{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"IX ZR 26/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 169, 166 Abs. 1; ZPO § 287 a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenz- spezifischer Natur sind. b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiser- leichterung des § 287 ZPO zugute. c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %. d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, de- ren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 26/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nInsO § 169, 166 Abs. 1; ZPO § 287 \n\na) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin \nentfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenz-\nspezifischer Natur sind. \n\nb) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des \nGläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiser-\nleichterung des § 287 ZPO zugute. \n\nc) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus \ndem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie \nbeträgt jedoch mindestens 4 %. \n\nd) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, de-\nren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen \nhat. \n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05 - OLG Karlsruhe \n LG Baden-Baden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nF. T. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1. April \n\n2000 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin Zinsen gemäß § 169 InsO. \n\nDer Berichtstermin fand in diesem Verfahren am 23. Mai 2000 statt. \n\n2 \n\nZum Vermögen der Schuldnerin gehörten 185 Nutzfahrzeuge, deren An-\n\nschaffung die Klägerin finanziert hatte. Zur Absicherung der Darlehensforde-\n\nrungen übereignete die Schuldnerin die Fahrzeuge an die Klägerin sicherheits-\n\nhalber. Mit Ausnahme eines Busses wiesen die Fahrzeuge eine nicht markt-\n\ngängige Ausstattung auf. Einen Teil der Fahrzeuge hatte die Schuldnerin mit \n\neinem Horizontalbohrsystem versehen, das im Wesentlichen aus einer auf dem \n\nZugfahrzeug angebrachten Versorgungseinheit, einem Anhänger und einer \n\nhierauf aufgebauten Bohreinheit bestand. Die Klägerin kündigte die mit der \n\nSchuldnerin abgeschlossenen Darlehensverträge mit Schreiben vom 8. Februar \n\n2000 fristlos. \n\n3 \n\nDer Beklagte gab der Klägerin am 14. Juli 2000 88 Fahrzeuge zur Ver-\n\nwertung frei. Am 29. Januar 2001 folgten weitere 51 Fahrzeuge. Zuvor hatte der \n\nBeklagte der Klägerin am 29. Juli 2000 den Bus sowie am 9. Januar 2001 wei-\n\ntere 14 Fahrzeuge, die sich bis dahin im Besitz von - zumeist ausländischen - \n\nBetriebsgesellschaften befunden hatten, freigegeben. 31 Fahrzeuge, die gleich-\n\nfalls an in- und ausländische Unternehmen vermietet waren, veräußerte der \n\nBeklagte vornehmlich im Jahre 2000 mit Hilfe eines Verwerters selbst. \n\n4 \n\nDie Klägerin begehrt für die angeführten Fahrzeuge Zinsen für die Zeit \n\nvom Berichtstermin bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Freigabe der Fahrzeuge. \n\nHinsichtlich der vom Beklagten selbst verwerteten Fahrzeuge werden Zinsen \n\nvom Berichtstermin bis zum jeweiligen Veräußerungstermin verlangt. Der Be-\n\nklagte stellt eine Zahlungspflicht in Abrede, weil die Klägerin die Fahrzeuge \n\nauch bei früherer Freigabe nicht schneller hätte verwerten können. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von \n\n120.669,14 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete \n\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, der Beklagte habe gemäß § 169 InsO ab dem Berichtstermin bis zur je-\n\nweiligen Freigabe der Fahrzeuge Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins-\n\nsatz aus den von den Parteien zugrunde gelegten Fahrzeugwerten zu entrich-\n\nten. