{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-02-21","aktenzeichen":"1 StR 456/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 456/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April \n\n2005 im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich \n\nder Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihrer jeweils zu Gunsten des \n\nAngeklagten eingelegten Revision. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten \n\nRechtsmittel haben teilweise Erfolg und führen zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen \n\nzugrunde gelegt: \n\nNachdem im Dezember 2000 der gemeinsame Sohn J. geboren \n\nworden war, wurde die Ehefrau des Angeklagten im September 2001 erneut \n\nschwanger. Obgleich die Eheleute, er ein gelernter Krankenpfleger, sie eine \n\nKrankenschwester, sich so schnell kein zweites Kind gewünscht hatten, akzep-\n\ntierten sie die Situation. Nachdem die Schwangerschaft zunächst unauffällig \n\nverlaufen war, stellte der betreuende Gynäkologe bei einer Vorsorgeuntersu-\n\nchung im fünften oder sechsten Schwangerschaftsmonat vermehrtes Frucht-\n\nwasser sowie eine Übergröße des Fötus fest. Ein schwangerschaftsbedingter \n\nDiabetes konnte ausgeschlossen werden; jedoch glaubte der Angeklagte unab-\n\nhängig hiervon, bei Ultraschalluntersuchungen eine Verformung des Kopfes \n\nfestgestellt zu haben. Da jedoch der untersuchende Arzt insoweit keine Beden-\n\nken äußerte, maß auch der Angeklagte seinen Beobachtungen keine weiterge-\n\nhende Bedeutung zu. \n\n4 \n\nBei einer sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin \n\ndurchgeführten weiteren Ultraschall-Untersuchung wurde von dem untersu-\n\nchenden Arzt erstmals gegenüber dem Angeklagten und seiner Ehefrau geäu-\n\nßert, dass \"mit dem Kind etwas nicht stimmen\" würde, ohne dass er dies weiter \n\nerläuterte. Stattdessen riet er dem Ehepaar, weitere Untersuchungen in der U-\n\nniversitätsklinik E. durchführen zu lassen. Nach der daraufhin zeitnah am \n\n17. April 2002 in E. durchgeführten sonografischen Untersuchung war \n\nder untersuchende Arzt zunächst nicht in der Lage, dem Ehepaar seine Diag-\n\nnose mitzuteilen, sondern vertröstete sie mit dem Bemerken, dass noch weitere \n\ncomputergestützte Abklärungen erforderlich seien. Allerdings hatte der Ange-\n\nklagte - wie auch schon bei der vorangegangenen Ultraschall-Unter-suchung - \n\neine auffällige Gesichtsform bemerkt, ohne dass er seine Frau hierüber infor-\n\nmierte. Am 17. oder 18. April 2002 wurde den Eheleuten dann durch ihren Arzt \n\ntelefonisch mitgeteilt, dass die Untersuchungen in E. zu dem Ergebnis \n\ngeführt hätten, dass das Kind an einem so genannten Apert-Syndrom leide. \n\nNoch während dieses Telefongesprächs nahm der Angeklagte ein medizini-\n\nsches Lexikon zur Hand, in dem ein an einem voll ausgeprägten Apert-Syndrom \n\nerkranktes Kind abgebildet war. Sowohl der Angeklagte als auch seine Ehefrau \n\nwaren von dieser aus ihrer Sicht grauenvollen Abbildung so beeindruckt, dass \n\nsie das Gespräch mit dem Gynäkologen nicht fortsetzen konnten und in Tränen \n\nausbrachen. Bei einer wenige Tage später durchgeführten Beratung in der Uni-\n\nversitätsklinik E. , an der neben dem die Ultraschall-Untersuchung durch-\n\nführenden Oberarzt weitere Ärzte anderer Fachrichtungen teilnahmen, wurde \n\ndem Ehepaar mitgeteilt, dass bei ihrem Kind mit einer Schädelverformung im \n\nSinne eines so genannten Turmschädels, einer Veränderung des Mittelgesich-\n\ntes sowie Missbildungen an Händen und