{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"4 StR 305/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n16. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 305/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt für den Angeklagten B. , \nRechtsanwalt für den Angeklagten S. \n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubranden-\n\nburg vom 12. Juli 2004 werden verworfen. \n\n2. Jeder der Angeklagten trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels; die Staatskasse trägt die durch die Revisionen \n\nder Staatsanwaltschaft den Angeklagten entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen je-\n\nweils zu einer (Gesamt-)Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je \n\n130 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen \n\ndieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft. Die Angeklagten wenden sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die \n\nBeweiswürdigung in den ihre Verurteilung betreffenden Fällen II. 1 und 2 der \n\nUrteilsgründe (Tatkomplex Werbe-CD). Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, \n\ndie vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, richten sich ausschließ-\n\nlich gegen die Teilfreisprüche der Angeklagten im Komplex \"Hotel R. \n\nGmbH\". Die Rechtsmittel erweisen sich im Ergebnis insgesamt als unbegrün-\n\ndet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nII. Revisionen der Angeklagten \n\nTatkomplex Werbe-CD (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe) \n\n1. Der Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen liegen \n\nfolgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Die Angeklagten waren \n\nalleinige Vorstandsmitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft sowie Mit-\n\nglieder des Aufsichtsrates einer GmbH, an der die Genossenschaft als Gesell-\n\nschafterin zu 50 Prozent beteiligt war. Im Sommer 1999 erfuhren die Angeklag-\n\nten von dem seit März dieses Jahres auch für die GmbH tätigen Zeugen \n\nSch. , dass es angeblich ein Komplott eines Personenkreises um den Ge-\n\nschäftsführer der GmbH gebe „mit dem Ziel, die Angeklagten aus ihren Posten \n\nherauszudrängen“. Die Angeklagten, die an die Möglichkeit eines solchen Kom-\n\nplotts glaubten, waren an detaillierten Informationen durch Sch. interessiert. \n\nSch. machte den Angeklagten klar, dass er für weitere Informationen Geld \n\nwollte. Deshalb übergaben ihm die Angeklagten am 26. Juli 1999 einen auf ein \n\nKonto der Wohnungsbaugenossenschaft bezogenen Scheck über 31.320 DM. \n\nIm Gegenzug erhielten sie von Sch. eine auf diesen Betrag lautende Rech-\n\nnung über die Erstellung einer Werbe-CD für die GmbH. Danach übergab ihnen \n\nSch. ein von ihm am selben Tag bei einer Anwaltskanzlei unterschriebenes \n\n„Protokoll“, in dem die Bezichtigungen über die an dem angeblichen Komplott \n\nBeteiligten näher ausgeführt waren. Der überwiegende Teil der darin enthalte-\n\nnen Behauptungen war erfunden. Auf Grund der Vorführung der Werbe-CD war \n\nden Angeklagten klar, dass die CD auf Grund ihrer dilettantischen Machart und \n\nzahlreicher Fehler als Werbemittel völlig wertlos war. Die Zahlung der \n\n31.320 DM an Sch. diente in Wahrheit nicht als Gegenleistung für die CD, \n\nsondern für die Informationsbeschaffung durch Sch. (Fall II.1 der Urteilsgrün-\n\nde). \n\n5 \n\nAm 3. September 1999 schlossen die Angeklagten für die Wohnungs-\n\nbaugenossenschaft mit der GmbH einen Darlehensvertrag, in der der GmbH ein \n\nDarlehen in Höhe von 231.320 DM gewährt wurde. Dabei wurde der Teilbetrag \n\nvon 31.320 DM mit einer angeblich für die GmbH vorfinanzierten Rechnung \n\n„verrechnet“. Den Angeklagten war beim Darlehensabschluss klar, dass eine \n\nsolche Verbindlichkeit nicht bestand. Es ging ihnen vielmehr darum, den der \n\nWohnungsbaugesellschaft durch die Zahlung an Sch. entstandenen Schaden \n\ndurch die Verlagerung auf die GmbH zu verschleiern (Fall II. 2 der Urteilsgrün-\n\nde). