{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"KZR 27/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 27/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Februar 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und \n\nDr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 10. Februar 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Kammer für Handelssachen 16, vom 23. Januar 2004 abge-\n\nändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger betreibt eine LOTTO-TOTO-Annahmestelle mit Zeitschriftenver-\n\nkauf in Bremen. Er wendet sich gegen eine Werbung für ein Probeabonnement, \n\ndie der beklagte Verlag Anfang 2003 veröffentlichte. Die Abonnenten sollten bei \n\neiner Ersparnis von „über 40%“ zehn Ausgaben der Wochenzeitschrift „Echo der \n\nFrau“ und als „Gastleser“-Geschenk „eine CD voll mit alten Schlager-Klassikern“ \n\nerhalten. \n\n2 \n\nDer Kläger beanstandet, dass der Beklagte mit dem Testabonnement den \n\nvon ihm selbst vorgegebenen Einzelverkaufspreis, an den der Zeitschriftenhandel \n\ngebunden sei, um mehr als 40% unterschreite und darüber hinaus eine Zugabe \n\ngewähre, deren Wert nicht in angemessenem Verhältnis zum Erprobungsaufwand \n\nstehe. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung solcher Ankündigungen \n\nund der Gewährung der angekündigten Vorteile in Anspruch genommen. Der Be-\n\nklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\n3 \n\nDer Kläger stützt sein Begehren auf Wettbewerbsregeln, die der Verband \n\nDeutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) für den Vertrieb von abonnierbaren Publi-\n\nkumszeitschriften aufgestellt hat. In diesen Wettbewerbsregeln, die das Bundes-\n\nkartellamt während des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 30. März 2004 \n\n(B 6-22220-W-86/03) nach § 26 Abs. 1 GWB a.F. anerkannt hat, heißt es u.a.: \n\n3. Probeabonnements \nKurzabonnements zu Erprobungszwecken („Probeabonnements“) sind zulässig, wenn \nsie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35 Prozent unter \ndem kumulierten Einzelheftpreis liegen. Derartige Probeabonnements sind nicht be-\nliebig oft wiederholbar; sie dürfen nur in ein reguläres Abonnement führen, wenn dies \njederzeit kündbar ist. \n\n4. Werbegeschenke bei Werbeexemplaren und Probeabonnements \nSachgeschenke als Belohnung für die Bereitschaft zur Erprobung („Werbegeschen-\nke“) müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand stehen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist \n\nin der Sache ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg MD 2005, 794 = WRP 2005, \n\n635 [Ls.]). Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revi-\n\nsion des Beklagten. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten des Beklagten als \n\nim Verhältnis zu den gebundenen Zeitschriftenhändlern vertragswidrig und gleich-\n\nzeitig als unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG angesehen. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDurch den Preisbindungsrevers sei der Beklagte mit den Zeitschriftenhänd-\n\nlern vertraglich verbunden. Mit seiner Preisgestaltung für das Probeabonnement \n\nverstoße der Beklagte gegen die sich aus dieser vertraglichen Bindung im Rah-\n\nmen von Treu und Glauben ergebenden wechselseitigen Rücksichtnahme- und \n\nLeistungstreuepflichten mit der Folge, dass seinem jeweiligen Vertragspartner aus \n\nder Preisbindungsvereinbarung der mit der Klage geltend gemachte Unterlas-\n\nsungsanspruch zustehe. \n\n7 \n\nEine Preisunterschreitung im Rahmen einer Werbeaktion für ein Probeabon-\n\nnement sei nicht schlechthin unzulässig. Der Bereich der (vertraglich) noch zuläs-\n\nsigen Abonnentenwerbung werde jedoch verlassen, wenn der mit dem Testabon-\n\nnement verbundene Erprobungszweck erkennbar überschritten werde und sich \n\ndas Verhalten als eine treuwidrige Umleitung von Kunden von