{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"II ZB 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine be- stimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindli- chen Kraft übertragen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 1/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nEin anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine be-\n\nstimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im \n\nKalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr \n\nmöglich ist, dass mehrere Büroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, \n\nwenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindli-\n\nchen Kraft übertragen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2004 wird auf \n\nKosten des Klägers verworfen. \n\nStreitwert: 106.956,42 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien betrieben vom 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1999 in Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts einen Handwerksbetrieb. Der Kläger nimmt den \n\nBeklagten auf Zahlung eines Anteils in Höhe von 106.956,42 € am Gewinn der \n\nGesellschaft in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Schlussurteil \n\nvom 23. Juli 2004 abgewiesen. Gegen die ihm am 26. Juli 2004 zugestellte \n\nEntscheidung hat der Kläger am 27. August 2004 Berufung eingelegt und we-\n\ngen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abge-\n\nlehnt. Mit seiner - vom Berufungsgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwer-\n\nde will der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand erreichen. \n\n2 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu \n\nverwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\nEntgegen der Annahme des Klägers erfordert die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in dieser \n\nSache nicht, weil der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang steht. \n\n3 \n\n1. Nach Darstellung des Klägers beruht die Versäumung der Frist für die \n\nBerufungseinlegung darauf, dass die ordnungsgemäß im Fristenkalender der \n\nKanzlei seines Prozessbevollmächtigten notierte Frist am Abend des \n\n25. August 2004 bereits gestrichen war, als der Anwalt den Kalender gemein-\n\nsam mit seiner Sekretärin auf die am folgenden Tage anstehenden Termine \n\nund ablaufenden Fristen überprüfte. Wer die Streichung der Frist vorgenommen \n\nhat, kann nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr geklärt werden; in Betracht \n\nhierfür kommen nach seinem Vorbringen sowohl die Sekretärin des Anwalts als \n\nauch eine Auszubildende im dritten Lehrjahr. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, \n\nwenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuld-\n\nhaft versäumt worden ist (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, \n\nVersR 1993, 772, 773). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. \n\na) Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organi-\n\nsationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus-\n\nzugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt wer-\n\nden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotie-\n\nrung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es \n\nmöglich ist, dass mehrere Büroangestellte und unzulässigerweise sogar eine \n\nnoch auszubildende Kraft (BGH, Beschl. v. 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78, VersR \n\n1978, 959, 960) hierfür zuständig sind (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1992 \n\n- XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176 m.w.Nachw.). So liegt es hier. \n\n6 \n\nb) In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags heißt es, eine Kon-\n\ntrolle der Fristen erfolge in der Form, dass der Anwalt bei Büroschluss mit sei-\n\nnen Mitarbeitern, vor allem mit seiner Sekretärin, Frau K., den darauf folgenden \n\nTag hinsichtlich Termine, Besprechungen und Fristen überprüfe. Aus dieser \n\nFormulierung ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass allein \n\nFrau K. für die Fristenüberwachung zuständig war. Daran ändert es nichts, dass \n\nes im nächsten Absatz heißt, Frau K. nehme jeweils den Terminkalender zur \n\nHand und teile dem Rechtsanwalt mit, welche Fristen anstünden. Auch der Vor-\n\ntrag des Klägers im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, wonach Fristen norma-\n\nlerweise nur von der Mitarbeiterin K. des Prozessbevollmächtigten gestrichen \n\nwerden, lässt nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass nach den An-\n\nweisungen seines Prozessbevollmächtigten allein Frau K. zur Fristenstreichung \n\nberechtigt war. Vielmehr lässt die Verwendung des Wortes \"normalerweise\" \n\ndarauf schließen, dass Ausnahmen von der behaupteten Regel möglich sind. \n\n7 \n\nc) Da das Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht daran scheitert, \n\ndass im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welches die Ursache \n\nder versehentlichen Friststreichung war, kommt es entgegen der Ansicht der \n\nBeschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November \n\n2004 (VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006) nicht an, der zufolge es zur Glaub-\n\nhaftmachung eines Versehens der Darlegung von Gründen, die das Versehen \n\nerklären könnten, nicht bedarf. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 23.07.2004 - 10 O 67/00 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 U 1092/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-06/ii-zb-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-06/ii-zb-1-05","retrieved":"2026-07-10 20:19:29.953234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-06/ii-zb-1-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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