Füßen zu rechnen sei. Im Hinblick auf \n\ndie Gesichtsverformungen seien kosmetische Operationen möglich; auch die \n\nFunktion von Händen und Füßen sei durch mehrere Operationen herstellbar. \n\nDiesem Gespräch konnten der Angeklagte und seine Ehefrau weder genaue \n\nAuskünfte zur Lebenserwartung des Kindes noch bezüglich möglicher geistiger \n\nBehinderungen entnehmen. Stattdessen wurde die Schädelverformung als nur \n\nauf den zweiten Blick sichtbar dargestellt. Den Hinweis, einer Entbindung im \n\nGeburtshaus in A. stünde nichts entgegen, werteten beide als ein Anzei-\n\nchen dafür, dass die körperlichen Beeinträchtigungen ihres Kindes weniger gra-\n\nvierend sein würden. Dennoch blickte der Angeklagte dem Geburtstermin ohne \n\nVorfreude entgegen. Der zunächst für das Kind vorgesehene Namen Josua \n\n(\"Gott hilft\") wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau verworfen, weil er \n\nihnen unpassend erschien. Ein neuer Name wurde von ihnen bis zum Geburts-\n\ntermin nicht mehr ausgewählt. \n\n5 \n\nAm 15. Mai 2002 wurde das spätere Tatopfer Ju. R. in Anwesen-\n\nheit des Angeklagten im Geburtshaus geboren. Das Kind wies einen ausge-\n\nprägten so genannten Turmschädel mit einer hohen, deutlich nach vorn gewölb-\n\nten Stirn, flachem Hinterkopf und einer seitlichen Abplattung des Kopfes auf. \n\nBeide Augäpfel traten deutlich hervor, der Augenabstand war vergrößert. An \n\nbeiden Händen waren die Finger II bis V zusammengewachsen, ebenso waren \n\ndie Zehen II bis V an beiden Füßen miteinander verwachsen. Teilweise hatten \n\ndie verwachsenen Gliedmaßen eine durchgängige Nagelplatte, die nicht ver-\n\nwachsenen Gliedmaße waren durch eine so genannte Schwimmhaut verbun-\n\nden. Hinzu kam, dass aufgrund der Deformation des Gesichtsschädels die Na-\n\nsenatmung des Kindes deutlich eingeschränkt war, weshalb Ju. schwer at-\n\nmete und deutlich hörbar röchelte. Der Angeklagte war über das aus seiner \n\nSicht überaus hässliche Aussehen seines Kindes erschrocken und konnte des-\n\nsen Anblick nicht ertragen. Er verließ wortlos den Geburtsraum und ließ seine \n\nFrau mit dem Neugeborenen zurück. Als er einige Zeit später zurückkam, hoffte \n\ner, die Nachricht zu erhalten, dass das Kind nicht lebensfähig sein würde. Als \n\nihm der herbeigerufene Kindernotarzt zur Geburt gratulierte, empfand er dies \n\nals Hohn und fragte den Arzt im Gegenzug, ob er schon einmal ein derart häss-\n\nliches Kind gesehen habe. Das Neugeborene wurde danach sogleich in eine \n\nKinderklinik nach N. verlegt, während der Angeklagte und seine Frau \n\nnach Hause zurückkehrten. \n\n6 \n\nIn der Folge besuchten die Eheleute das Kind regelmäßig in der Kinder-\n\nklinik. Der Angeklagte hatte jedoch weiterhin Schwierigkeiten, sich mit seiner \n\nVaterrolle zu identifizieren. Unter anderem bat er die Krankenschwestern um \n\neine Betreuung des Kindes, obgleich es so hässlich sei. Zwischenzeitlich hatten \n\nsich die Eheleute der Eltern-Initiative Apert-Syndrom angeschlossen und fühlten \n\nsich erstmals ergiebig informiert, nachdem sie schriftliches Informationsmaterial \n\nerhalten und vom Vorsitzenden der Initiative telefonisch beraten worden waren. \n\nAufgrund der Auskunft, dass eine geistige Behinderung mit dem Apert-Syndrom \n\nnicht notwendig verbunden sei, dafür allerdings eine höhere Wahrscheinlichkeit \n\nals bei Kindern ohne eine solche Erkrankung bestehe, begann der Angeklagte \n\nHoffnung zu schöpfen. Jedoch wurde bei einer weiteren Untersuchung festge-\n\nstellt, dass bei