{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"IX ZB 78/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 64 Abs. 3 Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, soforti- ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 78/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Februar 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 64 Abs. 3 \n\nAuch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, soforti-\n\nge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04 - LG Göttingen \n\n AG Göttingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 2. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 12. März 2004 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 4. November \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Vergütung des Treuhänders wird auf insgesamt 333,50 € \n\nfestgesetzt. \n\nDer Treuhänder trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren \n\nnach einem Wert von 1.000,50 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nAm 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden gestundet. \n\nZum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Beteiligte zu 1 war die \n\neinzige am Verfahren beteiligte Gläubigerin. Das Einkommen der für zwei Kin-\n\nder unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der Pfändungsgrenzen; über \n\nsonstiges pfändbares Vermögen verfügte sie nicht. \n\n2 \n\nNach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfah-\n\nrens hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.000 € zuzüg-\n\nlich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die Vergütung ist antragsgemäß \n\nauf insgesamt 1.334 € festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde der Gläu-\n\nbigerin gegen diesen Beschluss ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiterhin die Herabsetzung der \n\nTreuhändervergütung auf einen Betrag von 250 €. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 64 \n\nAbs. 3, §§ 6, 7 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Her-\n\nabsetzung der Vergütung des Treuhänders auf den in § 13 InsVV a.F. vorgese-\n\nhenen Mindestbetrag nebst Auslagen und Mehrwertsteuer. \n\n1. Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2004, 330 und ZInsO \n\n2004, 496 veröffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde für unzulässig gehal-\n\nten, weil die Gläubigerin durch die Festsetzung der überhöhten Vergütung nicht \n\nbeschwert sei. In masselosen Verfahren sei eine Beschwer des Insolvenzgläu-\n\nbigers zu verneinen. Der Ausnahmefall, dass die Massearmut erst durch die \n\nVergütung des Treuhänders eintrete, liege nicht vor, weil die Verfahrenskosten \n\nvon der Landeskasse getragen würden. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Der Begriff der \"Beschwer\" bezeichnet einen rechtlichen Nachteil, den \n\neine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung trifft. Dadurch, dass eine Be-\n\nschwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung für die Zulässigkeit des von \n\nihm eingelegten Rechtsmittels gefordert wird, soll erreicht werden, dass der \n\nRechtsmittelzug nur eröffnet wird, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis be-\n\nsteht. Im Interesse der Gesamtheit der Rechtsschutz suchenden Bürger und \n\ndes jeweiligen Gegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelge-\n\nricht sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelklä-\n\nger ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat \n\n(BGHZ 50, 261, 263). Maßgeblich ist der sich aus Tenor, Tatbestand und Ent-\n\nscheidungsgründen ergebende rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Ent-\n\nscheidung. \n\n7 \n\nb) Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht \n\nhat zu einem rechtlichen Nachteil der Gläubigerin geführt. Das folgt hier unmit-\n\ntelbar aus § 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1 InsO. Die Schuldnerin hat gemäß § 287 \n\nAbs. 2 InsO ihre pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für eine Zeit \n\nvon 6 Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens an den Treuhänder abgetre-\n\nten. Diese werden einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die \n\nGläubiger verteilt, sofern die nach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten \n\nberichtigt sind (§ 292 Abs. 1 InsO). Zu den gestundeten Verfahrenskosten ge-\n\nhört auch die Treuhändervergütung (§ 54 Nr. 2, § 313 InsO; vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Hefermehl, § 54 Rn. 100). Jeder Betrag, um den die Treuhändervergütung \n\nzu hoch festgesetzt worden ist, kann nicht an die (hier einzige) Insolvenzgläubi-\n\ngerin ausgekehrt werden. \n\n8 \n\nc) Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutz-\n\ninteresse für ein Beschwerdeverfahren fehlen (vgl. BGHZ 57, 224, 225), wenn \n\nbereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststeht, \n\ndass der Beschwerde führende Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung \n\nseiner Forderung erwarten kann (vgl. MünchKomm-InsO/Nowack, § 64 Rn. 14). \n\nEinen solchen Fall behandelt die vom Landgericht zitierte Entscheidung LG \n\nFrankfurt/M. ZIP 1991, 1442. Seinerzeit war das Konkursverfahren gemäß \n\n§ 204 KO mangels Masse eingestellt worden. Beschwerdeführer war ein einfa-\n\ncher Konkursgläubiger, der nicht die geringste Aussicht auf eine Quote hatte, \n\nweil die vorhandene Masse nicht einmal zur Befriedigung aller Massegläubiger \n\nausreichte. Neuerwerb haftete nach der Konkursordnung (§ 1 Abs. 1 KO) nicht \n\nfür die Verwaltervergütung, so dass auch die diesbezüglichen Vollstreckungs-\n\nmöglichkeiten durch die Festsetzung der Vergütung nicht beeinträchtigt wurden. \n\nEine solche Situation dürfte der in zahlreichen Kommentierungen vertretenen \n\nAuffassung zugrunde liegen, in masselosen Verfahren seien einfache Insol-\n\nvenzgläubiger durch die Festsetzung einer Verwalter- oder Treuhändervergü-\n\ntung nicht beschwert (z.B. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 64 Rn. 10; Kübler/ \n\nPrütting/Lüke, InsO § 64 Rn. 16). \n\n9 \n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Welches Einkommen die Schuldnerin \n\nim Verlauf der nächsten Jahre erzielen kann, ist derzeit nicht abzusehen. Dar-\n\nauf verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht. Schon im ersten Jahr nach Auf-\n\nhebung des Insolvenzverfahrens hat der Treuhänder überdies aus der Abtre-\n\ntung einen dreistelligen Betrag erlangt, der zur Begleichung der - bis auf die \n\nTreuhändervergütung geringen - Verfahrenskosten verwandt worden ist. Dass \n\ndie Gläubigerin auch in den kommenden Jahren keinerlei Befriedigung erhalten \n\nwird, steht daher nicht mit Sicherheit fest. Dann aber kann ihr ein Rechts-\n\nschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gegen die rechtswidrige Festset-\n\nzung der Treuhändervergütung nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige \n\nEntscheidung des Landgerichts muss aufgehoben werden; die sofortige Be-\n\nschwerde ist zulässig. \n\nIII. \n\n10 \n\nDer Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Aufhe-\n\nbung der Entscheidung des Landgerichts nur wegen Rechtsverletzungen bei \n\nder Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und \n\nnach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die \n\nsofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Vergütung des Treuhänders richtet sich \n\nnach § 13 InsVV in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung \n\nder Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I \n\n2004, 2569). Danach erhält der Treuhänder in masselosen Verfahren, die vor \n\ndem 1. Januar 2004 eröffnet worden sind, eine Vergütung von 250 €. § 13 \n\nInsVV a.F. ist verfassungsgemäß (BVerfG ZIP 2005, 1694 ff). Eine \"verfas-\n\nsungskonforme\" Auslegung dieser Vorschrift oder derjenigen des § 63 Abs. 1 \n\nInsO mit dem Ziel einer Erhöhung der vorgesehenen Mindestvergütung kommt \n\nnicht in Betracht (BVerfG aaO S. 1697; BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 \n\n- IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449 f). Zusätzlich ist die beantragte Auslagen- \n\npauschale in Höhe von 37,50 € (15 % von 250 €) festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3 \n\nInsVV a.F.). Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der neu festgesetzte Be-\n\ntrag von 333,50 €. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 04.11.2003 - 74 IK 133/03 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 10 T 139/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zb-78-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zb-78-04","retrieved":"2026-07-10 20:20:33.718841+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-02/ix-zb-78-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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