{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"VI ZB 44/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur Ausgangskontrolle bei Übersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift mit- tels Telekopie (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, wenn das Original der Rechtsmittel- begründungsschrift am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 44/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nZur Ausgangskontrolle bei Übersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift mit-\n\ntels Telekopie (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete \n\nHandaktenexemplar vollständig zu übermitteln, wenn das Original der Rechtsmittel-\n\nbegründungsschrift am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim \n\nRechtsmittelgericht eingegangen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. Juli 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 90.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen \n\nangeblich fehlerhafter Betreuung bei ihrer Geburt ein Schmerzensgeld von min-\n\ndestens 55.000 € sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich aller ma-\n\nteriellen und immateriellen Schäden. \n\n2 \n\nDas klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2004 ist \n\ndem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2005 zugestellt \n\nworden. Die Klägerin hat am 16. Februar 2005 Berufung eingelegt und Verlän-\n\ngerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Mai 2005, einem Samstag, erhal-\n\nten. Am 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) erkundigten sich Büroange-\n\nstellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Vormittag (Frau H.) und \n\nam Nachmittag (Frau B.) telefonisch nach dem Eingang des Originals der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts. Sie \n\nerhielten die Auskunft, dass das Original noch nicht eingegangen sei. Wenig \n\nspäter am selben Tag ging beim Berufungsgericht die Telekopie der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift vom 13. Mai 2005 ein, wies jedoch keine Unterschrift \n\nauf. Nach Eingang teilte die Geschäftsstelle der Büroangestellten B. des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, dass ein 23 Seiten umfas-\n\nsender Schriftsatz als Telefax eingegangen sei. Am 18. Mai 2005 übersandte \n\ndie Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Seite 23 mit \n\nder Unterschrift des Prozessbevollmächtigten per Fax. Das Original der Beru-\n\nfungsbegründung vom 13. Mai 2005 ging am 19. Mai 2005 beim Berufungsge-\n\nricht ein. Am 31. Mai 2005 hat die Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist unter Vorlage einer eidesstattlichen \n\nVersicherung ihres Prozessbevollmächtigten und seiner Büroangestellten B. \n\nsowie einer Gesprächsnotiz vom 17. Mai 2005 beantragt. Das Berufungsgericht \n\nhat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die \n\nBerufung der Klägerin mit Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulässig verworfen. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass \n\nihren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist kein Verschulden \n\ntreffe. Zwar sei der Schriftsatz schon am 13. Mai 2005 auf den normalen Post-\n\nweg gegeben worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer mit der Einlieferung \n\nder Post beauftragt worden sei, wann und wo der Schriftsatz zur Post gelangt \n\nund welcher Briefkasten mit welchen Leerungszeiten benutzt worden sei. \n\n4 \n\nDie Klägerin habe auch nicht dargelegt, ihren Prozessbevollmächtigten \n\ntreffe kein Verschulden daran, dass das Fax vom 17. Mai 2005 keine Unter-\n\nschrift aufweise, wie das erforderlich sei. Auch habe die Klägerin nicht glaubhaft \n\ngemacht, dass das Fehlen der Unterschrift erst am 18. Mai 2005 von der Büro-\n\nangestellten B. bemerkt worden sei. Die entsprechende Angabe in der eides-\n\nstattlichen Versicherung der Büroangestellten stehe in Widerspruch zu einer \n\nNotiz über das Gespräch der Büroangestellten mit der Geschäftsstelle. Ein Mit-\n\nverschulden des Gerichts sei nicht gegeben, denn die Mitarbeiterin der Ge-\n\nschäftsstelle sei nicht verpflichtet gewesen, den eingegangenen Schriftsatz \n\ndarauf zu überprüfen, ob er unterschrieben sei. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des \n\nSenats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klä-\n\ngerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung \n\nwirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-\n\nprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht \n\nihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Recht-\n\nsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichti-\n\ngung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; \n\nBVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). \n\n6 \n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ein Schriftsatz auch \n\nohne Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwalts die Frist zur Berufungs-\n\nbegründung wahren kann. Darauf weist bereits der Wortlaut des § 130 ZPO hin \n\n(\"soll\"). Der erkennende Senat sieht jedoch keine Veranlassung, im vorliegen-\n\nden Fall von dem Unterschriftserfordernis als Wirksamkeitserfordernis abzuwei-\n\nchen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, \n\n2087; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rn. 22 m.w.N.). Die Unterschrift \n\nsoll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung als zugelassener \n\nRechtsanwalt ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck brin-\n\ngen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen \n\nund diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 \n\n- XI ZR 128/04 - aaO). Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Beru-\n\nfungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessge-\n\nricht postulationsfähigen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung ge-\n\nnehmigt und unterschrieben sein muss. Die Rechtsprechung hat von diesem \n\nGrundsatz Ausnahmen anerkannt, worauf die Rechtsbeschwerde - im Ansatz-\n\npunkt richtig - hinweist. So kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise \n\ndann unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unter-\n\nschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das \n\nSchreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 \n\n- XI ZR 128/04 - aaO, 2088 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesarbeitsgerichts und Bundesge-\n\nrichtshofs). Diese Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur \n\nausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungs-\n\nschriften trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie \n\nihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es ver-\n\nbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus \n\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren und dazu an \n\ndie Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts-\n\nschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen. \n\n7 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergeben hier jedoch die \n\nUmstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie seinen Willen, für ihren Inhalt \n\ndie Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu übermit-\n\nteln. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Dem Kammer-\n\ngericht ist am 17. Mai 2005 innerhalb der Begründungsfrist lediglich bekannt \n\ngeworden, dass eine Berufungsbegründung am 13. Mai 2005 auf dem Postweg \n\nabgesandt worden ist. Der telefonischen Mitteilung war nicht mit der erforderli-\n\nchen Sicherheit zu entnehmen, wer für diesen Schriftsatz verantwortlich war. \n\nDas ergab sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass den Mitarbeitern \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Ablauf der Begründungsfrist be-\n\nkannt war. Ebenso wie die (später versandte) Telekopie konnte auch die Beru-\n\nfungsbegründungsschrift versehentlich ohne Unterschrift geblieben sein. Der \n\nmaschinenschriftliche Vermerk unter der Telekopie, der den mit dem Zusatz \n\n\"Rechtsanwalt\" wiedergegebenen Vor- und Nachnamen des Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin enthielt, bot keine Gewähr dafür, dass dieser die Ver-\n\nantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese willentlich an \n\ndas Berufungsgericht übermittelt hatte. Der Zusatz konnte auch bei anderer \n\n8 \n\n9 \n\nUrheberschaft angebracht sein. Es kann daher auch keine Rede davon sein, \n\ndass das Erfordernis der Schriftform im gegebenen Fall zum Selbstzweck ge-\n\nworden wäre. Das Berufungsgericht hat nach allem keine überspannten Anfor-\n\nderungen aufgestellt oder gar Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt. \n\nb) Es hat jedoch verkannt, dass der Klägerin aus anderen Gründen Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. \n\naa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings nicht geltend, dass die Klä-\n\ngerin vor dem Tatrichter vorgetragen habe, die Berufungsbegründung sei ent-\n\ngegen den üblichen Postlaufzeiten hier erst nach dem 17. Mai 2005 beim Beru-\n\nfungsgericht eingegangen und dieser Umstand sei der Klägerin nicht zuzurech-\n\nnen. Soweit sie in der Rechtsbeschwerdebegründung ein Verschulden der \n\nDeutschen Post AG andeutet, ist hierfür substantiierter Vortrag innerhalb der \n\nWiedereinsetzungsfrist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. \n\n10 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde weist jedoch mit Erfolg darauf hin, die Über-\n\nmittlung eines Exemplars der Berufungsbegründung ohne Unterschrift innerhalb \n\nder Berufungsbegründungsfrist sei der Klägerin nicht als Verschulden zuzu-\n\nrechnen. Die entgegenstehende Ansicht des Kammergerichts verletzt Verfah-\n\nrensgrundrechte der Klägerin und erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\n11 \n\nDie Mitarbeiterin Frau B. hat - wie die Rechtsbeschwerde darlegt - die \n\nBerufungsbegründung neu ausgedruckt, weil das von dem postulationsfähigen \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebene Aktenexemplar beidseits \n\nbedruckt und deshalb nur schlecht als Faxvorlage geeignet war. Die Mitarbeite-\n\nrin hat dann jedoch die letzte neu ausgedruckte