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst verwerteten Fahrzeuge bestehe ein \n\nZinsanspruch bis zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt. Da eine verzugsähnli-\n\nche Situation vorliege, sei es gerechtfertigt, wegen der Höhe des Zinssatzes auf \n\ndie Verzugsvorschriften zurückzugreifen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre \n\nForderungen im Insolvenzverfahren angemeldet habe und eine Mahnung des \n\nInsolvenzverwalters ohnehin ausscheide. \n\n8 \n\nDer Beklagte könne mangels hinreichender Darlegung nicht geltend ma-\n\nchen, durch die spätere Rückgabe der Fahrzeuge an die Klägerin sei die Ver-\n\nwertung nicht verzögert worden. Die Klägerin hätte bei unmittelbarer Freigabe \n\nder Fahrzeuge im Anschluss an den Berichtstermin diese früher verwerten kön-\n\nnen. Die Klägerin habe gleich nach der Überlassung mit der Verwertung begon-\n\nnen, so dass sie bei sofortiger Rückgabe aller Wahrscheinlichkeit nach die Ver-\n\näußerung auch früher hätte betreiben können. Etwa verbleibende Zweifel gin-\n\ngen zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten. \n\n9 \n\nDie Verzinsungspflicht bestehe für die am 14. Juli 2000 freigegebenen \n\nFahrzeuge auch dann, wenn der Beklagte möglicherweise Zeit benötigt habe, \n\num Horizontalbohrgeräte einzelnen - nicht an diesem Tag freigegebenen - \n\nFahrzeugen zuzuordnen, um hierdurch verkaufsgünstigere Einheiten zusam-\n\nmenzustellen. Jede im Interesse der Masse eingetretene Verzögerung löse den \n\nZinsanspruch aus. Dies gelte auch für fruchtlose Verwertungsversuche des In-\n\nsolvenzverwalters. \n\n10 \n\nDie §§ 166, 169 InsO gälten auch für Gegenstände, die sich im mittelba-\n\nren Besitz des Insolvenzverwalters befänden. Eine gemeinsame und einver-\n\nnehmliche Verwertung der Fahrzeuge durch beide Parteien habe es nicht ge-\n\ngeben, die Klägerin habe lediglich von den ihr nach der Insolvenzordnung zu-\n\nstehenden Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe weder \n\nkonkludent auf ihre Zinsansprüche verzichtet noch sei deren Geltendmachung \n\ntreuwidrig. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n12 \n\n1. Nach § 169 Satz 1 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an \n\nlaufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange \n\nein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 \n\nInsO berechtigt ist, nicht verwertet wird. \n\n13 \n\na) Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, dass der gesicherte \n\nGläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechtes (§ 166 InsO) im In-\n\nteresse der Insolvenzmasse häufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Ver-\n\nwertungserlöse warten muss. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn \n\nder Verzinsungspflicht an dem Berichtstermin an. Denn nach diesem Termin \n\nhat der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO unverzüglich das zur Insolvenz-\n\nmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubi-\n\ngerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebliche Verzögerungen bei der \n\nVerwertung beruhen also entweder auf Beschlüssen der Gläubigerversamm-\n\nlung - zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse - oder auf gestreckten Ver-\n\nwertungshandlungen des Insolvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, \n\ndie Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der \n\nabsonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung der \n\nBundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, \n\nS. 180 zu § 194). Auf ein Verschulden des Insolvenzverwalters kommt es inso-\n\nweit nicht an (BGHZ 154\n\n, 72, 86). \n\n14 \n\nb) Das bedeutet aber nicht, dass die Insolvenzmasse für die Werthaltig-\n\nkeit des Sicherungsgutes einzustehen hat. § 169 InsO soll - entsprechend der \n\namtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift - dem Gläubiger nur \"Schutz … vor \n\neiner Verzögerung der Verwertung\" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit ent-\n\nfällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen \n\nVerwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen kön-\n\nnen. Dementsprechend schließt auch Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit \n\nnach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung \n\ndes Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwer-\n\ntungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie \n\n§ 30e Abs. 3 ZVG - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende Ver-\n\nwertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der Insolvenzmasse ge-\n\nschuldeten Ausgleich eines Wertverlustes begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\nebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. Für die Bewertung von \n\nRechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, ist, was die \n\nWerthaltigkeit solcher Forderungen angeht, deren Einbringlichkeit entschei-\n\ndend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forderung wertlos. \n\nZahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert der Forderung \n\nentsprechend um den Nutzungswert des Geldes. Soweit die fehlende oder ver-\n\nzögerte Verwertbarkeit einer vom Insolvenzverwalter zunächst nicht freigege-\n\nbenen Sicherheit nicht auf einem insolvenzspezifischen Risiko beruht, wie etwa \n\nbei Wertlosigkeit einer sicherungshalber abgetretenen Forderung oder Beitreib-\n\nbarkeit einer Forderung nur mit Verzögerung aus Gründen, die beim Dritt-\n\nschuldner liegen, entfällt die Verzinsungspflicht (BGHZ aaO, 86 f). \n\n15 \n\nc) Diese Grundsätze gelten in entsprechender Anwendung auch für die \n\nVerwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen. Sind diese gar nicht \n\nverwertungsfähig, entfällt ein Zinsanspruch nach § 169 InsO gänzlich. Verzö-\n\ngert sich die Verwertung aus Gründen, die sich unmittelbar aus der Beschaf-\n\nfenheit des Gutes ergeben, sind für den Zeitraum der hierdurch bedingten Ver-\n\nzögerung keine Zinsen geschuldet. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 InsO \n\nscheidet deshalb insoweit aus, als auch der Gläubiger die Sache nicht schneller \n\nhätte verwerten können als der Insolvenzverwalter. Hätte der Gläubiger den \n\nGegenstand bei eigener Verwertungsbefugnis erst zu einem bestimmten Zeit-\n\npunkt zwischen dem Berichtstermin und dem Datum der tatsächlichen Verwer-\n\ntung durch den Insolvenzverwalter veräußern können, beginnt die Verzinsungs-\n\npflicht mit diesem Zeitpunkt. Bei Sicherungsgut, das der Insolvenzverwalter \n\nnicht selbst verwertet, sondern zu einem späteren Zeitpunkt als dem Berichts-\n\ntermin an den Gläubiger freigibt, besteht kein Zinsanspruch, soweit dem Gläu-\n\nbiger auch bei unverzüglicher Freigabe keine frühere Verwertung möglich ge-\n\nwesen wäre. \n\n16 \n\nd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für derartige nicht insolvenzspezifische Risiken, die eine \n\nVerzögerung der Verwertung des Sicherungsgutes oder dessen gänzliche \n\nNichtverwertbarkeit zur Folge haben, der Insolvenzverwalter trägt. Dies folgt \n\naus dem Rechtsgedanken des § 169 Satz 3 InsO, der nach Inhalt und Systema-\n\ntik der Vorschrift als Ausnahmetatbestand ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber hat \n\ndies durch den Wortlaut (\"gelten nicht\") gekennzeichnet, was auch der her-\n\nkömmlichen Gesetzessprache entspricht (vgl. etwa § 932 Abs. 2 BGB). Nach \n\nallgemeinen Grundsätzen trägt für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes \n\nderjenige die Darlegungslast, der sich hierauf beruft (BGHZ 87, 393, 399 f; \n\nMusielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 286 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor \n\n§ 284 Rn. 17a). Dies gilt auch für § 169 Satz 3 InsO, so dass regelmäßig der \n\nInsolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet ist (Kübler/Prütting/Kemper, \n\nInsO § 169 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 169 Rn. 50; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 169 Rn. 14). Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter auf-\n\ngrund seiner Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Schuldners regelmäßig die bes-\n\nsere Möglichkeit der Verwertung besitzt als ein außerhalb des Unternehmens \n\nstehender Gläubiger (vgl. Grub DZWIR 2002, 441). Hiervon ist auch im vorlie-\n\ngend gegebenen Fall der Veräußerung nicht marktgängiger Nutzfahrzeuge \n\nauszugehen. \n\n17 \n\nHat der Insolvenzverwalter den Gegenstand nicht selbst verwertet, son-\n\ndern nach dem Berichtstermin an den Gläubiger freigegeben, trifft den Gläubi-\n\nger allerdings die sekundäre Darlegungslast, dass und mit welchem Ergebnis er \n\nnach erfolgter Freigabe Verwertungsbemühungen entfaltet hat. Genügt er die-\n\nser Anforderung, ist für den Zinsanspruch regelmäßig davon auszugehen, dass \n\neine frühere Überlassung des Gegenstandes auch zu einer früheren Verwer-\n\ntung geführt hätte. Die Zinsen sind dann bis zum Freigabezeitpunkt geschuldet. \n\n18 \n\nDa der Zinsanspruch nach Inhalt und Funktion den Charakter einer Ent-\n\nschädigung hat (vgl. BGHZ 154, 72, 86 f) und zudem die Führung des Vollbe-\n\nweises hinsichtlich des Fehlens einer Verwertungsverzögerung für den Insol-\n\nvenzverwalter mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, \n\nkommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Streiten die Partei-\n\nen über das Bestehen oder die Dauer der Zinspflicht und ist eine vollständige \n\nAufklärung der dafür maßgeblichen Gegebenheiten nicht zu erwarten, ist unter \n\nWürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts zu entschei-\n\nden, ob und in welchem Umfang eine Verzögerung auf insolvenzspezifischen \n\noder nicht insolvenzspezifischen Ursachen beruht. \n\n19 \n\n2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht der Klä-\n\ngerin mit Recht Zinsen nach § 169 InsO in Bezug auf die am 14. Juli 2000 frei-\n\ngegebenen 88 Nutzfahrzeuge und den am 29. Juli 2000 zur Verfügung gestell-\n\nten Bus zugesprochen. Ob es der Klägerin bei sofortiger Freigabe im Anschluss \n\nan den Berichtstermin gelungen wäre, die hier in Rede stehenden Fahrzeuge \n\nnoch vor den tatsächlichen Freigabeterminen zu veräußern, ist für den Zinsan-\n\nspruch unerheblich. Ebenso wenig wird die Verzinsungspflicht davon berührt, \n\ndass der Beklagte sich im Zeitraum bis zur Freigabe erfolglos bemühte, die \n\nNutzfahrzeuge mit passenden Containeraufbauten im Verbund als vollständige \n\nArbeitseinheiten zu verkaufen, um dadurch höhere Erlöse zu erzielen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Klägerin habe insoweit durch \n\ndie Vorlage der Kaufbelege ihrer - sekundären - Darlegungslast dafür, dass sie \n\ndie Fahrzeuge zeitnah im Anschluss an die Freigabe veräußern konnte, genügt. \n\nSeine Auffassung, zugunsten der Klägerin sei zu vermuten, dass eine frühere \n\nÜberlassung der Fahrzeuge auch zu einer entsprechend früheren Verwertung \n\ngeführt hätte, die der Beklagte nicht zu entkräften vermocht habe, ist deshalb \n\nnicht zu beanstanden. \n\n20 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte eine fehlende Ver-\n\nzögerung der Verwertung dieser Fahrzeuge auch nicht unter dem Gesichts-\n\npunkt der von ihm geltend gemachten gemeinsamen Verwertungsstrategie bei-\n\nder Parteien nachgewiesen. Das Berufungsgericht musste weder aus der von \n\nder Klägerin erstellten Unterlage \"Verwertungsstrategien für Hallenfahrzeuge\" \n\nvom 14. März 2000 noch der Aussage der Rechtsanwältin B. den Schluss \n\nziehen, die Parteien hätten zunächst das gemeinsame Ziel verfolgt, die Fahr-\n\nzeuge wegen höherer zu erwartender Erlöse nach Möglichkeit als einheitliches \n\nHorizontalbohrsystem zu verkaufen oder zu vermieten. Das Berufungsgericht ist \n\ninsoweit in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, die Klägerin habe lediglich die ihr nach den §§ 167 f InsO zustehenden \n\nMitwirkungsrechte ausgeübt. \n\n21 \n\n3. Hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge fehlt es dagegen, wie die Revision \n\nmit Recht rügt, an einer hinreichenden Würdigung der Beweisergebnisse durch \n\ndas Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann \n\nüber das Bestehen von Zinsansprüchen insoweit noch nicht abschließend ent-\n\nschieden werden. \n\n22 \n\na) Das Berufungsgericht hätte sich mit dem Einwand, nach dem Ergebnis \n\nder Beweisaufnahme sei der Klägerin eine frühere Verwertung der am \n\n29. Januar 2001 freigegebenen 51 Fahrzeuge nicht möglich gewesen, weil sie \n\nzu diesem Zeitpunkt noch mit