{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"IX ZR 67/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a.F. (§ 566 n.F.) Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesell- schafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht ver- pflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre. InsO §§ 130, 131, 135, 140 Abs. 2 a) Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat. b) Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist. c) Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 67/02\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Februar 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \n\nja \nja \n\nin dem Rechtsstreit \n\nGmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a.F. (§ 566 n.F.) \n\nTritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesell-\nschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht ver-\npflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich \nzur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre. \n\nInsO §§ 130, 131, 135, 140 Abs. 2 \n\na) Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung \nauf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, \nmit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser \nRechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung \neiner Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat. \n\nb) Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche \nZahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern \ndie Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist. \n\nc) Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck \n\nist eine kongruente \n\nDeckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war. \n\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02 - OLG Jena \nLG Erfurt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-\n\nkannt wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nM. GmbH & Co. KG (fortan Mieterin oder \n\nSchuldnerin). Geschäftsführer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997 \n\nAlleingesellschafter der Komplementär-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch al-\n\nleiniger Kommanditist war W. K. . Dieser vermietete der Schuldnerin im \n\nMai 1995 einen Teil eines ihm gehörenden Grundstücks in E. . Der Mietver-\n\ntrag enthielt in § 15 eine Bestimmung, nach der der Vermieter nur unter beson-\n\nderen im Einzelnen genannten Voraussetzungen berechtigt sein sollte, Ansprü-\n\nche aus dem Mietvertrag abzutreten. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin nutzte den Grundstücksteil für den Betrieb eines Möbel-\n\nhauses. Im Dezember 1996 verkaufte W. K. das Grundstück durch \n\nnotariellen Vertrag an die Klägerin, die den Kaufpreis \n\nin Höhe von \n\n48.363.000 DM noch im Dezember 1996 bezahlte. Am 13. Dezember 1996 \n\nwurde zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen; die \n\nEigentumsumschreibung erfolgte am 28. Februar 2000. W. K. hatte \n\ndie Mietzinsansprüche bereits im notariellen Kaufvertrag an die Klägerin abge-\n\ntreten und sich verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob der Mietvertrag \n\nbereits mit Abschluss des Kaufvertrages auf die Klägerin übergegangen sei. Ab \n\nJanuar 1997 bezahlte die Mieterin den Mietzins an die Klägerin. Nachdem die \n\nMieterin den fälligen Mietzins für die Monate November 1998 bis Januar 1999 \n\nnicht bezahlt hatte, vereinbarte sie mit der Klägerin am 19. Januar 1999, den \n\nMietzins für das Grundstück nunmehr durch Drei-Monats-Wechsel zu bezahlen. \n\nAm 20. Januar 1999 übergab die Mieterin auf sie gezogene und von ihr akzep-\n\ntierte Wechsel für den rückständigen Mietzins an die Klägerin. Auch für die Mo-\n\nnate Februar, März, April und Mai 1999 erhielt die Klägerin bei Fälligkeit des \n\nMietzinses entsprechende Wechsel. Alle Wechsel wurden zum Fälligkeitszeit-\n\npunkt eingelöst, zuletzt der Mai-Wechsel am 5. August 1999. Am 4. August \n\n1999 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin gestellt. Für Oktober 1999 zahlte die Schuldnerin eine ver-\n\nringerte Miete per Scheck. Weitere Mietzahlungen erfolgten nicht. Das \n\nInsolvenzverfahren wurde am 1. November 1999 eröffnet. Der Beklagte zeigte \n\nam 31. Juli 2000 die Masseunzulänglichkeit an, kündigte den Mietvertrag mit \n\nSchreiben vom 27. September 2000 und nutzte das vermietete Objekt weiter. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin den Mietzins für den Zeitraum vom \n\n1. November 1999 bis zum 31. März 2001. Widerklagend verlangt der Beklagte \n\ndie Rückzahlung der für die Monate März bis Mai und Oktober 1999 erbrachten \n\nMietzahlungen. Er hat sich insbesondere darauf berufen, der zwischen der \n\nSchuldnerin und W. K. abgeschlossene Mietvertrag erfülle die Vor-\n\naussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung. Das \n\nLandgericht hat der noch auf den Mietzins bis 30. November 2000 beschränk-\n\nten Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Da-\n\ngegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat der \n\nKlage für den Zeitraum ab 1. März 2000 stattgegeben und sie im Übrigen ab-\n\ngewiesen. Der Widerklage hat es insgesamt stattgegeben. Mit der Revision \n\nwenden sich die Parteien in vollem Umfang gegen ihre Beschwer. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Revision des Beklagten \n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ab Eigentumsumschrei-\n\nbung ein Anspruch auf Mietzins zu. Es handele sich dabei um eine Masseforde-\n\nrung, weil der Beklagte zwar den Mietvertrag gekündigt, aber den Mietgebrauch \n\nfortgesetzt habe. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEs könne dahinstehen, ob die Vermietung tatsächlich eigenkapitalerset-\n\nzenden Charakter gehabt habe. Der Einwand könne der Klägerin jedenfalls \n\nnicht entgegengehalten werden, weil er sich nur an Gesellschafter, nicht aber \n\nan Dritte richte. Ob der durch die Rechtsnachfolge eingetretene Wegfall des \n\nEigenkapitalersatzeinwandes anfechtbar sei, könne offen bleiben. Eine Anfech-\n\ntung gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Gesellschafters schei-\n\ntere daran, dass hinsichtlich des Gesellschafters eine Sicherung oder Befriedi-\n\ngung im Sinne des § 135 InsO nicht vorgelegen und die Klägerin außerdem die \n\nnach § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO erforderliche Kenntnis der die Anfechtung be-\n\ngründenden Umstände nicht gehabt habe. Hierfür komme es auf den Abschluss \n\ndes Grundstückskaufvertrages am 2. Dezember 1996 an. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. \n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-\n\ngrunde gelegt, dass die in der Zeit nach Insolvenzeröffnung entstandenen Miet-\n\nzinsansprüche Masseschulden sind (§ 108 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), die \n\nnur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden können, soweit sie in den \n\nZeitraum vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit fallen (BGHZ 154, 358, \n\n360 ff). Gleichfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass das Miet-\n\nverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist, weil der Beklagte den \n\nGebrauch der Mietsache fortgesetzt hat (§ 568 BGB a.F. = § 545 BGB n.F.). \n\n9 \n\n2. Weiterhin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass eine Gebrauchsüberlassung ebenso den Tatbestand einer eigenkapitaler-\n\nsetzenden Leistung erfüllen kann wie die Gewährung eines Darlehens (BGHZ \n\n109, 55 ff; BGH, Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, WM 2005, 561, 562; v. \n\n7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Da das Berufungsgericht offen \n\ngelassen hat, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzun-\n\ngen für eine Qualifizierung als eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung \n\nvorliegen, ist zugunsten der Revision des Beklagten anzunehmen, dass der \n\nstreitgegenständliche Mietvertrag von Anfang an eine eigenkapitalersetzende \n\nGebrauchsüberlassung darstellte. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Eigenkapitalersatz-\n\neinwand mit Eintritt in das Mietverhältnis als Erwerber nach § 571 BGB a.F. (= § \n\n566 BGB n.F.) erlischt. Dies entspricht den hier maßgeblichen rechtlichen Wer-\n\ntungen. \n\n11 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten scheitert die An-\n\nwendbarkeit des § 571 BGB a.F. nicht schon deshalb, weil wegen der nach den \n\nEigenkapitalersatzregeln eintretenden Undurchsetzbarkeit des Anspruchs auf \n\nZahlung des Nutzungsentgelts die Gebrauchsüberlassung als ein unentgeltli-\n\nches Rechtsverhältnis einzuordnen wäre. Die Umqualifizierung der Gebrauchs-\n\nüberlassung in funktionales Eigenkapital ändert den Rechtscharakter des Nut-\n\nzungsverhältnisses nicht. Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis, dem vermie-\n\ntenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise \n\nverwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (BGHZ 140, 147, \n\n153). \n\n12 \n\nb) Hat der Gesellschafter Ansprüche abgetreten, die mit dem Einwand \n\ndes Eigenkapitalersatzes belastet sind, kann dieser Einwand zwar auch dem \n\nRechtsnachfolger gemäß § 404 BGB entgegengehalten werden (vgl. BGHZ \n\n104, 33, 43; v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatzrechts 2. Aufl. \n\nRn. 3.38; Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 32a Rn. 187; Scholz/K. Schmidt, \n\nGmbHG 9. Aufl. §§ 32a, 32b Rn. 140 m.w.N.; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. \n\n§ 32a Rn. 78; Henze in Großkommentar AktG, 4. Aufl. § 57 Rn. 131). Der Ge-\n\nsellschafter, der seiner Finanzierungsverantwortung nur durch eigenkapitaler-\n\nsetzende Leistungen nachgekommen ist, kann die Folgen nicht durch eine Ab-\n\ntretung seiner Forderung ungeschehen machen. \n\nc) Der Eigenkapitalersatzeinwand besteht aber nicht gegenüber dem Er-\n\nwerber des Grundstücks fort, der kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eintritt. \n\naa) § 571 BGB a.F. (= § 566 BGB n.F.) bewirkt, dass im Augenblick des \n\nEigentumsübergangs durch Eintragung im Grundbuch (vgl. BGH, Urt. v. 19. Ok-\n\ntober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451) kraft Gesetzes ein neues Mietver-\n\nhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter entsteht, und \n\nzwar mit demselben Inhalt, den es zuvor mit dem Veräußerer besessen hat \n\n(BGH, Urt. v. 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98, NJW 2000, 2346; Staudinger/Emme-\n\nrich, BGB (2003) § 566 Rn. 4). \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDer Grundstückserwerber tritt jedoch nach § 571 BGB a.F. (§ 566 BGB \n\nn.F.) nur in solche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Mietverhältnis \n\nergeben (BGHZ 141, 160, 165; BGH, Urt. v. 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61, \n\nNJW 1962, 1388, 1390; Staudinger/Emmerich, BGB (1997) § 571 Rn. 39 f, \n\n51 f), also in dem Mietvertrag selbst festgelegt sind oder auf einer Zusatzver-\n\neinbarung beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Mietver-\n\ntrag steht. Vereinbarungen, die lediglich aus Anlass des Mietvertrages getroffen \n\nwurden oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, reichen dage-\n\ngen nicht (BGHZ 141, 160, 165 ff; BGH, Urt. v. 21. September 1965 - V ZR \n\n65/63, WM 1965, 1064, 1066; v. 3. Mai 2000, aaO; Erman/Jendrek, BGB \n\n11. Aufl. § 566 Rn. 9; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete 2. Aufl. § 566 Rn. 38; \n\nStaudinger/Emmerich, aaO Rn. 39 f). Einwendungen, die dem Mieter aus einer \n\nderartigen Vereinbarung oder aus anderen Gründen gegen den Vermieter zu-\n\nstehen, können gegen den Grundstückserwerber nicht nach § 404 BGB geltend \n\ngemacht werden. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, weil sie nur eine Rechts-\n\nnachfolge erfasst. Nach § 571 BGB a.F. (§ 566 BGB n.F.) findet keine Rechts-\n\nnachfolge statt, sondern es wird ein neues, lediglich mit dem alten inhalts-\n\ngleiches Mietverhältnis begründet (BGH, Urt. v. 30. Mai 1962, aaO; v. 3. Mai \n\n2000, aaO; Erman/Jendrek, aaO; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl. § 571 \n\nRn. 17). Eine entsprechende Anwendung des § 404 BGB kommt auch nicht \n\nüber § 412 BGB in Betracht, weil diese Vorschrift ebenfalls eine Rechtsnachfol-\n\nge voraussetzt. \n\n16 \n\nbb) Die Rechtsfolgen der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ge-\n\nhen daher bei einer Veräußerung des Grundstücks auf den Erwerber nur dann \n\nüber, wenn dieser Gesellschafter ist oder einem Gesellschafter nach § 32a \n\nAbs. 3 GmbHG oder den Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz \n\ngleichsteht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, WM 2005, \n\n747, 748; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. §§ 32a/b Rn. 53 ff). Dies ent-\n\nspricht einer sachgerechten Berücksichtigung der beteiligten Interessen. Die \n\nGesellschaft ist auch sonst nicht geschützt vor Rechtsveränderungen, die ihren \n\nGrund in der Sphäre des Gesellschafters haben. So gehen die Rechte des \n\nZwangsverwalters aus einer Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund eines \n\nGrundpfandrechts dem Recht der Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters, \n\ndas Grundstück unentgeltlich zu nutzen, vor (BGHZ 140, 147, 150 f; BGH, Urt. \n\nv. