{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-02-13","aktenzeichen":"II ZR 200/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 51 Abs. 1; AktG § 241 Nr. 1 Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nicht- ladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesell- schafterversammlung gefassten Beschlüsse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Februar 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 200/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 51 Abs. 1; AktG § 241 Nr. 1 \n\nWeist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende \n\nForm- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch \n\nunmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des \n\nVortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nicht-\n\nladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesell-\n\nschafterversammlung gefassten Beschlüsse. \n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg vom \n\n15. August 2002 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu \n\ngefasst: \n\n1. Der Gesellschafterbeschluss der C. Gesellschaft mbH vom \n\n26. November 2001 wird für nichtig erklärt. \n\n2. Die Gesellschafterbeschlüsse der C. Gesellschaft mbH vom \n\n27. November, 29. November und 3. Dezember 2001 sind nich-\n\ntig. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie C. Gesellschaft mbH (künftig: Gemeinschuldnerin), über deren Ver-\n\nmögen im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und \n\ndie Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde, ist eine zweigliedrige Ge-\n\nsellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter und jeweils alleinvertre-\n\ntungsberechtigte Geschäftsführer waren der Kläger und Herr J. D.. Beide hiel-\n\nten Geschäftsanteile von je 50 %. \n\n2 \n\nDer Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin enthält in § 7 Nr. 2 hin-\n\nsichtlich der Durchführung der Gesellschafterversammlung folgende Regelung: \n\n\"Die Gesellschaft ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemä-\nßer Ladung oder Verzicht hierauf mehr als 3/4 der Stimmen reprä-\n\nsentiert sind.\" \n\n3 \n\nEnde des Jahres 2001 beabsichtigte der Kläger, seinen Geschäftsanteil \n\nzu veräußern. Bei einer Besprechung am 26. November 2001 zwischen dem \n\nKläger, Herrn D. und dem potentiellen Erwerber wurde keine Einigkeit erzielt. \n\nIm Anschluss an die Besprechung wollte Herr D. eine Gesellschafterversamm-\n\nlung durchführen. Der Kläger verweigerte seine Teilnahme. Herr D. führte \n\ngleichwohl in Abwesenheit des Klägers eine Gesellschafterversammlung durch \n\nund beschloss die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. \n\n4 \n\nAm Abend des 26. November 2001 um 20.37 Uhr übersandte Herr \n\nD. dem Kläger eine E-Mail, mit der er diesen auf den 27. November 2001 \n\n10.00 Uhr, zu einer Gesellschafterversammlung einlud mit dem Tagesord-\n\nnungspunkt \"Abberufung des Geschäftsführers … (Kläger)\". Der Kläger be-\n\nhauptet, von dieser E-Mail erst am 29. November 2001 Kenntnis erlangt zu \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nhaben. Er nahm dementsprechend an der Versammlung, auf der Herr D. die \n\nAbberufung des Klägers aus wichtigem Grund beschloss, nicht teil. \n\nAm 29. November und 3. Dezember 2001 führte Herr D. weitere Gesell-\n\nschafterversammlungen durch, bei denen er beschloss, den Geschäftsanteil \n\ndes Klägers einzuziehen. \n\nDas Landgericht hat den Beschluss der Gemeinschuldnerin vom \n\n26. November 2001 für nichtig erklärt und die Nichtigkeit der Beschlüsse vom \n\n29. November und 3. Dezember 2001 festgestellt. Den Beschluss vom 27. No-\n\nvember 2001 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichti-\n\ngem Grund hat es für wirksam erachtet. Die Berufung des Klägers ist erfolglos \n\ngeblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Senat zugelassenen Revi-\n\nsion. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils \n\nund zur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. November 2001. \n\nI. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Be-\n\ndeutung - ausgeführt: Die Ladung vom 26. November 2001 weise keinen zur \n\nNichtigkeit führenden Ladungsmangel auf. Bei der Ladung sei lediglich die Ein-\n\nhaltung der Ladungsfrist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG missachtet worden, \n\nwas den Kläger nur zur Anfechtung des Beschlusses berechtige. Der Beschluss \n\nberuhe jedoch nicht auf dem formalen Einberufungsmangel. Es komme bei ver-\n\nnünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht, dass der Kläger als \n\nder von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis des Beschlusses \n\nhätte beeinflussen können. Mangels Kausalität des Mangels für die Beschluss-\n\nfassung sei die Anfechtungsklage unbegründet. \n\n9 \n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der in der Ge-\n\nsellschafterversammlung vom 27. November 2001 von Herrn