dem Absatz der am 14. Juli 2000 herausgegebe-\n\nnen 88 Fahrzeuge beschäftigt gewesen sei, im einzelnen auseinandersetzen \n\nmüssen. Es wird nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob nach \n\nden vorstehenden Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, \n\ninsbesondere in Ansehung der erstinstanzlichen Aussage des bei der Klägerin \n\nfür den Verkauf von Nutzfahrzeugen zuständigen Zeugen S. , weiter ange-\n\nnommen werden kann, dass sich die Verwertung der 51 Fahrzeuge durch die \n\nhinausgeschobene Freigabe verzögert hat. \n\n23 \n\nb) Ebenso fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts für die Annahme eines Zinsanspruchs hinsichtlich der 31 vom Beklagten \n\nunter Zuhilfenahme eines Verwerters veräußerten Fahrzeuge, die sich im un-\n\nmittelbaren Besitz in- und ausländischer Betriebsgesellschaften befunden ha-\n\nben. \n\n24 \n\naa) Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO \n\nauch für diese Gegenstände zustand, obwohl er hieran nur mittelbaren Besitz \n\nhielt. Hat der Schuldner - wie vorliegend gegeben - eine sicherungsübereignete \n\nSache gewerblich vermietet oder verleast, wird ganz überwiegend im Schrifttum \n\nein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bejaht (Uhlenbruck, aaO § 166 \n\nRn. 4; Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 7; Becker in Nerlich/Römermann, \n\nInsO § 166 Rn. 17; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht \n\n§ 166 Rn. 29; sowie ferner ohne Einschränkung auf Leasing und Miete HK-\n\nInsO/Landfermann, InsO 4. Aufl. § 166 Rn. 14 f, FK-InsO/Wegener § 166 Rn. 4; \n\na.A. MünchKomm-InsO/Lwowski aaO § 166 Rn. 37, 50; Kemper aaO § 166 \n\nRn. 4). Der Senat folgt für die hier gegebene Fallgestaltung der herrschenden \n\nMeinung, weil der Insolvenzverwalter jedenfalls sicherungsübereignete Gegens-\n\ntände, die der Schuldner gewerblich einem Dritten gegen Entgelt überlassen \n\nhat, regelmäßig sowohl für eine Unternehmensfortführung als auch für eine ge-\n\nordnete Abwicklung benötigt. Der schuldrechtliche Vertrag besteht in diesen \n\nFällen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO zunächst mit Wirkung für die Insolvenz-\n\nmasse fort. Könnten die Gläubiger ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut \n\nzugreifen, wäre der Vertragspartner gemäß den § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 \n\nBGB von der Entrichtung des Überlassungsentgelts befreit, was eine Fortfüh-\n\nrung des Unternehmens behindern könnte. Darüber hinaus zeigt gerade die \n\nvorliegende Fallgestaltung, in der die Schuldnerin zusammengesetzte Sachen \n\nvermietet hat, die nur teilweise einem Sicherungsgläubiger gehören, dass dem \n\nInsolvenzverwalter im Interesse der bestmöglichen Verwertung das Verwer-\n\ntungsrecht zustehen muss. Ferner ist das Berufungsgericht zutreffend davon \n\nausgegangen, dass die unmittelbaren Besitzer ihren Besitzmittlungswillen zu-\n\ngunsten des Beklagten bis zur Vornahme der jeweiligen Veräußerungsgeschäf-\n\nte nicht aufgegeben haben. \n\n25 \n\nbb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Annahme, \n\nder Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Klägerin im Falle der \n\nFreigabe der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Berichtstermins keine frühere Ver-\n\nwertung gelungen wäre. Es hat zwar zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis \n\ndes Beklagten auf Aufnahmeschwierigkeiten des Marktes allein nicht ausreicht, \n\nweil die betreffenden Fahrzeuge ohnehin bereits von den kaufenden Betriebs-\n\ngesellschaften genutzt wurden. Allerdings ergibt sich aus den von der Klägerin \n\nvorgelegten Verkaufsunterlagen, dass sie in Bezug auf die weiteren 14 später \n\nan sie freigegebenen Fahrzeuge, die sich bei Betriebsgesellschaften im Rah-\n\nmen der Vermietung befanden, teilweise ebenfalls nicht unerhebliche Vorlauf-\n\nzeiten bis zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss benötigte. So konnte die \n\nKlägerin das Fahrzeug Nr. 153 (Anlage K 10c) erst zum 6. Juni 2001 zur Ver-\n\näußerung bringen. Drei der