{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"1 StR 523/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 523/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom \n\n8. Februar 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\nals Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nIngolstadt vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Ver-\n\nletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich der \n\nAngeklagte am 25. Dezember 2004 gegen 1.30 Uhr zu der Diskothek \"A. \n\n \" in I. . Obwohl er dort Hausverbot hatte, begehrte er Einlass. Be-\n\nreits von der gegenüberliegenden Straßenseite schrie er zu dem Türsteher der \n\nDiskothek, dem Zeugen Z. , herüber, lärmte und forderte diesen immer \n\nwieder auf, mit ihm zu kommen, damit \"man die Angelegenheit untereinander \n\nausmachen\" könne. Da der Angeklagte sich \"nicht abwimmeln\" ließ, bat der \n\nZeuge Z. seinen Türsteher-Kollegen, den Zeugen R. , an seiner Stelle \n\nmit dem Angeklagten zu reden. Auch dieser konnte die Diskussion mit dem An-\n\ngeklagten nicht beenden. Schließlich eskalierte die Situation, nachdem der An-\n\ngeklagte den Zeugen Z. an dessen Jacke gepackt hatte. Es kam zu \n\neiner tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge es Z. gelang, den An-\n\ngeklagten auf den Boden zu drücken und festzuhalten. Nachdem auch der \n\nZeuge R. zu Hilfe geeilt war, konnten beide den Angeklagten vom Ein-\n\ngangsbereich der Diskothek wegschieben. Im Weggehen sagte der Angeklagte \n\nzu den beiden Türstehern, \"insbesondere aber zu dem Zeugen Z. , \n\n\"dass er zurückkommen und ihn umbringen\" werde. \n\n3 \n\nGegen 2.10 Uhr erschien der Angeklagte erneut im Eingangsbereich der \n\nDiskothek. Er hielt jetzt unter seiner Jacke verborgen in der rechten Hand ein \n\nDönermesser, das er aus der von ihm betriebenen Imbissbude herbeigeholt \n\nhatte. Dieses hatte eine Klingenlänge von 44 cm und eine Klingenbreite von \n\n4 cm. Bei einem maximalen Blutalkoholkonzentrationswert von 2,25 Promille \n\nhatte er aus Wut über die von ihm empfundene Kränkung durch die beiden Tür-\n\nsteher den Entschluss gefasst, sich an diesen zu rächen und zumindest einen \n\nvon ihnen zu töten. In erster Linie richtete sich sein Zorn gegen den Zeugen \n\nZ. . Dem Angeklagten war bewusst, dass ihm beide Türsteher körperlich \n\nüberlegen waren und er keinen der beiden alleine antreffen würde. Er wusste \n\ndaher, dass er sein Ziel mit einem einzigen Schlag erreichen musste und ihm \n\nauch dies nur unter Ausnutzung des Überraschungsmoments gelingen würde. \n\n4 \n\nMit vor dem Oberkörper verschränkten Armen ging er auf den Eingang \n\nder Diskothek zu. Vor diesem stand jedoch nicht - wie von ihm erhofft - der Tür-\n\nsteher Z. , sondern der Türsteher R. . Dieser hatte den Angeklagten \n\nbereits gesehen. Aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung, der ver-\n\nschränkten Armhaltung des Angeklagten und seiner Erfahrung als Türsteher \n\nschätzte er die Situation als \"komisch\" ein. Gleichwohl ging er ein paar Schritte \n\nauf den Angeklagten zu und fragte ihn, was er unter seiner Jacke habe. Gleich-\n\nzeitig beugte er sich etwas nach unten, um in der Jackeninnenseite nachschau-\n\nen zu können. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte, zog plötzlich das unter \n\nder Jacke verborgene Dönermesser heraus, holte weit aus und schlug mit voller \n\nWucht von oben nach unten auf den Kopfbereich des Zeugen R. . Dieser sah \n\njedoch im letzten Moment etwas \"blitzen\" und wich instinktiv nach rechts aus. \n\nAufgrund dessen traf der in der Absicht tödlicher Verletzung geführte Hieb den \n\nZeugen R. nur im Nackenbereich und nicht mehr mit voller Wucht. Der Ver-\n\nschluss der von R. um den Hals getragenen silbernen Panzerkette wurde \n\ndurchtrennt und dadurch ein Teil der Wucht des Schlages abgefangen. Dieser \n\nführte letztlich nur zu einer etwa 4 