{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-02-01","aktenzeichen":"XII ZB 236/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG § 28 Abs. 2 BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird, dass das vorlegende Oberlandesgericht bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es abweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte Endentscheidung treffen müsste. b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich be- fugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 236/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2006 \n\nin der Unterbringungssache betreffend \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nFGG § 28 Abs. 2 \nBGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann \nzulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird, dass das \nvorlegende Oberlandesgericht bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es \nabweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte Endentscheidung \ntreffen müsste. \n\nb) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich be-\nfugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im \nRechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. \n\nc) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB \numfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls \neinen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu \nüberwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 - OLG Celle \n\nLG Verden \nAG Verden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2006 durch die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-\n\nständigkeit an das Oberlandesgericht Celle zurückgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Der 42-jährige Betroffene ist am 31. Oktober 2005 im Anschluss an ei-\n\nnen körperlichen Angriff auf seinen 15-jährigen Sohn in der psychiatrischen Kli-\n\nnik des Krankenhauses R. stationär aufgenommen worden. Bei der Untersu-\n\nchung des Betroffenen wurde eine - mutmaßlich seit mehreren Jahren unbe-\n\nhandelte - paranoide Schizophrenie mit ausgeprägten formalen und inhaltlichen \n\nDenkstörungen diagnostiziert. Auf Anregung des Krankenhauses wurde durch \n\neinstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 1. November 2005 für den Be-\n\ntroffenen eine vorläufige rechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Ge-\n\nsundheits- und Vermögenssorge, Entscheidung über die Unterbringung und \n\nGeltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen eingerichtet. Auf Antrag des \n\nvorläufigen Betreuers Rechtsanwalt V. genehmigte das Amtsgericht durch Be-\n\nschluss vom 4. November 2005 die geschlossene Unterbringung des Betroffe-\n\nnen \"unter Vornahme der notwendigen Untersuchungen und Heilbehandlungen, \n\nauch zwangsweise\" bis längstens zum 15. Dezember 2005. Diesem Beschluss \n\nlag eine ärztliche Stellungnahme der psychiatrischen Klinik des Krankenhauses \n\nR. vom 3. November 2005 zugrunde, wonach eine medikamentöse antipsycho-\n\ntische Therapie indiziert sei, der Betroffene jedoch bei vollständig fehlender \n\nKrankheitseinsicht die ihm angebotene orale Medikation verweigere. Durch ei-\n\nnen ausschließlich stationären Aufenthalt ohne medikamentöse Behandlung sei \n\nmit einer Besserung des Krankheitsbildes nicht zu rechnen. Durch weiteren Be-\n\nschluss wies das Amtsgericht am 4. November 2005 einen Antrag auf öffent-\n\nlich-rechtliche Unterbringung nach den Vorschriften des NdsPsychKG unter \n\nanderem mit der Begründung zurück, dass von dem Betroffenen gegenwärtig \n\nkeine Fremdgefährdung ausgehe. \n\n2 \n\nAm 11. November 2005 richtete der Betroffene eine als sofortige Be-\n\nschwerde gegen den zivilrechtlichen Unterbringungsbeschluss gewürdigte Ein-\n\ngabe an das Amtsgericht, in der er unter anderem zum Ausdruck brachte, dass \n\neine \"geschlossene Unterbringung nicht notwendig\" sei und darüber hinaus ei-\n\nne \"sofortige Beendigung der Medikamentenpflicht\" verlangt werde. Im Zuge \n\ndes Beschwerdeverfahrens holte das Landgericht eine erneute ärztliche Stel-\n\nlungnahme zur Erforderlichkeit der Unterbringung ein, die am 17. November \n\n2005 durch das Krankenhaus R. erstellt wurde. Danach bestehe zur Therapie \n\ndes akuten Krankheitsbildes und zur Abwendung einer weiteren Chronifizierung \n\nder Erkrankung ein fortgesetzter medikamentöser Behandlungsbedarf. Ein An-\n\nhalt für eine akut bestehende Eigengefährdung auf Grund