{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"KZR 33/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Probeabonnement GWB § 30 Abs. 3 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 §§ 33, 34a GWB regeln zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen abschließend. Insbesondere bestehen keine lau- terkeitsrechtlichen Ansprüche, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestands stützt. GWB §§ 24, 26; UWG §§ 3, 4 Dem Umstand, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 1 GWB anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten unlauter ist. Die Rechtsfolgen der kartellbehördlichen Anerkennung sind vielmehr allein § 26 Abs. 1 Satz 2 GWB zu entnehmen. GWB § 30; UWG §§ 3, 4 Nr. 1 Der Verleger, der den Einzelverkauf von Zeitungen oder Zeitschriften einer nach § 30 GWB zulässigen Preisbindung unterwirft, ist nicht daran gehindert, günstige Probeabonnements anzubieten, die dazu dienen, die Abonnentenzahlen zu erhö- hen. Auch wenn ein solches Probeabonnement mit einer attraktiven Gratiszugabe kombiniert ist, liegt darin weder eine Verletzung der Preisbindungsabrede noch ei- ne unsachliche Beeinflussung der Abnehmer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 33/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nProbeabonnement \n\nGWB § 30 Abs. 3 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 \n\n§§ 33, 34a GWB regeln zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen \n\nkartellrechtliche Bestimmungen abschließend. Insbesondere bestehen keine lau-\n\nterkeitsrechtlichen Ansprüche, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf \n\ndie Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestands stützt. \n\nGWB §§ 24, 26; UWG §§ 3, 4 \n\nDem Umstand, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 1 \n\nGWB anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten \n\nunlauter ist. Die Rechtsfolgen der kartellbehördlichen Anerkennung sind vielmehr \n\nallein § 26 Abs. 1 Satz 2 GWB zu entnehmen. \n\nGWB § 30; UWG §§ 3, 4 Nr. 1 \n\nDer Verleger, der den Einzelverkauf von Zeitungen oder Zeitschriften einer nach \n\n§ 30 GWB zulässigen Preisbindung unterwirft, ist nicht daran gehindert, günstige \n\nProbeabonnements anzubieten, die dazu dienen, die Abonnentenzahlen zu erhö-\n\nhen. Auch wenn ein solches Probeabonnement mit einer attraktiven Gratiszugabe \n\nkombiniert ist, liegt darin weder eine Verletzung der Preisbindungsabrede noch ei-\n\nne unsachliche Beeinflussung der Abnehmer. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2006 – KZR 33/04 – OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Februar 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und \n\nDr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 9. Juli 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 12, vom 28. Oktober 2003 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger zu 1 ist ein Dachverband der LOTTO-TOTO-Verkaufsstellen in \n\nDeutschland. Der Kläger zu 2 ist Vorsitzender des Vorstands des Klägers zu 1; er \n\nbetreibt auch selbst einen Zeitschriftenladen mit LOTTO-TOTO-Annahmestelle in \n\nBremen. Die Kläger wenden sich gegen eine Anfang 2002 veröffentlichte Werbung \n\nder Beklagten für ein Probeabonnement der in ihrem Verlag erscheinenden \n\nWochenzeitschrift „stern“. Dort warb die Beklagte unter der Überschrift „13 x stern \n\ntesten, über 40% sparen“ um neue Abonnenten, denen sie zum Preis von 19 € \n\n(ca. 1,46 € pro Heft) ein Abonnement über dreizehn Hefte sowie eine attraktive \n\nZugabe (einen „BODUM Kaffeebereiter“, eine Isolierkanne „BODUM Bistro \n\nVacuum“ oder eine Armbanduhr) in Aussicht stellte. Die Zeitschrift „stern“ wird im \n\nEinzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 €, im Abonnement zum Preis \n\nvon 2,30 € pro Heft verkauft. \n\n2 \n\nDie Kläger beanstanden, dass die Beklagte mit dem Testabonnement den \n\nvon ihr selbst vorgegebenen Einzelverkaufspreis, an den der Zeitschriftenhandel \n\ngebunden sei, um mehr als 40% unterschreite, und darüber hinaus eine Zugabe \n\ngewähre, deren Wert nicht in angemessenem Verhältnis zum Erprobungsaufwand \n\nstehe. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung solcher Ankündigungen und der \n\nGewährung der angekündigten Vorteile in Anspruch genommen. Die Beklagte ist \n\nder Klage entgegengetreten. \n\n3 \n\nDie Kläger stützen ihr Begehren auf Wettbewerbsregeln, die der Verband \n\nDeutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) für den Vertrieb von abonnierbaren Publi-\n\nkumszeitschriften aufgestellt hat. In diesen Wettbewerbsregeln, die das Bundes-\n\nkartellamt während des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 30. März 2004 \n\n(B 6-22220-W-86/03) nach § 26 Abs. 1 GWB a.F. anerkannt hat, heißt es u.a.: \n\n3. Probeabonnements \nKurzabonnements zu Erprobungszwecken („Probeabonnements“) sind zulässig, wenn \nsie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35 Prozent unter \ndem kumulierten Einzelheftpreis liegen. Derartige Probeabonnements sind nicht be-\n\nliebig oft wiederholbar; sie dürfen nur in ein reguläres Abonnement führen, wenn dies \njederzeit kündbar ist. \n\n4. Werbegeschenke bei Werbeexemplaren und Probeabonnements \nSachgeschenke als Belohnung für die Bereitschaft zur Erprobung („Werbegeschen-\nke“) müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand stehen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist \n\nohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg AfP 2005, 180). Hiergegen richtet sich die \n\n– vom Berufungsgericht zugelassene – Revision der Beklagten. Die Kläger bean-\n\ntragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten der Beklagten als \n\nvertragswidrig und gleichzeitig als unlauter i.S. von § 1 UWG a.F. angesehen. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\nDurch den Preisbindungsrevers sei die Beklagte mit den Zeitschriftenhänd-\n\nlern – so auch mit dem Kläger zu 2 – vertraglich verbunden. Mit ihrer Preisgestal-\n\ntung für das Probeabonnement verstoße die Beklagte gegen die sich aus dieser \n\nvertraglichen Bindung im Rahmen von Treu und Glauben ergebenden wechselsei-\n\ntigen Rücksichtnahme- und Leistungstreuepflichten mit der Folge, dass ihrem je-\n\nweiligen Vertragspartner aus der Preisbindungsvereinbarung der mit der Klage \n\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. \n\n7 \n\nEine Preisunterschreitung im Rahmen einer Werbeaktion für ein Probeabon-\n\nnement sei nicht schlechthin unzulässig. Der Bereich der (vertraglich) noch zuläs-\n\nsigen Abonnentenwerbung werde jedoch verlassen, wenn der mit dem Testabon-\n\nnement verbundene Erprobungszweck erkennbar überschritten werde und sich \n\ndas Verhalten als eine treuwidrige Umleitung von Kunden von den preisgebunde-\n\nnen Zeitschriftenhändlern unmittelbar auf das preisbindende Verlagsunternehmen \n\ndarstelle. Einen entscheidenden Anhaltspunkt für die Frage, in welchem Umfang \n\npreisbindende Verlage besondere – zeitlich begrenzte – Vorteile für die Gewin-\n\nnung neuer Abonnementkunden versprechen könnten, lieferten die mit Beschluss \n\nvom 30. März 2004 vom Bundeskartellamt genehmigten „VDZ-Wettbewerbsregeln \n\nfür den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften“, die für bis zu dreimo-\n\nnatige Probeabonnements einen Nachlass von maximal 35% gegenüber dem Ein-\n\nzelverkaufspreis der Einzelhefte vorsähen. Die angegriffene Werbung überschreite \n\ndiese Obergrenze und verspreche zusätzlich noch eine attraktive Gratiszugabe. \n\nAuch darin liege ein Verstoß gegen die VDZ-Wettbewerbsregeln, nach der Sach-\n\ngeschenke für Probeabonnenten in angemessenem Verhältnis zum Erprobungs-\n\naufwand stehen müssten. Denn aus dem Zusammenhang der Wettbewerbsregeln \n\nergebe sich, dass für Preisnachlässe und Zugaben ein Kumulationsverbot beste-\n\nhe. Die Beklagte habe gegen das Kernstück der Preisbindung verstoßen, die sie \n\nihren Vertragspartnern auferlegt habe. Da sie in dem Preisbindungsrevers keine \n\neigenen Vertragspflichten übernommen habe, scheide zwar ein Verstoß gegen \n\neine vertragliche Hauptleistungspflicht aus. Der Verstoß wiege aber so schwer, \n\ndass er der