{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"X ZR 70/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 70/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 29. März 2004 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den be-\n\nklagten Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl \n\nvon Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu \n\nihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher \n\nPflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf \n\nAuskunft über vom Beklagten durchgeführten Nachbau in Anspruch. \n\n2 \n\nFür die von der Klägerin zunächst bezeichneten 526 Pflanzensorten be-\n\nsteht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschafts-\n\nrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst Auskunft darüber \n\nbegehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1998/99 in seinem Betrieb \n\nErntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial bestimmter Sorten-\n\nschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter im eigenen Betrieb gewonnen hat, als \n\nVermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und weiter beantragt, bei den \n\nSorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die \n\nMenge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen, und zwar mit der Maß-\n\ngabe, dass hinsichtlich einzelner, näher bezeichneter Sorten Auskunft erst ab \n\neinem bzw. nur bis zu einem bestimmten, jeweils näher bezeichneten Zeitpunkt \n\nzu erteilen sein sollte. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Land-\n\ngericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat \n\nder Beklagte hinsichtlich einzelner Sorten, für die die Klägerin Anhaltspunkte \n\ndafür vorgetragen hat, dass er in seinem Betrieb vor der Vegetationsperiode \n\n1998/99 über Vermehrungsmaterial verfügt hat, Auskunft erteilt. Die Parteien \n\nhaben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Sorten für erledigt erklärt. \n\nHinsichtlich weiterer Sorten und hinsichtlich des Auskunftszeitraums für einzel-\n\nne Sorten hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückge-\n\nnommen. Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte Antrag \n\nerfasste noch 511 teils national, überwiegend aber europäisch geschützte Sor-\n\nten; er ist auf den Seiten 5, 5a ff. des Berufungsurteils vollständig wiedergege-\n\nben, und auf ihn wird Bezug genommen. Der Beklagte hat beantragt, das ange-\n\nfochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht \n\nhat, soweit nicht die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat und die \n\nParteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, das Landgerichts-\n\nurteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr zweit-\n\n3 \n\n4 \n\ninstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die \n\ngeltend gemachten Auskunftsansprüche bezüglich der gemeinschaftsrechtlich \n\ngeschützten Sorten nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 der \n\nVerordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-\n\nschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: Gem-\n\nSortV) und nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom \n\n24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftli-\n\nchen Sortenschutz; ABl. L 173 vom 25. 7.1995 S. 14 (nachfolgend: NachbauV) \n\nnicht erfüllt seien. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, \n\n868 = GRUR Int. 2003, 736 = Mitt. 2003, 311 - Schulin./.STV) sei es für den \n\nAuskunftsanspruch nach Art. 8 NachbauV zwar erforderlich, aber auch ausrei-\n\nchend, dass Anhaltspunkte für eine Nachbauhandlung des Landwirts vorlägen, \n\nwofür etwa der Erwerb von Vermehrungsmaterial ausreiche. Dies lasse sich \n\ndahin verallgemeinern, dass Anlasstatsachen immer dann gegeben seien, \n\nwenn feststehe, dass der Landwirt über Vermehrungsmaterial einer geschütz-\n\nten Sorte in seinem Betrieb tatsächlich verfügt habe und er deshalb jedenfalls \n\ndie Möglichkeit gehabt habe, daraus gewonnene Ernteerzeugnisse zum Nach-\n\nbau einzusetzen. Sei eine die Möglichkeit des Nachbaus eröffnende Anlasstat-\n\nsache gegeben, beschränke sich der dadurch begründete Auskunftsanspruch \n\naber auf die Nachbauhandlungen, die der Landwirt möglicherweise mit derjeni-\n\ngen Sorte vorgenommen habe, auf die sich die Anlasstatsache beziehe. Aus \n\ndem Gesamtzusammenhang der genannten Entscheidung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften ergebe sich, dass dieser die ihm im Vorab-\n\nentscheidungsverfahren vorgelegte Frage in diesem Sinn habe beantworten \n\nwollen. Wenn bereits die Verwendung von Vermehrungsmaterial einzelner ge-\n\nschützter Sorten eine umfassende Auskunftsverpflichtung des Landwirts für alle \n\ngeschützten Sorten auslöse, wäre das vom Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften in Rdn. 66 ff. seiner Entscheidung empfohlene Erfassungssystem \n\nim Ergebnis überflüssig, da ein wirtschaftlich rentabler Anbau ohne Verwen-\n\ndung geschützter Sorten praktisch nicht möglich sei. Der Auffassung, es beste-\n\nhe