt S. , der früher Verfahrensbevollmächtigter \n\nder Antragstellerin war und dessen Vollmacht nie in Frage stand, eingereicht \n\nworden. Die Antragstellerin wäre allerdings in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Oberlandesgericht am 25. November 2004 durch den - nicht bevollmäch-\n\ntigten - Rechtsanwalt \"M. \" nicht wirksam vertreten und damit säumig \n\ngewesen (Stein/Jonas/Bork aaO § 88 Rn. 10). \n\n13 \n\ne) Es stellt sich die - vom Senat bislang offen gelassene (vgl. BGHZ 159, \n\n207, 209 f <zum Aufhebungsverfahren> m.w.N.) - Frage, ob die §§ 330 ff ZPO \n\nin dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 bis \n\n1065 ZPO) anwendbar sind - hier mit der Folge eines \"Versäumnisbeschlusses\" \n\ngegen die Antragstellerin (§ 330 ZPO analog). Sie ist aus den folgenden Grün-\n\nden zu verneinen: \n\n14 \n\nDem durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts \n\nvom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) neu gestalteten Vollstreckbarerklä-\n\nrungsverfahren ist ein Versäumnisverfahren fremd. Alle gerichtlichen Entschei-\n\ndungen ergehen nunmehr in einem Beschlussverfahren. Das Urteilsverfahren, \n\nwelches das frühere Recht für die in § 1046 ZPO (a.F.) aufgeführten Entschei-\n\ndungen sowie für Entscheidungen über den Widerspruch gegen einen Be-\n\nschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde, vorsah \n\n(vgl. § 1042c Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), wurde durch ein vereinfachtes Be-\n\nschlussverfahren (vgl. § 1060, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, §§ 1063, 1064 ZPO) \n\nersetzt (vgl. Begründung des Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes \n\nzur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts - künftig: Begründung - BT-\n\nDrucks. 13/5274 S. 64). In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Teil der \n\nAufhebungsgründe nur bei fristgerechter, begründeter Geltendmachung (§ 1060 \n\nAbs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO), ein Verstoß gegen \n\nden ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) aber stets von Amts we-\n\ngen zu prüfen (vgl. Begründung aaO S. 61; Senatsbeschluss BGHZ 142, 204, \n\n206; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 1 a.E., 9 f; Musie-\n\nlak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1, 9, 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO \n\n22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. \n\n2005 Kapitel 27 Rn. 8 f; s. auch Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1060 \n\nRn. 1). Das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 \n\nFall 2 ZPO) entscheidet - wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in \n\nBetracht kommen, nach mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO) - \n\nstets durch Beschluss (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiergegen ist nur die \n\nRechtsbeschwerde statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 1062 Abs. 1 \n\nNr. 4 Fall 2 ZPO). In diese Systematik fügt sich ein Versäumnisverfahren \n\n- insbesondere wegen der Möglichkeit eines \"Zweiten Versäumnisurteils\" und \n\nder dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO, die die §§ 1060 ff \n\nZPO nicht kennen, - nicht ein (gegen ein Versäumnisurteil im Vollstreckbar-\n\nerklärungsverfahren: MünchKommZPO-Münch aaO § 1063 Rn. 3-6, § 1064 \n\nRn. 3; a.A. BayObLGZ 1999, 55, 57; Schwab/Walter aaO Kapitel 28 Rn. 10; \n\nwohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1063 Rn. 8a; differenzierend Musie-\n\nlak/Voit aaO § 1063 Rn. 5; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 84). \n\n15 \n\n3. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die Antrag-\n\nstellerin bestehe noch. Die Antragstellerin hatte ihre Fortexistenz durch einen \n\naktuellen weißrussischen Handelsregisterauszug belegt. Dem ist die Antrags-\n\ngegnerin, die auch in (Weiß-)Russisch korrespondierte, nicht entgegengetreten. \n\nEine Ausschlussfrist war der Antragstellerin nicht gesetzt. \n\nII. \n\n16 \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht hat die begehrte Vollstreckbarerklärung des \n\nSchiedsspruchs versagt, weil im Schiedsverfahren der Grundsatz des fairen \n\nVerfahrens zu Lasten der Antragsgegnerin verletzt worden sei; dieser ordre \n\npublic-Verstoß hindere die Vollstreckbarerklärung sowohl nach nationalem wie \n\nnach internationalem Recht (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b des \n\nÜbereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung \n\nausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121 <im Folgenden: UNÜ>, \n\nArt. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels \n\nund der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union \n\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958, BGBl. 1959 II S. 221 \n\n<im Folgenden: Abkommen>). \n\n17 \n\nEntgegen Art. 22 des Weißrussischen Schiedsgesetzes habe das \n\nSchiedsgericht nicht durch Zwischenentscheid über seine - von der Antrags-\n\ngegnerin bestrittene - Zuständigkeit entschieden und diesen der Antragsgegne-\n\nrin zugestellt, damit sie gegebenenfalls einen Rechtsbehelf zum Präsidium des \n\nSchiedsgerichts einlegen könne. Vielmehr habe es ohne weitere Benachrichti-\n\ngung der Antragsgegnerin zur Hauptsache verhandelt und im Schiedsspruch \n\ninzidenter über seine Zuständigkeit entschieden. Ein solches Abschneiden wei-\n\nterer Äußerungsmöglichkeit entspreche nicht dem Grundsatz des fairen Verfah-\n\nrens und sei daher, selbst wenn darin keine Gehörsverletzung liege, anstößig. \n\n18 \n\n2. \n\nDiese Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prü-\n\nfung nicht stand. Nach dem dafür zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt die \n\nVollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Art. 8 des Abkommens in Be-\n\ntracht. \n\n19 \n\na) Zwar ist im Streitfall die (unmittelbare) Anwendung des UNÜ eröffnet. \n\nNachdem die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I \n\nAbs. 3 Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland jeder Schiedsspruch, der im Ausland - hier in Minsk/Republik Weißruss-\n\nland - ergangen ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und \n\nvollstreckt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZB \n\n68/02 - NJW-RR 2004, 1504). Das UNÜ lässt aber - ebenso wie die nationalen \n\nVorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche \n\n(vgl. § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Senatsbeschluss vom \n\n25. September 2003 aaO) - die Gültigkeit anderer anerkennungsfreundlicherer \n\nmehr- oder zweiseitiger Verträge unberührt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ; Senatsur-\n\nteil vom 9. März 1978 - III ZR 78/76 - NJW 1978, 1744 <insoweit in BGHZ 71, \n\n131 nicht abgedruckt> zum Deutsch-Belgischen Abkommen; diesem Senatsur-\n\nteil lässt sich entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung eine Beschränkung \n\nauf die Fälle, in denen der Schiedsspruch im Erlassstaat für vollstreckbar erklärt \n\nworden ist, nicht entnehmen; MünchKommZPO-Münch aaO § 1061 Rn. 8 f und \n\nMünchKommZPO-Gottwald aaO Art. VII UNÜ Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser \n\naaO Anhang § 1061 Rn. 158 - allgemeine Ansicht). Das deutsche Gericht ist \n\ndeshalb befugt - auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen -, auf aner-\n\nkennungsfreundlichere Überein- oder Abkommen (oder nationales Recht) \n\nin toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträge \n\nebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 25. September 2003 aaO m.w.N.). \n\n20 \n\nDas ursprünglich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der \n\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossene Abkommen ist im \n\nVerhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Weißrussland \n\nweiter anzuwenden (vgl. Bekanntmachung vom 5. September 1994, BGBl. II \n\n2533; s. auch die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen \n\nAmtes vom 4. November 2005; a.A. MünchKommZPO-Gottwald aaO Art. 8 \n\ndt.