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, WM 2005, 561; v. 28. Februar 2005, aaO). \n\n17 \n\nAnders als bei einem Darlehen, bei dem die überlassenen Mittel Teil des \n\nhaftenden Eigenvermögens der Gesellschaft werden, bleibt das Eigentum eines \n\nmietweise überlassenen Grundstücks beim Gesellschafter und gehört damit \n\nnicht zur Haftungsmasse der Gesellschaft. Hieran ändert sich auch dann nichts, \n\nwenn die Nutzungsüberlassung in eine eigenkapitalersetzende Leistung umqua-\n\nlifiziert wird. Nur das Nutzungsrecht wird dem Eigenkapital gleichgestellt, nicht \n\ndas Eigentum am Grundstück (BGHZ 127, 1, 8 ff). \n\n18 \n\nKann der Gesellschafter den Anspruch der Gesellschaft auf unentgeltli-\n\nche Nutzungsüberlassung nicht mehr erfüllen, hat die Gesellschaft bzw. der \n\nInsolvenzverwalter einen Ersatzanspruch gegen ihn (BGHZ 127, 1, 14; BGH, \n\nUrt. v. 28. Februar 2005 aaO). In der Fallgestaltung des § 571 BGB a.F. (§ 566 \n\nBGB n.F.) anders zu entscheiden, besteht kein Anlass (Michalski/Heidinger, \n\nGmbHG §§ 32a, 32b Rn. 310; a.A. Henze in Großkommentar AktG, 4. Aufl. \n\n§ 57 Rn. 131). Auch hier reicht es für den Schutz der Gesellschaftsgläubiger \n\naus, der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter einen Ersatzanspruch ge-\n\ngen den Gesellschafter zu geben. Die Vorschriften der §§ 30 bis 32b GmbHG \n\nbetreffen ausschließlich Pflichten der Gesellschafter gegenüber der GmbH. Ei-\n\nne Einbeziehung außenstehender Dritter in den Pflichten- oder Rechtsfolgenbe-\n\nreich dieser Vorschriften ist dem Gesetz fremd. \n\n19 \n\nEine Ausdehnung der Eigenkapitalbindung auf den Grundstückserwerber \n\nwürde eine Verstrickung des Grundstücks bewirken, zu der die Eigenkapitalre-\n\ngeln gerade nicht führen sollen (Michalski/Barth NZG 1999, 277, 281; Pohl-\n\nmann DStR 1999, 595, 599). Der Eigenkapitalersatzeinwand haftet nicht am \n\nGrundstück. Er belastet das zur Nutzung überlassene Grundstück nicht in der \n\nArt eines dinglichen Rechts, das bei einer Veräußerung bestehen bleibt. Dem \n\nsteht der Numerus clausus des Sachenrechts und seine Typenbindung entge-\n\ngen. \n\n20 \n\ncc) Eine Verbindung der Klägerin mit dem Gesellschafter K. im Sinne \n\ndes § 32a Abs. 3 GmbHG ist nicht vorgetragen. Damit unterliegt die Klägerin \n\ninsoweit keinen Beschränkungen aus dem Gesichtspunkt des Eigenkapitaler-\n\nsatzes. \n\n21 \n\n4. Der Beklagte kann das Erlöschen des Eigenkapitalersatzeinwandes \n\ngegenüber der Klägerin nicht gemäß § 135 Nr. 2, § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO unter \n\ndem Gesichtspunkt der Sonderrechtsnachfolge anfechten. Auch das hat das \n\nBerufungsgericht richtig gesehen. \n\n22 \n\na) Es kann dahinstehen, ob das Erlöschen des Eigenkapitalersatzein-\n\nwands infolge des Verkaufs des Grundstücks als Befriedigung der Forderung \n\ndes Gesellschafters auf Rückgewähr der eigenkapitalersetzenden Nutzungs-\n\nüberlassung im Sinne des § 135 Nr. 2 InsO angesehen werden kann. Hierfür \n\nkönnte sprechen, dass andernfalls das Eingreifen der Vorschrift umgangen \n\nwerden könnte, wenn das Grundstück an den Gesellschafter zurückgegeben \n\nund anschließend an den Dritten verkauft wird (vgl. hierzu etwa Haas/Dittrich, \n\nHandbuch des Kapitalersatzrechts 2. Aufl. Rn. 8.115; Suchan, Auswirkungen \n\neigenkapitalersetzender Sachwertüberlassungen auf Grundpfandrechtsgläubi-\n\nger des Gesellschafters S. 139; Michalski/Heidinger, GmbHG §§ 32a, 32b \n\nRn. 310). \n\n23 \n\nb) Eine Anfechtung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die maßgebli-\n\nche Rechtshandlung nicht innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Jahr nach \n\n§ 135 Nr. 2 InsO vorgenommen worden ist. Entsprechend § 140 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO kommt im vorliegenden Fall als frühester Zeitpunkt der Handlung der An-\n\ntrag auf Eintragung einer Vormerkung in Betracht, weil der Eintritt der Klägerin \n\nin das Mietverhältnis nach § 571 BGB a.F. (= § 566 BGB n.F.) erst mit der Ein-\n\ntragung des Eigentumswechsels \n\nim Grundbuch erfolgt \n\n(BGH, Urt. v. \n\n19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451; Staudinger/Emmerich, aaO \n\n§ 566 Rn. 26; MünchKomm-BGB/Voelskow, aaO § 571 Rn. 16; Palandt/ \n\nWeidenkaff, BGB 65. Aufl. § 566 Rn. 8). Voraussetzung hierfür wäre allerdings, \n\ndass der Gläubiger, hier die Klägerin, den Antrag selbst oder durch den Notar \n\ngestellt hat (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 