den preisgebunde-\n\nnen Zeitschriftenhändlern unmittelbar auf das preisbindende Verlagsunternehmen \n\ndarstelle. Einen entscheidenden Anhaltspunkt für die Frage, in welchem Umfang \n\npreisbindende Verlage besondere – zeitlich begrenzte – Vorteile für die Gewin-\n\nnung neuer Abonnementkunden versprechen könnten, lieferten die „Wettbewerbs-\n\nregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften“, die für bis zu \n\ndreimonatige Probeabonnements einen Nachlass von maximal 35% gegenüber \n\ndem Einzelverkaufspreis der Einzelhefte vorsähen. Die angegriffene Werbung \n\nüberschreite diese Obergrenze und verspreche zusätzlich noch eine attraktive \n\nGratiszugabe, die zum Erprobungsaufwand nicht mehr in einem angemessenen \n\nVerhältnis stehe. Damit verstoße sie gegen das – in den erwähnten Wettbewerbs-\n\nregeln ebenfalls festgehaltene – Verbot, Prämien zu gewähren, von denen ein \n\nwettbewerbswidriger Lockeffekt ausgehe. \n\n8 \n\nAus dem Zusammenhang der Wettbewerbsregeln ergebe sich, dass für \n\nPreisnachlässe und Zugaben ein Kumulationsverbot bestehe. Der Beklagte habe \n\ngegen das Kernstück der Preisbindung verstoßen, die er seinen Vertragspartnern \n\nauferlegt habe. Da er in dem Preisbindungsrevers keine eigenen Vertragspflichten \n\nübernommen habe, scheide zwar ein Verstoß gegen eine vertragliche Hauptleis-\n\ntungspflicht aus. Der Verstoß wiege aber so schwer, dass er der Verletzung einer \n\nHauptleistungspflicht gleichstehe. Auch wenn die Besonderheiten des Pressever-\n\ntriebs geringere Leistungstreue- und Rücksichtnahmepflichten zur Folge hätten, \n\nändere dies nichts an der Treuwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, das zu \n\nVerschiebungen zwischen Einzel- und Abonnementvertrieb führe und damit nach-\n\nhaltig die Wirtschaftlichkeit des Zeitschriftenhandels beeinträchtige, wobei es nicht \n\ndarauf ankomme, ob die vom Kläger befürchteten Umsatzrückgänge bereits ein-\n\ngetreten seien oder nicht. Es sei davon auszugehen, dass die beanstandete Wer-\n\nbeaktion allein dem Abonnement- und nicht auch dem Einzelvertrieb zugute kom-\n\nme. Denn das Probeabonnement gehe am Ende der Erprobungsphase automa-\n\ntisch in ein normales Abonnement über. \n\n9 \n\nBei dem vom Beklagten begangenen Vertragsverstoß handele es sich nicht \n\nnur um eine Obliegenheitsverletzung, die lediglich dazu führe, dass der Beklagte \n\nsich gegenüber den Zeitschriftenhändlern nicht mehr auf die Preisbindung berufen \n\nkönne. Der Beklagte trete vielmehr mit seinem Verhalten in direkte Konkurrenz zu \n\nden Einzelhändlern und verschaffe sich durch das beanstandete Verhalten einen \n\ntreuwidrigen Wettbewerbsvorteil. Den Zeitschriftenhändlern stehe gegenüber dem \n\nBeklagten ein vertraglicher Anspruch zu, das vertragswidrige Verhalten zu unter-\n\nlassen. Die Verletzung vertraglicher Pflichten begründe zugleich einen Verstoß \n\ngegen § 3 UWG i.V. mit den VDZ-Wettbewerbsregeln. Ein solcher Vertragsverstoß \n\nkönne ausnahmsweise auch deliktische Ansprüche begründen, wenn – wie im \n\nStreitfall – der Verletzer das vertragswidrige Verhalten gezielt zur Förderung des \n\neigenen Wettbewerbs einsetze und dadurch nachhaltig in den Wettbewerb eingrei-\n\nfe. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger \n\ngegen den Beklagten ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. \n\na) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Kläger nicht mit Hilfe \n\ndes Lauterkeitsrechts die Unterlassung einer missbräuchlichen Handhabung der \n\nPreisbindung i.S. von § 30 Abs. 3 Nr. 1 GWB 2005 (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GWB 1999) \n\nbeanspruchen könne. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält \n\n– dies wird in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung besonders deutlich – \n\neine abschließende Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche, die Mitbewerber und \n\nWettbewerbsverbände im Falle von Verstößen gegen kartellrechtliche Verbote gel-\n\ntend machen können (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.12 m.w.N.; K. Schmidt, Kartellverfahrensrecht, 1977, \n\nS. 412 ff.; Wrage, UWG-Sanktionen bei GWB-Verstößen?, 1984, S. 62; vgl. ferner \n\nW.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand: Nov. 2001, § 33 GWB Rdn. 200; \n\na.A. Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 132 f.; wohl auch Schricker, \n\nGesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 260). Soweit der zum alten Recht \n\nergangenen Senatsrechtsprechung entnommen werden kann, dass kartellrechtli-\n\nche Verstöße unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs lauterkeitsrechtlich ver-\n\nfolgt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1958 – KZR 1/58, WuW/E BGH 251, \n\n259 – „4711“; Urt. v. 21.2.1978 – KZR 7/76, WuW/E BGH 1519, 1520 – 4 zum \n\nPreis von 3; Urt. v. 6.10.1992 – KZR 21/91, WuW/E BGH 2819, 2820 \n\n– Zinssubvention), hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest. \n\n13 \n\nIm Zuge der 7. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber die Anspruchsberechti-\n\ngung in § 33 Abs. 1 GWB deutlich erweitert: Während der Regierungsentwurf noch \n\nan dem von der Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise restriktiv ausge-\n\nlegten Schutzgesetzerfordernis \n\nfestgehalten hatte (BT-Drucksache 15/3640, \n\nS. 11), hat der Gesetzgeber aufgrund der Beschlussempfehlung des federführen-\n\nden Ausschusses für Wirtschaft (BT-Drucksache 15/5049, S. 16) auf die weiterge-\n\nhende, generell jeden betroffenen Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmer \n\neinschließende Fassung der Anspruchsberechtigung zurückgegriffen, die bereits \n\nim Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom \n\n17. Dezember 2003 enthalten war (vgl. den Gesetzesbeschluss des Deutschen \n\nBundestages v. 11.3.2005, BR-Drucksache 210/05, S. 6). Diese Regelung ist zwar \n\nin manchem der lauterkeitsrechtlichen Regelung der Anspruchsberechtigung in \n\n§ 8 Abs. 3 UWG nachgebildet, geht aber über diese insofern hinaus, als sie eine \n\nAnspruchsberechtigung nicht nur der Mitbewerber, sondern auch der Marktteil-\n\nnehmer auf der Marktgegenseite vorsieht. Andererseits bleibt die kartellrechtliche \n\nhinter der lauterkeitsrechtlichen Regelung zurück, als sie keine Anspruchsberech-\n\ntigung der Verbraucherverbände vorsieht. Der Gesetzgeber hat damit in der Er-\n\nweiterung wie in der Beschränkung eine Regelung getroffen, die bewusst von dem \n\nlauterkeitsrechtlichen Modell abweicht. Er hat damit deutlich gemacht, dass es \n\nsich um eine abschließende Regelung für die zivilrechtliche Durchsetzung kartell-\n\nrechtlicher Bestimmungen handelt. \n\n14 \n\nDie kartellrechtliche Regelung unterscheidet ferner klar zwischen kartellrecht-\n\nlichen Verboten, die nach § 33 Abs. 1 GWB auch zivilrechtlich durchgesetzt wer-\n\nden können (z.B. §§ 1, 19 Abs. 1, §§ 20, 21 GWB), und (Missbrauchs-)Tatbestän-\n\nden, die – wie § 30 Abs. 3 GWB – lediglich ein Eingreifen der Kartellbehörde er-\n\nmöglichen. So gewährt das Gesetz dem preisgebundenen Unternehmen \n\n– abgesehen von vertraglichen Ansprüchen, die sich im Falle einer diskriminieren-\n\nden Handhabung der Preisbindungsvereinbarung ergeben können – im Falle einer \n\nmissbräuchlichen Handhabung der Preisbindung keinen (gesetzlichen) Unterlas-\n\nsungs- oder Schadensersatzanspruch, sondern räumt allein dem Bundeskartell-\n\namt die Befugnis ein, in einem solchen Falle einzuschreiten (§ 30 Abs. 3 GWB \n\n2005, § 15 Abs. 3 GWB 1999). \n\n15 \n\nDiese differenzierte gesetzliche Regelung würde konterkariert, wenn kartell-\n\nrechtliche Missbrauchstatbestände, die nicht als Verbote ausgestaltet sind, \n\ngleichwohl mit Hilfe des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden könnten oder \n\nwenn – ungeachtet der bewussten Beschränkung der Anspruchsberechtigung in \n\n§ 33 GWB – bei Zuwiderhandlungen gegen kartellrechtliche Verbote stets auch \n\nein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des \n\nRechtsbruchs (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) bejaht würde. \n\n16 \n\nb) Der klare Vorrang der in §§ 33, 34a GWB geregelten zivilrechtlichen An-\n\nsprüche beschränkt sich allerdings auf die Fälle, in denen sich der Vorwurf der Un-\n\nlauterkeit allein aus dem kartellrechtlichen Verstoß speist. Gründet sich die Unlau-\n\nterkeit dagegen – wie etwa in Fällen des Boykotts oder der unbilligen Behinde-\n\nrung – auf einen eigenständigen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand (z.B. auf eine \n\ngezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG), stehen die zivilrechtlichen Ansprü-\n\nche, die sich aus dem Kartellrecht und aus dem Lauterkeitsrecht ergeben, gleich-\n\nberechtigt nebeneinander. Aber auch im Rahmen einer eigenständigen lauterkeits-\n\nrechtlichen Beurteilung erweist sich das beanstandete Verhalten des Beklagten \n\nnicht als wettbewerbswidrig. \n\n17 \n\naa) Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt, dass sich die \n\nlauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit der angegriffenen Abonnementwerbung des \n\nBeklagten bereits aus den VDZ-Wettbewerbsregeln ergebe. \n\n18 \n\n(1) Für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, \n\nhaben Wettbewerbsregeln heute nur mehr eine begrenzte Bedeutung. Während in \n\nder Vergangenheit für die Frage der Unlauterkeit maßgeblich auf das Anstandsge-\n\nfühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden (vgl. BGHZ 23, 365, 373 \n\n– Suwa; 37, 30, 32 – Selbstbedienungsgroßhandel; 34, 264, 274 – Einpfennig-\n\nSüßwaren; 43, 359, 364 – Warnschild; 81, 291, 296 – Bäckerfachzeitschrift) sowie \n\nauf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tatsächliche \n\nÜbung (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1956 – I ZR 4/55, GRUR 1957, 23, 24 = WRP 1956, \n\n244 – Bünder Glas; Urt. v. 4.12.1964 – Ib ZR 38/63, GRUR 1965, 315, 316 = WRP \n\n1965, 95 – Werbewagen) abgestellt wurde, besteht heute Einigkeit darüber, dass \n\nder Wettbewerb in bedenklicher Weise beschränkt würde, wenn das Übliche zur \n\nNorm erhoben würde (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 UWG \n\nRdn. 39; Harte/Henning/Schünemann aaO § 3 Rdn. 99 ff.). Wettbewerbsregeln \n\nkönnen daher allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit \n\nhaben (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 – I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 \n\n– Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 11.30; Harte/Henning/Schünemann aaO § 3 \n\nRdn. 101; Kellermann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 26 Rdn. 49 f.; \n\nanders Fezer/Fezer, UWG, § 3 Rdn. 78). \n\n19 \n\n(2) Auch der Umstand, dass Wettbewerbsregeln von der Kartellbehörde an-\n\nerkannt werden, verleiht ihnen keine Rechtsnormqualität. Zwar wird die Kartellbe-\n\nhörde in der Regel Wettbewerbsregeln die Anerkennung versagen, die ein lauter-\n\nkeitsrechtlich unbedenkliches Verhalten als unzulässig bezeichnen. Dies bedeutet \n\nindessen nicht, dass dem Richter, der in einem Zivilrechtsstreit über die lauter-\n\nkeitsrechtliche Zulässigkeit eines Verhaltens zu entscheiden hat, die Entscheidung \n\ndadurch abgenommen wäre, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach \n\n§ 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1 GWB anerkannt hat, die von der lauterkeitsrechtlichen \n\nUnzulässigkeit des fraglichen Verhaltens ausgehen. Vielmehr beschränkt sich die \n\nrechtliche Bedeutung der Anerkennung auf eine Selbstbindung der Kartellbehörde, \n\ndie bei unveränderter Sachlage die Verabschiedung dieser Wettbewerbsregeln \n\nnicht mehr