D. gefasste \n\nAbberufungsbeschluss ist analog § 241 Nr. 1 AktG, der im GmbH-Gesetz ent-\n\nsprechend anwendbar ist (BGHZ 36, 207, 210 f.; BGHZ 100, 264, 265), nicht \n\nnur anfechtbar, sondern mit Rücksicht auf die Vielzahl und das Gewicht der \n\nEinberufungsmängel, die einer Nichtladung des Klägers gleichkommen, nichtig. \n\nDie Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der \n\nvom Schrifttum geteilten gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Nichtigkeit \n\nder in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt (BGHZ 36, \n\n207, 211; Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; v. \n\n20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; Roth in Roth/ \n\nAltmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 102; Zöllner in Baumbach/Hueck, \n\nGmbHG 18. Aufl. § 51 Rdn. 28; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 \n\nRdn. 37; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 \n\nRdn. 96; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 51 Rdn. 15; Scholz/K. Schmidt, \n\nGmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 28). \n\n10 \n\n1. Die Ladung des Klägers am Vorabend des 27. November 2001 um \n\n20.37 Uhr per E-Mail ohne Unterschrift erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestan-\n\nforderungen, die an die ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterver-\n\nsammlung zu stellen sind. \n\n11 \n\nMangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Ge-\n\nmeinschuldnerin, der in § 7 Nr. 2 nur die \"ordnungsgemäße\" Ladung voraus-\n\nsetzt und damit auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 51 GmbHG) verweist, hatte \n\ndie Ladung des Klägers durch eingeschriebenen, unterschriebenen Brief \n\n(Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88, ZIP 1989, 634, 636) zu erfolgen \n\n(§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), war mit einer Frist von einer Woche zu bewirken \n\n(§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; BGHZ 100, 264, 265 ff.) und die Tagesordnung \n\nmusste dem Kläger gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG - ebenfalls durch eingeschrie-\n\nbenen Brief - mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung mitge-\n\nteilt werden. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung des Partizipationsinter-\n\nesses des Klägers, wenn es diesen Einberufungsmangel als einen nur zur An-\n\nfechtung berechtigenden Ladungsmangel wertet, dem es zudem fehlerhaft die \n\nKausalität für die Beschlussfassung vom 27. November 2001 abspricht. \n\n13 \n\nDie Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung dient \n\nder Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafter-\n\nrechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der \n\ndamit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft \n\n(Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151). Das Teilnah-\n\nmerecht geht über das Recht, an der Abstimmung der Gesellschaft mitzuwir-\n\nken, hinaus und ist auch dann unentziehbar und deshalb zu gewährleisten, \n\nwenn - wie hier - der Gesellschafter in der Versammlung nicht stimmberechtigt \n\nist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151; v. 28. Januar \n\n1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568). Erschwert eine Ladung dem Gesell-\n\nschafter seine Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung seiner Teilnah-\n\nme gleichkommt, wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschaf-\n\nterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung. \n\n14 \n\nSo liegt der Fall hier. Selbst wenn der Kläger, was er bestreitet, die \n\nE-Mail noch am Abend des 26. November 2001 zur Kenntnis genommen hätte, \n\nwar ihm eine sachgerechte Ausübung seines Teilnahmerechts in einer seiner \n\nNichtladung gleichkommenden Weise unmöglich. \n\n15 \n\n3. Gleichgültig ist, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegrün-\n\ndenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f.; \n\nBGHZ 11, 231, 239), so dass es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts, \n\nder Beschluss sei lediglich anfechtbar, auf die der Sache nach verfehlten Kau-\n\nsalitätserwägungen (s. hierzu BGHZ 160, 385, 391 f.) nicht ankommt. \n\n16 \n\nIII. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat \n\nin der Sache selbst entscheiden und auf die Revision des Klägers die Nichtig-\n\nkeit des Abberufungsbeschlusses vom 27. November 2001 feststellen (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 10 O 128/01 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 21.07.2004 - 6 U 174/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-13/ii-zr-200-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-13/ii-zr-200-04","retrieved":"2026-07-10 20:18:26.632606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-13/ii-zr-200-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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