{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"IX ZB 279/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4; ZPO §§ 578 ff Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vor- schriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 279/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Februar 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4; ZPO §§ 578 ff \n\nNach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vor-\n\nschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das \n\nInsolvenzverfahren entsprechend. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04 - LG Köln \n\nAG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 2. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 29. Oktober 2004 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDie Anträge der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskosten-\n\nhilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Insolvenzgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abge-\n\nwiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin führte vorläufig zum Erfolg; \n\ndas Landgericht hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom \n\n20. April 2004 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zu-\n\nrückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin \n\nhat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 als unzulässig verworfen. Ge-\n\ngenvorstellungen der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom \n\n5. Juli 2004 zurückgewiesen. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 27. September 2004 hat die Schuldnerin Re- \n\nstitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7b ZPO zum Landgericht erhoben. Diesen \n\nRechtsbehelf hat das Landgericht als sofortige Beschwerde gegen seinen Be-\n\nschluss vom 20. April 2004 gewertet und diese als unzulässig verworfen. Hier-\n\ngegen hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit den An-\n\nträgen verbunden, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \n\nzu bewilligen und einen Notanwalt zu bestellen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde und die weiteren Anträge der Schuldnerin bleiben \n\nerfolglos. \n\n1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als un-\n\nzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-\n\nlassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). \n\n2. Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist \n\nzurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Auch eine erneut beim Bundesgerichts-\n\nhof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende Rechtsbe-\n\nschwerde müsste als unzulässig verworfen werden. Ein solches Rechtsmittel \n\nwürde nicht die in § 575 Abs. 1 ZPO vorgesehene, nicht verlängerbare Einle-\n\ngungsfrist wahren. Zwar kann der mittellosen Partei Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nach Versäumung der Einlegungsfrist gewährt werden, wenn sie \n\ninnerhalb der Frist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch einreicht \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. \n\n9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, n.v.). Daran fehlt es jedoch: \n\n6 \n\nDie Schuldnerin hat zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des \n\nangefochtenen Beschlusses um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachge-\n\nsucht. Diesem Antrag lag jedoch entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Er-\n\nklärung der Schuldnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nse bei. Ferner fehlte eine Darlegung zu den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO. Es ist nicht erkennbar, dass die Schuldnerin ohne ihr Verschulden \n\ngehindert war, einen ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfeantrag \n\ninnerhalb der Einlegungsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 21. Februar 2002 und v. 9. Oktober 2003, jeweils aaO); die Gerichte \n\ntreffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (BFH/NV 2002, 1337; BFH, \n\nBeschl. v. 9. Dezember 2004 - VII S 21/04, n.v.). Hieran ändert die am letzten \n\nTag der Einlegungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangene Bitte der \n\nSchuldnerin \"um entsprechende Unterweisung des Gerichtes und Übersendung \n\nder entsprechenden Vordrucke\" nichts. Es ist nach dem Vortrag der Schuldne-\n\nrin und nach der Aktenlage nicht erkennbar, wieso sie die erforderlichen Anga-\n\nben, deren Notwendigkeit ihr ersichtlich bekannt ist, nicht innerhalb der Notfrist \n\ndes § 575 Abs. 1 ZPO gemacht hat. \n\n7 \n\n3. Da aus den zuvor genannten Gründen die Rechtsverfolgung durch die \n\nSchuldnerin aussichtslos erscheint, war ihr auch ein Notanwalt gemäß § 78b \n\nZPO nicht beizuordnen, zumal sie nicht dargelegt hat, dass sie einen zu ihrer \n\nVertretung bereiten Rechtsanwalt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, \n\nnicht gefunden hat. \n\n8 \n\n4. Zu der Begründung des Landgerichts, das Rechtsinstitut der Restituti-\n\nonsklage sei im Insolvenzverfahren \"unsinnig\", bemerkt der Senat ergänzend: \n\nIn der neueren Rechtsprechung und Literatur wird übereinstimmend vertreten, \n\ndass aufgrund der Verweisung in § 4 InsO auch die §§ 578 ff ZPO über die \n\nWiederaufnahme des Verfahrens im Insolvenzverfahren grundsätzlich anwend-\n\nbar sind; über das Wiederaufnahmegesuch ist im Beschlussverfahren zu ent-\n\nscheiden (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1965, 1023, 1024; LG Münster NZI 2001, \n\n485 f; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 90; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 \n\nRn. 17; Henckel/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 53; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 \n\nRn. 38; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 23; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. \n\nvor § 578 Rn. 40; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. \n\n§ 158 Rn. 17). Insoweit wird ein Wiederaufnahmegesuch gegen urteilsvertre-\n\ntende Beschlüsse als statthaft erachtet (MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl. \n\n§ 578 Rn. 19 f, 23; Grunsky, aaO); im früheren Konkursverfahren wurde für eine \n\nWiederaufnahme vorausgesetzt, dass ein rechtskräftiger Beschluss ergangen \n\nist, der die bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen am Verfahren \n\nbeteiligten Personen mit materieller Rechtskraft festlegt (OLG Karlsruhe aaO). \n\nHier liegt aber kein urteilsvertretender Beschluss vor, so dass der Restitutions-\n\nantrag der Schuldnerin auch bei richtiger verfahrensrechtlicher Behandlung kei-\n\nnen Erfolg gehabt hätte. Denn eine die Rechtsbeziehungen zwischen der Gläu-\n\nbigerin und der Schuldnerin verbindlich regelnde, rechtskräftige Entscheidung \n\nist in dem Beschluss des Landgerichts vom 20. April 2004 nicht getroffen wor-\n\nden. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Auffassung des Amtsgerichts be-\n\nanstandet, die Gläubigerin habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht \n\nglaubhaft gemacht, und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zuläs-\n\nsigkeit des Eröffnungsantrags zurückverwiesen. Selbst zu der vom Landgericht \n\nangenommenen Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes steht es der \n\nSchuldnerin frei, in dem weiteren Verfahren der vom Landgericht bejahten \n\nGlaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit (§ 14 Abs. 1, § 17 InsO) durch Ge-\n\ngenglaubhaftmachung neuer Tatsachen entgegenzutreten (§ 582 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 15.09.2003 - 72 IN 494/03 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2004 - 1 T 390/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zb-279-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 582","ref_norm":"582","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zb-279-04","retrieved":"2026-07-10 20:20:25.475761+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-02/ix-zb-279-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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