{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"V ZR 110/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 112 Abs. 2 Die Vorschrift des § 112 Abs. 2 SachenRBerG, die für den Erbbauberechtigten gilt, der das Grundstück nach der Umwandlung in ein unbefristetes Recht durch § 5 Abs. 2 EGZGB bebaut hat, ist auf den Erbbauberechtigten entsprechend anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1975 ein Erbbaurecht mit dem zugehörigen Gebäude entgeltlich erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 110/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Februar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSachenRBerG § 112 Abs. 2 \n\nDie Vorschrift des § 112 Abs. 2 SachenRBerG, die für den Erbbauberechtigten gilt, \nder das Grundstück nach der Umwandlung in ein unbefristetes Recht durch § 5 \nAbs. 2 EGZGB bebaut hat, \nist auf den Erbbauberechtigten entsprechend \nanzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1975 ein Erbbaurecht mit dem \nzugehörigen Gebäude entgeltlich erworben hat. \n\nBGH, Urt. v. 10. Februar 2006 - V ZR 110/05 - OLG Naumburg \n\n LG Dessau \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2005 wird auf Kosten \n\nder Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \n\nWiderklage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Inhaber eines Erbbaurechts, dessen Ausgeberin die \n\nBeklagte ist. Das Erbbaurecht wurde an einem Grundstück in Dessau im Jahr \n\n1937 begründet und war nach dem Vertrag bis zum 30. September 1986 \n\nbefristet. Auf dem Erbbaugrundstück errichteten die Rechtsvorgänger der Klä-\n\nger zwischen 1970 und 1972 ein Eigenheim. Die Kläger erwarben das \n\nEigenheim auf Grund eines im September 1982 vor dem Staatlichen Notariat \n\nabgeschlossenen Kaufvertrages. \n\n2 \n\nMit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Bewilligung \n\neiner Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass eine bis zum 30. September \n\n2084 verlängerte Laufzeit des Erbbaurechts in das Grundbuch eingetragen \n\nwird. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Zustimmung zu einer \n\nBewilligung, nach der eine bis zum 31. Dezember 2005 befristete Laufzeit des \n\nErbbaurechts in das Grundbuch eingetragen werden soll. Hilfsweise hat sie für \n\nden Fall der Unzulässigkeit dieses Antrages eine richterliche Feststellung der \n\nBefristung des Erbbaurechts bis zum 31. Dezember 2005 beantragt. Weiter \n\nverlangt die Beklagte die Zahlung nach \n\nihrer Ansicht \n\nrückständigen \n\nErbbauzinses von 12.187,83 EUR nebst Zinsen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage abgewiesen und dem \n\nmit der Widerklage geltend gemachten Hauptantrag auf Zustimmung zur Be-\n\nrichtigung des Grundbuchs stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das \n\nOberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzulässig \n\nabgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision \n\nerstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die \n\nKläger beantragen die Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Laufzeit des Erbbaurechts \n\nder Kläger durch § 112 Abs. 2 SachenRBerG auf 90 Jahre nach dem \n\nInkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (also bis zum 30. Sep-\n\ntember 2084) neu festgelegt worden sei. Diese Vorschrift, die nach ihrem Wort-\n\nlaut nur für die Fälle gelte, in denen der Erbbauberechtigte das Grundstück \n\nnach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 be-\n\nbaut habe, sei nach ihrem Zweck auf den entgeltlichen Erwerb eines solchen \n\nRechts entsprechend anzuwenden. Die unrichtige Eintragung im Grundbuch, \n\nnach der das Erbbaurecht gemäß dem Vertrag bis zum 30. September 1986 \n\nbefristet gewesen sei, sei daher zu berichtigen