{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"IX ZR 151/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 152 Abs. 1, 155 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1 und 5 Der Bescheid über einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nicht dem Zwangs- verwalter, sondern dem Grundstückseigentümer bekannt zu geben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 151/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2006 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 152 Abs. 1, 155 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1 und 5 \n\nDer Bescheid über einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der \n\nInvestitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nicht dem Zwangs-\n\nverwalter, sondern dem Grundstückseigentümer bekannt zu geben. \n\nBGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 151/04 - LG Mühlhausen \nAG Nordhausen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juni 2004 \n\nund das Urteil des Amtsgerichts Nordhausen vom 11. September \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war Inhaberin eines Grundpfandrechts an dem im Woh-\n\nnungseigentumsgrundbuch von N. eingetragenen Wohnungseigen-\n\ntum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter waren \n\nB. aus \n\nW. und \n\nJ. K. aus \n\nH. . Auf Antrag der Klägerin wurde am 14. April 2000 die Zwangsver-\n\nwaltung angeordnet und auf ihren Vorschlag ein Institutsverwalter bestellt. Die \n\nbeklagte Stadt erhob mit Bescheid vom 20. September 2000 einen Herstel-\n\nlungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentli-\n\nchen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz und Kläranlage) in Höhe von 324,49 €. \n\nDer Bescheid wurde dem Gesellschafter K. unter seiner Wohnan-\n\nschrift zugestellt; im Adressfeld war auch der Name der dort nicht wohnhaften \n\nMitgesellschafterin B. aufgeführt. \n\n2 \n\nSpäter wurde das Wohnungseigentum auf Betreiben der Klägerin \n\nzwangsversteigert. Die Beklagte meldete ihre Beitragsforderung im Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren an. Im Teilungsplan vom 17. April 2003 wurde dieser Be-\n\ntrag der Beklagten aus dem Versteigerungserlös zugeteilt, während die Ansprü-\n\nche der Klägerin aus dem Grundpfandrecht erst im Rang danach berücksichtigt \n\nwurden. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen die vorrangige Berücksichti-\n\ngung der Beitragsforderung wurde der Teilungsplan in diesem Punkt nicht aus-\n\ngeführt. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben der fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage \n\nstattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beitragsbescheid habe nicht \n\nan den Zwangsverwalter zugestellt werden müssen, weil die Begleichung des \n\nBeitrags nicht zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten gezählt habe. An die Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts sei der Bescheid nicht wirksam zugestellt wor-\n\nden; er sei lediglich an die Gesellschafter gerichtet gewesen. Mangels wirksa-\n\nmer Zustellung hätte der Betrag in Höhe von 324,49 € nicht in dem Teilungs-\n\nplan berücksichtigt werden dürfen. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat die Beitragsforderung der beklagten Stadt zu \n\nRecht mit Vorrang gegenüber dem in die Rangklasse 4 fallenden dinglichen \n\nRecht der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) in den Teilungsplan aufgenommen. \n\nDenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sind erfüllt. Danach be-\n\ngründet die öffentliche Last für eine Beitragspflicht, die vor Erteilung des Zu-\n\nschlags fällig geworden ist, für die bis zu vier Jahre rückständigen Beträge An-\n\nspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück \n\nin der Rangklasse 3 \n\n(Stöber, ZVG 18. Aufl. § 10 Anm. 6.4 Buchst. b, Anm. 6.17 Buchst. a und b). \n\nNach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Be-\n\nklagten wurde der Beitrag einen Monat nach der (wirksamen) Bekanntgabe des \n\nBeitragsbescheids und damit innerhalb von vier Jahren vor dem am 17. De-\n\nzember 2002 verkündeten Zuschlag fällig. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Beitragsbescheid \n\nist der Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\n(i.F.: GbR), in deren Eigentum das zwangsversteigerte Wohnungseigentum \n\nstand, wirksam zugestellt worden. \n\n1. Die Anforderungen, die das Thüringer Kommunalabgabengesetz \n\n(i.F.: ThürKAG) an die Bekanntgabe des Beitragsbescheids der beklagten Stadt \n\nstellt, sind erfüllt. \n\na) § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG verweist hierzu auf die entspre-\n\nchenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist \n\nein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er be-\n\nstimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das ist hier die GbR als damalige \n\nInhaberin des Wohnungseigentums; an diese war der Beitragsbescheid zu rich-\n\nten (vgl. BFH/NV 2001, 178 f; 2001, 1220; 2002, 370, 371). Der Beitragsbe-\n\nscheid ist - auch hinsichtlich des in ihm angegebenen Inhaltsadressaten - ent-\n\nsprechend dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen \n\n(§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO, §§ 133, 157 BGB; vgl. BFH/NV 1989, 749, 750; BFH \n\nBStBl. II 1995, 241, 242; 1996, 256, 257; Klein/Brockmeyer, AO 8. Aufl. § 122 \n\nRn. 4, § 119 Rn. 5). Es genügt, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Ein-\n\ntragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt mit Sicherheit \n\nentnehmen lässt (BFH BStBl. II 1977, 221, 223; Klein/Brockmeyer, aaO § 122 \n\nRn. 14). Die Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urt. v. \n\n19. März 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2139 f), ergibt, dass die GbR \n\nselbst Inhaltsadressat ist: Der Bescheid ist hier zwar nur an die Wohnanschrift \n\neines der Gesellschafter gerichtet und enthält auch keinen auf die GbR hinwei-\n\nsenden Zusatz. Jedoch sind im Adressfeld die Namen beider Gesellschafter \n\nangegeben. Daraus folgt zunächst, dass der Bescheid an eine Personenmehr-\n\nheit gerichtet ist. Im Eingang des Textes des Bescheides führt die beklagte \n\nStadt aus, dass die Adressaten als Grundstückseigentümer nach ihrer Beitrags- \n\nund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beitragspflichtig seien. Der \n\nBeitrag werde für das - bestimmt bezeichnete - Grundstück erhoben. Danach \n\nkann nicht zweifelhaft sein, dass der Bescheid sich an die aus den im Anschrif-\n\ntenfeld angegebenen Personen bestehende GbR richtete. Denn nur diese kam \n\nals Grundstückseigentümerin in Betracht. Damit ist der Zweck des § 122 Abs. 1 \n\nSatz 1 AO, Verwechselungen auszuschließen und zu vermeiden, dass Be-\n\nscheide wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden können, erfüllt; \n\nentscheidend ist allein, ob der Schuldner der Abgabenforderung sich sicher i-\n\ndentifizieren lässt (BFH/NV 1993, 702, 704; BFH BStBl. II 1996, 256, 258). Dies \n\nkann hier nach dem Inhalt des Beitragsbescheids nicht zweifelhaft sein. \n\n10 \n\nb) Die Bekanntgabe des Beitragsbescheids an einen der Gesellschafter \n\nder GbR reichte für eine wirksame Bekanntmachung aus. Zwar richtete sich der \n\nVerwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG, § 122 Abs. 1 \n\nSatz 1 AO an die GbR. Hierbei ist aber gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 AO die Vor-\n\nschrift des § 34 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Bestim-\n\nmung haben die Mitglieder oder Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Perso-\n\nnenvereinigung die steuerlichen Pflichten der Vereinigung zu erfüllen, soweit die \n\nVereinigung ohne Geschäftsführer ist. Die Behörde kann sich an jedes Mitglied \n\noder jeden Gesellschafter halten. Da die Entgegennahme von Abgabenbe-\n\nscheiden zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört, reicht es nach den vor-\n\ngenannten Vorschriften zur wirksamen Bekanntgabe aus, dass ein Abgabenbe-\n\nscheid gegenüber einer GbR, die keinen Geschäftsführer hat, einem der Ge-\n\nsellschafter bekannt gegeben wird. Eine GbR hat keinen Geschäftsführer im \n\nSinne des § 34 Abs. 2 AO, wenn die Gesellschafter keine besondere Regelung \n\nüber die Geschäftsführung getroffen haben. Dann steht die Geschäftsführung \n\ngemäß § 709 Abs. 1 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (BFH \n\nBStBl. II 1996, 256, 258). Die zuständige Behörde kann sich daher gemäß \n\n§ 122 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 2 AO stets dann an einen der vertre-\n\ntungsberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB) halten, wenn kein Geschäftsfüh-\n\nrer nach § 710 BGB besonders bestellt ist (BFH BStBl. II 1986, 539, 540; 2003, \n\n890, 891; NJW 1987, 1720; BFH/NV 1988, 622, 623; 1998, 1451, 1452). Es ist \n\nnicht vorgetragen, dass die GbR einen Geschäftsführer besonders bestellt hat-\n\nte. Folglich genügte die Bekanntgabe an einen von ihnen. \n\n11 \n\nc) Der Beitragsbescheid war nicht stattdessen dem Zwangsverwalter be-\n\nkannt zu machen (so auch Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht \n\nS. 203). Dies wäre nur dann anders, wenn der Zwangsverwalter anstelle der \n\nMitglieder der GbR die in § 34 Abs. 2 AO in Bezug genommenen abgabenrecht-\n\nlichen Pflichten zu erfüllen gehabt hätte. In diesem Fall wäre ebenso zu verfah-\n\nren wie im Insolvenzverfahren: Steuerbescheide sind dann an den Insolvenz-\n\nverwalter zu richten, wenn die Steuerforderung zu den Masseverbindlichkeiten \n\ngehört (BFH BStBl. II 1994, 600, 602 zum Konkursverwalter; OLG Zweibrücken \n\nKTS 1967, 175, 177 zum Zwangsverwalter). So liegt es hier aber nicht: Die Be-\n\nfugnisse des Zwangsverwalters sind auf den von der Beschlagnahme erfassten \n\nTeil des schuldnerischen Vermögens beschränkt (BGH, Beschl. v. 14. April \n\n2005 - V ZB 16/05, WM 2005, 1418, z.V.b. in BGHZ 163, 9). Die Zwangsverwal-\n\ntung ist darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nutzung \n\ndes Grundstücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzu-\n\nsetzen, während dem Schuldner die Substanz des Vermögensgegenstandes \n\nungeschmälert erhalten bleibt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2004 - IXa ZB \n\n231/03, ZInsO 2005, 86, 87). Der Zwangsverwalter hat daher das Recht und die \n\nPflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück \n\nin seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benut-\n\nzen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Dem entspricht es, dass Ansprüche, die das von ihm \n\nverwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und gege-\n\nbenenfalls im Klagewege durchzusetzen sind (BGH, Urt. v. 25. Mai 2005 \n\n- VIII ZR 301/03, BGH-Report 2005, 1275, 1276). Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. a ThürKAG, § 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter daher Beitrags-\n\npflichten zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht (Klein/Rüsken, aaO § 34 \n\nRn. 25). Er haftet folglich nur für diejenigen Abgaben, die aus der Zwangsver-\n\nwaltungsmasse zu entrichten sind. Eine weiter gehende Verantwortlichkeit für \n\nöffentlich-rechtliche Abgaben trifft ihn nicht (OLG Zweibrücken aaO; Stöber, \n\naaO § 152 Anm. 15.2). \n\n12 \n\nAuf den von der Beklagten erhobenen Herstellungsbeitrag erstreckte sich \n\ndie Verwaltung des Zwangsverwalters nicht. Dieser Beitrag war bei der dem \n\nVerwalter obliegenden Verteilung der Überschüsse gemäß § 155 Abs. 2 ZVG \n\nnicht zu berücksichtigen. In die dritte Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG fallende \n\nAnsprüche werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auf laufende wiederkeh-\n\nrende Leistungen sowie auf ähnliche, im Gesetz näher bezeichnete Zahlungen \n\ngerichtet sind; darum geht es hier nicht. Daher greift auch § 156 Abs. 1 ZVG \n\nnicht ein (vgl. RGZ 142, 85, 94). Hauptsacheansprüche fallen in Klasse 5 (Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 155 ZVG Rn. 19; \n\nStöber, aaO § 155 Anm. 6.5. Buchst. e; Depré/Mayer, Die Praxis der \n\nZwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 238, 239, 242). Insoweit nimmt die Beklagte a-\n\nber an der Erlösverteilung gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht teil, weil sie \n\nnicht betreibende Gläubigerin ist (vgl. RG aaO S. 93 f; Stöber, aaO Anm. 7.1; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO). Aus § 152 ZVG können in dem hier \n\ngegebenen Zusammenhang keine weiter gehenden Befugnisse des Verwalters \n\nabgeleitet werden, weil das Gesetz diese insoweit abschließend bestimmt. \n\n13 \n\nDa somit die Zahlung des Herstellungsbeitrages nicht dem Zwangsver-\n\nwalter oblag, war der darauf gerichtete Bescheid der beklagten Stadt auch nicht \n\ndiesem, sondern der GbR als Inhaberin des Wohnungseigentums bekannt zu \n\nmachen. \n\n14 \n\n2. Die Zustellung war wirksam. Sie war - wie hier geschehen - an den zur \n\nVertretung der GbR berechtigten Bekanntgabeadressaten zu richten (§ 15 \n\nAbs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG, § 122 Abs. 5 AO, § 7 Abs. 2 und 3 Thüringer \n\nVerwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz [ThürVwZVG]; vgl. BFH \n\nNJW 1987, 1720; BStBl. II 1990, 272, 273) und jedenfalls nach § 3 Abs. 1, § 9 \n\nThürVwZVG wirksam. Dies ziehen mit Recht weder das Berufungsgericht noch \n\ndie Parteien im Revisionsverfahren in Zweifel. \n\n15 \n\n3. Der Herstellungsbeitrag gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu den \n\nAnsprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen \n\nder aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge. Eine Abgabenverpflich-\n\ntung hat dann die Eigenschaft einer öffentlichen Grundstückslast, wenn sie auf \n\nöffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistun-\n\ngen zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, son-\n\ndern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt. Hierüber ent-\n\nscheidet das für die konkret in Rede stehende Abgabe maßgebende öffentliche \n\nBundes- oder Landesrecht (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW \n\n1989, 107, 108). Gemäß § 7 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 ThürKAG ruht der mit Be-\n\nscheid vom 20. September 2000 geltend gemachte Herstellungsbeitrag als öf-\n\nfentliche Last auf dem Grundstück; gegen die Berücksichtigung der mit der An-\n\nmeldung geltend gemachten Nebenleistungen hat die Klägerin keine Einwen-\n\ndungen erhoben (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG und hierzu Stöber, aaO \n\n§ 10 Anm. 6.14). \n\nIII. \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nkeine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sach-\n\nentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsgericht hat der \n\nfälligen Beitragsforderung der Beklagten mit Recht Vorrang gegenüber dem \n\ndinglichen Recht der Klägerin zugemessen. Die Klage ist daher abzuweisen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 11.09.2003 - 27 C 537/03 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1 S 276/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zr-151-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zr-151-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-09/ix-zr-151-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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