833, 835; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 41, 49). Dies ist hier nicht festgestellt. \n\nSpätestens mit der Eintragung der Vormerkung am 13. Dezember 1996 hatte \n\ndie Klägerin jedoch die von § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO geforderte gesicherte \n\nRechtsposition erlangt. Der Anfechtungsgegner soll nach Sinn und Zweck des \n\n§ 140 Abs. 2 InsO geschützt werden, weil er auf die Dauer des grundbuchlichen \n\nVerfahrens keinen Einfluss hat (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 166 f). Dies gilt \n\nauch für den Erwerber eines Grundstücks, der den Zeitpunkt des Eintritts in das \n\nMietverhältnis nach § 571 BGB a.F. aus den gleichen Gründen nicht steuern \n\nkann. Andernfalls müsste der Erwerber sich entgegen dem Schutzzweck des \n\n§ 140 Abs. 2 InsO auch Einwendungen entgegenhalten lassen, die zu dem dort \n\nfestgelegten Zeitpunkt noch nicht bestanden. \n\n24 \n\nc) Darüber hinaus fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts auch an der gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO erforderlichen Kenntnis der \n\nKlägerin von den die Anfechtbarkeit begründenden Umständen. \n\n25 \n\nDer maßgebliche Zeitpunkt des Erwerbs ist auch insoweit nach § 140 \n\nInsO zu bestimmen (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 145 Rn. 10; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 145 Rn. 27). Im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am \n\n13. Dezember 1996 hatte die Klägerin keine Kenntnis von dem (hier unterstell-\n\nten) eigenkapitalersetzenden Charakter der Gebrauchsüberlassung. \n\n26 \n\nd) Eine Anfechtung nach anderen Vorschriften kommt im vorliegenden \n\nFall ebenfalls nicht in Betracht. Eine Anfechtung nach §§ 130 bis 132 InsO \n\nscheidet aus, weil der nach § 140 Abs. 2 InsO zu bestimmende Zeitpunkt der \n\nVornahme der Rechtshandlung außerhalb der Fristen der §§ 130 bis 132 InsO \n\nliegt. Für eine Anfechtung nach § 133 InsO fehlt es an der erforderlichen \n\nRechtshandlung der Schuldnerin, da diese am Eigentumsübergang nicht mit-\n\ngewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, ZIP 2005, 494). \n\n27 \n\nZieht man für § 133 InsO den Abschluss des Mietvertrages als Rechts-\n\nhandlung der Schuldnerin in Betracht, hätte dieser zwar mittelbar den Verlust \n\ndes Eigenkapitalersatzeinwandes verursacht. Ohne Mietvertrag bestünde aber \n\nauch kein Anspruch auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Jedenfalls käme \n\nauch in dieser Hinsicht eine Anfechtung gegenüber der Klägerin nur als \n\nRechtsnachfolgerin nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO in Betracht; für die hierzu er-\n\nforderliche Kenntnis ist ebenfalls nach § 140 Abs. 2 InsO auf den Dezember \n\n1996 abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum damaligen Zeit-\n\npunkt einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte. \n\nB. Revision der Klägerin \n\n28 \n\nDie Revision der Klägerin führt sowohl hinsichtlich ihrer Klage (unten I.) \n\nals auch hinsichtlich ihrer Verurteilung aufgrund der Widerklage des Beklagten \n\n(unten II. und III.) zur Aufhebung und Zurückverweisung. Hierbei ist zugunsten \n\nder Revision der Klägerin davon auszugehen, dass gegenüber den Mietforde-\n\nrungen kein Eigenkapitalersatzeinwand erhoben werden kann, weil das Beru-\n\nfungsgericht diese Frage offen gelassen hat. \n\nI. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellungsklage hinsichtlich des Mietzin-\n\nses für die Zeit von November 1999 bis Februar 2000 abgewiesen, weil der Be-\n\nklagte der Klägerin das mietvertragliche Abtretungsverbot entgegenhalten kön-\n\nne. Die Mietvertragsparteien hätten dieses Abtretungsverbot nicht aufgehoben; \n\nes fehle an einem entsprechenden Willen des Gesellschafters K. und der \n\nSchuldnerin. Die Schuldnerin habe weder auf das Abtretungsverbot verzichtet \n\nnoch sei seine Geltendmachung treuwidrig. \n\n30 \n\nDiese Ausführungen lassen einen wesentlichen Gesichtspunkt außer \n\nBetracht. Die Klägerin hat die Mietzinsforderungen für die Zeit bis einschließlich \n\nFebruar 2000 im Wege der Abtretung erworben, weil die Schuldnerin zuge-\n\nstimmt hat. \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar dem Mietvertrag zwischen der Schuldne-\n\nrin und dem Gesellschafter K. ein Abtretungsverbot entnommen. Diese Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts ist möglich und wird von der Revision hinge-\n\nnommen. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte könne sich gegenüber dem Mietzinsverlangen der \n\nKlägerin auf das vertragliche Abtretungsverbot berufen, rechtlich nicht haltbar \n\nsei. Eine entgegen einem Abtretungsverbot vorgenommene Abtretung wird ab \n\ndem Zeitpunkt wirksam, in dem der Schuldner der Abtretung - auch konklu-\n\ndent - zustimmt (BGHZ 70, 299, 303; 108, 172, 176; BGH, Urt. v. 30. Oktober \n\n1990 - IX ZR 239/89, WM 1991, 554, 556; v. 11. März 1997 - X ZR 146/94, WM \n\n1997, 1258, 1259; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. § 399 Rn. 37). \n\n32 \n\nSo liegt der Fall hier. Klägerin und Schuldnerin kannten sowohl das Ab-\n\ntretungsverbot als auch die Abtretung der Mietansprüche. Die Klägerin über-\n\nsandte der Schuldnerin am 2. Januar 1997 und am 30. März 1998 jeweils eine \n\nMietdauerrechnung. Die Schuldnerin zahlte die Mietzinsen seit Januar 1997 \n\nvorbehaltlos an die Klägerin. Dementsprechend sind die Vertragspartner verfah-\n\nren. Unter diesen Umständen ist die Abtretung der Mietzinsansprüche an die \n\nKlägerin im Laufe des Jahres 1997 wirksam geworden; jede andere Auslegung \n\nwäre mit dem nach außen erkennbar gewordenen Parteiverhalten nicht verein-\n\nbar. \n\nII. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Widerklage des Beklagten habe Erfolg, \n\nweil die Klägerin die Mieten für die Monate März bis Mai 1999 in anfechtbarer \n\nWeise erhalten habe. Die Bezahlung mit Wechseln führe zu einer inkongruen-\n\nten Deckung (§ 131 Abs. 1 InsO). Die Abrede vom 19. Januar 1999 stelle keine \n\nKongruenz her, weil sie in der Krise getroffen worden sei. Hierfür genüge es, \n\n34 \n\n35 \n\nwenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohe, also bevorstehe. \n\nDies sei ab Januar 1999 der Fall gewesen. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Berufung des Beklagten war allerdings - anders als die Revision \n\nder Klägerin rügt - zulässig. Streitgegenstand waren von Anfang an nur die Zah-\n\nlungen, die aus den für die Mietzinsen der Monate März, April und Mai 1999 \n\nhingegebenen Wechseln folgten. Dass das Landgericht missverständlich von \n\nden für die Monate Juni, Juli und August 1999 geleisteten Zahlungen sprach, \n\nändert daran nichts, wie die Revisionserwiderung des Beklagten zu Recht dar-\n\nlegt. \n\n36 \n\n2. Die Auszahlung der Wechselsummen bei Fälligkeit der Wechsel stellte \n\neine kongruente Deckung dar, weil hiermit lediglich die bestehende Wechsel-\n\nverpflichtung erfüllt wurde (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 157; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 145; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. April \n\n1974 - VIII ZR 200/72, NJW 1974, 1336). Eine Anfechtung käme daher nur un-\n\nter den Voraussetzungen des § 130 InsO in Betracht. Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine eigene Sach-\n\nentscheidung ermöglichen würden. \n\n37 \n\n3. Von den für die Monate März bis Mai 1999 ausgestellten Wechseln hat \n\ndie Schuldnerin lediglich den am 5. Mai 1999 ausgestellten und auf die Schuld-\n\nnerin gezogenen Wechsel innerhalb der 3-Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 \n\nund 3 InsO angenommen. \n\n38 \n\nDie Eingehung dieser Wechselschuld beruhte jedoch auf der außerhalb \n\nder Drei-Monats-Frist am 19. Januar 1999 geschlossenen Kongruenzvereinba-\n\nrung zwischen der Klägerin und der Schuldnerin. Bezogen auf diese Vereinba-\n\nrung war auch die Annahme des am 5. Mai 1999 ausgestellten Wechsels nicht \n\nnach § 131 InsO anfechtbar. Es lag vielmehr auch insoweit eine kongruente \n\nDeckung vor (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, \n\n272; v. 5. April 2001 - IX ZR 216/98, ZIP 2001, 885, 888). \n\n39 \n\nZu Unrecht hält das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 19. Januar \n\n1999 bereits deshalb für unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt die Schuldnerin \n\nin der Krise gewesen sei, also Zahlungsunfähigkeit drohte (vgl. BGHZ 70, 177, \n\n184). Die Vereinbarung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund nur \n\ndann, wenn sie selbst unwirksam oder anfechtbar \n\nist \n\n(MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 131 Rn. 10). \n\n40 \n\nFür eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung ist nichts \n\nvorgetragen. Die Kongruenzvereinbarung könnte aber nach § 133 InsO an-\n\nfechtbar sein. Ein Anspruch