Ju. kein Hirnbalken angelegt war (so genannte Balkenagene-\n\nsie), weshalb eine normale intellektuelle Entwicklung nicht mehr wahrscheinlich \n\nwar. Der Angeklagte und seine Ehefrau wurden hierüber am 21. Mai 2002 in-\n\nformiert. Der Angeklagte empfand diese Mitteilung als neuerlichen schweren \n\nRückschlag und zweifelte an der Kompetenz der behandelnden Ärzte. Er setzte \n\ndaraufhin eine Verlegung von Ju. in die Universitätsklinik W. durch. Dort \n\nwurden dem Kind, wie bereits schon in der Kinderklinik in N. , zur Erweite-\n\nrung der verengten Nasenwege und zur Vermeidung von plötzlichen Atemstill-\n\nständen (Apnoen), welche anfangs aufgetreten waren, Nasenröhrchen einge-\n\nsetzt. Diese mussten mehrmals täglich abgesaugt werden, ansonsten war der \n\nZustand des Kindes unauffällig. Der Angeklagte besuchte seinen Sohn täglich \n\nund versuchte seine Distanz zu überwinden. Er zwang sich, Ju. auf den Arm \n\nzu nehmen und ihn soweit als möglich zu versorgen. Dabei empfand er es als \n\nerleichternd, dass in der Klinik weitere Kinder mit gravierenden Missbildungen \n\nauf der Station waren, sodass er glaubte, sich vor deren Eltern für das Ausse-\n\nhen seines Sohnes nicht so sehr schämen zu müssen. Gleichwohl hielt er sei-\n\nnen Sohn mit Abstand für das hässlichste Kind in der Abteilung. Am 20. Juni \n\n2002 wurde Ju. in gutem Allgemeinzustand und mit stabiler Atmungs- und \n\nLungensituation entlassen. \n\n7 \n\nZuhause wurde das Kind, welches inzwischen auf Betreiben der Ehefrau \n\nden Namen Ju. erhalten hatte, im Wohnzimmer untergebracht, denn auf-\n\ngrund der lauten Atemgeräusche störte es seinen Bruder J. . Es lag in einer \n\nBaby-Tragetasche, die auf einer Liege abgestellt war. Der zur Versorgung des \n\nKindes erforderliche Aufwand unterschied sich gegenüber einem normal entwi-\n\nckelten Kind nur dadurch, dass die Atemröhrchen abgesaugt werden mussten \n\nund sich Ju. häufiger bei der Nahrungsaufnahme verschluckte oder nach der \n\nMahlzeit übergeben musste. Zu Atemstillständen kam es allerdings in der Fol-\n\ngezeit nicht mehr. Der Angeklagte vermochte sich auch weiterhin nicht mit sei-\n\nnem Kind zu identifizieren und glaubte nach wie vor, sich für dessen Aussehen \n\nschämen zu müssen. Besuche von Freunden und Bekannten lehnte er so weit \n\nals möglich ab. Auf Nachfragen nach seinem Sohn reagierte er abweisend. Das \n\nkurz zuvor gemachte, ernsthafte Angebot seiner damals 48 Jahre alten \n\nSchwiegermutter, einer gelernten und erfahrenen Kinderkrankenschwester, \n\nJu. zu versorgen, lehnte der Angeklagte ab, weil er den Ehrgeiz hatte, die \n\nentstandene Situation allein bewältigen und er eine Weggabe von Ju. als ein \n\nAbschieben von Verantwortung empfand. Die weitere Erwägung, Ju. in eine \n\nPflegeeinrichtung zu geben, verwarf er unter Hinweis auf seine eigenen \n\nschlechten Erfahrungen in einem Kinderheim. An seine Ehefrau richtete er \n\nSchuldzuweisungen; sein Leben empfand er als entwertet. Dessen ungeachtet \n\nbemühte er sich gewissenhaft um die Pflege von Ju. und versuchte auch \n\nweiterhin, seiner sozialen Vaterrolle gerecht zu werden. Die Ehefrau litt unter \n\nzunehmender körperlicher Erschöpfung und den wachsenden Spannungen in \n\nder Ehe. Für ihr behindertes Kind empfand sie vornehmlich Mitleid. Als Ju. in \n\nder ersten Juliwoche zunehmend apathischer wirkte und aus ihrer Sicht nur \n\nnoch wenig Nahrung zu sich nahm, verzweifelte sie. Spontan entschloss sie \n\nsich am 3. Juli 2002 dazu, ihren Ehemann auf dessen Arbeitsstelle