als Kartellverstoß nach § 1 GWB verfolgen kann (vgl. § 26 Abs. 1 \n\nSatz 2 GWB). \n\n20 \n\n(3) Schließlich würde es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn \n\nWettbewerbsregeln zur Ausfüllung der lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln und \n\nzur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen würden. Das \n\nBundesverfassungsgericht hat zu den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte ent-\n\nschieden, dass – wenn ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG \n\nin Rede steht – derartige, ohne gesetzliche Grundlage festgelegte Richtlinien nicht \n\nals Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel des § 43 \n\nBRAO herangezogen werden dürfen (BVerfGE 76, 171, 188 f.; 76, 196). Diese \n\nGrundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn zur Ausfüllung der wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 UWG Wettbewerbsregeln herangezogen \n\nwürden, denen ebenfalls keine Gesetzesqualität zukommt. \n\n21 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat den VDZ-Wettbewerbsregeln aber dennoch \n\neine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn es hat diesen Regeln ent-\n\nnommen, dass sich der Beklagte gegenüber dem preisgebundenen Zeitschriften-\n\nhandel vertragsuntreu verhalten habe, und hat darin gleichzeitig einen Wettbe-\n\nwerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gesehen, weil der Beklagte die Vertrags-\n\nverletzung als Mittel des Wettbewerbs zum Nachteil der gebundenen Händler ein-\n\ngesetzt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die den Preisbinder gegenüber \n\ndem preisgebundenen Händler treffenden Rücksichtnahmepflichten führen nicht \n\ndazu, dass der Beklagte gehindert wäre, ein Probeabonnement in der beanstan-\n\ndeten Weise anzubieten. \n\n22 \n\n(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das \n\npreisbindende Unternehmen gegenüber dem preisgebundenen Händler auch \n\ndann vertragliche Pflichten treffen, wenn sich der Preisbinder nicht ebenfalls dazu \n\nverpflichtet hat, sämtliche anderen Händler in derselben Weise zu binden. Denn \n\nauch in diesem Fall darf der preisbindende Verleger nichts tun, was die Bindung \n\nder Endverkaufspreise untergräbt und dem vertragstreuen gebundenen Händler \n\nSchwierigkeiten bereiten kann (vgl. BGHZ 38, 90, 94 – Grote Revers; 40, 135, 139 \n\n– Trockenrasierer; 53, 76, 86 – Schallplatten II). Unabhängig davon ist der Preis-\n\nbinder Normadressat des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots des § 20 \n\nAbs. 1 GWB. \n\n23 \n\n(2) Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Einzelverkauf seiner Zeit-\n\nschrift einer Preisbindung unterwirft, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass \n\nes ihm verwehrt wäre, den aus seiner Sicht vorzugswürdigen Absatz über Abon-\n\nnements mit besonders attraktiven Angeboten zu fördern. \n\n24 \n\nEs liegt auf der Hand, dass für den Zeitschriftenverlag der Abonnent, der sich \n\nzur regelmäßigen Abnahme der Zeitschrift verpflichtet, ein wesentlich attraktiverer \n\nLeser ist als derjenige, der die Zeitschrift gelegentlich im Handel erwirbt. Mit dem \n\nAbonnenten kann der Verlag auf längere Zeit rechnen, während der Erwerber \n\neines Einzelheftes keine Gewähr dafür bietet, dass er das nächste und übernächs-\n\nte Heft ebenfalls erwirbt. Es ist deswegen wettbewerbsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden, dass der Verlag für ein Abonnement deutlich günstigere Konditionen an-\n\nbietet als für den (preisgebundenen) Einzelverkauf. \n\n25 \n\nDie Rücksichtnahmepflichten, die den preisbindenden Verleger dazu ver-\n\npflichten, verschiedene miteinander im Wettbewerb stehende Zeitschriftenhändler \n\ngleich zu behandeln, hindern ihn grundsätzlich nicht daran, Probeabonnements zu \n\nbesonders günstigen Konditionen anzubieten und auf diese Weise