auf sie bestand nicht. Die Vereinbarung ihrerseits \n\nwar also inkongruent. Hierin liegt möglicherweise ein Beweisanzeichen für ei-\n\nnen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis der Klägerin \n\nhiervon (vgl. BGHZ 157, 242). Entsprechende Feststellungen hat das Beru-\n\nfungsgericht jedoch nicht getroffen. \n\n41 \n\n4. Ob die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 hiernach anfechtbar ist, \n\nkann jedoch dahinstehen. Die Eingehung der Wechselschulden kann schon \n\ndeshalb nicht angefochten werden, weil es bei dem revisionsrechtlich zu unter-\n\nstellenden Sachverhalt (kein Eigenkapitalersatzeinwand) an einer tatsächlich \n\neingetretenen, wenigstens mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung \n\nfehlt. \n\n42 \n\nGeht der Schuldner eine Wechselschuld ein, kommt eine Gläubigerbe-\n\nnachteiligung in mehrfacher Hinsicht in Betracht. Die Benachteiligung kann sich \n\netwa aus der Verpflichtung als Aussteller (Art. 9 WG) oder Annehmender \n\n(Art. 28 WG), einer mit der abstrakten Verbindlichkeit verbundenen Beweislast-\n\numkehr, einer gegenüber Dritterwerbern eintretenden Haftung (Art. 16, 17 WG) \n\noder aus den bei Rückgriff zu zahlenden Zinsen und Kosten (Art. 48, 49, 28 \n\nAbs. 2 WG) ergeben (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 145). \n\n43 \n\nNimmt der Schuldner - wie hier - einen auf ihn selbst gezogenen Wech-\n\nsel an, kommt eine Gläubigerbenachteiligung jedoch allenfalls aufgrund der \n\nwechselmäßig verschärften Haftung (Art. 16, 17 WG) und der zu zahlenden \n\nZinsen und Kosten bei Rückgriff in Betracht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 \n\nRn. 146; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 170). Soweit das Wechselakzept eine \n\nVerbindlichkeit des Schuldners begründet (Art. 28 WG), war dies nicht gläubi-\n\ngerbenachteiligend, weil der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits \n\naus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wech-\n\nsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente. Insoweit führte die Wechsel-\n\nbegebung nur zu einer Stundung der ursprünglichen Schuld, die als solche nicht \n\ngläubigerbenachteiligend ist. Während der Laufzeit des Wechsels kann der \n\nSchuldner dem Gläubiger und jedem Zessionar der ursprünglichen Schuld \n\n(§ 404 BGB) die Einrede der Wechselhingabe entgegenhalten (Baumbach/ \n\nHefermehl, WG und ScheckG 22. Aufl. Einl. WG Rn. 41; vgl. BGH, Urt. v. \n\n29. April 1974 - VIII ZR 200/72, WM 1974, 570, 571). \n\n44 \n\nDie in einem Wechsel angelegte Verstärkung der Schuld hat sich nach \n\ndem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausgewirkt. E-\n\nbenso wenig musste Rückgriff genommen werden. Eine zur Anfechtung des \n\nWechselsakzepts erforderliche Gläubigerbenachteiligung muss jedoch tatsäch-\n\nlich eingetreten sein (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 114, 145; \n\n§ 131 Rn. 35; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 143, 170). Die jeweiligen Mietzins-\n\nforderungen waren nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sach-\n\nverhalt (kein Eigenkapitalersatzeinwand) einredefrei. Demgemäß folgte aus der \n\nUmkehr der Beweislast, der Begründung der abstrakten Schuld und der Mög-\n\nlichkeit des Rückgriffs kein Nachteil für die Gläubiger der Schuldnerin. \n\nIII. \n\n45 \n\nSchließlich ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Bezahlung der Ok-\n\ntobermiete 1999 durch Scheck sei gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. \n\nDies ist rechtlich nicht haltbar. \n\n46 \n\nEine Anfechtung der Scheckzahlung nach § 131 InsO kommt nach dem \n\nrevisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt (kein Eigenkapitalersatzein-\n\nwand) nicht in Betracht. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Bezah-\n\nlung einer Schuld durch eigenen Scheck eine kongruente Leistung, weil sie ver-\n\nkehrsüblich ist (BGHZ 123, 320, 324; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR \n\n85/02, ZIP 2003, 356, 358; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35; Kübler/ \n\nPrütting/Paulus, InsO § 131 Rn. 13; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 9). \n\n47 \n\nDer Umstand, dass in § 3 Ziff. 2 des Mietvertrages eine Bezahlung des \n\nMietzinses durch Überweisung vorgesehen war, ist hierbei unerheblich, weil \n\nlediglich eine verkehrsübliche Zahlungsmethode durch eine andere verkehrsüb-\n\nliche Methode