Verletzung einer Hauptleistungspflicht gleichstehe. Auch wenn die Be-\n\nsonderheiten des Pressevertriebs geringere Leistungstreue- und Rücksichtnahme-\n\npflichten zur Folge hätten, ändere dies nichts an der Treuwidrigkeit des beanstan-\n\ndeten Verhaltens, das zu Verschiebungen zwischen Einzel- und Abonnementver-\n\ntrieb führe und damit nachhaltig die Wirtschaftlichkeit des Zeitschriftenhandels be-\n\neinträchtige, wobei es nicht darauf ankomme, ob die von den Klägern befürchteten \n\nUmsatzrückgänge bereits eingetreten seien oder nicht. Es sei davon auszugehen, \n\ndass die beanstandete Werbeaktion allein dem Abonnement- und nicht auch dem \n\nEinzelvertrieb zugute komme. Denn das Probeabonnement gehe am Ende der Er-\n\nprobungsphase automatisch in ein normales Abonnement über. \n\n8 \n\nBei dem von der Beklagten begangenen Vertragsverstoß handele es sich \n\nnicht nur um eine Obliegenheitsverletzung, die lediglich dazu führe, dass die Be-\n\nklagte sich gegenüber den Zeitschriftenhändlern nicht mehr auf die Preisbindung \n\nberufen könne. Die Beklagte trete vielmehr mit ihrem Verhalten in direkte Konkur-\n\nrenz zu den Einzelhändlern und verschaffe sich durch das beanstandete Verhalten \n\neinen treuwidrigen Wettbewerbsvorteil. Den Zeitschriftenhändlern stehe gegen-\n\nüber der Beklagten ein vertraglicher Anspruch zu, das vertragswidrige Verhalten \n\nzu unterlassen. Ein solcher vertraglicher Anspruch stehe neben – hier nicht gel-\n\ntend gemachten – kartellrechtlichen Ansprüchen und habe eine andere Zielrich-\n\ntung. Die Verletzung vertraglicher Pflichten begründe zugleich einen Verstoß ge-\n\ngen § 1 UWG (a.F.). Ein solcher Vertragsverstoß könne ausnahmsweise auch de-\n\nliktische Ansprüche begründen, wenn – wie im Streitfall – der Verletzer das ver-\n\ntragswidrige Verhalten gezielt zur Förderung des eigenen Wettbewerbs einsetze \n\nund dadurch nachhaltig in den Wettbewerb eingreife. \n\n9 \n\nNachdem die VDZ-Wettbewerbsregeln vom Bundeskartellamt anerkannt \n\nworden seien, ergebe sich der Anspruch der Kläger nunmehr auch ohne Rückgriff \n\nauf einen Vertragsverstoß unmittelbar aus § 1 UWG (a.F.). Die Beklagte missach-\n\nte die vom Verband aufgestellten Regeln nachhaltig. Zwar sei ein Verhalten nicht \n\nschon deswegen unlauter, weil es gegen eine eingetragene Wettbewerbsregel \n\nverstoße. Auch die Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskar-\n\ntellamt nach § 24 Abs. 3 GWB könne die lauterkeitsrechtliche Prüfung nicht erset-\n\nzen, da die Kartellbehörde vornehmlich kartellrechtliche Fragen zu beurteilen ha-\n\nbe. Im Streitfall habe die Beklagte aber bewusst und nachhaltig gegen die selbst-\n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nbindenden Regeln verstoßen und damit die Grundsätze missachtet, die sie selbst \n\n– vermittelt durch den Verband – als Ausdruck lauteren Wettbewerbs ansehe. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass den Klägern \n\ngegen die Beklagte ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. \n\na) Nachdem das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, kommt auch in \n\nder Revisionsinstanz eine Bestätigung des in die Zukunft gerichteten Unterlas-\n\nsungsausspruchs nur in Betracht, wenn sich das Verhalten der Beklagten auch \n\nnach dem nunmehr geltenden Recht als wettbewerbswidrig erweist. Im Streitfall \n\nwird allerdings die rechtliche Beurteilung durch die Gesetzesänderung nicht be-\n\nrührt. \n\n13 \n\nb) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Kläger nicht mit Hilfe \n\ndes Lauterkeitsrechts die Unterlassung einer missbräuchlichen Handhabung der \n\nPreisbindung i.S. von § 30 Abs. 3 Nr. 1 GWB 2005 (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GWB 1999) \n\nbeanspruchen können. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält \n\n– dies wird in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung besonders deutlich – \n\neine abschließende Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche, die Mitbewerber und \n\nWettbewerbsverbände im Falle von Verstößen gegen kartellrechtliche Verbote gel-\n\ntend machen können (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.12 m.w.N.; K. Schmidt, Kartellverfahrensrecht, 1977, \n\nS. 412 ff.; Wrage, UWG-Sanktionen bei GWB-Verstößen?, 1984, S. 62; vgl. ferner \n\nW.