und die Beklagte gemäß dem \n\nKlageantrag zu deren Bewilligung zu verurteilen. \n\n5 \n\nDemgegenüber sei der mit der Widerklage verfolgte Antrag bereits un-\n\nzulässig, weil sich an die bestehende Grundbuchlage kein gutgläubiger Erwerb \n\nzu Lasten der Beklagten anschließen könne. \n\nII. \n\nA. Klage \n\n6 \n\n7 \n\nDie Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Klage halten \n\nrevisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der \n\nErbbauberechtigte gegen den Grundstückseigentümer mit der Klage auf \n\nBerichtigung nach § 894 BGB vorgehen kann, wenn die Laufzeit eines Erb-\n\nbaurechts durch die gesetzliche Bestimmung in § 112 Abs. 2 Satz 1 SachenR-\n\nBerG verlängert worden ist. Zwar wird für diese Fälle durch das Gesetz (§ 112 \n\nAbs. 2 Satz 3 SachenRBerG) die Berichtigung des Grundbuchs angeordnet, die \n\ngrundsätzlich in dem in § 22 GBO bestimmten Verfahren vorzunehmen ist (vgl. \n\nLimmer in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 112 Rdn. 20). Der \n\nKlage des Erbbauberechtigten auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB \n\nfehlt jedoch dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - die Un-\n\nrichtigkeit sich nicht bereits unmittelbar aus öffentlichen oder öffentlich beglau-\n\nbigten Urkunden ergibt und der Erfolg eines Antrages auf Berichtigung nach \n\n§ 22 GBO zweifelhaft ist (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2004], § 894 Rdn. 6). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Der Berichtigungsanspruch ist auch begründet. \n\na) Die Kläger sind Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Erb-\n\nbaurechts, das sie durch den notariellen Vertrag vom 22. September 1982 \n\nerworben haben. Die Übereignung eines Erbbaurechts war in der DDR auch \n\nunter der Geltung des Zivilgesetzbuchs in entsprechender Anwendung des \n\n§ 295 Abs. 2 Satz 2 ZGB möglich, durch den für das Gebäudeeigentum die \n\nVorschriften über das Eigentum an Grundstücken entsprechend anzuwenden \n\nwaren (Rhode/Janke, Bodenrecht [1989], S. 297). \n\n10 \n\nb) Das Grundbuch ist in Ansehung der Laufzeit des Erbbaurechts \n\nunrichtig. Die in dem Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts vom 27. Mai \n\n1937 vereinbarte Befristung bis zum 30. September 1986 war auf Grund der \n\nUmwandlung des Erbbaurechts in ein unbefristetes Recht nach § 5 Abs. 2 \n\nSatz 1 EGZGB aufgehoben. Eine rückwirkende Beendigung des Erbbaurechts \n\nzum vertraglich bestimmten Zeitpunkt im Jahre 1986 ist durch § 112 SachenR-\n\nBerG nicht angeordnet worden. \n\n11 \n\nc) Die Laufzeit des Erbbaurechts endet auf Grund der in § 112 SachenR-\n\nBerG angeordneten Umwandlung der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ewigen in \n\n(wieder) befristete Erbbaurechte am 30. September 2084. Das Berufungs-\n\ngericht hat - entgegen den Angriffen der Revision - zu Recht nicht Absatz 1, \n\nsondern Absatz 2 von § 112 SachenRBerG herangezogen. \n\n12 \n\n§ 112 Abs. 2 SachenRBerG erfasst nach seinem Wortlaut allerdings \n\ndiesen Fall nicht. Die Kläger sind keine Erbbauberechtigten, die das mit dem \n\nErbbaurecht belastete Grundstück nach dessen Umwandlung in ein unbefriste-\n\ntes Recht neu bebaut oder auf dem Grundstück einem Neubau nach § 12 \n\nAbs. 1 SachenRBerG gleichstehende bauliche Maßnahmen vorgenommen \n\nhaben. Die Vorschrift ist jedoch auf denjenigen Erbbauberechtigten ent-\n\nsprechend anzuwenden, der ein durch den Bau eines Einfamilienhauses \n\ngenutztes Erbbaurecht nach dessen gesetzlicher Umwandlung in ein ewiges \n\nRecht durch Kauf erworben hat. Die analoge Anwendung des Absatzes 2 ist \n\ndeshalb geboten, weil hier eine dem Regelungsplan des Gesetzgebers nicht \n\nentsprechende Lücke vorliegt und davon ausgegangen