der psychischen Er-\n\nkrankung finde sich jedoch nicht. Durch Beschluss vom 23. November 2005 \n\nwies das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen als unbegründet zurück; \n\nauf die von der Verfahrenspflegerin im Namen des Betroffenen eingelegte wei-\n\ntere sofortige Beschwerde hob das Oberlandesgericht durch Beschluss vom \n\n8. Dezember 2005 die landgerichtliche Entscheidung wegen unterlassener An-\n\nhörung des Betroffenen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. \n\nNach erfolgter Anhörung wies das Landgericht die sofortige Beschwerde mit \n\nBeschluss vom 13. Dezember 2005 erneut zurück. Gegen diese Entscheidung \n\nwendet sich die Verfahrenspflegerin im Namen des Betroffenen mit einer neuer-\n\nlichen weiteren sofortigen Beschwerde, mit der sie nach zwischenzeitlichem \n\nAblauf der Genehmigungsfrist für die Unterbringungsmaßnahme nunmehr die \n\nFeststellung begehrt, dass die Unterbringung des Betroffenen bis zum 15. De-\n\nzember 2005 rechtswidrig gewesen sei. \n\n3 \n\n2. Das Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem \n\nBundesgerichtshof vorgelegt. Im Vorlagebeschluss hat das Oberlandesgericht \n\nausgeführt, dass es zwar die Auffassung des Landgerichts teile, wonach der \n\nBetroffene auf Grund seiner psychischen Erkrankung behandlungsbedürftig sei. \n\nEs halte das Rechtsmittel des Betroffenen gleichwohl für begründet, weil die \n\nerteilte Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung und zur Zwangsbe-\n\nhandlung gegen seinen Willen nach den allein in Betracht kommenden betreu-\n\nungsrechtlichen Grundsätzen rechtlich unzulässig und daher nicht genehmi-\n\ngungsfähig sei. Mit dieser Rechtsansicht weiche es von den Entscheidungen \n\ndes OLG Schleswig vom 25. Januar 2002 (FamRZ 2002, 984 ff.), des OLG \n\nMünchen vom 30. März 2005 (FamRZ 2005, 1196 ff.) und des OLG Düsseldorf \n\n- I-25 Wx 73/03 - vom 24. Juli 2003 (veröffentlicht in der Rechtsprechungsda-\n\ntenbank bei www.justiz.nrw.de) ab, wonach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine vom \n\nUnterbringungszweck umfasste Zwangsbehandlung auch gegen den natürli-\n\nchen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten ermögliche. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in \n\neigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. \n\n1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom \n\nOberlandesgericht - unter Begründung seiner Rechtsauffassung - gemäß § 28 \n\nAbs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn das Gericht von der auf \n\nweitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesge-\n\nrichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. Der Bundesgerichtshof hat zu \n\nprüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt \n\nund ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung \n\ndes von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist (Senatsbe-\n\nschluss vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461). Erheblich \n\nist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der Be-\n\ngründung (BGH Beschluss vom 17. Oktober 1991 - V ZB 18/91 - NdsRPfl 1991, \n\n298). \n\n6 \n\nDies zu überprüfen, muss das vorlegende Oberlandesgericht dem Bun-\n\ndesgerichtshof auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sach-\n\nverhaltes und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des \n\nFalles ermöglichen. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im \n\neinzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abwei-\n\nchenden Rechtsansicht bei dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu ei-\n\nner abweichenden Fallentscheidung führen würde (Senatsbeschlüsse BGHZ \n\n82, 34, 36 f. und BGHZ 133, 384, 385 f.; vgl. weiterhin BGH Beschluss vom \n\n23. Februar 1977 - IV ARZ [Vz] 2/77 - FamRZ 1977, 384, 385). Dementspre-\n\nchend ist eine Vorlage nur dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht darlegt, \n\ndass es ohne Abweichung nicht dieselbe Endentscheidung treffen könnte (vgl. \n\n7 \n\n8 \n\nauch KG OLGZ 1970, 58, 64; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl. \n\n§ 28 FGG Rdn. 5). \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. \n\na) Das Oberlandesgericht geht ersichtlich davon aus, dass eine medizi-\n\nnische Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch zur \n\nUntersuchung und Behandlung derjenigen psychischen Krankheit oder Behin-\n\nderung