{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"4 StR 513/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 513/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 gemäß §§ 206 a, \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte \n\nHalil Ibrahim A. im Fall II.15 der Gründe des Urteils \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 15. April 2005 wegen \n\nBetruges verurteilt worden ist; insoweit hat die Staats-\n\nkasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten zu tragen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A. \n\nwird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin \n\ngeändert, dass dieser Angeklagte des gefährlichen Ein-\n\ngriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen, des Betruges \n\nin vierzehn Fällen und des versuchten Betruges in drei \n\nFällen schuldig ist. \n\n3. Die Revision des Angeklagten Faik A. und die weiter \n\ngehende Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A. \n\nwerden verworfen. \n\n4. Der Angeklagte Faik A. hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte Halil Ibrahim \n\nA. trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Halil Ibrahim A. wegen gefähr-\n\nlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen, Betruges in fünfzehn Fäl-\n\nlen und versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren verurteilt. Den Angeklagten Faik A. hat es des gefährli-\n\nchen Eingriffs in den Straßenverkehr in neun Fällen, Betruges in fünfzehn Fäl-\n\nlen und versuchten Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden und gegen \n\nihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls drei Jahren verhängt. Gegen die-\n\nses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. \n\n2 \n\nDie Revisionen sind trotz des von beiden Angeklagten erklärten Rechts-\n\nmittelverzichts zulässig, da die nach einer Urteilsabsprache erforderliche qualifi-\n\nzierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 2005, 389, zum \n\nAbdruck in BGHSt 50, 40 bestimmt); die Rechtsmittel erweisen sich indes – die \n\nRevision des Angeklagten Faik A. insgesamt, die des Angeklagten Halil \n\nIbrahim A. im Wesentlichen – als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Ein von beiden Beschwerdeführern nachträglich geltend gemachtes \n\nVerfahrenshindernis fehlender Verhandlungsfähigkeit besteht nicht. \n\na) Soweit der Angeklagte Faik A. seine Verhandlungsfähigkeit be-\n\nreits für die Zeit während der insgesamt 34tägigen Hauptverhandlung in Frage \n\nstellt, ist zwar belegt, dass sich der Angeklagte am 15. März 2005 – zwischen \n\ndem 31. und dem 32. Verhandlungstag – in stationäre psychiatrische Behand-\n\nlung begeben hat und deshalb an dem für den 16. März 2005 anberaumten \n\nFortsetzungstermin nicht erschienen ist. Die Strafkammer hat deshalb – was die \n\nRevision nicht mitteilt – an diesem Tag das Verfahren gegen den Angeklagten \n\nabgetrennt (Prot. Bd. II Bl. 279 ff.), es dann jedoch bereits am nächsten (vor-\n\nletzten) Hauptverhandlungstermin am 6. April 2005, zu dem auch der Angeklag-\n\nte erneut erschienen war, wieder zum Ursprungsverfahren hinzuverbunden. \n\nZuvor war der Angeklagte psychiatrisch untersucht worden und hatte der an \n\ndiesem Verhandlungstag gehörte Sachverständige dessen Verhandlungsfähig-\n\nkeit bestätigt (Prot. Bd. II Bl. 290 ff.). Einwände dagegen wurden weder von \n\ndem Angeklagten noch von seinem Verteidiger erhoben. Der Angeklagte hat \n\nsodann an der weiteren Hauptverhandlung bis zu deren Ende teilgenommen \n\nund sich ausweislich des Protokolls auch durch persönliche Erklärungen betei-\n\nligt. Unter diesen Umständen kann, da das Landgericht die Verhandlungsfähig-\n\nkeit sorgfältig geprüft und sich von deren Gegebensein ohne erkennbaren \n\nRechtsfehler überzeugt hat, auch der Senat von ihrem Vorliegen ausgehen (vgl. \n\nBGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Verhandlungsfähigkeit 5 m.w.N.). \n\n5 \n\nb) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit beide Beschwerdeführer