{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"IX ZB 218/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 218/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nZur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur \n\nWohlverhaltensperiode. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04 - LG Göttingen \n\nAG Göttingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 9. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 24. August 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 22.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 3. März 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners; zugleich stundete es ihm \n\ndie Verfahrenskosten. Am 17. Juli 2003 verstarb der Vater des Schuldners. \n\nNach dessen Vortrag berief sich der Sohn der vorverstorbenen Lebensgefährtin \n\ndes Vaters bald danach auf das Eigentum seiner Mutter an der Wohnungsein-\n\nrichtung und forderte erfolgreich deren Herausgabe. Den weiteren Ausführun-\n\ngen des Schuldners zufolge erfuhr er erst am 26. August 2003 bei einem Ge-\n\nspräch mit Vertretern der Sparkasse G. von einem Kontoguthaben sei-\n\nnes Vaters in Höhe von knapp 44.000 €; dies habe er dem Treuhänder mit \n\nSchreiben vom 28. August 2003 mitgeteilt. \n\n2 \n\nDie (weitere) Beteiligte zu 1 hat im schriftlichen Verfahren rechtzeitig die \n\nVersagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2004 \n\nhat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO versagt und die Stundung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners gegen diesen Beschluss ist zurückgewiesen worden. Hiergegen \n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, \n\n§ 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen \n\nzulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Schuldner habe die Pflicht ge-\n\nhabt, den Treuhänder darüber zu informieren, dass ihm durch eine Erbschaft \n\nVermögen zugefallen sei. Ob die Benachrichtigung des Treuhänders rechtzeitig \n\ngewesen sei, könne dahinstehen. Maßgeblich sei, dass der Schuldner grob \n\nfahrlässig gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen habe, indem er aus dem \n\nNachlass 8.000 Euro entnommen und für eigene Zwecke verbraucht habe. Im \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBlick auf die Versagung der Restschuldbefreiung sei auch die Entscheidung des \n\nAmtsgerichts, die Stundung aufzuheben, nicht zu beanstanden. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versa-\n\ngen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder \n\nMitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-\n\nletzt hat. \n\nb) Ob der Schuldner objektiv gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen \n\nhat, indem er als Erbe vom Konto seines verstorbenen Vaters 8.000 Euro ab-\n\ngehoben und für eigene Zwecke verbraucht hat, kann dahinstehen. Der \n\nSchuldner beruft sich insoweit darauf, gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur ver-\n\npflichtet gewesen zu sein, die Erbschaft zur Hälfte ihres Wertes an den Treu-\n\nhänder herauszugeben. Jedenfalls hat der Schuldner den subjektiven Tatbe-\n\nstand des Versagungsgrundes in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO insoweit nicht erfüllt. \n\naa) Für eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit des Schuldners bieten die \n\nFeststellungen des Landgerichts keinen Anhaltpunkt. Dessen Annahme, der \n\nSchuldner habe grob fahrlässig gehandelt, ist rechtsfehlerhaft. \n\nDer Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Die Feststel-\n\nlung der Voraussetzungen ist zwar tatrichterliche Würdigung und mit der \n\nRechtsbeschwerde nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, \n\nob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei \n\nder Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer \n\nBetracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM \n\n1991, 1946, 1948; v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, \n\n3236). So liegt es hier. \n\n10 \n\nbb) Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO \n\nnicht definiert. Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein \n\nHandeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem \n\nMaße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt \n\noder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was \n\nim gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit \n\nhandelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-\n\nletzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991, aaO; v. \n\n29. September 1992, aaO; v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, \n\n981, 982; ebenso etwa MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 45). \n\n11 \n\nDem Schuldner ist mit dem Eröffnungsbeschluss ein - nicht bei den Ak-\n\nten befindliches - \"Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode\" zugestellt worden. Zum \n\nInhalt des Merkblatts stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli \n\n2004 fest: \n\n12 \n\n\"Darin wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass er über einen \nZeitraum von sechs Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröff-\nnung des Insolvenzverfahrens bestimmte Pflichten (Obliegenhei-\nten) zu erfüllen hat. Danach werden die in § 295 InsO geregelten \nPflichten aufgeführt, u.a. die Verpflichtung, von Todes wegen er-\nworbenes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder \nherauszugeben.