in Betracht kommt, die Grund für die Einrichtung einer rechtlichen \n\nBetreuung gewesen ist (Anlasserkrankung). Hiergegen ist nichts zu erinnern. \n\nAus dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung ergeben sich \n\nkeine Anhaltspunkte für die Annahme, die Möglichkeiten der medizinischen Un-\n\nterbringung seien auf die Zwecke der Untersuchung und Behandlung solcher \n\nKrankheiten beschränkt, die zu der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden \n\nKrankheit oder Behinderung hinzugetreten sind (sog. Begleiterkrankung, vgl. \n\nBegründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 11/4528, S. 147; vgl. weiter-\n\nhin RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl. § 1906 Rdn. 10; Damrau/Zimmermann, \n\nBetreuungsrecht, 3. Aufl. § 1906 Rdn. 43; Erman/Roth, BGB, 11. Aufl. § 1906 \n\nRdn. 17; MünchKomm/Schwab, BGB, 4. Aufl. § 1906 Rdn. 21). \n\n9 \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur öffentlich-rechtlichen \n\nUnterbringung ausgesprochen, dass die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft \n\nauch die Befugnis einschließe, einen psychisch Kranken, der infolge seines \n\nKrankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit \n\ndie Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaß-\n\nnahmen nicht beurteilen oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der \n\nKrankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer \n\ngeschlossenen Anstalt unterzubringen, um eine drohende gewichtige gesund-\n\nheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Doch auch dem psy-\n\nchisch Kranken bleibt in weniger gewichtigen Fällen die \"Freiheit zur Krankheit\" \n\n(BVerfGE 58, 208, 224 ff.). In deren Grenzen darf der Kranke gerade bei be-\n\nhandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen selbst entscheiden, ob er das \n\nDurchleben seiner Krankheit einer aus seiner Sicht unzumutbaren Behandlung \n\nin einer psychiatrischen Klinik vorziehen will. \n\n10 \n\nDieser \"Freiheit zur Krankheit\" ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-\n\nprüfung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung Rechnung zu tragen (Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). \n\nGerade weil die mit der Behandlungsnotwendigkeit der Anlasserkrankung be-\n\ngründete medizinische Unterbringung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht \n\nan die engeren Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB - Suizidgefahr, \n\nerhebliche Gesundheitsbeschädigung - gebunden ist (BT-Drucks. aaO, S. 147; \n\nvgl. hierzu kritisch Rink, in HK-BUR [Stand Dezember 2004] § 1906 BGB \n\nRdn. 23, Bohnert, Unterbringungsrecht [2000], S. 50 f.), kommt dem Verhält-\n\nnismäßigkeitsprinzip als notwendigem Korrektiv für die Eingriffe in das Frei-\n\nheitsrecht des Betroffenen besondere Bedeutung zu (Staudinger/Bienwald, \n\nBGB [1999], § 1906 Rdn. 30). Der drohende Gesundheitsschaden muss stets \n\nso gewichtig sein, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringungsmaßnah-\n\nme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag. Für den Bereich ei-\n\nner neuroleptischen Medikation als notwendiger Heilbehandlung muss dabei in \n\njedem Einzelfall eine therapeutische Indikation bestehen und der mögliche the-\n\nrapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitsschäden abgewo-\n\ngen werden, die ohne die Behandlung entstehen würden. Dabei sind auch die \n\nnegativen psychischen Auswirkungen der Unterbringung auf den Betroffenen in \n\ndie Abwägung einzubeziehen (vgl. Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, \n\n3. Aufl., § 1906 Rdn. 20). \n\n11 \n\nc) Es liegt auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab an-\n\nzulegen ist, wenn die Freiheitsentziehung mit einer Zwangsbehandlung des Be-\n\ntroffenen - deren Zulässigkeit vorausgesetzt - verbunden werden soll. Dies folgt \n\nschon daraus, dass in diesem Falle nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, \n\nsondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen \n\nFolgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnis-\n\nmäßigkeit einzubeziehen sind (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2003, 223, 224). Bei \n\nder Prüfung, ob eine - insbesondere längerfristige - Behandlung eines unterge-\n\nbrachten Betroffenen unter Zwang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \n\nnoch entspricht, werden an