anzurufen. \n\nWeinend legte sie ihm ihren Zustand offen, worauf der Angeklagte erstmals a-\n\nkut um den Fortbestand seiner Ehe fürchtete. Daraufhin sah sich der Angeklag-\n\nte zum Handeln veranlasst und begann ernsthaft eine Tötung des Sohnes Ju. \n\nin Erwägung zu ziehen. Im Vordergrund stand dabei die Intention, sein Leben \n\nvor einer weiteren Entwertung zu schützen und seine gefährdete Ehe zu erhal-\n\nten, aber es kam auch der Gedanke hinzu, seinem Sohn Ju. durch eine Tö-\n\ntung Qualen zu ersparen. \n\n8 \n\nNachdem am Abend des 5. Juli 2002, zwei Tage nach dem verzweifelten \n\nTelefonanruf seiner Ehefrau, diese nun bei einem Telefonat auch ihrer Mutter \n\ngegenüber ihre Situation beklagte, fasste der Angeklagte den Entschluss, \n\nJu. in dieser Nacht zu töten. Er hatte sich entschlossen, den Kopfausschnitt \n\nder Baby-Tragetasche durch aufgelegte Decken luftdicht zu verschließen. Er \n\nglaubte dadurch zu erreichen, dass der Junge das ausgeatmete Kohlendioxid \n\nwieder einatmet, dadurch in eine Art Narkose verfällt und dann verstirbt. Der \n\nAngeklagte hielt das für einen sanften Tod. Gegen 21.30 Uhr gingen die Ehe-\n\nleute gemeinsam zu Bett. Zu diesem Zeitpunkt stand die Tragetasche mit \n\nJu. auf der Liege, wobei neben der Tragetasche ein so genanntes Babyphon \n\nstand, durch welches Geräusche des Kindes an das zugehörige Empfangsgerät \n\nam Kopfende des Bettes der Ehefrau übertragen werden konnten. Gemäß sei-\n\nnen Überlegungen stand der Angeklagte danach nochmals auf, vorgeblich um \n\nnoch einmal nach dem Kind zu schauen. Sodann deckte er mit bereitliegenden \n\nWolldecken die Tragetasche möglichst luftdicht ab und regelte die Empfindlich-\n\nkeit des Babyphons so weit herunter, dass keine Geräusche mehr ins elterliche \n\nSchlafzimmer übertragen werden konnten. Danach ging er erneut zu Bett und \n\nsagte zu seiner Frau, dass alles in Ordnung sei. \n\n9 \n\nIn der Folge erstickte Ju. durch die Anreicherung der eingeatmeten \n\nLuft mit Kohlendioxid und dem gleichzeitig sinkenden Sauerstoffanteil. Aller-\n\ndings war entgegen der Auffassung des Angeklagten dieser Erstickungsvor-\n\ngang qualvoll, weil die erfolgte Anreicherung der Atemluft mit Kohlendioxid zu-\n\nnächst zu einer Stimulation des Atemzentrums führte. Da Ju. zu diesem \n\nZeitpunkt jedoch bereits an einer chronischen Lungenentzündung litt und zu-\n\nsätzlich von einer Vorschädigung des Gehirns auszugehen war, trat der Tod \n\nmöglicherweise bereits nach zwei Minuten ein. Als der Angeklagte gegen \n\n3.00 Uhr morgens erwachte, begab er sich sogleich in das Wohnzimmer, ent-\n\nfernte die Decken und stellte den Tod des Kindes fest. Danach weckte er seine \n\nEhefrau, welche ebenfalls erkannte, dass Ju. tot war. Aufgrund des apathi-\n\nschen Verhaltens des Kindes in der vorangegangenen Woche ging sie von ei-\n\nnem natürlichen Tod aus. Der herbeigerufene Notarzt verständigte die Polizei, \n\nworauf die Eheleute als Zeugen vernommen wurden. Bei der am 8. Juli 2002 \n\ndurchgeführten Obduktion wurden keine typischen Zeichen für eine Gewaltein-\n\nwirkung festgestellt. Der Tod von Ju. R. schien als Folge eines Atem-\n\nversagens bei schwerem Missbildungssyndrom und einer möglicherweise \n\ngleichzeitig vorliegenden entzündlichen Veränderung der Lunge erklärbar, wor-\n\nauf von weiteren Ermittlungen abgesehen und das Verfahren eingestellt wurde. \n\n10 \n\nOhne den Tod von Ju. R. wären in den ersten sechs Lebensmo-\n\nnaten voraussichtlich mehrere aufwändige Schädeloperationen notwendig