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfahrenshinder-\n\nnis fehlender Anklage der ihre Verurteilung betreffenden Fälle liegt, wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt bereits in seinen Antragsschriften vom 22. September 2005 \n\nzutreffend ausgeführt hat, nicht vor. \n\n3. Die Verurteilung beider Angeklagter hält auch der sachlichrechtlichen \n\nNachprüfung des angefochtenen Urteils stand. \n\nRechtsfehlerfrei hat sich das Landgericht die Überzeugung verschafft, \n\ndass die von dem Zeugen Sch. erstellte Werbe-CD wertlos war und ihr Kauf \n\ndurch die Angeklagten für die Genossenschaft lediglich als Scheingeschäft der \n\nVerschleierung der tatsächlich bezweckten Informationsbeschaffung über das \n\nangebliche Komplott diente. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwer-\n\ndeführer stellen nur den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die eigene \n\nBeweiswürdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen. \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Beweiswür-\n\ndigung auch nicht insoweit lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft, als sie die \n\nFeststellung des Landgerichts betrifft, die Angeklagten hätten den Betrag von \n\n31.320 DM zu Lasten der Wohnungsbaugenossenschaft an den Zeugen Sch. \n\nbewusst allein für sie persönlich betreffende Informationen gezahlt, ohne dass \n\ndiese Informationen für die Genossenschaft wirtschaftlichen Wert gehabt hät-\n\nten. Dieser Schlußfolgerung der Strafkammer steht insbesondere nicht entge-\n\ngen, dass der Zeuge Sch. in seiner „eidesstattlichen Versicherung“ vom \n\n26. Juli 1999 auch einzelne Handlungsweisen der am Komplott beteiligten Per-\n\nsonen behauptete, die – ihre Richtigkeit unterstellt – für die Wohnungsbauge-\n\nnossenschaft schädigend gewesen wären. Denn bei den im Urteil mitgeteilten \n\nvorangegangenen Treffen der Angeklagten mit dem Zeugen war ersichtlich nur \n\nvon dem angeblichen Komplott die Rede. Es bedurfte unter diesen Umständen \n\nkeiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Zahlung auf eine \n\nnicht bestehende Forderung aus Unternehmensmitteln der Wohnungsbauge-\n\nnossenschaft mit dem Ziel, auf diese Weise an für die Genossenschaft nützli-\n\nche Informationen zu gelangen, einem Untreuevorsatz der Angeklagten entge-\n\ngenstehen könnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Angeklagten hierauf auch \n\nnicht berufen haben. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nIII. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nTatkomplex Hotel R. GmbH \n\n1. Die zugelassene Anklage wirft den Angeklagten unter Tatkomplex II. \n\nFälle 8. bis 20. vor, als Vorstand der bereits erwähnten Wohnungsbaugenos-\n\nsenschaft in der Zeit vom 2. Februar 1996 bis zum 30. März 2000 der Hotel \n\nR. GmbH, deren Anteile im Tatzeitraum zu einhundert Prozent von der \n\nWohnungsbaugenossenschaft gehalten wurden, mehrfach Krediterhöhungen \n\ngewährt zu haben, obwohl ihnen bekannt war, dass die Darlehensforderungen \n\nin unvertretbar hohem Maße mit wirtschaftlichem Ausfall bedroht waren und die \n\ngewährten Sicherheiten in Höhe von 2,5 Mio. DM gegenüber den nunmehr \n\nausgereichten Darlehensvolumen zur Absicherung des Ausfallrisikos ungenü-\n\ngend waren. \n\n13 \n\nVom Anklagevorwurf in diesen Fällen hat das Landgericht die Angeklag-\n\nten freigesprochen (VII. „5. bis 17.