die Gewichtigkeit des ohne Behandlung drohenden \n\nGesundheitsschadens, aber auch an die Heilungs- bzw. Besserungsprognose \n\nstrengere Anforderungen zu stellen sein. Dies legt gerade bei der Behandlung \n\npsychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeuti-\n\nschen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (vgl. \n\nhierzu Jürgens/Marschner aaO Rdn. 19). \n\n12 \n\nd) Dem Vorlagebeschluss sind Erörterungen zur Verhältnismäßigkeit \n\nnach diesen Maßstäben nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zur Behand-\n\nlungsbedürftigkeit der psychischen Erkrankung des Betroffenen rechtfertigen \n\nnoch nicht die Annahme, dass das Oberlandesgericht tatsächlich an der von \n\nihm beabsichtigten Beschwerdeentscheidung zugunsten des Betroffenen ge-\n\nhindert wäre, wenn es der abweichenden Auffassung der Oberlandesgerichte \n\nSchleswig, München und Düsseldorf von der rechtlichen Zulässigkeit einer \n\nZwangsbehandlung im Rahmen einer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmig-\n\nten medizinischen Unterbringung folgte. Nur wenn das Oberlandesgericht in \n\ndiesem Falle die von dem Landgericht auf der Grundlage des festgestellten \n\nSachverhalts getroffene Güterabwägung rechtlich billigen und deshalb die Be-\n\nschwerde des Betroffenen zurückweisen müsste, läge tatsächlich ein Fall der \n\nDivergenz vor. Dagegen wäre keine Divergenz gegeben, wenn das Oberlan-\n\ndesgericht auf der Grundlage des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts \n\nselbst dann eine Beschwerdeentscheidung zugunsten des Betroffenen treffen \n\nwürde, wenn es zwar die rechtliche Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung im \n\nRahmen der medizinischen Unterbringung im Grundsatz bejahte, die Voraus-\n\nsetzungen für die Genehmigung einer solchen Maßnahme aber im vorliegenden \n\nFall nicht als gegeben ansähe. \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2000 zur Unzu-\n\nlässigkeit einer ambulanten medizinischen Zwangsbehandlung gegen den na-\n\ntürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten das \n\nFolgende ausgeführt (Senatsbeschluss BGHZ aaO S. 307 f.): \n\n15 \n\nDer Betreuer ist nach § 1902 BGB der gesetzliche Vertreter des Betreu-\n\nten, der dessen Angelegenheiten gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB so zu be-\n\nsorgen hat, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Durch die gesetzliche \n\nVertreterstellung wird die Rechtsmacht des Betreuers nach außen begründet. \n\nInnerhalb seines Aufgabenkreises ist der Betreuer berechtigt, die Geschäfte \n\ndes Betreuten zu besorgen. Indessen ist mit der Einräumung dieser Rechts-\n\nmacht nicht zwingend die Macht verbunden, die getroffene Entscheidung auch \n\ndurchsetzen zu können. Gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist die \n\nRechtsmacht des gesetzlichen Vertreters beschränkt. Bei Minderjährigen wird \n\ndas Recht der Eltern, Anweisungen notfalls mit behördlicher Hilfe durchzuset-\n\nzen, aus dem Erziehungsrecht und insbesondere aus § 1631 Abs. 3 BGB her-\n\ngeleitet. Auf diese Vorschrift verweist das Betreuungsrecht in § 1908 i Abs. 1 \n\nBGB jedoch nicht, weil die Funktionen des Betreuers in der Personensorge \n\nnicht mit denjenigen der sorgeberechtigten Eltern vergleichbar sind. In der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen wor-\n\nden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahr-\n\nnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds \n\nauf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Be-\n\ntreuers zum Betreuten. Dies vorausgesetzt, greift der Gesetzesvorbehalt in \n\nArtt. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG ein, und es bedarf zur Vornahme von Zwangs-\n\nhandlungen gegen den Widerstand des Betreuten einer Rechtsgrundlage durch \n\nein formelles Gesetz. Im grundrechtsrelevanten Bereich scheiden Analogien \n\noder der Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Betreuungsrechts \n\n(§§ 1896, 1901, 1902 BGB) aus, weil sonst nicht sichergestellt wäre, dass Ein-\n\ngriffe in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betreuten \n\nberechenbar und kontrollierbar bleiben. \n\n16 \n\n2. Aus diesen Ausführungen lassen sich indessen keine Rückschlüsse \n\ndarauf ziehen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen (§ 1906 Abs. 1 \n\nNr. 2 und Abs. 4 BGB) keine zureichende Rechtsgrundlage für eine zwangs-\n\nweise