{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"V ZR 49/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1020 Satz 2 Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraft- fahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 49/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Februar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1020 Satz 2 \n\nAuch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraft-\n\nfahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB. \n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 49/05 - LG Hildesheim \n\n AG Burgdorf \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar \n\n2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung \n\nzurückgewiesen worden ist, sowie das Urteil des Amtsgerichts \n\nBurgdorf vom 30. September 2004 geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sich ne-\n\nben den Klägern zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit \n\nder Wiederherstellung des unbefestigten Weges zur Ausübung \n\ndes Wegerechts der Beklagten auf dem Grundstück der Kläger im \n\nZusammenhang stehen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, sich an den \n\nKosten für die Wiederherstellung eines über das Grundstück der Kläger verlau-\n\nfenden Weges zu beteiligen. \n\n2 \n\nDas Grundstück der Kläger ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) \n\nzugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden Grundstücks be-\n\nlastet. Die Beklagten sind Eigentümer des Hinterliegergrundstücks. Sie und ihre \n\nMieter erreichen es - auch mit ihren Kraftfahrzeugen - über das Grundstück der \n\nKläger auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren beste-\n\nhenden Weg, den auch die Kläger befahren. Nach Regenfällen sammelt sich \n\ndort Wasser an. \n\n3 \n\nDie Kläger wollen - jetzt noch - die Feststellung erreichen, dass die Be-\n\nklagten verpflichtet sind, sich zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit \n\nder Wiederherstellung eines der Ausübung des Wegerechts der Beklagten die-\n\nnenden unbefestigten Weges auf dem Grundstück der Kläger in Zusammen-\n\nhang stehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der \n\nKläger ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-\n\nnen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die \n\nKläger ihren Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen An-\n\nspruch auf eine Kostenbeteiligung der Beklagten nach § 1020 Satz 2 BGB; zum \n\neinen sei der Weg keine Anlage im Sinne der Vorschrift, zum anderen finde \n\ndiese nur dann Anwendung, wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten die alleinige \n\nBefugnis zur Benutzung einer Anlage zustehe. Eine analoge Anwendung von \n\n§ 748 BGB scheide aus; der Grundstückseigentümer und der Dienstbarkeitsbe-\n\nrechtigte müssten den Weg jeweils auf eigene Kosten so unterhalten, wie es für \n\nihre Belange erforderlich sei. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 \n\nBGB bestehe nicht, weil die Beklagten den Weg nicht rechtswidrig nutzten und \n\nweil die Schäden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten \n\nentstanden seien. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus dem Gesichts-\n\npunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Wiederherstellung des We-\n\nges mit ihrer Beteiligung an den Kosten nicht dem Willen der Beklagten ent-\n\nspreche. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung der Be-\n\nklagten nach § 1020 Satz 2 BGB, sich zur Hälfte an den Kosten für die Instand-\n\nsetzung des Weges zu beteiligen. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei \n\ndem Weg um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Darunter versteht man \n\neine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des \n\nGrundstücks geschaffene Einrichtung (Senat, BGHZ 149, 213, 217). Nichts an-\n\nderes ist der Weg, obwohl er unbefestigt ist und nur aus zwei Fahrspuren be-\n\nsteht. Denn er ist wenigstens durch ständiges Befahren mit Kraftfahrzeugen \n\nentstanden, falls er nicht irgendwann einmal angelegt wurde. Spätestens seit \n\ndem Entstehen der Fahrspuren und sonstiger Veränderungen der Erdoberflä-\n\nche, die mit der Benutzung der Fläche zum Betreten und Befahren zusammen-\n\nhängen, ist der unbefestigte Weg eine vom Menschen geschaffene Einrichtung, \n\ndie der Ausübung der \n\nfür den \n\njeweiligen Eigentümer des Hinterlie-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ngergrundstücks bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer dient. Darin \n\nunterscheidet sich der unbefestigte Weg von einer bloßen Veränderung des \n\nGrundstücks selbst, die keine Anlage i.S.v. § 1020 Satz 2 BGB sein soll (Stau-\n\ndinger/Jörg Mayer, BGB [2002], § 1020 Rdn. 12; Grziwotz, Grundbuch- und \n\nGrundstücksrecht, Rdn. 434). \n\n8 \n\nb) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die An-\n\nwendbarkeit von § 1020 Satz 2 BGB auf die Fälle beschränkt sei, in denen der \n\nDienstbarkeitsberechtigte die Anlage ausschließlich allein nutze. Der Senat hat \n\nin seinem - erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten - Urteil \n\nvom 12. November 2004 (BGHZ 161, 115 ff.) anders entschieden, nämlich dass \n\nder Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und In-\n\nstandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflich-\n\ntet ist, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf, und dass der Berech-\n\ntigte die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht allein, sondern in ent-\n\nsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte tragen \n\nmuss. \n\n9 \n\nc) Anhaltspunkte dafür, dass hier eine andere Kostenverteilung ange-\n\nbracht ist, gibt es nicht. Zwar ist es möglich, dass es den Interessen der Partei-\n\nen eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung \n\nauszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, \n\n897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]). Aber nach den von dem \n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen befahren die Beklagten den Weg \n\nmit zwei Fahrzeugen, ihre Mieter mit einem Fahrzeug und die Kläger allenfalls \n\nauch mit einem Fahrzeug. Damit steht fest, dass die Beklagten und ihre Mieter \n\nden Weg wenigstens zur Hälfte nutzen. Da die Kläger keine höhere Kostenbe-\n\nteiligung verlangen, müssen die Beklagten jedenfalls die Hälfte der Wiederher-\n\nstellungskosten tragen. \n\n10 \n\n2. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der \n\nSache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zum Erfolg der Kla-\n\nge auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. \n\n11 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Burgdorf, Entscheidung vom 30.09.2004 - 13 C 429/04 - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 11.02.2005 - 7 S 272/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-17/v-zr-49-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-17/v-zr-49-05","retrieved":"2026-07-10 20:20:47.846402+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-17/v-zr-49-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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