dort aufgelisteten Fahrzeuge (Nr. 146, 148, 152) \n\nkonnten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin jedenfalls bis zum \n\n14. Oktober 2002 nicht veräußert werden. Das Berufungsgericht wird unter \n\nAuswertung des Anlagenkonvoluts K 14 - ggf. unter Heranziehung der Grund-\n\nsätze von § 287 ZPO - festzustellen haben, mit welchem Vorlauf auch die Klä-\n\ngerin bei den von dem Beklagten veräußerten Fahrzeugen aller Wahrschein-\n\nlichkeit nach hätte rechnen müssen. Für diesen Zeitraum kommt eine Verzin-\n\nsungspflicht regelmäßig nicht in Betracht. \n\n26 \n\nc) Unbegründet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist ferner ein Zinsanspruch in der zuerkannten Höhe für die \n\n14 am 9. Januar 2001 freigegebenen Fahrzeuge, die sich überwiegend bei aus-\n\nländischen Betriebsgesellschaften befunden haben. \n\n27 \n\nDas Verwertungsrecht des Beklagten nach § 166 InsO und der daran \n\nanknüpfende Zinsanspruch nach § 169 InsO sind hinsichtlich der angeführten \n\nNutzfahrzeuge möglicherweise bereits während der geltend gemachten Zins-\n\nlaufzeiten infolge einer Aufgabe des Besitzmittlungswillens der unmittelbaren \n\nBesitzer erloschen (vgl. BGHZ 161, 90, 112 f). Vorliegend hat das Berufungsge-\n\nricht lediglich festgestellt, dass die Betriebsgesellschaften sich weigerten, diese \n\nFahrzeuge herauszugeben. Dies kann als Manifestation der Aufgabe des Be-\n\nsitzmittlungswillens oder als Ergreifen von Eigenbesitz oder Anerkennung der \n\nKlägerin als Oberbesitzerin verstanden werden. Solange die Mietverträge noch \n\nfortbestanden, erscheint es allerdings möglich, dass die Mieter ihre Weigerung \n\nder Herausgabe auf ein vertragliches Besitzrecht gestützt, nicht aber den Her-\n\nausgabeanspruch des Verwalters grundsätzlich in Abrede gestellt haben. Ist \n\njedoch die Weigerung der Herausgabe durch die Betriebsgesellschaften als \n\nAufgabe des Besitzmittlungswillen zu deuten, steht der Klägerin ab dem Zeit-\n\npunkt der Manifestation dieses Willens kein Zinsanspruch nach § 169 InsO \n\nmehr zu, weil das Verwertungsrecht dann auf sie übergegangen ist. Ferner wird \n\nzu prüfen sein, ob im Hinblick auf die vorerwähnten drei Fahrzeuge (Nr. 146, \n\n148 und 152) überhaupt ein Verzögerungsschaden in Betracht gezogen werden \n\nkann. \n\n28 \n\n4. Mit Erfolg rügt die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Höhe der nach § 169 InsO geschuldeten Zinsen richte sich nach den ver-\n\ntraglich vereinbarten Verzugszinsen, hilfsweise nach den gesetzlichen Verzugs-\n\nzinsen des § 288 Abs. 1 BGB. \n\n29 \n\na) Nach § 169 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an die ge-\n\nschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Aus Gründen der Prakti-\n\nkabilität ging hierbei der Gesetzgeber davon aus, die Höhe der zu entrichtenden \n\nZinsen ergebe sich aus dem zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden \n\nRechtsverhältnis, wobei dies vertraglich vereinbarte oder kraft Gesetzes ge-\n\nschuldete Zinsen sein könnten (amtliche Begründung der Bundesregierung \n\naaO, S. 180 zu § 194 mit Bezugnahme auf die gleichgelagerte Regelung in \n\n§ 188 [jetzt § 30e ZVG], S. 177). Nach § 288 BGB a.F., auf den die Gesetzes-\n\nbegründung insoweit verweist, betrug der gesetzliche Verzugszinssatz im Zeit-\n\npunkt der Beratung und des Inkrafttretens der Insolvenzordnung allerdings le-\n\ndiglich 4 %, wobei es schon seinerzeit dem Gläubiger vorbehalten blieb, eine \n\nhöhere Zinsforderung als Verzugsschaden geltend zu machen (§ 286 Abs. 1, \n\n§ 288 Abs. 2 BGB a.F.). Durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlun-\n\ngen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) wurde der gesetzliche Verzugszinssatz \n\nauf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht. Die Anhebung hat der Ge-\n\nsetzgeber damit begründet, dass die Zinsermittlung vereinfacht und dem \n\nSchuldner deutlich gemacht werden sollte, dass der Verzug mit einer Geldfor-\n\nderung einschneidende Folgen hat. Die alte Regelung habe vielfach auf \n\nSchuldner als Einladung gewirkt, statt