den Abonne-\n\nmentabsatz gegenüber dem Einzelverkauf zu fördern. Im Übrigen hat das Beru-\n\nfungsgericht zwar vermutet, dass die Attraktivität des Probeabonnements – wie \n\nvom Kläger unterstellt – zu Lasten des Einzelverkaufs gehe. Es hat aber hierzu \n\nkeine Feststellungen getroffen. Bei seiner Vermutung hat das Berufungsgericht \n\naußer Acht gelassen, dass zwar der Dauerabonnent, nicht aber derjenige, der nur \n\ndas Probeabonnement in Anspruch nimmt (vom Berufungsgericht als „Prämien-\n\nShopper“ bezeichnet), für den Einzelhändler als Kunde verloren ist. Je preisgüns-\n\ntiger das Probeabonnement und je attraktiver die versprochene Zugabe ist, desto \n\nhöher wird der Anteil der Probeabonnenten sein, die sich zur Abnahme des Probe-\n\nabonnements um seiner selbst willen verpflichten, die also nach Ablauf der Probe-\n\nzeit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Verlag verhindern, dass \n\ndas Probeabonnement in ein reguläres Abonnement übergeht. Es ist ohne weite-\n\nres denkbar, dass dieser Personenkreis – wie der Beklagte vorgetragen hat – \n\ndurch das Probeabonnement stärker an die Zeitschrift gebunden wird und die \n\nZeitschrift in Zukunft regelmäßiger im Handel erwirbt. Dem Vortrag des Klägers ist \n\nauch nicht zu entnehmen, dass der Absatz der Zeitschrift „Echo der Frau“ über \n\nden Zeitschriftenhandel in Folge von attraktiven Probeabonnements in nennens-\n\nwertem Umfang zurückgegangen wäre. \n\n26 \n\ncc) Das Bundeskartellamt \n\nist \n\nin seinem Anerkennungsbescheid vom \n\n30. März 2004 offenbar davon ausgegangen, dass die VDZ-Wettbewerbsregeln \n\nungeachtet der besonderen Pflichten, denen der Beklagte als Preisbinder unter-\n\nworfen ist, in etwa die Grenzen des ohnehin lauterkeitsrechtlich Zulässigen be-\n\nschreiben, weil in den besonders attraktiven Probeabonnements ein übertriebenes \n\nAnlocken liege. Dabei hat das Bundeskartellamt die ältere Rechtsprechung \n\nzugrunde gelegt, die jedoch seit den – vom Bundeskartellamt in seinem Beschluss \n\nzitierten – Entscheidungen „Kopplungsangebot I und II“ des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 151, 84 und BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002, 979 = WRP \n\n2002, 1259) nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden kann. Danach be-\n\nstehen keine durchgreifenden lauterkeitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass \n\nProdukte, die nicht in einem Funktionszusammenhang stehen, zu einem gekop-\n\npelten Angebot zusammengefasst werden. Auch mit Blick auf den Wert der Zuga-\n\nbe stellt das beworbene Probeabonnement kein missbräuchliches Kopplungsan-\n\ngebot dar. Weder der günstige Preis noch die attraktive Zugabe kann den Vorwurf \n\neiner unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher rechtfertigen. \n\n27 \n\n28 \n\n2. Dem Kläger steht – wie sich aus den Ausführungen oben unter II.1.b)bb) \n\nergibt – auch kein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist der Senat in der Lage, \n\nabschließend zu entscheiden. Da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche \n\nnicht zustehen, ist die Klage abzuweisen. \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nHirsch \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2004 - 416 O 141/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2005 - 5 U 39/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/kzr-27-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/kzr-27-05","retrieved":"2026-07-10 20:19:35.937025+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-07/kzr-27-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2006-02-07","dockets":["KZR 27/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.02.2006 – KZR 27/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/kzr-27-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. 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