ein \"abstrakter\" Auskunftsanspruch, habe der Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften eine Absage erteilt. Auch Auskunft über den der Anlasstatsa-\n\nche vorausgehenden Zeitraum müsse nicht erteilt werden. Der Schluss vom \n\nBesitz von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auf die Möglichkeit \n\neiner Nachbauhandlung mit aus diesem Vermehrungsmaterial gewonnenen \n\nErnteerzeugnissen sei nur gerechtfertigt, soweit der Nachbau dem Besitz nach-\n\nfolge. Bei der Annahme, der Landwirt habe bereits vor der Anlasstatsache \n\nNachbau betrieben, handle es sich um eine bloße Vermutung, die einen Aus-\n\nkunftsanspruch nicht rechtfertige. \n\n5 \n\nZwar habe § 10a Abs. 6 SortG für national geschützte Sorten einen ei-\n\ngenständigen Regelungsgehalt, der den Auskunftsanspruch grundsätzlich da-\n\nvon abhängig mache, dass der Landwirt tatsächlich Nachbau betrieben habe. \n\nDie Vorschrift biete jedoch einen gewissen Auslegungsspielraum, mit dem die \n\nDurchsetzung des Auskunftsanspruchs für den Berechtigten erleichtert werden \n\n6 \n\n7 \n\nkönne. Es sei geboten, den Auskunftsanspruch nach nationalem Recht dem \n\nnach Art. 8 NachbauV entsprechen zu lassen. \n\nDie Klägerin habe in dem nach der übereinstimmenden Teilerledigungs-\n\nerklärung weiterverfolgten Umfang der Klage keine vor der streitgegenständli-\n\nchen Vegetationsperiode liegenden Anlasstatsachen vorgetragen, die sich auf \n\neine der vom zuletzt gestellten Klageantrag erfassten Sorten bezögen. \n\nII. Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch \n\nbeziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachge-\n\nwiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem ei-\n\ngenen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch ma-\n\nche. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder \n\neinzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der \n\nLandwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz \n\nfallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien \n\nvielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemein-\n\nschaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 Gem-\n\nSortV aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der \n\nNachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft ver-\n\npflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtli-\n\nche der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemes-\n\nsen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nach-\n\nbau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich \n\nbereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass \n\nder Landwirt Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in seinem Betrieb ge-\n\nwonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der \n\nKlägerin. \n\n8 \n\n9 \n\nUnzutreffend beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch \n\nzudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbau-\n\nhandlungen. \n\nEntsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten Sor-\n\nten gelten. Eine bloß sortenspezifische Auskunftspflicht mache die Ansprüche \n\nder Sortenschutzinhaber auf Nachbaugebühren praktisch undurchsetzbar. \n\n10 \n\nSchließlich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft. \n\nKostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien \n\nnicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof \n\nausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen \n\ngewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des \n\n§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe lediglich einen \n\nAuskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Betracht kommenden Sorten \n\nkonkretisiert. \n\n11 \n\nIII. Der Revisionserwiderung hält die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sor-\n\nten beziehe, für die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewie-\n\nsen habe, für zutreffend. \n\n12 \n\nZu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, \n\ndass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sor-\n\ntenschutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus \n\nArt. 8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes. \n\n13 \n\nIV. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision \n\nstand. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass eine schriftli-\n\nche Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem gemein-\n\nschaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; die Beklagte ist dem \n\nnicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung \n\nder Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine \n\nBedenken mehr. \n\n14 \n\n1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht hält, soweit die Klage \n\nnicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, der Revision der Klägerin \n\nstand. \n\n15 \n\na) Die Auskunftsansprüche, die die Klägerin für die Sortenschutzinhaber \n\nhinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten geltend macht, stüt-\n\nzen sich auf Art. 14 Abs. 3 6. Unterabsatz GemSortV. Art. 8 NachbauV enthält \n\nhierzu ergänzende Regelungen. \n\n16 \n\nDie Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf \n\ndie einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR \n\n2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = \n\nGRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I \n\n9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat \n\nund woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sor-\n\ntenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt \n\nnachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen.Urt. v. 30.3.2005 \n\n- X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.09.2005 - X ZR 170/04, \n\nGRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezo-\n\ngen. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzin-\n\nhabern gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der einzelnen Sorten-\n\nschutzinhaber weder inhaltlich noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, \n\nals sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen (Sen. aaO - Auskunfts-\n\nanspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die Klägerin hiergegen vor-\n\nbringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzu-\n\nweichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo an-\n\nders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen Rechtsprechung sinn-\n\nvollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden könnte. \n\n17 \n\nDie danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was \n\ndie noch im Streit stehenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten betrifft, \n\nnicht festgestellt. Die Revision rügt nicht, dass der Vortrag der Klägerin damit \n\nnicht ausgeschöpft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer ge-\n\nmeinschaftsrechtlich geschützter Sorten kommt daher entgegen der Auffassung \n\nder Klägerin von vornherein nicht in Betracht. \n\n18 \n\nb) Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunfts-\n\nanspruch der im Jahr 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 SortG. Die-\n\nser bestimmt, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch \n\nmachen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den \n\nUmfang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt \n\ngrundsätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat (Senat BGHZ \n\n149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). \n\n19 \n\nFür die noch im Streit stehenden national geschützten Sorten, für die die \n\nKlägerin einen Auskunftsanspruch für sich in Anspruch nimmt, scheidet ein sol-\n\ncher nach der Rechtsprechung des Senats aus. Denn der Anspruchsberechtig-\n\nte muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber \n\ngeschützte Sorten nachbaut oder jedenfalls die konkrete Möglichkeit hierzu hat-\n\nte. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Es reicht auch bei national geschütz-\n\nten Sorten nicht aus, dass allgemein der Nachbau einer Sorte behauptet wird \n\n(Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgründe \n\nunter II. 2.). \n\n20 \n\nc) Soweit demnach Ansprüche der Klägerin in Betracht kamen, sind die-\n\nse durch die erteilte Auskunft und die nachfolgenden übereinstimmenden Teil-\n\nerledigungserklärungen weggefallen. \n\n21 \n\n3. Eine Überprüfung der Kosten(misch)entscheidung nach § 91a ZPO ist \n\nim Revisionsverfahren nach gefestigter früherer Rechtsprechung als ausge-\n\nschlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach \n\ngeltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung \n\nden Bundesgerichtshof binde (BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - VIII ZR 107/02, \n\nMDR 2004, 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier \n\nnicht erfolgt und über eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. \n\nDie an sich unbeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, \n\ndie insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen könnte, sollte \n\naber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledig-\n\nten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im übrigen wäre sie entgegen der Auffassung \n\nder Klägerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine \n\nunwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Klägerin sind die von ihr gebündelt geltend gemachten Ansprüche der \n\nSortenschutzinhaber nicht durch die Bündelung zu einem einheitlichen An-\n\nspruch geworden. \n\n22 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2001 - 2/6 O 518/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.03.2004 - 6 U 99/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/x-zr-70-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GSortV","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1768/95","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/x-zr-70-04","retrieved":"2026-07-10 20:19:47.444395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-14/x-zr-70-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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