-sowj. Abk. Rn. 2; s. ferner Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internati-\n\nonale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen <Stand Juni 1991> Fn. * zu \n\nArt. 8 des Abkommens). Das von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vermisste \n\nRatifizierungsgesetz ist im Fall der - von der Bundesrepublik Deutschland und \n\nder Republik Weißrussland ersichtlich übereinstimmend angenommenen - (par-\n\ntiellen) Rechtsnachfolge der Republik Weißrussland im Verhältnis zur Union der \n\nSozialistischen Sowjetrepubliken (vgl. Bekanntmachung aaO: \"Nachfolgestaat\") \n\nentbehrlich. \n\n21 \n\nDas Abkommen bezieht sich nur auf Streitigkeiten, \"die aus den Verträ-\n\ngen in Handelssachen\" entstanden sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Abkom-\n\nmens; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anh. § 1061 Rn. 222 a.E. i.V.m. Rn. 167; \n\nBülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 6). Daran \n\nist hier nicht zu zweifeln. Es ging im fraglichen Vertrag um die Lieferung von \n\n1.500 m³ Fichtenbretter. \n\n22 \n\nb) Die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann nach \n\ndem - enger als Art. V UNÜ gefassten (vgl. Schlosser, Das Recht der internati-\n\nonalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 819; Bülow/Böckstie-\n\ngel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 14) - Art. 8 des Abkom-\n\nmens nur versagt werden, \n\n- wenn der Schiedsspruch nicht die Wirkung eines rechtskräftigen \nUrteils hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens) (aa), \n\n- wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Voll-\nstreckungsstaates verstößt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b und \nSatz 2 des Abkommens) (bb) \n\nund \n\n- wenn der Schiedsspruch aufgrund einer ungültigen Schiedsver-\neinbarung ergangen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 \ndes Abkommens; OLG Frankfurt RIW 1989, 911, 914; Schwab/ \nWalter aaO Kapitel 59 Rn. 15 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO An-\nhang § 1061 Rn. 222; Schlosser aaO Rn. 799; s. auch Bülow/ \nBöckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 9 \nund 11) (III.). \n\n23 \n\naa) Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch (noch) nicht verbindlich \n\nund damit der Versagungsgrund des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens \n\ngegeben sein könnte, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schieds-\n\nspruch mit einem Rechtsmittel bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz \n\noder bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden könnte; die Möglichkeit \n\neiner Aufhebungsklage steht der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs für die \n\nParteien nicht entgegen (vgl. BGHZ 52, 184, 188 <zu § 1044 Abs. 1 ZPO a.F.>; \n\n<Senat> 104, 178, 180 <zu dem Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens ver-\n\ngleichbaren Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 1 UNÜ>). Es steht auch nicht in Frage, dass \n\nder Schiedsspruch in ordnungsgemäßer Form abgefasst und den Parteien ü-\n\nbersandt wurde (vgl. § 1054 Abs. 4 ZPO; Schwab/Walter aaO Rn. 16). \n\n24 \n\nbb) Ein ordre public-Verstoß, der gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des \n\nAbkommens rechtfertigte, den Schiedsspruch nicht anzuerkennen, ist entgegen \n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts zu verneinen. \n\n25 \n\n(1) Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob eine - anstößige - Ge-\n\nhörsverkürzung zu Lasten der Antragsgegnerin anzunehmen sei; jedenfalls sei \n\neine ordre public-widrige Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens \n\ndarin zu sehen, dass das Schiedsgericht die gesetzlich vorgesehene Entschei-\n\ndung über seine Zuständigkeit weggelassen und sofort durchentschieden habe. \n\nDiese Erwägung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet. \n\n26 \n\n(2) Das Schiedsgericht gewährte der Antragsgegnerin vor Erlass des \n\nSchiedsspruchs umfassend rechtliches Gehör: Die Antragsgegnerin wurde \n\n- durch Übersendung von Kopien der Schiedsgerichtsakten - von dem Schieds-\n\nverfahren benachrichtigt. Sie wurde zu der Schiedsverhandlung vom 18. Mai \n\n2000 geladen. Der Termin wurde, weil der Zustellungsnachweis (noch) nicht \n\nvorlag, vertagt auf den 27. Juni 2000. Die Antragstellerin wurde darauf geladen \n\nund ihr wurden nochmals die Schiedsgerichtsakten übersandt; sie verweigerte \n\njedoch - wie zugleich mit der Rüge, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, an-\n\ngekündigt - die Annahme. Das Schiedsgericht ging über die Unzuständigkeits-\n\nrüge der Antragsgegnerin auch nicht hinweg. Es hat sich in dem Schiedsspruch \n\nfür zuständig erklärt und dies in Auseinandersetzung mit dem - ziemlich sub-\n\nstanzlosen - Vortrag der Antragsgegnerin begründet. \n\n27 \n\n(3) Dem Schiedsgericht ist allerdings insoweit ein Verfahrensfehler unter-\n\nlaufen, als es sich nicht darauf beschränkt hat, seine Kompetenz festzustellen, \n\nsondern in dem Schiedsspruch - nach Feststellung der Zuständigkeit - sogleich \n\nin der Sache entschieden hat. Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes der Repu-\n\nblik Weißrussland vom 9. Juli 1999 Nr. 279-3 \"Über das Internationale Schieds-\n\ngericht (Arbitrage)\" hätte es zunächst eine Zwischenentscheidung zur Zustän-\n\ndigkeit erlassen und vor einer abschließenden Entscheidung zur Sache abwar-\n\nten müssen, ob die Antragsgegnerin binnen 15-tägiger Frist einen \"Endent-\n\nscheid über die Zuständigkeit\" durch das Präsidium des Schiedsgerichts bean-\n\ntragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 5 und 6 des vorgenannten weißrussischen Ge-\n\nsetzes vom 9. Juli 1999). Widersprach das Verfahren des Schiedsgerichts mit-\n\nhin weißrussischem Recht, bedeutete dies indes noch nicht, dass der Schieds-\n\nspruch - wie es die Anerkennungsversagung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des \n\nAbkommens voraussetzt - anstößig war. \n\n28 \n\n(4) Der weißrussische Schiedsspruch unterlag dem weniger strengen \n\nRegime des ordre public international; seine Vollstreckbarerklärung schiede \n\nalso nur aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegen-\n\nden Mangel litte, der die Grundlagen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens \n\nberührte (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 70, 73 f; 110, 104, 106 f und vom 1. Fe-\n\nbruar 2001 - III ZR 332/99 - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f). Das ist zu verneinen. \n\n29 \n\nZum ordre public international gehört es nicht - ebenso wenig wie Art. 19 \n\nAbs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip im Ver-\n\nfahren vor den staatlichen Gerichten einen Instanzenzug garantieren (vgl. \n\nBVerfGE 1, 433, 437; 87, 48, 61; 89, 381, 390; 92, 365, 410); Art. 101 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG ist auf Schiedsgerichte ohnehin nicht anwendbar (vgl. Maunz in \n\nMaunz/Dürig, GG <1971> Art. 101 Rn. 17; Schulze-Fielitz in Dreier <Hrsg.>, \n\nGG 2000 Art. 101 Rn. 27; Classen in von Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. \n\n2001 Art. 101 Abs. 1 Rn. 11) -, dass gegen eine schiedsgerichtliche Zuständig-\n\nkeitsentscheidung ein Rechtsmittel an eine höhere Schiedsinstanz gegeben \n\nsein muss. Das Schiedsgericht ist vielmehr nach deutschem Recht und interna-\n\ntionaler Rechtsüberzeugung freier gestellt bei der Entscheidung über die eigene \n\nZuständigkeit. Das von der UNCITRAL erarbeitete, also auf einem breiten völ-\n\nkerrechtlichen Konsens beruhende Modellgesetz (veröffentlicht z.B. in Berger \n\n<Hrsg.>, Das neue Recht der Schiedsgerichtsbarkeit 1998 S. 65 ff) bestimmt, \n\ndass das Schiedsgericht über die Einrede der Unzuständigkeit als Vorfrage ent-\n\nscheiden - und damit die Möglichkeit eines Zwischenverfahrens vor dem staatli-\n\nchen Gericht eröffnen - oder erst in dem abschließenden Schiedsspruch zur \n\nSache entscheiden kann (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 des Modellgesetzes). Der \n\nArt. 16 des Modellgesetzes im Wesentlichen nachgebildete § 1040 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZPO (vgl. Begründung aaO S. 43) bestimmt, dass das Schiedsgericht \n\nüber die Rüge der Unzuständigkeit \"in der Regel\" durch - gerichtlich anfechtba-\n\nren (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - Zwischenentscheid zu befinden hat; in Aus-\n\nnahmefällen, insbesondere wenn es den Eindruck hat, die Rüge solle bloß das \n\nVerfahren verschleppen, kann das Schiedsgericht erst im Schiedsspruch zur \n\nSache positiv über seine Kompetenz entscheiden (vgl. Begründung aaO S. 44). \n\nEin in dem Schiedsverfahren selbst zu erhebender Rechtsbehelf gegen die Zu-\n\nständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts, etwa ein Rechtsmittel an eine \n\nhöhere Schiedsinstanz, ist weder in dem Modellgesetz noch in § 1040 ZPO \n\nvorgesehen. \n\n30 \n\nDass das UNCITRAL-Modellgesetz und das deutsche Recht (letzteres \n\nunter gewissen Umständen) dem Schiedsgericht gestatten, über seine Zustän-\n\ndigkeit durch Zwischenentscheid o d e r erst im Schiedsspruch - zugleich mit \n\nder Entscheidung zur Sache - zu befinden, hat seinen Grund erkennbar darin, \n\ndass der Kompetenzentscheid