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand: Nov. 2001, § 33 GWB Rdn. 200; \n\na.A. Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 132 f.; wohl auch Schricker, \n\nGesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 260). Soweit der zum alten Recht \n\nergangenen Senatsrechtsprechung entnommen werden kann, dass kartellrechtli-\n\nche Verstöße unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs lauterkeitsrechtlich ver-\n\nfolgt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1958 – KZR 1/58, WuW/E BGH 251, \n\n259 – „4711“; Urt. v. 21.2.1978 – KZR 7/76, WuW/E BGH 1519, 1520 – 4 zum \n\nPreis von 3; Urt. v. 6.10.1992 – KZR 21/91, WuW/E BGH 2819, 2820 –\n\n Zinssubvention), hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest. \n\n14 \n\nIm Zuge der 7. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber die Anspruchsberechti-\n\ngung in § 33 Abs. 1 GWB deutlich erweitert: Während der Regierungsentwurf noch \n\nan dem von der Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise restriktiv ausge-\n\nlegten Schutzgesetzerfordernis \n\nfestgehalten hatte (BT-Drucksache 15/3640, \n\nS. 11), hat der Gesetzgeber aufgrund der Beschlussempfehlung des federführen-\n\nden Ausschusses für Wirtschaft (BT-Drucksache 15/5049, S. 16) auf die weiterge-\n\nhende, generell jeden betroffenen Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmer \n\neinschließende Fassung der Anspruchsberechtigung zurückgegriffen, die bereits \n\nim Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom \n\n17. Dezember 2003 enthalten war (vgl. den Gesetzesbeschluss des Deutschen \n\nBundestages v. 11.3.2005, BR-Drucksache 210/05, S. 6). Diese Regelung ist zwar \n\nin manchem der lauterkeitsrechtlichen Regelung der Anspruchsberechtigung in \n\n§ 8 Abs. 3 UWG nachgebildet, geht aber über diese insofern hinaus, als sie eine \n\nAnspruchsberechtigung nicht nur der Mitbewerber, sondern auch der Marktteil-\n\nnehmer auf der Marktgegenseite vorsieht. Andererseits bleibt die kartellrechtliche \n\nhinter der lauterkeitsrechtlichen Regelung zurück, als sie keine Anspruchsberech-\n\ntigung der Verbraucherverbände vorsieht. Der Gesetzgeber hat damit in der Er-\n\nweiterung wie in der Beschränkung eine Regelung getroffen, die bewusst von dem \n\nlauterkeitsrechtlichen Modell abweicht. Er hat damit deutlich gemacht, dass es \n\nsich um eine abschließende Regelung für die zivilrechtliche Durchsetzung kartell-\n\nrechtlicher Bestimmungen handelt. \n\n15 \n\nDie kartellrechtliche Regelung unterscheidet ferner klar zwischen kartellrecht-\n\nlichen Verboten, die nach § 33 Abs. 1 GWB auch zivilrechtlich durchgesetzt wer-\n\nden können (z.B. §§ 1, 19 Abs. 1, §§ 20, 21 GWB), und (Missbrauchs-)Tatbestän-\n\nden, die – wie § 30 Abs. 3 GWB – lediglich ein Eingreifen der Kartellbehörde er-\n\nmöglichen. So gewährt das Gesetz dem preisgebundenen Unternehmen \n\n– abgesehen von vertraglichen Ansprüchen, die sich im Falle einer diskriminieren-\n\nden Handhabung der Preisbindungsvereinbarung ergeben können – im Falle einer \n\nmissbräuchlichen Handhabung der Preisbindung keinen (gesetzlichen) Unterlas-\n\nsungs- oder Schadensersatzanspruch, sondern räumt allein dem Bundeskartell-\n\namt die Befugnis ein, in einem solchen Falle einzuschreiten (§ 30 Abs. 3 GWB \n\n2005, § 15 Abs. 3 GWB 1999). \n\n16 \n\nDiese differenzierte gesetzliche Regelung würde konterkariert, wenn kartell-\n\nrechtliche Missbrauchstatbestände, die nicht als Verbote ausgestaltet sind, \n\ngleichwohl mit Hilfe des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden könnten oder \n\nwenn – ungeachtet der bewussten Beschränkung der Anspruchsberechtigung in \n\n§ 33 GWB – bei Zuwiderhandlungen gegen kartellrechtliche Verbote stets auch \n\nein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des \n\nRechtsbruchs (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) bejaht