{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"4 StR 570/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"vom 2. Februar 2006 StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG, § 176 Abs. 4 Nr. 2 n.F. § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \nBESCHLUSS \n\n4 StR 570/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nvom \n\n2. Februar 2006 \n\nStGB § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG, § 176 Abs. 4 Nr. 2 n.F. \n\n§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das \n\nKind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen \n\nvornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, \n\nvor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05 - LG Hagen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 10. Mai 2005 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Sichverschaffens \n\nkinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fällen \n\nverurteilt worden ist, \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und \n\nüber die Einziehung des Dia-Projektors. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen Sichverschaffens kinderporno-\n\ngraphischer Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in \n\nfünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Dia-Projektors des Angeklagten \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nangeordnet und den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Hö-\n\nhe von 3.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Sichverschaffens kinderpornographi-\n\nscher Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fäl-\n\nlen (II. 4 bis 8 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, hält das Urteil rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\na) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte den am 10. Ok-\n\ntober 1995 geborenen Nebenkläger an drei nicht näher bestimmbaren Tagen im \n\nJahre 2004, jedoch vor dem 17. März, sich vollständig zu entkleiden und Stel-\n\nlungen einzunehmen, die es ermöglichten, Penis und Gesäß des Jungen zu \n\nfotografieren (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe); in einem weiteren Fall (II. 5 \n\nder Urteilsgründe) veranlasste er den Jungen, die Unterhose herunter zu zie-\n\nhen, und fotografierte Gesäß und Penis des Jungen. An zwei nicht näher be-\n\nstimmbaren Tagen in den Jahren 2002 oder 2003 veranlasste der Angeklagte \n\nein am 24. August 1994 geborenes Mädchen, sich teilweise zu entblößen, und \n\nfotografierte Gesäß und Genitalbereich des Kindes (Fälle II. 7 und 8). \n\n5 \n\nb) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht gemäß § 2 Abs. 1 und 3 \n\nStGB von der Anwendbarkeit der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 und 184 Abs. 5 StGB in \n\nden zur Zeit der Taten geltenden Fassungen des Sechsten Strafrechtsreform-\n\ngesetzes (6. StrRG) ausgegangen, denn die diesen Vorschriften im Übrigen \n\nentsprechenden §§ 176 Abs. 4 Nr. 2 und 184 b Abs. 4 StGB i.d.F. des am \n\n1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über \n\ndie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 \n\n(BGBl I 3007) sehen jeweils höhere Strafandrohungen vor. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts liegen nach den bisher getroffenen Feststellungen \n\ndie Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 und 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des \n\n6. StrRG in keinem der fünf Fälle vor: \n\n6 \n\naa) Der Angeklagte hat die Kinder danach zwar dazu bestimmt, vor ihm \n\nsexuelle Handlungen vorzunehmen, denn das Posieren der Kinder, um Genita-\n\nlien und Gesäß unbedeckt zur Schau zu stellen, ist eine - nicht unerhebliche \n\n(§ 184 f Nr. 1 StGB) - sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell pro-\n\nvoziert werden soll (vgl. BGHSt 43, 366, 368 m.N.). Das Bestimmen eines Kin-\n\ndes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem Körper verbunde-\n\nnen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 \n\ni.d.F. des 6. StrRG nicht erfasst. Im Gegensatz zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB \n\ni.d.F. des 4. StrRG, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller \n\nHandlungen \"vor\" dem Täter \"oder einem Dritten\" unter Strafe stellte und dem-\n\ngemäß auch solche sexuellen Handlungen erfasste (vgl. BGHSt 43, 366, 368; \n\nBGHR StGB § 176 Abs. 5 sexuelle Handlungen 1 und § 184 c Nr. 1 Erheblich-\n\nkeit 5), setzt § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG - ebenso wie § 176 Abs. 4 \n\nNr. 2 StGB n.F. - voraus, dass der Täter ein Kind dazu bestimmt, dass es sexu-\n\nelle Handlungen an sich vornimmt. \n\n7 \n\nDiese Neufassung des Tatbestands durch das 6. StrRG, die den Anwen-\n\ndungsbereich über die bis dahin geregelten Fälle (Vornahme sexueller Hand-\n\nlungen vor dem Täter oder einem Dritten) hinaus \"allgemein\" auf sexuelle Hand-\n\nlungen erstrecken sollte, die das Kind \"an sich selbst\" vornimmt, und damit \n\nauch auf den von § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. nicht erfassten Fall (vgl. BGHSt \n\n41, 285), dass sog. Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe zu \"derartigen \n\nManipulationen\" veranlassen (BTDrucks. 