ge-\n\nworden, um eine neue Gesichtsform herzustellen - unter anderem verbunden \n\nmit einer Lösung aller knöchernen Verbindungen im Bereich des Gesichtsschä-\n\ndels. Die miteinander verwachsenen Finger und Zehen hätten in weiteren Ein-\n\nzeloperationen voneinander getrennt werden müssen, wobei eine Beweglichkeit \n\nab dem Grundgelenk hätte hergestellt werden können. So wären etwa 20 bis 30 \n\nOperationen in den ersten drei Lebensjahren erforderlich geworden. Die vor-\n\nhandene Balkenagenesie hätte, da Hinweise auf weitere Hirnfehlbildungen vor-\n\nlagen, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Intelligenzminderung zur \n\nFolge gehabt. Zudem bestand aufgrund der bereits chronischen Lungenentzün-\n\ndung mit deutlich verbreiterten Lungensepten und Hinweisen auf eine Störung \n\ndes Atemzentrums eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt eintretenden Tod aufgrund eines Rechtsherzversagens, sodass \n\ndas Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit nur das Kleinkindalter erreicht hätte. \n\n11 \n\nZwischen den Eheleuten kam es zunächst zu keinem intensiveren Ge-\n\nspräch über die Ursachen des Todes von Ju. . Der Angeklagte blieb gegen-\n\nüber seiner Ehefrau sehr verschlossen und ließ eine erhebliche Verbitterung \n\nerkennen. Erst im Verlauf einer mehrtägigen Freizeitveranstaltung der evangeli-\n\nschen Freikirchen zum Jahreswechsel 2002/2003 sprach die Ehefrau den An-\n\ngeklagten am Abend des 31. Dezember 2002 auf sein verändertes äußeres \n\nVerhalten an. Daraufhin gestand er ihr seine Verantwortung für den Tod des \n\ngemeinsamen Kindes ein. Im Gegenzug teilte sie ihm mit, dass sie im Jahre \n\n1998 einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hatte und es sich nicht, wie \n\nvon ihr damals angegeben, um eine Eileiterschwangerschaft gehandelt habe. In \n\nden folgenden sechs Monaten sprachen die Eheleute darüber nicht mehr. Im \n\nSommer 2003 offenbarte der Angeklagte sich dann auch gegenüber seiner \n\nSchwiegereltern. Diese versicherten ihm vor dem Hintergrund ihrer religiösen \n\nÜberzeugungen, dass sie ihn als Schwiegersohn nicht verstoßen würden; je-\n\ndoch bestärkten sie ihn darin, dass er sich zu seiner Tat öffentlich bekennen \n\nund die gegenüber den Ermittlungsbehörden gemachten unrichtigen Angaben \n\nberichtigen müsse, da es ihm verboten sei zu lügen. Schließlich begab sich der \n\nAngeklagte am 11. November 2003 zur Kriminalpolizei in S. und \n\nräumte dort ein, seinen Sohn Ju. getötet zu haben. Auf die ihm nachdrück-\n\nlich angebotene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verzichtete er mit der Be-\n\ngründung, er wünsche nicht, dass zu seinen Gunsten Tatsachen verfärbt wür-\n\nden. \n\n12 \n\nAm 30. April 2004 wurde das dritte gemeinsame Kind geboren, welches \n\nebenfalls behindert ist. Im Sommer 2004 entschlossen sich die Eheleute zum \n\nUmzug nach Rh. , um die Hilfe der Schwiegereltern in Anspruch \n\nnehmen zu können. Der Angeklagte gab in diesem Zusammenhang seine Tä-\n\ntigkeit als Krankenpfleger in N. auf und war danach im Außendienst für \n\nein Sanitätshaus tätig, bevor er in dieser Sache in Untersuchungshaft genom-\n\nmen wurde. \n\n13 \n\n14 \n\nII. \n\nSoweit es den Schuldspruch betrifft, bleiben die Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten und der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags weist \n\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Mit ihren Angriffen \n\ngegen die getroffenen Feststellungen unternehmen die Revisionsführer lediglich \n\nden Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der erhobenen Be-\n\nweise in Zweifel zu ziehen. Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass die \n\nvom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein brau-\n\nchen; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer \n\nRichtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; BGH NStZ \n\n1998, 366, 368). Allein die von der Revision eingewandte theoretische Möglich-\n\nkeit, dass Ju. R. in der Zeit zwischen dem Auflegen der Decken und der \n\nletztlich tödlich wirkenden Verknappung des Sauerstoffs in der Atemluft hiervon \n\nunabhängig an einem spontanen zentralen Atemversagen verstorben sein \n\nkönnte, ändert hieran nichts. Die sachverständig beratene Kammer hat sich mit \n\ndieser theoretischen Möglichkeit auseinander gesetzt und ohne Rechtsfehler \n\ndarauf abgestellt, dass es nach der Entlassung des Kindes aus der Klinik nach \n\ndem 26. Juni 2002 zu keinerlei Atemstillständen mehr gekommen ist (UA \n\nS. 38 f.). Allein das von der Ehefrau des Angeklagten wahrgenommene apathi-\n\nsche Verhalten von Ju. in der Woche vor seinem Tod wird als Besonderheit \n\ngeschildert; dem wurde jedoch von den Sachverständigen - auch unter Berück-\n\nsichtigung des Ergebnisses der Obduktion - offenbar keine Auswirkung im Hin-\n\nblick auf ein mögliches spontanes zentrales Atemversagen zugemessen. Nicht \n\nzu beanstanden ist weiterhin, dass der Tatrichter die theoretische Möglichkeit \n\nfür außerordentlich fern liegend hielt, eine für wahrscheinlich gehaltene Schädi-\n\ngung des Atemzentrums des Kindes, welche in diesem Fall bereits längere Zeit \n\nvorlag, habe am Abend des 5. Juli 2002 genau in dem Zeitraum einen sponta-\n\nnen zentralen Atemstillstand herbeigeführt, während die Tragetasche zur Einlei-\n\ntung des Erstickungsvorgangs vom Angeklagten abgedeckt worden war. Allen-\n\nfalls könnte, worauf die Strafkammer ohne Rechtsfehler hingewiesen hat, infol-\n\nge des eintretenden Kohlendioxidüberschusses ein auf der Schädigung des \n\nAtemzentrums beruhender Verschaltungsfehler zwischen Atemzentrum und \n\nHirnstrukturen verursacht worden sein (UA S. 39), was jedoch auf dem Verhal-\n\nten des Angeklagten beruhen würde und ihm damit zuzurechnen wäre. \n\nIII. \n\n15 \n\n16 \n\nDemgegenüber begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. \n\nDie Strafkammer hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die \n\neingeschränkte Lebenserwartung des Opfers oder dessen ganz erhebliche Be-\n\nhinderungen von vornherein als den Angeklagten etwa begünstigende Strafzu-\n\nmessungsumstände außer Betracht zu bleiben haben, weil die Absolutheit des \n\nstrafrechtlichen Lebensschutzes derartige Bewertungen nicht zulässt (vgl. Art. 3 \n\nAbs. 3 Satz 2 GG). Grundsätzlich sind deshalb auch die durch den gesundheit-\n\nlichen Zustand des Opfers hervorgerufenen sozialen Lasten nicht als strafmil-\n\ndernde Umstände bei einer Tötungshandlung heranzuziehen; dies gilt in glei-\n\ncher Weise für den Umstand, dass der getötete Sohn sich bereits in den ersten \n\ndrei Lebensjahren einer größeren Zahl von schwierigen Operationen hätte un-\n\nterziehen müssen. \n\n17 \n\nDas Landgericht hat dann festgestellt, dass zu den Beweggründen des \n\nAngeklagten für seine Tat auch Mitleidserwägungen zählten, und dies zu seinen \n\nGunsten berücksichtigt. Zudem hat die Kammer darauf abgehoben, dass der \n\nAngeklagte nicht vorbestraft ist, sich zum Tatzeitpunkt in einer tief greifenden \n\nLebenskrise