\" \n\n13 \n\nNach dem eindeutigen Inhalt des Merkblatts sollen die in § 295 InsO ge-\n\nnannten Obliegenheiten des Schuldners mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens einsetzen. Die Verpflichtung, Vermögen, das der Schuld-\n\nner von Todes wegen erwirbt, (nur) zur Hälfte des Werts an den Treuhänder \n\nherauszugeben, wird ausdrücklich mit Bezug auf diesen Zeitpunkt erwähnt. Aus \n\nden weiteren Ausführungen des Amtsgerichts ergibt sich zudem, dass das \n\nMerkblatt zu § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit dem Hinweis schließt, der Schuldner \n\nkönne die andere Hälfte (der Erbschaft) behalten. Wenn der Schuldner danach \n\n -wie er unwiderlegt geltend macht - der Auffassung war, er könne einen Betrag, \n\nder weit unter der Hälfte des Werts der im Erbgang erworbenen Guthabenforde-\n\nrung liegt, abheben und für sich verbrauchen, dann rechtfertigt dies nicht den \n\nSchluss, er habe hierbei schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen \n\nnicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall Jedermann ein-\n\nleuchten müsste. \n\n14 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts war der Schuldner auch nicht \n\nverpflichtet, bei dem Treuhänder oder dem Insolvenzgericht nachzufragen. Er \n\ndurfte vielmehr davon ausgehen, dass das ihm vom Insolvenzgericht zugestell-\n\nte Merkblatt die für ihn maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vor-\n\ngebildete Personen klaren und eindeutigen Weise erläutert. Allein dies ent-\n\nspricht dem Zweck eines die Gesetzeslage erklärenden, dem Bürger als Verhal-\n\ntensmaßregel an die Hand gegebenen Merkblattes. Das Landgericht stellt nicht \n\nfest, dass dessen Fassung beim Schuldner Zweifel an \"seiner \n\nirrigen \n\nRechtsauffassung\" hätte wecken müssen. \n\n15 \n\n3. Weitere Umstände, die die Anwendung des vom Landgericht ange-\n\nnommenen Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO tragen könnten, \n\nsind dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz lässt \n\nausdrücklich dahinstehen, ob eine Benachrichtigung des Treuhänders mit \n\nSchreiben vom 28. August 2003 noch rechtzeitig war. Dies kann auf der Grund-\n\nlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht verneint werden: Die Be-\n\nhauptung des Schuldners, dieses Schreiben an den Treuhänder, der den Zu-\n\ngang bestreitet, gesandt zu haben, ist in den Tatsacheninstanzen nicht wider-\n\nlegt worden. In seiner Beschwerdebegründung hat sich der Schuldner darauf \n\nberufen, die Wohnungseinrichtung, deren Wert er auf ca. 40.000 € geschätzt \n\nhabe, alsbald nach dem Tod des Vaters an den Sohn der vorverstorbenen Le-\n\nbensgefährtin herausgegeben zu haben. Mit der sofortigen Beschwerde hat er \n\nweiter geltend gemacht, erst am 26. August 2003 bei einem Gespräch mit der \n\nSparkasse G. von dem Guthaben erfahren zu haben. Die materielle \n\nFeststellungslast für das Vorliegen des von ihm behaupteten Versagungsgrun-\n\ndes trägt der Gläubiger, hier also die Beteiligte zu 1 (vgl. BGHZ 156, 139, 147; \n\nBGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859). Danach \n\nkönnte von einer verspäteten Benachrichtigung des Treuhänders nicht ausge-\n\ngangen werden. Allerdings ist die Gläubigerin zu dem Beschwerdevorbringen \n\ndes Schuldners, soweit ersichtlich, nicht angehört worden. \n\n16 \n\n4. Weitere, in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführte Versagungsgründe hat die \n\nBeteiligte zu 1 nicht ausdrücklich geltend gemacht. Soweit ihr Vorbringen auch \n\nnach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu würdigen sein sollte, fehlte es jedenfalls am \n\nsubjektiven Tatbestand. \n\n17 \n\n5. Mit der Aufhebung der Versagung der Restschuldbefreiung entfällt \n\nzugleich die Grundlage für die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten \n\ngemäß § 4c Nr. 5 InsO. \n\n18 \n\n6. Da die Sache mangels einer Anhörung der Gläubigerin zu dem Be-\n\nschwerdevorbringen des Schuldners noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist \n\nsie gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 05.07.2004 - 74 IK 36/03 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 24.08.2004 - 10 T 94/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zb-218-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zb-218-04","retrieved":"2026-07-10 20:21:13.690802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-09/ix-zb-218-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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