werden kann, dass der \n\nGesetzgeber die Lücke durch die Anordnung der Anwendbarkeit des Ab-\n\nsatzes 2 auf den Erwerb eines Erbbaurechts geschlossen hätte, wenn er diesen \n\nSachverhalt bei der Regelung zur Anpassung der alten Erbbaurechte erkannt \n\nhätte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 290/02, WM 2003, 1908, \n\n1910). Dieser Schluss ist unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes, \n\nder \n\nvom Gesetzgeber \n\nverfolgten Regelungsabsichten \n\nund \n\nder \n\nEntstehungsgeschichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ziehen. \n\n13 \n\naa) Die Anwendung des Absatzes 2 entspricht dem Zweck der Norm, \n\ndas Vertrauen eines Investors in die durch § 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ver-\n\nänderte Rechtslage zu schützen. Der Schutz dieses Vertrauens begründet die \n\nunterschiedliche Behandlung der in den Absätzen 1 und 2 des Gesetzes \n\ngeregelten Sachverhalte. \n\n14 \n\nMit Absatz 1 wird im Grundsatz eine im Erbaurechtsvertrag vereinbarte \n\nBefristung mit Wirkung für die Zukunft wieder hergestellt. Damit wird der durch \n\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB missachteten Privatautonomie Rechnung getragen. \n\nEs soll damit künftig im Grundsatz wieder das gelten, was dem im Vertrag zum \n\nAusdruck gebrachten Parteiwillen entspricht (BT-Drs. 12/5992, 180). Aus Grün-\n\nden der Sozialverträglichkeit der Anpassungsnorm wurde bei den Erbbau-\n\nrechten, die für Wohngebäude genutzt wurden und die nach dem Vertrag \n\nbereits beendet waren oder zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes \n\nendeten, die Laufzeit über den 31. Dezember 1995 hinaus bis zum \n\n31. Dezember 2005 verlängert, wenn nicht der Grundstückseigentümer ein \n\nbesonderes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung (insbesondere wegen \n\nEigenbedarfs) gelten machen konnte. \n\n15 \n\nAbsatz 2 \n\ntrifft davon abweichend \n\nfür die Anpassung der alten \n\nErbbaurechte Bestimmungen, die nicht mehr den vertraglichen Vereinbarungen, \n\nsondern den gesetzlichen Anordnungen im Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\nfür den Ausgleich der Interessen aus der Nutzung fremder Grundstücke durch \n\nden Bau oder den Erwerb von Gebäuden nach Kapitel 2 des Gesetzes (§§ 3 bis \n\n111) folgen. Die Vorschriften in den Sätzen 1, 2 und 4 für die Laufzeit, einen \n\nHeimfallanspruch und den Erbbauzins entsprechen dem gesetzlich \n\nvorgegebenen \n\nInhalt der nach den §§ 32 \n\nff. SachenRBerG bestellten \n\nErbbaurechte. Der Grund für die Anwendung der allgemeinen Regelungen \n\nunter gleichzeitiger Hintanstellung abweichender Vereinbarungen \n\nim \n\nErbbaurechtsvertrag bestand nach den Materialien darin, dass die vertraglichen \n\nBestimmungen im Zeitpunkt der Investition nicht mehr galten und dann das \n\nGrundprinzip der Sachenrechtsbereinigung zur Anwendung kommen sollte, die \n\nim Vertrauen auf die andere, damalige Rechtslage vorgenommene Investition \n\nzu schützen (BT-Drs. 12/5992, 180). \n\n16 \n\nDie den Absatz 2 tragenden Grundsätze gelten nach der Wertung des \n\nGesetzes auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1976 ein Erbbaurecht mit \n\nzugehörendem Gebäude durch Kauf erworben wurde. Der Käufer war nicht \n\nPartei des Erbbaurechtsvertrages. Für seine Entscheidung zu dem Erwerb des \n\nObjektes war ausschließlich die damalige Rechtslage maßgebend, nach der \n\ndas Erbbaurecht ihm - wie ein verliehenes oder zugewiesenes Nutzungsrecht - \n\neine zeitlich unbefristete Befugnis zur Nutzung des fremden Grundstücks gab. \n\nAuch die nach dem Vertrag erforderliche Zustimmung des Ausgebers des \n\nErbbaurechts zu einem Verkauf, die die Beklagte damals erklärte, beruhte auf \n\nder