befand, aufgrund seiner familiären Situation und als Erstverbüßer \n\nerhöht strafempfindlich ist, die Taten eingeräumt und sich den Behörden gestellt \n\nhat, obgleich die Ermittlungen längst eingestellt waren und zu jenem Zeitpunkt \n\nkein Tatverdacht (mehr) bestand. Die auf diesen Erwägungen beruhende Straf-\n\nfindung ist danach ganz überwiegend von Milderungserwägungen gekenn-\n\nzeichnet. Allein die von der Strafkammer angesprochene \"planvolle\" Tatbege-\n\nhung lässt einen straferhöhenden Umstand aufscheinen. Insgesamt hat das \n\nLandgericht daher rechtsfehlerfrei den gemilderten Strafrahmen des § 213 \n\nStGB seiner Strafzumessung zugrunde gelegt. \n\n18 \n\nHinsichtlich der näheren Bestimmung der Strafe hat das Landgericht un-\n\nter Bezugnahme auf \"den mittleren Bereich\" des Strafrahmens auf die Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, \n\ndass durch eine Einordnung der Tat anhand des rechnerischen Mittels des \n\nStrafrahmens die Gefahr einer Mathematisierung oder einer schematischen \n\nVorgehensweise entsteht; solches ist jedoch dem Wesen der Strafzumessung \n\ngrundsätzlich fremd (BGHSt 34, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; \n\nBGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02). Vielmehr hat der Tat-\n\nrichter die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte \n\nals die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrah-\n\nmen einzuordnen, wobei maßgeblich das Gesamtspektrum aller strafzumes-\n\nsungsrelevanten Umstände ist (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. \n\nRdn. 624 f.). \n\n19 \n\nWeiterhin hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten eine \"struktu-\n\nrell notstandsähnliche Situation\" darin erkannt, dass dieser eine akute Gefähr-\n\ndung seiner Ehe zu erkennen glaubte und seinen Sohn auch deshalb getötet \n\nhabe, um seine Ehe zu erhalten und seine Ehefrau zu \"entlasten\". Indes hat die \n\nKammer die hiervon ausgehende strafmildernde Wirkung deswegen als erheb-\n\nlich gemindert angesehen, weil der Angeklagte das ernsthafte Angebot seiner \n\nSchwiegermutter, das Tatopfer zu pflegen, ausgeschlagen und es damit \n\nschuldhaft unterlassen habe, die als Notlage empfundene Situation zu ent-\n\nschärfen (UA S. 56 f.); denn angesichts seiner emotionalen Distanz zu seinem \n\ngetöteten Sohn sei ihm ein Eingehen auf das Angebot seiner Schwiegermutter \n\nzumutbar gewesen. Allerdings wird die zur Relativierung dieses Strafmilde-\n\nrungsgrundes angeführte Ausschlagung des Angebots der Schwiegermutter \n\ndes Angeklagten, das Kind zu pflegen, nicht näher bewertet. Aus den Feststel-\n\nlungen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte dieses Angebot zeitlich noch vor \n\nder Fassung des Tatentschlusses und zudem deswegen ablehnte, weil er den \n\nEhrgeiz hatte, die entstandene Situation allein zu bewältigen und weil er die \n\nWeggabe des Sohnes an die in einem anderen Bundesland lebende Schwie-\n\ngermutter als ein Abschieben von Verantwortung empfand. Er selbst war nur in \n\nseinen beiden ersten Lebensjahren von seinen Eltern betreut worden und hatte \n\ndeshalb auch später in seiner Familie keinen Halt gefunden. Die Erwägung, \n\nseinen Sohn in eine Pflegeeinrichtung zu geben, verwarf er unter Hinweis auf \n\nseine eigenen negativen Erfahrungen in einem Kinderheim (UA S. 13); nach \n\nseinem Empfinden sei seine Heimunterbringung das Resultat eines unverzeihli-\n\nchen Versagens seiner Eltern gewesen (UA S. 3). Diese weiteren, als solche \n\nnicht vorwerfbaren