Behandlung des Betreuten im Rahmen einer rechtmäßigen Unterbrin-\n\ngungsmaßnahme darstellen können. \n\n17 \n\na) Das Betreuungsgesetz (vom 12. September 1990 BGBl. I, 2002) hat \n\nnicht in Frage gestellt, dass der gesetzliche Vertreter eines im Rechtssinne \n\nEinwilligungsunfähigen grundsätzlich für diesen in eine Untersuchung des Ge-\n\nsundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilli-\n\ngen kann. Nicht einwilligungsfähige Betreute dürfen nicht von solchen Maß-\n\nnahmen ausgeschlossen werden, weil ansonsten ihre gesundheitliche Versor-\n\ngung und damit ihr Wohl an ihrer mangelnden Einsichts- oder Urteilsfähigkeit \n\nscheitern würde. Aus diesem Grunde sind nach diesem Gesetz Zwangsbehand-\n\nlungen, zwangsweise Untersuchungen oder zwangsweise ärztliche Eingriffe \n\nnicht grundsätzlich verboten. Wer aufgrund seiner psychischen Krankheit oder \n\ngeistigen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennen kann und \n\neine Behandlung deshalb ablehnt, dem soll nicht schon deshalb die Behand-\n\nlung versagt werden (BT-Drucks. 11/4528, S. 72, 141). \n\n18 \n\nb) Die wohl überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht \n\ndaher davon aus, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Zwangsbehandlung einwil-\n\nligungsunfähiger Betroffener gegen deren natürlichen Willen während der \n\n- gerichtlich genehmigten - stationären Unterbringung ermöglicht (OLG Mün-\n\nchen aaO; OLG Düsseldorf aaO; OLG Schleswig FamRZ 2002 aaO und BtPrax \n\n2003 aaO; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. § 1906 Rdn. 10; Bamberger/ \n\nRoth/Müller, BGB, § 1906 Rdn. 7; AnwKomm/Heitmann, BGB § 1904 Rdn. 11; \n\njurisPK/Bieg/Jaschinski, BGB § 1906 Rdn. 47; Damrau/Zimmermann aaO \n\n§ 1904 Rdn. 16; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl. \n\n§ 1906 BGB Rdn. 101; Knittel, Betreuungsgesetz § 1906 Rdn. 22c f.; Probst, \n\nBetreuungs- und Unterbringungsverfahren [2005] Rdn. 177 a.E.; Posselt-Wen-\n\nzel, Medizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen [2004], S. 82 ff.). \n\nAuch der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 an anderer \n\nStelle zum Ausdruck gebracht, dass eine Zwangsbehandlung in den gesetzlich \n\ngeregelten Fällen einer nach dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-\n\nzes zulässigen medizinischen Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 BGB \n\ngrundsätzlich in Betracht kommen kann (BGHZ aaO, S. 306). \n\n19 \n\nAn dieser Auffassung hält der Senat fest. Soweit dagegen eingewendet \n\nwird, dass bei der gewaltsamen Zuführung zur Unterbringung das Grundrecht \n\nder Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), bei der Zwangsbehandlung \n\ngegen den Widerstand des Betroffenen hingegen das Recht auf körperliche \n\nUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) betroffen sei und das Betreuungsrecht \n\nfür einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit keine Er-\n\nmächtigungsgrundlage enthalte (vgl. Marschner RuP 2005, 47, 50 und RuP \n\n2001, 132, 133 f.; vgl. weiterhin OLG Celle RuP 2005, 196 f.; OLG Jena RuP \n\n2003, 29), vermag der Senat dem nicht zu folgen. \n\n20 \n\nEs sind - auch im Hinblick auf die grundrechtliche Relevanz - zwei ver-\n\nschiedene Fragen voneinander abzugrenzen. Zum einen bedarf es der Klä-\n\nrung, ob der Betreuer entgegen dem Willen des Betreuten in eine medizinische \n\nMaßnahme einwilligen darf. Zum anderen stellt sich die Frage, ob und in wel-\n\nchen Fällen er einen entgegenstehenden Willen des nicht einsichts- und steue-\n\nrungsfähigen Betreuten überwinden kann (vgl. Heide, Medizinische Zwangsbe-\n\nhandlung [2001], S. 156 f.). \n\n21 \n\naa) Grundsätzlich greifen alle mit einer Einwirkung auf die körperliche In-\n\ntegrität verbundenen Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingrif-\n\nfe in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit ein, auch \n\nwenn diese Maßnahmen medizinisch angezeigt sind und nach den Regeln der \n\närztlichen Kunst durchgeführt werden. Dieser Eingriff ist allerdings dann ge-\n\nrechtfertigt, wenn eine Einwilligung des Grundrechtsträgers vorliegt. Ist der \n\nGrundrechtsträger zur Einwilligung nicht in der Lage, erteilt sein gesetzlicher \n\nVertreter die Einwilligung. Dies gilt auch im Betreuungsrecht (vgl. BVerfG NJW \n\n2002, 206, 207; Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz [Stand Februar 2004], \n\nArt. 