damaligen gesetzlichen Regelung, nach der der Käufer ein unbefristetes \n\nRecht erwarb. Die von dem Käufer vorgenommene \n\nInvestition durch \n\nAufbringung des Kaufpreises für den Erwerb des bebauten Erbbaurechts ist im \n\nVertrauen auf diese Umstände erfolgt und daher durch die entsprechende \n\nAnwendung des Absatzes 2 zu schützen. \n\n17 \n\nbb) Auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes weist \n\naus, dass hier eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke \n\nvorliegt. \n\n18 \n\nDer Schutz des Vertrauens des Nutzers auf die in der DDR geltende \n\nRechtslage ist im Verlauf der Beratung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes \n\nerweitert und dessen Anwendbarkeit auf die Fälle des Erwerbs klargestellt \n\nworden. Die Vorschriften über die Einbeziehung des Kaufs von Gebäuden in \n\nKapitel 2 des Gesetzes (§ 3 Abs. 3, § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 6 \n\nund 7 und § 121 SachenRBerG), die das Berufungsgericht in diesem Zusam-\n\nmenhang zu Recht anführt, sind erst im Verlauf der Beratung des Entwurfes \n\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Bundesrat und im Bundestag in das \n\nGesetz aufgenommen worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom \n\n27. Okt. 1993 enthielt insoweit Vorschriften nur zum Schutze der baulichen \n\nInvestitionen und beschränkte den Anwendungsbereich des Gesetzes im \n\nWesentlichen auf die \n\nim Vertrauen auf die Verhältnisse \n\nin der DDR \n\nvorgenommenen baulichen Investitionen. Ein vergleichbarer Schutz der Käufer \n\nist erst auf einen Antrag des Bundesrates vom 24. September 1993 mit der \n\nGegenäußerung der Bundesregierung vom 13. Oktober 1993 in den Entwurf \n\naufgenommen worden (BT-Drs. 12/5992, 204). \n\n19 \n\nDurch diese Regelungen in Kapitel 2 wird der Käufer eines Eigenheims in \n\nseinem Vertrauen auf die damalige Rechtslage ebenso geschützt wie derjenige, \n\nder ein fremdes Grundstück mit Billigung staatlicher Stellen auf Grund oder in \n\nErwartung der Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts bebaut hat. In \n\nAnsehung der Regelungen in Kapitel 2 entstünde indes ein mit den Zwecken \n\ndes Gesetzes unvereinbarer Wertungswiderspruch, wenn das Vertrauen in die \n\ndamalige Rechtslage zwar beim Kauf eines auf Grund Nutzungsrechts \n\nerrichteten Gebäudes, jedoch nicht beim Kauf eines Erbbaurechts mit dem \n\nzugehörigen Gebäude geschützt wäre. \n\n20 \n\nEine andere Entscheidung des Gesetzgebers dahin, für die Anpassung \n\nder alten Erbbaurechte eine von den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes \n\nabweichende Regelung zu treffen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu ent-\n\nnehmen. Die Bestimmungen über die Anpassung alter Erbbaurechte in Kapi-\n\ntel 3 des Gesetzes waren vielmehr kein Gegenstand der Diskussion in der \n\nparlamentarischen Beratung des Entwurfs und blieben insgesamt unverändert. \n\nDer Anpassungsbedarf auch des § 112 SachenRBerG in Bezug auf die Ände-\n\nrungen in den anderen Teilen des Gesetzes ist übersehen worden, was eine \n\nentsprechende Anwendung des § 112 Abs. 2 SachenRBerG auf die Fälle des \n\nErwerbs bebauter Erbbaurechte nach dem 1. Januar 1976 zur Vermeidung von \n\nWertungswidersprüchen erforderlich macht. \n\n21 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision führt die analoge Anwendung \n\ndes § 112 Abs. 2 SachenRBerG auf die Fälle des Kaufs von Erbbaurechten \n\nauch dann nicht zu unangemessenen Ergebnissen, wenn das damit verkaufte \n\nGebäude kein Neubau war. Zwar ist die regelmäßige Dauer eines Erbbaurechts \n\nin § 53 SachenRBerG so bestimmt worden, dass sie der durchschnittlichen \n\nNutzungsdauer eines Neubaus entspricht, wodurch die bauliche