{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"4 StR 444/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 444/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n23. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 14. März 2005 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die \n\nVerletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten \n\n(auch) wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB). Ferner be-\n\nanstandet sie, dass das Landgericht zu Gunsten des zur Tatzeit alkoholisierten \n\nAngeklagten bei der Bemessung der verhängten Strafe von der Milderungs-\n\nmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht hat. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur in Bezug auf die \n\nVornahme der Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB vertreten wird, hat keinen \n\nErfolg. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen bestieg der Angeklagte nach dem Besuch \n\nzweier Gaststätten, in denen er zuvor Wein und Bier in erheblichen Mengen zu \n\nsich genommen hatte, am frühen Morgen des 10. November 2004 ein Taxi. Als \n\ndas Fahrtziel erreicht war, hielt der Taxifahrer gegen 3.10 Uhr – aufgrund der \n\nTageszeit herrschte kein Verkehrsaufkommen – das Fahrzeug im Kreuzungs-\n\nbereich zweier Straßen an, schaltete die Innenraumbeleuchtung ein und brach-\n\nte bei laufendem Motor den Wählhebel für die Getriebeautomatik in die Park-\n\nstellung. Anschließend bat er den im Fahrzeugfond sitzenden Angeklagten um \n\ndie Entrichtung des Fahrpreises in Höhe von 9,80 Euro. Spätestens jetzt ent-\n\nschloss sich der erheblich angetrunkene Angeklagte, den Taxifahrer unter Ein-\n\nsatz eines mitgeführten Pfeffersprays an der Geltendmachung des Fahrpreises \n\nzu hindern. Er beugte sich vor, sprühte dem völlig überraschten Tatopfer Pfef-\n\nferspray in das Gesicht und flüchtete nach einem kurzen Gerangel aus dem \n\nFahrzeug. Als er wenig später stürzte, konnte er von dem nacheilenden Taxi-\n\nfahrer überwältigt werden. Durch den Einsatz des Pfeffersprays erlitt der Fahrer \n\ndes Taxis Reizungen und Schmerzen an den Augen. \n\n2. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat \n\ndas Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach \n\n§ 316 a StGB verneint. \n\na) Allerdings war das Tatopfer zum Zeitpunkt des auf ihn verübten An-\n\ngriffs (noch) Führer eines Kraftfahrzeugs und damit taugliches Tatobjekt einer \n\nStraftat nach § 316 a StGB. Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Be-\n\nstimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewe-\n\ngung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Be-\n\nwältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Befindet \n\nsich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das \n\n4 \n\n5 \n\nOpfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgän-\n\ngen befasst ist (BGH aaO). Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten \n\nHalt, regelmäßig der Fall, wenn – wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in \n\nBetrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565). \n\n6 \n\nb) Liegt ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des \n\n§ 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter „dabei die \n\nbesonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ausgenutzt hat. Danach ist er-\n\nforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraft-\n\nfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßen-\n\nverkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11). Das ist (objektiv) der Fall, wenn der \n\nFührer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit \n\nder Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Ver-\n\nkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsob-\n\njekt eines Überfalls werden kann (BGH aaO S. 14 f.). Verübt der Täter den An-\n\ngriff im fließenden Verkehr oder bei einem verkehrsbedingten Halt, stellt dies \n\nein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er dabei auch die besonderen Verhältnis-\n\nse des Straßenverkehrs ausnutzt. Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten \n\nHalt (hier: zu dem Zweck, den Fahrpreis für die Beförderung zu kassieren) kann \n\nim Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugführers infolge spezi-\n\nfischer Bedingungen des Straßenverkehrs erschwert sein (vgl. die Beispielsfälle \n\nin BGH NJW 2005, 2564, 2565). Hierfür genügt jedoch nicht, dass der Fahr-\n\nzeugmotor noch läuft und der Fahrer (allein) deshalb mit dem Betrieb des Fahr-\n\nzeugs beschäftigt ist (BGH aaO). Vielmehr müssen weitere verkehrsspezifische \n\nUmstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten \n\ndes angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben. Derartige Umstände hat das \n\nLandgericht mit dem Hinweis verneint, dass zur Tatzeit am Tatort kein Ver-\n\nkehrsaufkommen bestand, mithin das Tatopfer zum Zeitpunkt des Angriffs nicht \n\n7 \n\n8 \n\nmit der Bewältigung von Betriebs– oder Verkehrsvorgängen in einer Art und \n\nWeise beschäftigt war, die ihn in seiner Abwehrmöglichkeit beeinträchtigte. Dies \n\nist nach den dargelegten Grundsätzen rechtlich nicht zu beanstanden, zumal \n\ndie Feststellungen zudem belegen, dass auch das Fahrzeug des Tatopfers zum \n\nTatzeitpunkt keiner besonderen Überwachung durch den Fahrer bedurfte, da es \n\ndurch Einlegen des Automatikhebels in die Parkstellung gegen ein Wegrollen \n\noder ungewolltes Beschleunigen hinreichend gesichert war. \n\n3. Auch die vom Landgericht nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nvorgenommene Strafrahmenverschiebung weist keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler auf. \n\nBeruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit – wie hier – auf \n\nzu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrah-\n\nmenverschiebung nach den genannten Bestimmungen, wenn sich aufgrund der \n\npersönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Bege-\n\nhung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht \n\nhat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich einge-\n\nräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entschei-\n\ndung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt \n\n49, 239; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 314/05). \n\n9 \n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landge-\n\nrichts, den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nzu mildern, nicht zu beanstanden. Die erkennende Strafkammer hat bei ihrer \n\nEntscheidung in erster Linie darauf abgestellt, dass der Angeklagte bislang \n\nnoch nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden ist und damit zum Aus-\n\ndruck gebracht, dass eine in der Person des Angeklagten begründete, für ihn \n\nvorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten \n\naufgrund seiner Alkoholisierung in Bezug auf die ausgeurteilte Tat nicht gege-\n\nben war. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag auch keine \n\nfür den Angeklagten vorhersehbare Risikoerhöhung aufgrund der situativen \n\nVerhältnisse vor. Der Angeklagte befand sich nicht in einer gefahrträchtigen \n\nLage, als er den Alkohol zu sich nahm. Auch danach hat er sich weder bewusst \n\nnoch leichtfertig in die Tatsituation gebracht (vgl. hierzu BGHSt 49, 239, 243 f). \n\nDer Angeklagte hat – wovon das Landgericht in zutreffender Anwendung des \n\nZweifelssatzes ausgegangen ist – den Tatentschluss spontan erst unmittelbar \n\nvor Begehung der Tat gefasst. In Bezug auf die mitgeführte Pfefferspraydose \n\nhat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, diese zu seinem Selbstschutz mit \n\nsich geführt zu haben. \n\n10 \n\n4. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen den Ange-\n\nklagten begünstigenden oder benachteiligenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler \n\nergeben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/4-str-444-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/4-str-444-05","retrieved":"2026-07-10 20:18:05.358896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-23/4-str-444-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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