2 Abs. 2 GG Anm. 69). Dem Betreuer steht kraft des gesetzlichen Vertre-\n\ntungsverhältnisses (§ 1902 BGB) die grundsätzliche Befugnis zu, an Stelle ei-\n\nnes nicht einsichts- oder steuerungsfähigen Betreuten in Untersuchungen des \n\nGesundheitszustands, in Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe einzuwilli-\n\ngen, sofern nicht unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB hierzu die Ge-\n\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts zusätzlich erforderlich ist. Dabei ergibt \n\nsich aus § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für die Frage der Einwilligung in me-\n\ndizinische Maßnahmen, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten nicht \n\nentsprechen muss, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen. Zum Wohl des Be-\n\ntreuten gehören in diesem Sinne auch die Erhaltung seiner Gesundheit und die \n\nVerringerung oder Beseitigung von Krankheiten; dieses Wohl darf durch seine \n\nmangelnde Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht gefährdet werden (BT-\n\nDrucks. aaO, S. 147). Ist dem Betreuungsrecht damit eine generelle Rechts-\n\ngrundlage dafür zu entnehmen, dass der Betreuer auch gegen den natürlichen \n\nWillen des Betreuten in eine medizinische Maßnahme einwilligen kann, stellt \n\nder mit der medizinischen Maßnahme verbundene Eingriff in die körperliche \n\nUnversehrtheit des Betreuten weder für einen im Rahmen seiner gesetzlichen \n\nBefugnisse handelnden Betreuer noch für das auf der Grundlage der vom Be-\n\ntreuer erteilten Einwilligung handelnde ärztliche Personal eine rechtswidrige \n\nEinschränkung der Grundrechte des Betroffenen dar. Für diese Beurteilung ist \n\nes ohne Belang, ob der Betroffene die ärztliche Maßnahme geduldet hat oder \n\nob ein der ärztlichen Maßnahme entgegenstehender natürlicher Wille des Be-\n\ntreuten zuvor überwunden worden ist. \n\n22 \n\nbb) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Betreuer befugt ist, \n\nden einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten \n\ndurch Zwang zu überwinden. Allein aus den gesetzlichen Vertretungsvorschrif-\n\nten der §§ 1901, 1902 BGB kann der Betreuer eine solche Zwangsbefugnis \n\nnicht herleiten, weil diese Vorschriften für sich genommen keine hinreichende \n\nBestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der vom Betreuten \n\nunter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen, was im grundrechtsrele-\n\nvanten Bereich wegen des Gesetzesvorbehalts jedoch zwingend erforderlich \n\nist. Derartige Bedenken lassen sich gegen § 1906 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BGB \n\nindessen nicht erheben. \n\n23 \n\nNach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten \n\ndurch den Betreuer zulässig, solange sie zum Wohle des Betreuten erforderlich \n\nist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung \n\noder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten \n\nnicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grunde einer psychischen \n\nKrankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der \n\nUnterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die \n\nfehlende Einsicht oder die fehlende Steuerungsmöglichkeit muss sich zwar \n\nnach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf die Notwendigkeit der Untersuchung, \n\nder Heilbehandlung oder des Eingriffs beziehen, sondern auf die Notwendigkeit \n\nder Unterbringung. Dies ist sprachlich ungenau, da schon nach der Gesetzes-\n\nbegründung ersichtlich die fehlende Behandlungseinsicht im Vordergrund stand \n\n(BT-Drucks. aaO S. 147; vgl. auch Damrau/Zimmermann aaO § 1906 Rdn. 48; \n\nRink in HK-BUR aaO Rdn. 26). \n\n24 \n\nDa eine medizinische Maßnahme nur dann als notwendig im Sinne von \n\n§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen werden kann, wenn sie rechtlich zulässig \n\nist, kann der Betreute auf dieser Rechtsgrundlage nur untergebracht werden, \n\nwenn er während der Unterbringung auch behandelt werden darf (vgl. Damrau/ \n\nZimmermann aaO Rdn. 50). Sähe man die zwangsweise Überwindung eines \n\nder Behandlung entgegenstehenden Willens des Betreuten auch im Rahmen \n\neiner Unterbringungsmaßnahme als unzulässig an, würde der Anwendungsbe-\n\nreich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von vornherein auf die - eher seltenen - Fäl-\n\nle beschränkt, in denen der Betreute zwar die Notwendigkeit der