Investition des \n\nNutzers geschützt wird, der das Grundstück neu bebaut hat (BT-Drs. 12/5992, \n\nS. 145). Die Regelung gilt jedoch auch für den Kauf von Altbauten. Der \n\nGesetzgeber war sich insofern dessen bewusst, dass die Laufzeit des nach \n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestellten Erbbaurechts damit in vielen \n\nFällen über die Restnutzungsdauer des Gebäudes hinausgeht; er hielt jedoch \n\neine solche schematisierende Regelung, die in § 53 Abs. 2 SachenRBerG nur \n\nnach der Art der Nutzung des Gebäudes unterscheidet, im Interesse der Ein-\n\nfachheit der Rechtsanwendung für unvermeidbar (BT-Drs. 12/5992, S. 145). \n\nDies muss für den Kauf bebauter Erbbaurechte in gleicher Weise gelten. \n\n22 \n\ndd) Schließlich greifen auch die gegen die Analogie von der Revision \n\ngeltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch. Das Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz verfolgt den Zweck, die gegenläufigen Interessen der \n\nGrundstückseigentümer und der Nutzer in Bezug auf die auf der Grundlage \n\neiner anderen Rechtsordnung und -wirklichkeit in der ehemaligen DDR vor-\n\ngenommenen Investitionen des Nutzers unter Ansehung des fortbestehenden \n\nEigentumsrechts am Grundstück zum Ausgleich zu bringen. Die darin ge-\n\ntroffenen Anordnungen sind Bestimmungen zum Inhalt und zu den Schranken \n\ndes Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die grundsätzlich verfassungs-\n\nkonform sind (BVerfG VIZ 2001, 330 f.). Dies trifft auch für die Vorschriften in \n\n§ 112 SachenRBerG zur Anpassung der durch § 5 Abs. 2 EGZGB um-\n\ngewandelten Erbbaurechte zu. \n\n23 \n\nDiese Normen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sind so auszu-\n\nlegen, dass mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG \n\nunvereinbare Wertungswidersprüche vermieden werden, was hier die ent-\n\nsprechende Anwendung des § 112 Abs. 2 SachenRBerG auf den Kauf eines \n\nnach damaliger Rechtslage ewigen Erbbaurechts mit einem dem Recht zuge-\n\nhörigen Gebäude gebietet. \n\n24 \n\n25 \n\nB. Widerklage \n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Angriffe der Revision gegen die \n\nAbweisung der mit der Widerklage verfolgten Anträge zur Beendigung des Erb-\n\nbaurechts ohne Erfolg bleiben müssen, weil die Laufzeit des Erbbaurechts nicht \n\n- wie die Beklagte meint - nach § 112 Abs. 1 SachenRBerG nur bis zum \n\n31. Dezember 2005 verlängert wurde. \n\n26 \n\nFür die Entscheidung über die Widerklage kann dabei im Ergebnis \n\ndahinstehen, ob der Hauptantrag nach § 894 BGB auf Verurteilung der Kläger, \n\neiner dahingehenden Grundbuchberichtigung zuzustimmen, schon deshalb \n\nabgewiesen werden muss, weil die Beklagte durch die unrichtige Eintragung \n\ndes Ablaufs des Erbbaurechts zum 30. September 1986 nicht in ihren Rechten \n\nals Grundstückseigentümerin beeinträchtigt wird (Staudinger/Gursky, BGB \n\n[2004], § 894 Rdn. 66) und es daher auch einer abweisenden Entscheidung \n\nüber den nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässigen, hilfsweise gestellten \n\nFeststellungsantrag bedarf. \n\n27 \n\nDie Sache ist insgesamt dahin entscheidungsreif, dass die Widerklage \n\nmit den zur Laufzeit des Erbbaurechts gestellten Anträgen als unbegründet ab-\n\nzuweisen ist. \n\nIII. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 31/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 11 U 86/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-10/v-zr-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-10/v-zr-110-05","retrieved":"2026-07-10 20:18:13.417521+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-10/v-zr-110-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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