würde. \n\n17 \n\nc) Der klare Vorrang der in §§ 33, 34a GWB geregelten zivilrechtlichen An-\n\nsprüche beschränkt sich allerdings auf die Fälle, in denen sich der Vorwurf der Un-\n\nlauterkeit allein aus dem kartellrechtlichen Verstoß speist. Gründet sich die Unlau-\n\nterkeit dagegen – wie etwa in Fällen des Boykotts oder der unbilligen Behinde-\n\nrung – auf einen eigenständigen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand (z.B. auf eine \n\ngezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG), stehen die zivilrechtlichen Ansprü-\n\nche, die sich aus dem Kartellrecht und aus dem Lauterkeitsrecht ergeben, gleich-\n\nberechtigt nebeneinander. Aber auch im Rahmen einer eigenständigen lauterkeits-\n\nrechtlichen Beurteilung erweist sich das beanstandete Verhalten der Beklagten \n\nnicht als wettbewerbswidrig. \n\n18 \n\naa) Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt, dass sich die \n\nlauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit der angegriffenen Abonnementwerbung der \n\nBeklagten bereits aus den vom Bundeskartellamt anerkannten VDZ-Wettbewerbs-\n\nregeln ergebe. \n\n19 \n\n(1) Für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, \n\nhaben Wettbewerbsregeln heute nur mehr eine begrenzte Bedeutung. Während in \n\nder Vergangenheit für die Frage der Unlauterkeit maßgeblich auf das Anstandsge-\n\nfühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden (vgl. BGHZ 23, 365, 373 \n\n– Suwa; 37, 30, 32 – Selbstbedienungsgroßhandel; 34, 264, 274 – Einpfennig-\n\nSüßwaren; 43, 359, 364 – Warnschild; 81, 291, 296 – Bäckerfachzeitschrift) sowie \n\nauf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tatsächliche \n\nÜbung (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1956 – I ZR 4/55, GRUR 1957, 23, 24 = WRP 1956, \n\n244 – Bünder Glas; Urt. v. 4.12.1964 – Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315, 316 = WRP \n\n1965, 95 – Werbewagen) abgestellt wurde, besteht heute Einigkeit darüber, dass \n\nder Wettbewerb in bedenklicher Weise beschränkt würde, wenn das Übliche zur \n\nNorm erhoben würde (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 UWG \n\nRdn. 39; Harte/Henning/Schünemann aaO § 3 Rdn. 99 ff.). Wettbewerbsregeln \n\nkönnen daher allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit \n\nhaben (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 – I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 \n\n– Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 11.30; Harte/Henning/Schünemann aaO § 3 \n\nRdn. 101; Kellermann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 26 Rdn. 49 f.; \n\nanders Fezer/Fezer, UWG, § 3 Rdn. 78). \n\n20 \n\n(2) Auch der Umstand, dass Wettbewerbsregeln von der Kartellbehörde an-\n\nerkannt werden, verleiht ihnen keine Rechtsnormqualität. Zwar wird die Kartellbe-\n\nhörde in der Regel Wettbewerbsregeln die Anerkennung versagen, die ein lauter-\n\nkeitsrechtlich unbedenkliches Verhalten als unzulässig bezeichnen. Dies bedeutet \n\nindessen nicht, dass dem Richter, der in einem Zivilrechtsstreit über die lauter-\n\nkeitsrechtliche Zulässigkeit eines Verhaltens zu entscheiden hat, die Entscheidung \n\ndadurch abgenommen wäre, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach \n\n§ 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1 GWB anerkannt hat, die von der lauterkeitsrechtlichen \n\nUnzulässigkeit des fraglichen Verhaltens ausgehen. Vielmehr beschränkt sich die \n\nrechtliche Bedeutung der Anerkennung auf eine Selbstbindung der Kartellbehörde, \n\ndie bei unveränderter Sachlage die Verabschiedung dieser Wettbewerbsregeln \n\nnicht mehr als Kartellverstoß nach § 1 GWB verfolgen kann (vgl. § 26 Abs. 1 \n\nSatz 2 GWB). \n\n21 \n\n(3) Schließlich würde es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn \n\nWettbewerbsregeln zur Ausfüllung der lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln und \n\nzur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen würden. Das \n\nBundesverfassungsgericht hat zu den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte ent-\n\nschieden, dass – wenn ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG \n\nin Rede steht – derartige, ohne gesetzliche Grundlage festgelegte Richtlinien nicht \n\nals Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel des § 43 \n\nBRAO herangezogen werden dürfen (BVerfGE 76, 171, 188 f.; 76, 196). Diese \n\nGrundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn zur Ausfüllung der wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 UWG Wettbewerbsregeln herangezogen \n\nwürden, denen ebenfalls keine Gesetzesqualität zukommt. \n\n22 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat den VDZ-Wettbewerbsregeln aber dennoch \n\neine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn es hat diesen Regeln ent-\n\nnommen, dass sich die Beklagte gegenüber dem preisgebundenen Zeitschriften-\n\nhandel vertragsuntreu verhalten habe, und hat darin gleichzeitig einen Wettbe-\n\nwerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. gesehen, weil die Beklagte die Vertragsverlet-\n\nzung als Mittel des Wettbewerbs zum Nachteil der gebundenen Händler einge-\n\nsetzt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die den Preisbinder gegenüber \n\ndem preisgebundenen Händler treffenden Rücksichtnahmepflichten führen nicht \n\ndazu, dass die Beklagte gehindert wäre, ein Probeabonnement in der beanstande-\n\nten Weise anzubieten. \n\n23 \n\n(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das \n\npreisbindende Unternehmen gegenüber dem preisgebundenen Händler auch \n\ndann vertragliche Pflichten treffen, wenn sich der Preisbinder nicht ebenfalls dazu \n\nverpflichtet hat, sämtliche anderen Händler in derselben Weise zu binden. Denn \n\nauch in diesem Fall darf der preisbindende Verleger nichts tun, was die Bindung \n\nder Endverkaufspreise untergräbt und dem vertragstreuen gebundenen Händler \n\nSchwierigkeiten bereiten kann (vgl. BGHZ 38, 90, 94 – Grote Revers; 40, 135, 139 \n\n– Trockenrasierer; 53, 76, 86 – Schallplatten II). Unabhängig davon ist der Preis-\n\nbinder Normadressat des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots des § 20 \n\nAbs. 1 GWB. \n\n24 \n\n(2) Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Einzelverkauf ihrer Zeitschrift \n\neiner Preisbindung unterwirft, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es ihr \n\nverwehrt wäre, den aus ihrer Sicht vorzugswürdigen Absatz über Abonnements \n\nmit besonders attraktiven Angeboten zu fördern. \n\n25 \n\nEs liegt auf der Hand, dass für den Zeitschriftenverlag der Abonnent, der sich \n\nzur regelmäßigen Abnahme der Zeitschrift verpflichtet, ein wesentlich attraktiverer \n\nLeser ist als derjenige, der die Zeitschrift gelegentlich im Handel erwirbt. Mit dem \n\nAbonnenten kann der Verlag auf längere Zeit rechnen, während der Erwerber \n\neines Einzelheftes keine Gewähr dafür bietet, dass er das nächste und übernächs-\n\nte Heft ebenfalls erwirbt. Es ist deswegen wettbewerbsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden, dass der Verlag für ein Abonnement deutlich günstigere Konditionen an-\n\nbietet als für den (preisgebundenen) Einzelverkauf. \n\n26 \n\nDie Rücksichtnahmepflichten, die den preisbindenden Verleger dazu ver-\n\npflichten, verschiedene miteinander im Wettbewerb stehende Zeitschriftenhändler \n\ngleich zu behandeln, hindern ihn grundsätzlich nicht daran, Probeabonnements zu \n\nbesonders günstigen Konditionen anzubieten und auf diese Weise den Abonne-\n\nmentabsatz gegenüber dem Einzelverkauf zu fördern. Im Übrigen hat das Beru-\n\nfungsgericht zwar vermutet, dass die Attraktivität des Probeabonnements – wie \n\nvon den Klägern unterstellt – zu Lasten des Einzelverkaufs gehe. Es hat aber \n\nhierzu keine Feststellungen getroffen. Bei seiner Vermutung hat das Berufungsge-\n\nricht außer Acht gelassen, dass zwar der Dauerabonnent, nicht aber derjenige, \n\nder nur das Probeabonnement in Anspruch nimmt (vom Berufungsgericht als \n\n„Prämien-Shopper“ bezeichnet), für den Einzelhändler als Kunde verloren ist. Je \n\npreisgünstiger das Probeabonnement und je attraktiver die versprochene