eines teuren Bankkredits lieber den billi-\n\ngeren \"Gläubigerkredit\" in Anspruch zu nehmen (amtliche Begründung zum \n\nEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, BT-Drucks. \n\n14/1246, S. 5). In Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie wur-\n\nde im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei Rechtsgeschäften, \n\nan denen kein Verbraucher beteiligt ist, der gesetzliche Verzugszinssatz noch-\n\nmals auf 8 % über dem Basiszinssatz angehoben (§ 288 Abs. 2 BGB n.F.). \n\n30 \n\nb) Die Anwendung dieser erhöhten Verzugszinssätze im Rahmen des \n\n§ 169 InsO wird dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 166 ff InsO nicht \n\nhinreichend gerecht. Die Begründung eines Verwertungsrechts des Insolvenz-\n\nverwalters an beweglichen Gegenständen, an denen ein Absonderungsrecht \n\nbesteht, und an zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gilt zu Recht als ein \n\nKernstück der Reform des Rechts der Mobiliarsicherheiten in der Insolvenz \n\n(Gottwald/Adolphsen, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1043 \n\nRn. 106; HK-InsO/Landfermann aaO, § 166 Rn. 4; Kemper aaO, § 166 Rn. 1). \n\nDer für den Gläubiger als Ausgleich vorgesehene Zinsanspruch nach § 169 In-\n\nsO soll den Insolvenzverwalter indes nicht davon abhalten, im Interesse einer \n\nUnternehmensfortführung oder einer Gesamtveräußerung von seiner Verwer-\n\ntungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dies wäre jedoch, anders als im Zeitpunkt \n\ndes Inkrafttretens der Insolvenzordnung, nicht selten der Fall, wenn der Verwal-\n\nter gezwungen wäre, neben der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszah-\n\nlungen nach § 172 InsO auch noch vom Berichtstermin bis zum Zeitpunkt der \n\nVerwertung oder der späteren Freigabe des Sicherungsguts höhere Zinsen \n\n- derzeit in Höhe von 6,37 % bzw. 9,37 % - auf den voraussichtlichen Verwer-\n\ntungserlös des Gegenstands aus der Masse zu entrichten. Die Anwendung der \n\nerhöhten Verzugszinssätze, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers jeden-\n\nfalls auch ein Sanktionselement für den Schuldner beinhalten, erscheint hier \n\nzudem deshalb nicht angebracht, weil die Zinszahlungspflicht nach § 169 InsO \n\nnicht an ein Verschulden des Insolvenzverwalters an der Verzögerung der Ver-\n\nwertung anknüpft. Aus diesem Grund kommt es für die Höhe der nach dieser \n\nVorschrift geschuldeten Zinsen ferner nicht darauf an, ob sich der Schuldner im \n\nZeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in Verzug befand oder nicht. \n\n31 \n\nc) Die nach § 169 InsO geschuldeten Zinsen sind demnach in erster Li-\n\nnie danach zu bemessen, in welcher Höhe der Gläubiger sie aus dem ungestör-\n\nten Rechtsverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte. Damit wird der \n\nGläubiger regelmäßig in die Lage versetzt, sich die ihm durch das Verwertungs-\n\nrecht des Insolvenzverwalters vorenthaltene Liquidität anderweitig zu beschaf-\n\nfen und so eine wirtschaftliche Einbuße zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. aaO). \n\nWaren vertraglich ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung (§ 488 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB n.F.) geschuldet oder lag der vereinbarte Zinssatz unter 4 %, er-\n\nscheint es sachgerecht, in Anlehnung an den gesetzlichen Zinssatz des § 246 \n\nBGB eine Mindestverzinsung von 4 % auch im Rahmen des § 169 InsO anzu-\n\nnehmen. \n\nIII. \n\n32 \n\nDas Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 O 22/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 233/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-16/ix-zr-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":18},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30e","ref_norm":"30e","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-16/ix-zr-26-05","retrieved":"2026-07-10 20:17:51.098554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-16/ix-zr-26-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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