13/9064 S. 10 f.), hat zugleich zu ei-\n\nner Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs geführt. Erfasst wer-\n\nden nach dem eindeutigen Wortlaut des § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG \n\nnur sexuelle Handlungen, die ein Kind an, also nicht lediglich mit seinem Körper \n\n(zu dieser Differenzierung vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 5; Wol-\n\nters/Horn SK § 184 f Rdn. 8) vornimmt. Nur wer mit Berührungen verbundene \n\nManipulationen am eigenen Körper vornimmt, nimmt nach allgemeinem \n\nSprachverständnis Handlungen an sich selbst vor. Auch der Sinnzusammen-\n\nhang der Tatbestandsvarianten des § 176 StGB und der anderen Straftatbe-\n\nstände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung spricht für diese Ausle-\n\ngung. Soweit diese Tatbestände auf die Vornahme sexueller Handlungen an \n\neinem anderen, nämlich des Täters an dem Tatopfer (vgl. §§ 174 Abs. 1, 176 \n\nAbs. 1 StGB), eines Dritten an dem Tatopfer (vgl. § 176 Abs. 2 StGB), des Tat-\n\nopfers an dem Täter (vgl. §§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB) oder an einem Drit-\n\nten (vgl. § 176 Abs. 2 StGB), abstellen, setzen sie stets Manipulationen am \n\nKörper, d.h. ein Berühren des Körpers voraus (vgl. Tröndle/Fischer StGB \n\n53. Aufl. § 184 f Rdn. 8; Wolters/Horn SK § 184 f Rdn. 6 jew. m.w.N.). \n\n8 \n\nOb die mit der Neufassung des § 176 StGB durch das 6. Strafrechtsre-\n\nformgesetz erfolgte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 176 Abs. 3 \n\nNr. 2 StGB rechtspolitisch gewollt war, kann dahinstehen. Eine Ausdehnung \n\ndes Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Vornahme auch solcher Hand-\n\nlungen, bei denen es nicht zu Manipulationen am eigenen Körper kommt, ist mit \n\ndem Wortsinn der Vorschrift, wie er sich aus den genannten Gründen aus dem \n\nSinnzusammenhang des Gesetzes ergibt (vgl. dazu BGHSt 41, 285, 286; 48, \n\n354, 357), nicht zu vereinbaren. Der mögliche Wortsinn eines Gesetzes mar-\n\nkiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum \n\nNachteil des Angeklagten (BVerfGE 105, 135, 152 ff., jew. m.w.N.). \n\n9 \n\nbb) Damit sind auch die Schuldsprüche wegen jeweils tateinheitlich be-\n\ngangenen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften i. S. des § 184 \n\nAbs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht belegt, weil diese Vorschrift nur solche \n\nSchriften erfasst, die den sexuellen Missbrauch eines Kindes i. S. der §§ 176 \n\nbis 176 b StGB zum Gegenstand haben (vgl. BGHSt 43, 366, 368; 45, 41, 42 f.; \n\nvgl. auch § 184 b Abs. 1 n.F.). \n\n10 \n\ncc) Da nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, \n\ndass zum Tathergang ergänzende Feststellungen zu den sexuellen Handlungen \n\ngetroffen werden können, die ein tatbestandsmäßiges Verhalten im aufgezeig-\n\nten Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG belegen, bedarf die \n\nSache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird \n\nauch zu prüfen haben, ob der Angeklagte auf eines der Kinder bei der Fertigung \n\nder Aufnahmen im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB, der § 176 Abs. 4 Nr. 4 \n\nStGB n.F. entspricht, durch Reden pornographischen Inhalts eingewirkt hat. \n\n11 \n\n2. Die Aufhebung der Verurteilung in den vorgenannten fünf Fällen und \n\nder damit verbundene Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen nötigt zur \n\nAufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n12 \n\n3. Die Anordnung der Einziehung des Dia-Projektors des Angeklagten \n\ngemäß § 74 StGB kann wegen der Aufhebung der Verurteilung in den vorge-\n\nnannten Fällen ebenfalls nicht bestehen bleiben. Der Senat weist für den Fall, \n\ndass es erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat ge-\n\nmäß § 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG kommt, vorsorglich darauf hin, dass \n\nein Dia-Projektor kein Beziehungsgegenstand im Sinne des Abs. 7 Satz 2 die-\n\nser Vorschrift ist. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass \n\nder Dia-Projektor zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat gebraucht wor-\n\nden ist. \n\n13 \n\n4. Der Adhäsionsausspruch, der von der Revision ersichtlich nicht ange-\n\ngriffen wird, kann bestehen bleiben, obwohl die Verurteilung auf die Revision \n\ndes Angeklagten wegen der Taten zum Nachteil des Nebenklägers teilweise \n\naufgehoben wird. Ein nicht angefochtener Adhäsionsausspruch bleibt grund-\n\nsätzlich unberührt, wenn das zum strafrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel – \n\nwie hier - nur eine (teilweise) Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung zur Folge hat (vgl. BGHSt 3, 210, 211). \n\nDer Adhäsionsausspruch hat hier im Übrigen auch deshalb Bestand, weil der \n\nAngeklagte in der Hauptverhandlung den vom Nebenkläger geltend gemachten \n\nSchmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro anerkannt (§ 406 Abs. 2 \n\nStPO) und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses auch nicht in Frage gestellt \n\nhat. Zudem hat der Nebenkläger auf die Geltendmachung seiner darüber hi-\n\nnausgehender Ansprüche gegen den Angeklagten verzichtet. \n\n14 \n\n5. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend zu den \n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift \n\nvom 12. Dezember 2005, dass es sich aus Gründen des Persönlichkeitsschut-\n\nzes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteils-\n\ngründe aufzunehmen. Darüber hinaus begegnet ein solches Vorgehen auch \n\ndeshalb Bedenken, weil der Angeklagte notwendigerweise in den Besitz zumin-\n\ndest einer Abschrift des Urteils einschließlich der darin wiedergegebenen Auf-\n\nnahmen gelangt. Sollte es auf Einzelheiten der Abbildungen ankommen, sieht \n\n§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Möglichkeit vor, auf bei den Akten befindliche \n\nLichtbilder zu verweisen. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/4-str-570-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/4-str-570-05","retrieved":"2026-07-10 20:20:46.361033+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-02/4-str-570-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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