medizinischen \n\nMaßnahme bejaht oder jedenfalls trotz fehlender Behandlungseinsicht keinen \n\nder medizinischen Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen manifes-\n\ntiert, in denen er aber nicht die Notwendigkeit der Unterbringung einsieht. Die \n\nVorschrift kann daher sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betreute \n\ndie notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem \n\nWohl eingewilligt hat und derentwegen der Betreute untergebracht werden darf, \n\nunabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen \n\nwährend der Unterbringung zu dulden hat. \n\n25 \n\ncc) Dieser Beurteilung steht auch § 70 g Abs. 5 Satz 2 FGG nicht entge-\n\ngen. Richtig ist zwar, dass der Betreuer nach dieser Vorschrift nur bei der Zu-\n\nführung zu einer Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 FGG einen Anspruch auf \n\nUnterstützung durch die zuständige Behörde hat, die ihrerseits aufgrund be-\n\nsonderer gerichtlicher Entscheidung auch Gewalt anwenden darf. Auch wenn \n\ndemnach die Behörde den Betreuer nach erfolgter Unterbringung nicht mehr zu \n\nunterstützen hat, lässt sich hieraus gegen die Zulässigkeit von Zwangsbehand-\n\nlungen nichts entnehmen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bedarf \n\nder Betreuer bei der eigentlichen Unterbringungsmaßnahme keiner behördli-\n\nchen Unterstützung, weil er das Anstaltspersonal zur Unterstützung hinzuzie-\n\nhen kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-\n\nDrucks. 11/6949, S. 84; vgl. auch Keidel/Kayser, FGG 15. Aufl. § 70g Rdn. 17). \n\nErsichtlich aus dem gleichen Grund enthält das Gesetz auch keine dem § 70g \n\nAbs. 5 FGG entsprechende Vorschrift für den Vollzug unterbringungsähnlicher \n\nMaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 FGG), weil der personale Anwendungsbereich \n\ndes § 1906 Abs. 4 BGB von vornherein auf die in einer Einrichtung lebenden \n\nBetreuten beschränkt ist und der Betreuer dort regelmäßig Hilfe bei der Aus-\n\nübung von Zwang zu finden vermag. \n\n26 \n\nDer Senat verkennt nicht, dass zufolge des beschränkten Anwendungs-\n\nbereichs von § 70g Abs. 5 FGG der Vollzug einer von dem Betreuer genehmig-\n\nten Zwangsmaßnahme keiner weiteren vormundschaftsgerichtlichen Genehmi-\n\ngung und damit keiner unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sofern \n\nnicht zur Durchsetzung des Behandlungszwanges die Bewegungsfreiheit des \n\nfreiheitsentziehend Untergebrachten durch Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 \n\nBGB zusätzlich eingeschränkt werden soll (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1994, \n\n721, 722 m.w.N.). Dieses Problem ist indessen vom Gesetzgeber erkannt und \n\ndas Genehmigungserfordernis für die Einwilligung in eine medizinische Maß-\n\nnahme bewusst nicht davon abhängig gemacht worden, ob der Betreute die \n\nBehandlung freiwillig oder nur unter Zwang duldet (BT-Drucks. 11/4528, S. 92). \n\n27 \n\n3. Die Sache gibt weiterhin Anlass zu dem Hinweis, dass in der Geneh-\n\nmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreu-\n\nten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, weil sich \n\nnur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand \n\nund Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend \n\nkonkret und bestimmbar ergeben (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118); da-\n\nzu gehören bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der \n\nRegel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstof-\n\nfes und deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit; insoweit \n\nkann es sich empfehlen, vorsorglich auch alternative Medikationen für den Fall \n\nvorzusehen, dass das in erster Linie vorgesehne Medikament nicht die erhoffte \n\nWirkung hat oder vom Betreuten nicht vertragen wird. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Verden, Entscheidung vom 01.11.2005 - 4 XVII 273/05 - \n\nLG Verden, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 T 146/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 17 W 132/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-01/xii-zb-236-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-01/xii-zb-236-05","retrieved":"2026-07-10 20:18:27.385901+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-02-01/xii-zb-236-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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