Umstände hätten in die Würdigung als mitbestimmende Ge-\n\nsichtspunkte einbezogen werden müssen. \n\n20 \n\nIm Übrigen legen die Feststellungen des Tatrichters nahe, dass der An-\n\ngeklagte offenbar grundsätzlich hohe moralische Anforderungen an sich richtet, \n\nauch wenn mit seinem Verhalten Nachteile für ihn selbst verbunden sein kön-\n\nnen. So hat er - wie die Kammer ausführt - die Tat eingeräumt und sich den \n\nBehörden gestellt, obgleich zum damaligen Zeitpunkt (mehr als 16 Monate nach \n\nder Tat) weder \"gegen ihn persönlich\" noch überhaupt ein Tatverdacht bezüg-\n\nlich einer Tötung des Kindes bestand. Vielmehr waren es letztlich Gewissens- \n\nund Glaubensgründe und der an ihn gerichtete Appell, dass er sich zu seiner \n\nTat bekennen müsse und nicht lügen dürfe, die ihn zu der Selbstgestellung und \n\nseinem Geständnis veranlassten. Charakterisierend ist überdies, dass er bei \n\nseinem polizeilichen Geständnis die nachdrücklich angebotene Hinzuziehung \n\neines Rechtsanwalts mit der Begründung ablehnte, er wünsche nicht, dass zu \n\nseinen Gunsten \"Tatsachen verfärbt würden\" (UA S. 19). Die hierdurch zutage \n\ngetretenen Persönlichkeitszüge waren bei der Strafzumessung zu erwägen ge-\n\nwesen, vor allem im Hinblick auf die zum Nachteil des Angeklagten als schuld-\n\nhaft bewertete (UA S. 56 f.) unterlassene Abwendung der strukturell notstands-\n\nähnlichen Lage. Denn auch hier wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen gemäß seiner inneren Überzeugung die entstandene Situation allein \n\nbewältigen und seine Verantwortung nicht abschieben (UA S. 13). Damit liegt \n\nes nahe, dass die Problematik für den Angeklagten sich nur aufgrund der an \n\nsich selbst gestellten moralischen Anforderungen so krisenhaft im Sinne einer \n\nals Notlage empfundenen Situation zuspitzen konnte. Bei solchen außerge-\n\nwöhnlichen Umständen ist auf die Bewertung der Täterpersönlichkeit und der in \n\nihr begründeten Tatursachen im Rahmen der Strafzumessung ein besonderes \n\nGewicht zu legen; diese sind in solchen Ausnahmefällen im Urteil zu erörtern. \n\n21 \n\nDanach erscheinen die konkreten Straffindungserwägungen als nicht in \n\njeder Hinsicht erschöpfend (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Senat kann \n\nnicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte, \n\nwären von ihr die letztgenannten Umstände ausdrücklich bedacht worden. Der \n\nStrafausspruch war deshalb aufzuheben. Da es sich um Wertungsfehler und \n\nErörterungsmängel handelt, können allerdings die zu Grunde liegenden tat-\n\nsächlichen Feststellungen bestehen bleiben, wobei ergänzende Feststellungen, \n\ndie nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen, möglich bleiben. \n\nWahl Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/1-str-456-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/1-str-456-05","retrieved":"2026-07-10 20:18:55.130866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-21/1-str-456-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-02-21","dockets":["1 StR 456/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.02.2006 – 1 StR 456/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/1-str-456-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April\n\n2005 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StGB/213","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"213","label":"§ 213 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:18:55.130866+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}