bis 5 cm langen, etwa 1 mm breiten und nur \n\nwenige Millimeter tiefen Schnittwunde am Nacken des Zeugen R. . Diese \n\nWunde verheilte bei Narbenbildung folgenlos. R. erlitt weiter eine BWS- \n\nund HWS-Blockierung beidseits, die abgeklungen ist. Darüber hinaus führte der \n\nVorfall bei ihm zu einer postraumatischen Belastungsstörung. \n\n5 \n\nUnmittelbar nach dem Schlag warf der Angeklagte das Messer weg. Er \n\nbemerkte, dass der andere Türsteher Z. seinem Kollegen R. zu Hilfe \n\ngekommen war. Das Führen eines weiteren Schlages wäre deshalb nicht mehr \n\nmöglich gewesen. Z. kam Sekundenbruchteile zu spät, um den Hieb des \n\nAngeklagten auf den Kopf R. s abzufangen. Der Angeklagte drehte sich um \n\nund versuchte zu Fuß zu flüchten. Z. nahm die Verfolgung auf, konnte \n\nden Angeklagten nach wenigen Metern fassen und nach heftigem Kampf zu \n\nBoden ringen. Dabei wurde er von dem Angeklagten gebissen. \n\n6 \n\nBei einem Gespräch mit einem Polizeibeamten nach seiner Festnahme \n\ngegen Morgen äußerte der Angeklagte hinsichtlich des vorgefallenen Gesche-\n\nhens: \"Schade, dass er nicht tot ist.\" Als ihm schließlich mitgeteilt wurde, dass \n\ndem Türsteher nicht viel passiert sei, erwiderte er wörtlich: \"Schade, ich \n\nwünschte, er wäre tot.\" \n\n7 \n\nIn seiner rechtlichen Würdigung ist das Landgericht davon ausgegangen, \n\ndass der geschädigte Zeuge R. unmittelbar vor der Tat nicht mehr arglos \n\ngewesen sei; er habe sogar mit der Möglichkeit einer Messerattacke gerechnet. \n\nAllerdings sei hier auf den Tatplan und die Vorstellungen des Angeklagten ab-\n\nzustellen. Diesem sei bewusst gewesen, dass er seinen Entschluss, einen der \n\nTürsteher zu töten, nur unter Ausnutzung des Überraschungsmoments würde \n\nverwirklichen können. Zu diesem Zweck habe er sein Tatwerkzeug verbergen \n\nund sich dem Türsteher möglichst unauffällig nähern müssen. Auf diese Weise \n\nhabe er erreichen wollen, dass sich der Angegriffene zur Tatzeit keines Angriffs \n\nversehe, also die positive Vorstellung habe, vor einem Angriff sicher zu sein. \n\nDaher liege ein versuchter Heimtückemord vor, der in Tateinheit zur gefährli-\n\nchen Körperverletzung stehe. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revision erhebt eine Verfahrensrüge. Sie macht geltend, das Land-\n\ngericht habe über den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens nicht entschieden. Damit sollte die Behauptung bewiesen \n\nwerden, dass das zur Tat eingesetzte \"Dönermesser\" als Schlagwerkzeug keine \n\ntödlichen Verletzungen verursachen könne. \n\n9 \n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist dem Beweisantrag nach-\n\ngekommen. Es hat nach der Beweisantragstellung den Landgerichtsarzt \n\nDr. S. als Sachverständigen vernommen. Dieser hat sich - entgegen \n\ndem Vortrag der Revision - auch zu der im Beweisantrag aufgestellten Behaup-\n\ntung geäußert. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Sitzungsver-\n\ntreters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. , zu dieser Rüge und der von \n\nder Staatsanwaltschaft abgegebenen Gegenerklärung; es spiegelt sich über-\n\ndies in den Urteilsgründen wider und findet in diesen seine Bestätigung (vgl. UA \n\nS. 39 unten). Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat \n\ndie hinreichende Sachkunde des Landgerichtsarztes für die Beurteilung der \n\nBeweisbehauptung in Frage gestellt hat, lässt sich dem auch im Zusammen-\n\nhang mit der erhobenen Rüge eine Aufklärungspflichtverletzung nicht entneh-\n\nmen. Die Auswahl des Sachverständigen hatte die Kammer nach pflichtgemä-\n\nßem Ermessen vorzunehmen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dafür, dass dessen \n\nSachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage nicht hingereicht haben könnte, \n\nfehlt jeder Anhalt. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie Revision und der Generalbundesanwalt sind der Auffassung, der \n\nSchuldspruch wegen versuchten Mordes könne aus sachlich-rechtlichen Grün-\n\nden keinen Bestand haben; das Merkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt. Beide \n\nstützen sich darauf, dass der Angeklagte etwa 40 Minuten vor der Tat den bei-\n\nden Türstehern angekündigt hatte, wieder zurückzukehren und sie umzubrin-\n\ngen, und dass er dann tatsächlich bei Wiederannäherung bei dem Zeugen \n\nR. , dem Tatopfer, den Eindruck erweckt habe, etwas unter seiner Jacke zu \n\nverbergen. \n\n11 \n\nDiesen rechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht beizupflichten. Die \n\nAnnahme heimtückischen Tötungsversuchs durch die Strafkammer gefährdet \n\nden Bestand des angefochtenen Urteils nicht; sie hält rechtlicher Prüfung stand. \n\n12 \n\nDas Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend von der Rechtspre-\n\nchung des Senats ausgegangen. Dieser hat bereits früher hervorgehoben, dass \n\nHeimtücke objektiv zu verneinen ist, wenn ein Geschädigter wegen eines vo-\n\nrausgegangenen Verhaltens des Täters misstrauisch war und mit einem Angriff \n\ngegen sich rechnete. Glaube der Täter bei dem Angriff gegen das Leben seines \n\nOpfers indessen, dieses sei arglos, und wolle er seine Tat unter Ausnutzung \n\nder daher von ihm angenommenen Wehrlosigkeit des Opfers begehen, so ver-\n\nübe er einen heimtückisch begangenen Mordversuch. Bleibe das Opfer am Le-\n\nben, sodass ein vollendetes Tötungsdelikt nicht vorliege, könne die objektiv feh-\n\nlende Heimtücke nichts daran ändern, dass die Tat versuchter Mord sei, wenn \n\nnach den Vorstellungen des Täters Heimtücke vorgelegen hätte. Letztlich beru-\n\nhe dieses Ergebnis auf den allgemeinen Grundsätzen zur Strafbarkeit des un-\n\ntauglichen Versuchs (so BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 19 = BGH NStZ \n\n1994, 583). \n\n13 \n\nHier hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer ge-\n\nzielt das Überraschungsmoment gesucht. Ohne dieses hätte er aus seiner Sicht \n\nkeine Möglichkeit gehabt, die Tat auszuführen. Er näherte sich dem Opfer ru-\n\nhig, während er bei der etwa 40 Minuten zuvor erfolgten Annäherung mit Wor-\n\nten streitend und tätlich auftrat. Die Tatwaffe verbarg er unter seiner Jacke. Das \n\nbelegt hinreichend tragfähig die Würdigung des Landgerichts, dass er nach sei-\n\nner Vorstellung das Opfer bis zur Annäherung und plötzlichen Ausführung des \n\nwuchtigen Hiebes im Unklaren über seine Absicht lassen wollte. Gerade die \n\nAusnutzung des Überraschungsmoments lag in der Absicht des Angeklagten. In \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Opfer \n\nselbst dann arglos sein kann, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entge-\n\ngentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der wahren Absicht des Täters \n\nund dem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem \n\nAngriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15; \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - 2 StR 236/05 = NStZ-RR 2005, 309). Deshalb \n\nist gegen die Annahme, der Angeklagte habe auf der Grundlage einer entspre-\n\nchenden Vorstellung subjektiv heimtückisch gehandelt, von Rechts wegen \n\nnichts zu erinnern. \n\n14 \n\nDanach kommt es nicht mehr darauf an, ob die - den Angeklagten für \n\nsich gesehen nicht beschwerende - Annahme des Landgerichts, der Türsteher \n\nR. sei nicht arglos gewesen und habe mit der Möglichkeit einer Messerat-\n\ntacke gerechnet, von den Feststellungen getragen wird (siehe UA S. 46 einer-\n\nseits, UA S. 15, 26 andererseits). \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/1-str-523-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/1-str-523-05","retrieved":"2026-07-10 20:19:59.673925+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-08/1-str-523-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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