{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"5 StR 31/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 31/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Februar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Leipzig vom 19. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jah-\n\nren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt zum Schuld- und Straf-\n\nausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes mit der Sachrüge zur \n\nAufhebung der ablehnenden Entscheidung nach § 64 StGB (§ 358 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO); auch nach Anfrage bei seinem Verteidiger hat der Angeklagte \n\ndiesen Punkt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. \n\n2 \n\nDer Schuldspruch unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die ein-\n\nleitend wiedergegebene Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage \n\nnoch erhaltener Schuldfähigkeit (UA S. 30) bezieht sich ersichtlich allein auf \n\ndie Einsichtsfähigkeit; bezogen auf die Steuerungsfähigkeit wäre sie zu be-\n\nanstanden, da bei hoher Alkoholisierung die Möglichkeit eines Vollrausches \n\nselbstverständlich nicht etwa regelmäßig auszuschließen ist. Die anschlie-\n\nßenden einzelfallbezogenen Erwägungen zum Ausschluss eines Vollrau-\n\nsches, die im Ergebnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung im \n\nEinklang mit dem Sachverständigen geteilt wurden, sind indes nicht zu bean-\n\nstanden und für sich allein tragfähig. \n\n3 \n\nAuch Strafrahmenwahl und Strafzumessung begegnen keinen durchgrei-\n\nfenden Bedenken. Nach der eingehenden Auseinandersetzung des Schwur-\n\ngerichts mit der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit be-\n\ngründenden massiven Alkoholisierung des Angeklagten ist letztlich nicht zu \n\nbesorgen, dass das Gericht verkannt haben könnte, dass die strafschärfend \n\ngewertete Nichtigkeit des Tatanlasses durch die Verminderung der Schuldfä-\n\nhigkeit bedingt ist und dem Angeklagten daher nicht uneingeschränkt ange-\n\nlastet werden durfte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 33). Dass \n\neiner etwaigen zusätzlichen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB \n\nstrafmildernde Wirkung zukommen könnte, ist auszuschließen. \n\n4 \n\nAllerdings kann die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB für sich \n\nkeinen Bestand haben. Angesichts des Tatbildes der tödlichen Gewalttat des \n\nalkoholkranken, mit 3,47 ‰ massiv alkoholisierten Angeklagten gegen einen \n\nTrinkgenossen aufgrund nichtigsten Anlasses – Streit, ob das Opfer dem An-\n\ngeklagten für diesen eingekaufte Zigaretten zu dessen etwa fünf Meter ent-\n\nfernter Parkbank zu bringen habe oder ob der Angeklagte sie sich abholen \n\nmüsse – überbewerten Gericht und Sachverständiger bei der Verneinung \n\neiner Wiederholungsgefahr das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen des \n\nAngeklagten; sie lassen unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB gefor-\n\nderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch \n\neine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird \n\n(BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7). Der Senat vermag nicht der Wer-\n\ntung des Tatgerichts zu folgen, die Tat sei „auf eine spezielle Täter-Opfer-\n\nKonstellation in einer für den Angeklagten besonderen Ausnahmesituation \n\nzurückzuführen“. Dem widerstreitet die an den Lebensumständen des Ange-\n\nklagten gemessene Alltagssituation der im Trinkermilieu begangenen Tat. \n\n5 \n\nEiner Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des bloßen \n\nWertungsfehlers nicht. Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen ein Ausmaß der Alkoholerkrankung des Angeklagten, bei dem die Vor-\n\naussetzungen des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen wären, ausscheidet, ein \n\nHang im Sinne des § 64 StGB indes feststeht, wird das neue Tatgericht die \n\nausstehende Maßregelentscheidung auf der Grundlage der bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen, namentlich auch zum Vorleben des Angeklagten, die \n\nlediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänz-\n\nbar sind, zu treffen und dafür – erneut mit sachverständiger Hilfe – im We-\n\nsentlichen nur noch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht einer Entzie-\n\nhungskur im Sinne von BVerfGE 91, 1 zu klären haben. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/5-str-31-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/5-str-31-06","retrieved":"2026-07-10 20:18:05.681659+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-22/5-str-31-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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