{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"IX ZB 310/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 3, 767 Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträ- gen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen ei- nes Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 310/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 3, 767 \n\nDer Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem \n\nNennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträ-\n\ngen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen ei-\n\nnes Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Hanau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 9. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n15. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n12.640,16 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nIn einem Vorprozess verurteilte das Landgericht H. die Klägerin, an \n\ndie Beklagte 12.640,16 € nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zu-\n\nrückweisung der Berufung rechtskräftig. Später wandte sich die Klägerin gegen \n\ndie zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der \n\nVollstreckungsabwehrklage. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Kla-\n\nge ging bei der Beklagten die von der Klägerin nach dem erstinstanzlichen Un-\n\nterliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst Hinterlegungszinsen) \n\nsowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als un-\n\nzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob \n\ndie Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten ist, darauf abgestellt, \n\nob und inwieweit der Klägerin im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Voll-\n\nstreckung drohte. Damit ist es von der nachfolgend zitierten Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs, insbesondere von dem Beschluss vom 2. Februar \n\n1962 (V ZR 70/60, NJW 1962, 806), abgewichen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung der Klägerin rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen; der Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes übersteigt 600 €. \n\na) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für \n\neine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Beru-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nfungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Ge-\n\nricht gebunden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). \n\nb) Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die in § 511 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Grenze von 600 €; er beträgt 12.640,16 €. \n\naa) Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage war vom Berufungsgericht \n\ngemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche \n\nFestsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft wer-\n\nden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten o-\n\nder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-\n\nchender Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004, aaO, S. \n\n220). \n\nbb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht überschreitet die \n\nGrenzen des ihm in § 3 ZPO eingeräumten Ermessens. \n\nDer Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Um-\n\nfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v. \n\n20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318). In diesem Umfang ent-\n\nscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger \n\nRückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (BGH, Beschl. v. \n\n18. März 1981 - IVb ZR 585/80, KostRsp GKG § 17 Nr. 31; Zöller/Herget, ZPO \n\n25. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort \"Vollstreckungsabwehrklage\"). Dabei ist der \n\nNennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisier-\n\nbarkeit anzusetzen (BGH, Beschl. v. 23. September 1987 - III ZR 96/87, \n\nKostRsp ZPO § 3 Nr. 890; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226 f). Da der Streit-\n\ngegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt \n\nwird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz o-\n\nder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozes-\n\nses unstreitig wird (OLG Bamberg JurBüro 1984, 1398; OLG Hamm RPfleger \n\n1991, 387; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 172, 173). Eine Ausnahme gilt \n\nnur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, \n\ndass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags \n\nfür unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen \n\n(BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO). \n\n10 \n\ncc) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Aus sei-\n\nnen Feststellungen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) ergibt sich nicht, dass die \n\nKlägerin - spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 \n\nZPO) - ihren Antrag auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruchs be-\n\nschränkt hat. Im Gegenteil nimmt die Klagebegründung auf den von der Beklag-\n\nten erteilten Vollstreckungsauftrag über 14.740 € Bezug. Auch mit ihrer Beru-\n\nfung hat die Klägerin ihren uneingeschränkten Klageantrag, die Zwangsvollstre-\n\nckung aus dem Urteil des Landgerichts H. für unzulässig zu erklären, wei-\n\nterverfolgt, wie sich - neben dem Berufungsantrag - nicht zuletzt aus der Be-\n\nzugnahme auf ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2004 ergibt. Dort hat sie aus-\n\ngeführt, die Vollstreckung sei jedenfalls in Höhe des hinterlegten Betrages \n\n(12.640,16 €) unzulässig. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar \n\n2004 mitgeteilt, dass die von der Klägerin hinterlegte Hauptsumme (nebst Zin-\n\nsen) und der vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Teilbetrag bei ihr eingegan-\n\ngen seien; durch die zugleich vorgelegte Neuberechnung der zu vollstrecken-\n\nden Forderung hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur noch wegen ihrer \n\nrestlichen Forderung die Vollstreckung betreiben wolle. Dies reicht aber zu einer \n\nFestsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes auf diesen Betrag nicht \n\naus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs \n\nbestehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm \n\nstehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm aaO \n\nS. 388). \n\n11 \n\ndd) Auf die Frage, ob die Klage in dem von der Klägerin erhobenen Um-\n\nfang zulässig ist, kommt es für die Wertbestimmung nicht an. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 18.05.2004 - 1 O 1663/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2004 - 26 U 41/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zb-310-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zb-310-04","retrieved":"2026-07-10 20:18:31.800870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-09/ix-zb-310-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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