und deshalb nicht unterschrie-\n\nbene Seite mit übersandt, anstatt die letzte unterschriebene Seite des Exemp-\n\nlars der Handakten zu senden. Dieses Versäumnis der Büromitarbeiterin hat \n\ndas Berufungsgericht fälschlich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und \n\ndamit dieser selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) zugerechnet. Es hat eine entsprechende \n\nallgemeine Anweisung des Klägervertreters unterstellt, jedoch Zweifel daran \n\ngeäußert, ob eine solche Anweisung ausreichend wäre, weil die Zusammenstel-\n\nlung des Schriftsatzes durch eine Büroangestellte nicht der erforderlichen ei-\n\ngenverantwortlichen Prüfung durch einen postulationsfähigen Anwalt genüge. \n\nDem ist nicht zu folgen, denn der Anwalt hat insoweit eine eindeutige Anwei-\n\nsung erteilt, wie bei einer Duplex-Kopie in den Handakten zu verfahren war. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat ferner in Würdigung des Parteivortrags und der \n\nvorgelegten Unterlagen für nicht glaubhaft gemacht gehalten, dass das Fehlen \n\nder Unterschrift nicht schon am 17. Mai 2005, sondern erst am Folgetag von \n\nder Angestellten Frau B. bemerkt worden ist. Der Entscheidung des Berufungs-\n\ngerichts ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das hieraus folgende \n\nVersäumnis der Angestellten der Klägerin zuzurechnen sein soll. Dass Frau B. \n\ndie Bedeutung der Unterschrift kannte, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen Er-\n\nklärung. § 278 BGB ist nicht anwendbar. Eine dieser Vorschrift entsprechende \n\nRegelung fehlt. § 85 Abs. 2 ZPO ordnet keine Zurechnung für fehlerhaftes Ver-\n\nhalten der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten an. Der Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin hat den ihm obliegenden Pflichten bei der Übermitt-\n\nlung der Berufungsbegründungsschrift an das Berufungsgericht genügt mit der \n\neindeutigen Anweisung, wie zu verfahren war für den Fall, dass das Original der \n\nunterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift nicht rechtzeitig während der \n\nGeschäftszeit beim Rechtsmittelgericht einging. Entgegen der Ansicht der Be-\n\nschwerdeerwiderung hatte er damit nicht dem Büropersonal überlassen, selbst-\n\nständig eine Berufungsbegründung zu erstellen. Die Anweisung ging vielmehr \n\ndahin, die vorhandene und unterzeichnete Rechtsmittelbegründung vollständig \n\nauf elektronischem Wege zu übermitteln. Diese Bürotätigkeit durfte der Pro-\n\nzessbevollmächtigte auf sein Büropersonal delegieren (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 7. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338). \n\n13 \n\nVergeblich beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag \n\nzur Ausgangskontrolle bei einer Faxübersendung dahin, ob die Sendung voll-\n\nständig und mit Unterschrift erfolgt ist. Eine gesonderte Kontrollanweisung war \n\nangesichts der unmißverständlichen Weisung, das ordnungsgemäß unterzeich-\n\nnete Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, nicht erforderlich. Eine \n\nKontrolle hatte sich nach dieser Weisung darauf zu erstrecken, dass das Hand-\n\naktenexemplar vollständig einschließlich der unterzeichneten letzten Seite \n\nübermittelt wurde. Dass das Büropersonal sich im hier zu entscheidenden Fall \n\ndaran nicht gehalten hat, ist der Klägerin nicht zuzurechnen. \n\nMüller Greiner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 O 71/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2005 - 20 U 34/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zb-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zb-44-05","retrieved":"2026-07-10 20:20:11.494780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-14/vi-zb-44-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2006-02-14","dockets":["VI ZB 44/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.02.2006 – VI ZB 44/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zb-44-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 233 Fd Zur Ausgangskontrolle bei Übersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift mit- tels Telekopie (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, wenn das Original der Rechtsmittel- begründungsschrift am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des\n\n20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. Juli 2005 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 90.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/130","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"130","label":"§ 130 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2004-12-09","docket":"6 O 71/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2005-07-07","docket":"20 U 34/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-02-14","docket":"VI ZB 44/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-02-14/vi-zb-44-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zb-44-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 1521","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:20:11.494780+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}