ersetzt wurde (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO). \n\n48 \n\nDie Voraussetzungen einer Anfechtung als kongruente Deckung nach \n\n§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nicht festgestellt. Sie scheitert im Übrigen schon \n\ndeshalb, weil es sich um ein Bargeschäft handelte (§ 142 InsO). Im unmittelba-\n\nren zeitlichen Zusammenhang mit der Mietzinszahlung gewährte die Klägerin \n\nder Schuldnerin weiterhin den Mietgebrauch. Es ist weder vorgetragen noch \n\nersichtlich, dass die für den Monat Oktober 1999 auf etwa ein Drittel des ver-\n\ntraglichen Mietzinses geminderte Mietzahlung nicht dem Wert der Gebrauchs-\n\nüberlassung entsprach. Da die Scheckzahlung zu Beginn des Nutzungszeit-\n\nraums erfolgte (Scheckausstellung: 21. September 1999), lag der erforderliche \n\nenge zeitliche Zusammenhang vor (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 \n\n- IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493). Der zwischen Klägerin und Schuldnerin \n\nvorgenommene Leistungsaustausch - Mietzahlung gegen Gebrauchsüberlas-\n\nsung - vollzog sich in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht im Rahmen des Miet-\n\nvertrages. \n\nC. \n\n49 \n\nDer Rechtsstreit ist hinsichtlich der Revision der Klägerin noch nicht zur \n\nEndentscheidung reif. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, § 565 Abs. 1 ZPO a.F. \n\n50 \n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls ab \n\nwelchem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Ge-\n\nbrauchsüberlassung vorlagen. Ein sich hieraus ergebender Einwand gegen die \n\nMietzinsforderung konnte der Klägerin gemäß § 404 BGB bis zum Eigentums-\n\nübergang entgegengehalten werden (vgl. oben A II 3 b). Entgegen der Auffas-\n\nsung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stand dem die \n\nVormerkung nicht entgegen. Die Mietzinsforderung ist kein Recht an einem \n\nGrundstück im Sinne des § 883 BGB, das durch Vormerkung gesichert werden \n\nkönnte. \n\nI. \n\n51 \n\nLag eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung vor, kann der \n\nvermietende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert noch ihr neues \n\nhaftendes Kapital zugeführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüber-\n\nlassung das Überleben der GmbH & Co. KG ermöglicht hat, nach der gefestig-\n\nten Rechtsprechung von der Mieterin den vereinbarten Mietzins so lange nicht \n\nfordern, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft ge-\n\nzahlt werden kann (BGHZ 140, 147, 149 f m.w.N.). Für die analoge Anwendung \n\nder §§ 30, 31 GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das \n\nzur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Ver-\n\nmögen beeinträchtigt wird (BGHZ 127, 1, 7 m.w.N.). Dabei ist nach den einzel-\n\nnen Zeiträumen zu unterscheiden: \n\n52 \n\n1. Die Klage hinsichtlich des Mietzinses für November 1999 bis Februar \n\n2000 hätte keinen Erfolg, weil dieser im Rang selbst hinter gewöhnliche Insol-\n\nvenzforderungen zurücktritt. \n\n53 \n\n2. Hinsichtlich der Wechselzahlungen für die Monate März, April und Mai \n\n1999 sowie der Scheckzahlung ist eine Rückforderung unter dem Gesichts-\n\npunkt des Eigenkapitalersatzes zu prüfen. \n\nII. \n\n54 \n\nKann das Berufungsgericht nicht feststellen, dass Eigenkapitalersatz vor-\n\nlag, ist der Klage auch hinsichtlich des Mietzinses ab 1. November 1999 statt-\n\nzugeben und die Widerklage hinsichtlich der Scheckzahlung wegen des inso-\n\nweit vorliegenden Bargeschäfts abzuweisen. \n\n55 \n\nBezüglich der Zahlung der gestundeten Mieten für die Monate März bis \n\nMai 1999 hätte das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 130 InsO zu \n\nprüfen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 21.12.2000 - 3 O 97/00 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 14.02.2002 - 8 U 137/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zr-67-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zr-67-02","retrieved":"2026-07-10 20:18:54.380667+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-02/ix-zr-67-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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InsO §§ 130, 131, 135, 140 Abs. 2 a) Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat. b) Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist. c) Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. 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