{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"XI ZB 9/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1, § 522 Abs. 2 Satz 2, § 524 Abs. 4 Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn dieser die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurücknimmt und die Anschlussberufung da- durch ihre Wirkung verliert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 9/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 516 Abs. 3 Satz 1, § 522 Abs. 2 Satz 2, § 524 Abs. 4 \n\nDie Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem \n\nBerufungskläger aufzuerlegen, wenn dieser die Berufung nach einem Hinweis \n\ngemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurücknimmt und die Anschlussberufung da-\n\ndurch ihre Wirkung verliert. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - OLG Zweibrücken \n LG Landau i.d. Pfalz \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-\n\nschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan-\n\ndesgerichts Zweibrücken vom 9. März 2005 im Kos-\n\ntenausspruch, soweit dieser nicht die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Streithelfers betrifft, abgeändert. \n\nDie Beklagte hat von den Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens die gerichtlichen Kosten und die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Klägerin und der Beklagten sowie die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Rück-\n\nzahlung von Darlehen, die die beklagte Sparkasse ihr und ihrem - inzwi-\n\nschen geschiedenen - Ehemann, dem Streithelfer der Beklagten, gewährt \n\nhat, und über die Rückgewähr von Sicherheiten. Das Landgericht hat der \n\nKlage teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die \n\nvollständige Abweisung der Klage beantragt. Die Klägerin hat mit ihrer \n\nAnschlussberufung ihre Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es be-\n\nabsichtige, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-\n\nzuweisen. Daraufhin haben die Beklagte und ihr Streithelfer die Berufung \n\nzurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlan-\n\ndesgericht den Verlust der Berufung der Beklagten und die Wirkungslo-\n\nsigkeit der Anschlussberufung der Klägerin festgestellt. Es hat die Kos-\n\nten des Berufungsverfahrens zu 27% der Beklagten und im Übrigen der \n\nKlägerin, die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 27% der Be-\n\nklagten und im Übrigen dem Streithelfer auferlegt. Mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin \n\ngegen diesen Beschluss, soweit ihr Kosten auferlegt worden sind. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde war der Klägerin gemäß § 233 ZPO \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat innerhalb \n\nder Begründungsfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe \n\neingereicht und nach deren Bewilligung fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechts-\n\nbeschwerde begründet. \n\n4 \n\n2. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, der Klägerin \n\n73% der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, im Wesentlichen \n\nwie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\n(Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, \n\n728) seien die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens in Fällen der \n\nvorliegenden Art regelmäßig dem Berufungskläger, der die Berufung zu-\n\nrückgenommen habe, aufzuerlegen. Dies gelte jedoch nach Ansicht des \n\nOberlandesgerichts nicht, wenn der Rücknahme ein Hinweis gemäß \n\n§ 522 Abs. 2 ZPO vorausgegangen sei. Dann beruhe die Rücknahme der \n\nBerufung nicht mehr auf einem freien Dispositionsakt des Berufungsklä-\n\ngers. Es mache keinen Unterschied, ob die Berufung nach einem sol-\n\nchen Hinweis zurückgenommen oder als unbegründet zurückgewiesen \n\nwerde. Im letzteren Fall seien die Kosten des Berufungsverfahrens ent-\n\nsprechend dem Wert der Berufung und der Anschlussberufung zu quo-\n\nteln. Ebenso habe der Bundesgerichtshof (BGHZ 80, 146 ff.) die Kosten \n\nin dem vergleichbaren Fall einer unselbständigen Anschlussrevision bei \n\nNichtannahme der Revision verteilt. Es erscheine nicht sachgerecht, Be-\n\nrufungskläger, die ihre Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 \n\nAbs. 2 ZPO zurücknehmen, kostenmäßig anders zu behandeln als Beru-\n\nfungskläger, die einen Zurückweisungsbeschluss gegen sich ergehen \n\nlassen. § 522 Abs. 2 ZPO diene u.a. dem Zweck, dem Berufungskläger \n\ndurch den gerichtlichen Hinweis die Möglichkeit zu eröffnen, seine Kos-\n\ntenlast durch eine Berufungsrücknahme möglichst gering zu halten. \n\n5 \n\nb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n6 \n\nGemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind einem Berufungskläger in \n\nder Regel auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung \n\naufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch Rücknahme der Berufung \n\nverliert \n\n(BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 \n\n- XII ZB 163/04, \n\nNJW-RR 2005, 727, 728 m.w.Nachw.). Die Anschlussberufung ist kein \n\neigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Beru-\n\nfungskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussberufung \n\ndurch die im Belieben des Berufungsklägers stehende Rücknahme der \n\nBerufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die dies-\n\nbezüglichen Kosten dem Anschlussberufungskläger weder in unmittelba-\n\nrer noch in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO auferlegt wer-\n\nden. Etwas anderes gilt nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, \n\nz.B. wenn über die Anschlussberufung entschieden wird oder wenn die \n\nRücknahme der Berufung die Einwilligung des Anschlussberufungsklä-\n\ngers voraussetzt und diese erteilt wird (BGH, Beschluss vom 26. Januar \n\n2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728). \n\n7 \n\nDiese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts auch dann, wenn der Berufungsrücknahme ein gerichtlicher \n\nHinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorausgegangen ist. Auch in \n\ndiesem Fall wird die Anschlussberufung, anders als das Oberlandesge-\n\nricht meint, durch eine im Belieben des Berufungsklägers stehende Pro-\n\nzesshandlung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig. Dies zeigt \n\nsich daran, dass dem Berufungskläger zusammen mit dem Hinweis ge-\n\nmäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben \n\nist. Es steht dem Berufungskläger mithin frei, seine Berufung aufrecht zu \n\nerhalten und eine gerichtliche Sachentscheidung herbeizuführen. Ent-\n\nschließt er sich zur Rücknahme der Berufung, können die Kosten der \n\nAnschlussberufung nicht anders verteilt werden als in Fällen der Beru-\n\nfungsrücknahme nach einem nicht unter den Voraussetzungen des § 522 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaus-\n\nsicht oder nach Versagung der für die Berufung beantragten Prozesskos-\n\ntenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Der letztere Fall lag dem \n\nBeschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 2005 \n\n(XII ZB \n\n163/04, NJW-RR 2005, 727, 728) zugrunde, durch den dem Berufungs-\n\nkläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der An-\n\nschlussberufung auferlegt worden sind. \n\n8 \n\nOb der Berufungskläger auch bei einer Zurückweisung der Beru-\n\nfung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kosten der Anschlussberufung \n\nträgt (so: OLG Celle, 16. Zivilsenat, MDR 2004, 592; OLG Hamburg \n\nMDR 2003, 1251; OLG Köln OLG-Report 2004, 397 f.; Handschumacher \n\nBauR 2003, 1431, 1432; Hülk/Timme MDR 2004, 14, 15; Ludwig \n\nMDR 2003, 670, 671; a.A. (Kostenteilung) OLG Düsseldorf MDR 2003, \n\n288; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261, 1262; OLG Dresden \n\nBauR 2003, 1431; OLG Celle, 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755, 2756; OLG \n\nMünchen OLG-Report 2004, 456; Pape NJW 2003, 1150, 1153), bedarf \n\nkeiner Entscheidung. Die Grundsätze, nach denen die Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens in diesem Fall zu verteilen sind, können auf den vorlie-\n\ngenden Fall nicht übertragen werden, weil die Anschlussberufung im Fal-\n\nle der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\ndurch eine gerichtliche Sachentscheidung, nicht aber durch eine im Be-\n\nlieben des Berufungsklägers stehende Prozesshandlung wirkungslos \n\nwird. Entsprechendes galt für die Ablehnung der Annahme der Revision, \n\nso dass auch die in diesem Fall maßgeblichen Grundsätze der Kosten-\n\nverteilung (BGHZ 80, 146, 148 ff.) im vorliegenden Fall nicht einschlägig \n\nsind. \n\n9 \n\nDie Pflicht eines Berufungsklägers, nach Rücknahme der Berufung \n\ndie Kosten der Anschlussberufung zu tragen, widerspricht entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht der Absicht des Gesetzgebers \n\n(BT-Drucks. 14/4722, S. 98), ihm durch den Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 \n\nZPO die Möglichkeit zu eröffnen, die Kosten des Berufungsverfahrens \n\ndurch die Berufungsrücknahme möglichst gering zu halten (vgl. Pape \n\nNJW 2003, 1150, 1153). Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass durch \n\ndie Berufungsrücknahme zwei Gerichtsgebühren entfallen (vgl. Nr. 1220 \n\nund 1222 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG). \n\n10 \n\nc) Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts war demnach, \n\nsoweit sie angefochten ist, aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 \n\nZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der \n\nSache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und der Beklag-\n\nten die im Berufungsverfahren angefallenen gerichtlichen Kosten und die \n\naußergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 16.12.2003 - 4 O 166/02 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.03.2005 - 7 U 24/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/xi-zb-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/xi-zb-9-05","retrieved":"2026-07-10 20:19:49.783619+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-07/xi-zb-9-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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