Zugabe \n\nist, desto höher wird der Anteil der Probeabonnenten sein, die sich zur Abnahme \n\ndes Probeabonnements um seiner selbst willen verpflichten, die also nach Ablauf \n\nder Probezeit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Verlag verhin-\n\ndern, dass das Probeabonnement in ein reguläres Abonnement übergeht. Es ist \n\nohne weiteres denkbar, dass dieser Personenkreis – wie die Beklagte vorgetragen \n\nhat – durch das Probeabonnement stärker an die Zeitschrift gebunden wird und \n\ndie Zeitschrift in Zukunft regelmäßiger im Handel erwirbt. Dem Vortrag der Kläger \n\nist auch nicht zu entnehmen, dass der Absatz des „stern“ über den Zeitschriften-\n\nhandel in Folge von attraktiven Probeabonnements in nennenswertem Umfang zu-\n\nrückgegangen wäre. \n\n27 \n\ncc) Das Bundeskartellamt \n\nist \n\nin seinem Anerkennungsbescheid vom \n\n30. März 2004 offenbar davon ausgegangen, dass die VDZ-Wettbewerbsregeln \n\nungeachtet der besonderen Pflichten, denen die Beklagte als Preisbinderin unter-\n\nworfen ist, in etwa die Grenzen des ohnehin lauterkeitsrechtlich Zulässigen be-\n\nschreibt, weil in den besonders attraktiven Probeabonnements ein übertriebenes \n\nAnlocken liege. Dabei hat das Bundeskartellamt die ältere Rechtsprechung \n\nzugrunde gelegt, die jedoch seit den – vom Bundeskartellamt in seinem Beschluss \n\nzitierten – Entscheidungen „Kopplungsangebot I und II“ des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 151, 84 und BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002, 979 = WRP \n\n2002, 1259) nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden kann. Danach be-\n\nstehen keine durchgreifenden lauterkeitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass \n\nProdukte, die nicht in einem Funktionszusammenhang stehen, zu einem gekop-\n\npelten Angebot zusammengefasst werden. Auch mit Blick auf den Wert der Zuga-\n\nbe stellt das beworbene Probeabonnement kein missbräuchliches Kopplungsan-\n\ngebot dar. Weder der günstige Preis noch die attraktive Zugabe kann den Vorwurf \n\neiner unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher rechtfertigen. \n\n28 \n\n2. Dem Kläger zu 2 steht – wie sich aus den Ausführungen oben unter \n\nII.1.c)bb) ergibt – auch kein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Be-\n\nklagte zu. \n\n29 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist der Senat in der Lage, \n\nabschließend zu entscheiden. Da den Klägern die geltend gemachten Ansprüche \n\nnicht zustehen, ist die Klage abzuweisen. \n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nHirsch \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 312 O 425/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 - 5 U 181/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/kzr-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/kzr-33-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-07/kzr-33-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2006-02-07","dockets":["KZR 33/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.02.2006 – KZR 33/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/kzr-33-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Probeabonnement GWB § 30 Abs. 3 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 §§ 33, 34a GWB regeln zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen abschließend. Insbesondere bestehen keine lau- terkeitsrechtlichen Ansprüche, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestands stützt. GWB §§ 24, 26; UWG §§ 3, 4 Dem Umstand, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 1 GWB anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten unlauter ist. Die Rechtsfolgen der kartellbehördlichen Anerkennung sind vielmehr allein § 26 Abs. 1 Satz 2 GWB zu entnehmen. GWB § 30; UWG §§ 3, 4 Nr. 1 Der Verleger, der den Einzelverkauf von Zeitungen oder Zeitschriften einer nach § 30 GWB zulässigen Preisbindung unterwirft, ist nicht daran gehindert, günstige Probeabonnements anzubieten, die dazu dienen, die Abonnentenzahlen zu erhö- hen. 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