{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"II ZR 329/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Fa, 249 Fb in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung a) Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn \"weiche\" Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, son- dern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskos- ten verwendet werden. b) Wenn der Anlageinteressent in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass für geplante Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benach- bartes Flurstück erworben werden muss, handelt es sich ebenfalls um einen Prospektmangel; das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird. c) Für die Frage, ob der Anleger sich auf seinen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Beteili- gung entwickelt hätte. Allein die generelle Annahme, im Regelfall hätte der Geschädigte eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, kann die Nicht- anrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen (Anschluss an BGH, Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 329/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 276 Fa, 249 Fb in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n\na) Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn \"weiche\" Kosten bei \neinem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger \ndem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die \nvon ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, son-\ndern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskos-\nten verwendet werden. \n\nb) Wenn der Anlageinteressent in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, \ndass für geplante Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benach-\nbartes Flurstück erworben werden muss, handelt es sich ebenfalls um einen \nProspektmangel; das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch \nden Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird. \n\nc) Für die Frage, ob der Anleger sich auf seinen Schadensersatzanspruch aus \nProspekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, kommt es auf \ndie Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich \ndie Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Beteili-\ngung entwickelt hätte. Allein die generelle Annahme, im Regelfall hätte der \nGeschädigte eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, kann die Nicht-\nanrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen (Anschluss an BGH, Urt. v. \n17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 6. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 10. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein Fliesenlegermeister, beteiligte sich im Sommer 1999 an \n\ndem vom Beklagten initiierten Immobilienfonds \"D. KG K. GmbH & Co.\". Das \n\nProjekt scheiterte, weil sich nicht genügend Anleger fanden. Nachdem der Klä-\n\nger hiervon durch Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, zeichnete er \n\nam 8. August 1999 Kommanditanteile in Höhe von 250.000,00 DM und \n\n200.000,00 DM an der \"R. Straße 20 KG K. GmbH & Co.\", einem ebenfalls von \n\ndem Beklagten initiierten Immobilienfonds. Der Beklagte ist geschäftsführender \n\nKommanditist und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, \n\nder K. Geschäftsführungs-GmbH. Gesellschaftszweck ist die - inzwischen er-\n\nfolgte - Errichtung eines aus Gewerbeflächen, einer Wohnung sowie 55 Pkw-\n\nStellplätzen bestehenden \"Shopping-Eck\" auf dem gesellschaftseigenen \n\nGrundstück R. Straße 20 und die anschließende Bewirtschaftung des \n\nObjekts. \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, der von der Fondsgesellschaft herausge-\n\ngebene Prospekt sei insbesondere hinsichtlich der Angaben über die soge-\n\nnannten weichen Kosten und die Errichtung der Stellplätze fehlerhaft und irre-\n\nführend, weshalb er von dem Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Mit \n\nder Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von 227.780,53 € Zug um Zug \n\ngegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile in Anspruch. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das \n\nOberlandesgericht der Klage in Höhe von 210.556,38 € nebst Zinsen stattgege-\n\nben. Auf den in zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Antrag des Klägers hat es \n\nfestgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in \n\nVerzug befinde. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDa der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht \n\nauf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte schulde als Initiator und \n\nGründer des Fonds dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung \n\nSchadensersatz. Der Prospekt sei inhaltlich unvollständig und unklar. Er lasse \n\nnicht eindeutig erkennen, welche Aufwendungen dem Anlageobjekt unmittelbar \n\nzufließen sollten und wie hoch die \"weichen\" Kosten sind, die für Dritte be-\n\nstimmt, aber kein Teil der eigentlichen Investition sind. Der Prospekt kläre den \n\nAnlageinteressenten zudem in Bezug auf die Stellplätze nicht hinreichend auf. \n\nEr mache nicht deutlich, dass die Realisierung des Gesamtprojekts den Erwerb \n\nweiterer Grundflächen erfordert habe und die von der Fondsgesellschaft bereits \n\nerworbene Fläche nicht identisch mit dem Projektgrundstück sei. Bei einer Ge-\n\nsamtwürdigung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer \n\nInformation sich an der Gesellschaft nicht beteiligt hätte, so dass der Beklagte \n\nihm die geleistete Einlage nebst Agio (472.500,00 DM) zurückzuzahlen habe. \n\nIm Wege des Vorteilsausgleichs müsse der Kläger sich die erhaltenen Aus-\n\nschüttungen (54.000,00 DM) und die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) anrech-\n\nnen lassen. Erlangte Steuervorteile dagegen brauche er sich nicht anrechnen \n\nzu lassen, weil der mit dem Rückerhalt des Anlagebetrages verbundene Wer-\n\nbungskostenrückfluss von ihm nachversteuert werden müsse. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jeden-\n\nfalls im Ergebnis stand. \n\n1. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Pros-\n\npekthaftung für gegeben. Danach hat ein Prospekt den Beteiligungsinteressen-\n\nten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu gehört, \n\ndass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind \n\noder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Entspricht der \n\nProspekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage gewor-\n\nbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Be-\n\nteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Pro-\n\nspektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den \n\nErwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st.Rspr., vgl. Senat, \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 1. März 2004 \n\n- II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.). \n\na) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Prospekt den \n\nAnleger in zweifacher Hinsicht unzureichend informiert. \n\naa) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageent-\n\nscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht \n\nin das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaf-\n\nfungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. \n\nUnter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der \n\nWerbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben. \n\nTatsächlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus \n\nden Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfor-\n\ndert zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaf-\n\nfungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengän-\n\ngen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen \n\nund verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren. \n\n10 \n\nbb) Ein weiterer Prospektfehler liegt in dem fehlenden Hinweis darauf, \n\ndass es für die geplanten Stellplätze noch des Erwerbs eines dem Fondsgrund-\n\nstück benachbarten Flurstücks bedurfte. Selbst wenn feststand, dass dieser \n\nErwerb die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten be-\n\nlasten würde, war der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige wahrheitsge-\n\nmäße und vollständige Information des Anlegers nicht entbehrlich. Denn der \n\nErwerb einer weiteren Fläche erforderte auf jeden Fall Verhandlungen, so dass \n\ndeshalb zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des Anlageobjekts nicht \n\nauszuschließen waren. \n\n11 \n\nb) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die \n\nProspektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers waren. Nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, \n\ndass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist \n\n(BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP \n\n2000, 1296, 1298). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch reicht \n\nhierfür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass es dem Kläger nach \n\ndem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten auf die Erzielung der kurz-\n\nfristig nutzbaren Steuervorteile in der Investitionsphase \"- auch - maßgeblich\" \n\nankam. Danach beruhte der Beteiligungsentschluss des Klägers nämlich nicht \n\nallein auf steuerlichen Überlegungen. \n\n12 \n\nc) Der Beklagte als Initiator und Gründungsgesellschafter der Fondsge-\n\nsellschaft, Geschäftsführer der Komplementärin der KG und geschäftsführender \n\nKommanditist ist Prospektverantwortlicher im Sinne der Senatsrechtsprechung \n\n13 \n\n14 \n\n(BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340). \n\nd) Den Beklagten trifft ein Verschulden. \n\nNach der Senatsrechtsprechung ist im Falle eines Prospektmangels von \n\neinem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen. Umstände, die \n\nein Verschulden hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst \n\nersichtlich. \n\n15 \n\n2. Mit Recht geht das Berufungsgericht danach davon aus, dass der Klä-\n\nger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung von dem Beklagten Rück-\n\nzahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nebst Agio verlangen kann. So-\n\nweit die Revision dies unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass Ausschüttun-\n\ngen nach dem Prospekt nicht garantiert seien, verkennt sie, dass der schuldhaf-\n\nte Verstoß gegen die Pflicht des Prospektverantwortlichen zur wahrheitsgemä-\n\nßen vollständigen und richtigen Aufklärung des Anlageinteressenten als solche \n\ndie Prospekthaftung auslöst, weil die unbeeinflusste Willensbildung des Anle-\n\ngers Schutz genießen muss; deswegen kommt es nicht darauf an, ob die die \n\nAusschüttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind oder \n\nnicht. \n\n16 \n\n3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Kläger \n\nzustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen sich zwar nicht in allen Teilen \n\nder Begründung, aber doch im Ergebnis als zutreffend. \n\n17 \n\na) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind im Rahmen der Scha-\n\ndensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in \n\neinem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre \n\nAnrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder \n\nden Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet \n\n(Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 m.w.Nachw.). Zu sol-\n\nchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden \n\nVorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der \n\nSchädigung erspart hat (BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114), wobei im Gegenzug \n\nmögliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadens-\n\nersatzleistung, zu berücksichtigen sind. \n\n18 \n\nb) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die an den Kläger geflos-\n\nsenen Ausschüttungen des Fonds (54.000,00 DM) ebenso wie die Vorabverzin-\n\nsung (6.687,51 DM) bei der Berechnung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs \n\nberücksichtigt. \n\n19 \n\nc) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Auffassung, der Kläger \n\nmüsse sich im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangte Steuervorteile nicht \n\nanrechnen lassen, weil er den mit der Aufgabe seiner Gesellschafterstellung \n\nverbundenen Werbungskostenrückfluss nachzuversteuern habe. Anders als in \n\ndem vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall (BGH, Urt. v. \n\n25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788, 789) geht es hier nicht \n\ndarum, dass der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend \n\ngemacht hätte und diese Aufwendungen durch nachträgliche Ersatzleistung \n\nweggefallen wären mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen ein - zu versteu-\n\nernder - Werbungskostenrückfluss vorläge. Die Beträge, die der Kläger für den \n\nErwerb der Beteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten, \n\nnicht abzugsfähige Werbungskosten (BFHE 147, 176 = BStBl. II 1986, 747; \n\nBlümich/Thürmer, EStG § 9 Rdn. 135 ff.; Claßen in Lademann, EStG § 9 \n\nRdn. 9; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 9 Rdn. 24; Wüllenkemper, Rück-\n\nfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, S. 17 f.). Zurückgeflossene \n\nAnschaffungskosten können daher nicht als \"negative Werbungskosten\" der \n\nEinkommensteuer unterworfen sein (BFHE 198, 425 = BStBl. II 2002, 796). \n\n20 \n\nd) Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet hier jedoch aus einem \n\nanderen Grund aus. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-\n\nfes, der der Senat folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Geschä-\n\ndigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte \n\n(Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). Vielmehr kommt es \n\nauf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich \n\ndie Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögens-\n\nanlage entwickelt hätte. \n\n21 \n\nHier ist nach dem unstreitigen Sachverhalt anzunehmen, dass sich der \n\nKläger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er \n\nordnungsgemäß von dem Beklagten unterrichtet worden wäre. Nach den vom \n\nBerufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des \n\nLandgerichts hatte sich der Kläger zunächst an dem ebenfalls von dem Beklag-\n\nten initiierten Immobilienfonds \"D. KG K. GmbH & Co.\" beteiligt. Als er mit \n\nSchreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, dass dieser Fonds mangels aus-\n\nreichender Interessenten nicht geschlossen werden konnte, trat er unmittelbar \n\nanschließend, nämlich am 8. August 1999 der \"R. Straße 20 KG\" bei. Dieses \n\nVerhalten zwingt zu dem Schluss, dass der Kläger in Kenntnis der Prospektfeh-\n\nler eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile \n\nverschafft hätte. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2003 - 14 O 570/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 - 26 U 112/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-06/ii-zr-329-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-06/ii-zr-329-04","retrieved":"2026-07-10 20:20:18.725463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-06/ii-zr-329-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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