des Schiedsgerichts nur ein vorläufiger ist; das \n\nletzte Wort hat stets das staatliche Gericht. Dieses entscheidet abschließend \n\nüber die Kompetenz des Schiedsgerichts; und zwar im Fall eines inländischen \n\nSchiedsverfahrens gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO über den Zwischenent-\n\nscheid des Schiedsgerichts oder - wenn ein solcher Zwischenentscheid unter-\n\nblieben ist - im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren (§ 1059 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) über den abschließen-\n\nden Schiedsspruch, im Fall eines ausländischen Schiedsspruchs im Vollstreck-\n\nbarerklärungsverfahren nach dem UNÜ (Art. V Abs. 1 lit. a und d UNÜ), nach \n\nnationalem Recht (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. V \n\nAbs. 1 lit. a und d UNÜ) oder nach einem besonderen Staatsvertrag (§ 1061 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. dem betreffenden Staatsvertrag; vgl. Begründung \n\naaO S. 44). \n\n31 \n\n(5) So liegt auch der Streitfall. Die in dem Schiedsspruch zugleich mit \n\ndem Entscheid zur Sache getroffene Zuständigkeitsentscheidung des Schieds-\n\ngerichts - nichts anderes würde für einen auf Zwischenentscheid des Schieds-\n\ngerichts ergangenen \"Endentscheid über die Zuständigkeit\" des Präsidiums des \n\nSchiedsgerichts (Art. 22 Abs. 5 des weißrussischen Gesetzes vom 9. Juli 1999) \n\ngelten - untersteht der kompetenzrechtlichen Überprüfung durch das staatliche \n\nGericht. Das in diesem Verfahren von der Antragstellerin begehrte Exequatur \n\nhängt nämlich, wie bereits ausgeführt, unter anderem davon ab, ob dem \n\nSchiedsspruch eine gültige Schiedsvereinbarung zugrunde liegt (vgl. Art. 8 \n\nAbs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens). Im Übrigen war nach weißrussi-\n\nschem Recht gegen den Schiedsspruch die Aufhebungsklage zum weißrussi-\n\nschen staatlichen Gericht zulässig. \n\n32 \n\n(6) Bleibt der Antragsgegnerin aber die volle Überprüfung der Kompe-\n\ntenzentscheidung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht und ist das \n\nvon dem Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren, nicht durch Zwischenent-\n\nscheid, sondern erst im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in \n\nder Sache zu entscheiden, weder international kodifizierter Rechtsauffassung \n\nnoch deutschem Recht fremd, dann kann ein Verstoß gegen den ordre public \n\ninternational (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens) nicht angenommen \n\nund das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden. \n\nIII. \n\n33 \n\nNach dem Abkommen wäre die Vollstreckbarerklärung mithin nur dann \n\nzu verweigern, wenn der Schiedsspruch nicht aufgrund einer gültigen Schieds-\n\nvereinbarung ergangen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und \n\nAbs. 3 des Abkommens; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Fn. 11 und \n\n- zur kollisionsrechtlichen Behandlung nicht abkommensautonom geregelter \n\nGültigkeitsfragen - Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 41 i.V.m. \n\nRn. 40). Der Punkt ist indes in tatsächlicher Hinsicht noch nicht geklärt. Das \n\nOberlandesgericht hat nämlich keine Feststellungen dazu getroffen, ob - so der \n\nVortrag der nach dem Abkommen darlegungsbelasteten (vgl. Stein/Jonas/ \n\nSchlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 222) Antragstellerin - eine wirksam unter-\n\nschriebene (vgl. Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkom- \n\nmens Fn. 7), nicht mit Willensmängeln auf Seiten der Antragsgegnerin behafte-\n\nte Schiedsvereinbarung, zustande gekommen ist. Das wird nachzuholen sein. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanz: \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 Sch 1/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/iii-zb-50-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1063","ref_norm":"1063","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1054","ref_norm":"1054","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1064","ref_norm":"1064","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/iii-zb-50-05","retrieved":"2026-07-10 20:20:23.224888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-23/iii-zb-50-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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