erst-\n\nmals nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ihre Verhandlungsfähigkeit im \n\nRevisionsverfahren unter Hinweis auf nachträglich zutage getretene psychische \n\nAuffälligkeiten in Frage gestellt haben. Auch unter Zugrundelegung des Vor-\n\nbringens der Verteidigung liegen die engen Voraussetzungen, unter denen nach \n\nder Rechtsprechung ausnahmsweise eine Einstellung wegen Verhandlungsun-\n\nfähigkeit im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehen sein kann, offensichtlich \n\nnicht vor. Der Senat ist vielmehr überzeugt, dass die Beschwerdeführer die Fä-\n\nhigkeit hatten, über die Einlegung ihrer Revisionen verantwortlich zu entschei-\n\nden, und sie auch zu einer Grundübereinkunft mit ihren Verteidigern über die \n\nFortführung ihrer Rechtsmittel in der Lage waren, was für die Annahme der \n\nVerhandlungsfähigkeit in diesem Verfahrensabschnitt genügt (vgl. BVerfG – \n\nKammer – NStZ 1995, 391; BGHSt 41, 16, 19; BGH, Beschluss vom 18. August \n\n2004 - 3 StR 177/04). Gegenteiliges ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen \n\nund auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen bestand für die bean-\n\ntragte freibeweisliche Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den \n\nSenat kein Anlass. \n\n6 \n\n2. Die Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A. hat nur insoweit \n\nErfolg, als das Verfahren gegen ihn im Fall II. 15 der Urteilsgründe (Unfall vom \n\n26. September 1997) wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage \n\neinzustellen ist. Die zugelassene Anklage richtet sich in diesem Fall (Fälle 28 \n\nder Anklage; SA Bd. III Bl. 444) ausschließlich gegen den Mitangeklagten Faik \n\nA. . Auch die Gründe des angefochtenen Urteils weisen insoweit keine Betei-\n\nligung des Angeklagten Halil Ibrahim A. aus (UA 38/39). \n\n7 \n\n3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, \n\nwie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 1. Dezember \n\n2005 zutreffend ausgeführt hat. Soweit der Angeklagte Faik A. mit Schrift-\n\nsatz seines Verteidigers vom 27. Januar 2006 auch Ausführungen zum Verfah-\n\nren gemacht hat, ist dies Vorbringen infolge Ablaufs der Revisionsbegründungs-\n\nfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) verspätet und deshalb unbeachtlich. \n\n8 \n\n4. Die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Halil Ibra-\n\nhim A. hat die Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs zur Folge \n\nund führt zum Wegfall der von der Einstellung betroffenen Einzelfreiheitsstrafe \n\nvon elf Monaten. Gleichwohl hat die festgesetzte Gesamtstrafe Bestand. Ange-\n\nsichts der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten sowie der Höhe \n\nder dafür ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschließen, \n\ndass der Tatrichter ohne die Einbeziehung dieser Einzelstrafe zu einer milderen \n\nGesamtstrafe gelangt wäre. \n\n9 \n\n5. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren gegen den \n\nAngeklagten Faik A. im Fall 9 b) der Anklage (SA Bd. III Bl. 430) gemäß \n\n§ 154 Abs. 2 StPO einzustellen, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist \n\nzwar, dass insoweit die Anklage nicht erledigt ist. Da sich das angefochtene \n\nUrteil zu diesem Anklagesachverhalt aber nicht verhält, ist es dem Revisionsge-\n\nricht verwehrt, hierüber eine – wie auch immer geartete – Entscheidung, und \n\nzwar auch eine solche nach §§ 154, 154 a StPO, zu treffen (BGHR StPO § 352 \n\nAbs.1 Prüfungsumfang 4; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 352 Rdn. 2 m.w.N.). \n\nDies ist Aufgabe des Landgerichts, bei dem die Sache insoweit noch anhängig \n\nist. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/4-str-513-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/4-str-513-05","retrieved":"2026-07-10 20:19:52.844540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-23/4-str-513-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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