“ der Urteilsgründe). Die Staatsanwaltschaft \n\nbeanstandet mit ihren Revisionen die Freisprüche im Zusammenhang mit der \n\nKreditgewährung an die Hotel R. GmbH lediglich für den Zeitraum in \n\nden Jahren 1998 bis 2000, in dem das satzungsmäßige Kreditlimit von 7,5 Mio. \n\nDM überschritten wurde (Fälle 10 bis 20 der Anklage). \n\n14 \n\n15 \n\nDie so wirksam beschränkten – vom Generalbundesanwalt nicht vertre-\n\ntenen – Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\n2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht \n\nallerdings zu Recht den objektiven Tatbestand der Untreue in der Missbrauchs-\n\nalternative durch die Angeklagten verwirklicht gesehen. Gleichwohl hat es die \n\nAngeklagten aus subjektiven Gründen vom Vorwurf der Untreue freigespro-\n\nchen. Nicht ausschließbar hätten die Angeklagten in der über 7,5 Mio. DM hi-\n\nnausgehenden weiteren Kreditbewilligung zugunsten der Hotel R. GmbH \n\nbis zur Fusion mit der Genossenschaft eine nachvollziehbare Maßnahme zur \n\nErhaltung der Sachwerte der GmbH gesehen und deshalb „nur bewußt fahrläs-\n\nsig und damit tatbestandslos“ gehandelt. \n\n16 \n\n17 \n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. \n\n3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er sich von der \n\nSchuld des Angeklagten nicht zu überzeugen vermag, so ist dies vom Revisi-\n\nonsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Beurteilung ist \n\nauf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. \n\nDas ist in sachlichrechtlicher Hinsicht insbesondere der Fall, wenn die Beweis-\n\nwürdigung lückenhaft ist oder erkennen läßt, dass das Gericht überspannte An-\n\nforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt \n\nhat. Hieran gemessen, hält der angefochtene Teilfreispruch der rechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\n18 \n\nDie Angeklagten haben sich unwiderlegt dahin eingelassen, die weiteren \n\nKredite seien für die Aufrechterhaltung des Betriebes der Hotel R. GmbH \n\nerforderlich gewesen, die von der Insolvenz bedroht gewesen sei; eine Insol-\n\nvenz sei ihnen aber als die ungünstigere Alternative zu einer Fusion erschienen. \n\nWenn das Landgericht hiervon ausgehend nicht auszuschließen vermochte, \n\ndass die Angeklagten darauf vertraut haben, den Schaden für die Genossen-\n\nschaft durch die weiteren Kredite geringer zu halten, als wenn die GmbH in die \n\nInsolvenz ginge, so stellt dies nicht nur eine abstrakt-theoretische Möglichkeit \n\ndar. Vielmehr trägt die Wertung des Landgerichts der Rechtsprechung zu un-\n\nternehmerischen Entscheidungen Rechnung, nach der den Verantwortlichen \n\nauch bei risikobehafteten Investitionen ein weiter Ermessensspielraum zuzubil-\n\nligen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2005 – 1 StR 571/04). Das \n\ngilt hier zumal deshalb, weil die Angeklagten – worauf das Landgericht bei sei-\n\nner Würdigung abgestellt hat – nicht eigennützig gehandelt haben und die Hotel \n\nR. GmbH im Tatzeitraum bereits eine hundertprozentige Tochter der Ge-\n\nnossenschaft war. Zudem wurde im Tatzeitraum die Fusion bereits betrieben, \n\ndie alsbald nach Ausreichung des letzten Kredits auch vollzogen wurde. Nahe-\n\nzu gleichzeitig damit wurde auch die Kreditlinie erhöht. \n\n19 \n\nNach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. \n\nTepperwien Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein \n ist wegen Urlaubs an \n der Unterschrift \n gehindert \n\n Tepperwien \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-16/4-str-305-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-16/4-str-305-05","retrieved":"2026-07-10 20:20:48.689580+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-16/4-str-305-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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