{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"4 StR 403/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 403/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 gemäß § 44 ff. \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist zur Ergänzung seiner zu Protokoll \n\nerklärten und zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen \n\ngewährt. \n\n2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2005 wegen Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und \n\nwegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einer frühe-\n\nren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. \n\nDer Angeklagte, der gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision einge-\n\nlegt hat, hat beantragt, ihn in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung \n\nweiterer Verfahrensrügen wiedereinzusetzen. \n\n2 \n\n3 \n\nDem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: \n\nDas in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil wurde seinem \n\nPflichtverteidiger am 8. Juni 2005 zugestellt. Gleichzeitig wurden dem inhaftier-\n\nten Angeklagten eine Urteilsausfertigung und eine förmliche Mitteilung über die-\n\nse Zustellung in die Haftanstalt übersandt. Sowohl der für das Revisionsverfah-\n\nren beauftragte Wahlverteidiger des Angeklagten als auch sein Pflichtverteidi-\n\nger haben am 28. Juni 2005 bzw. am 8. Juli 2005 die Revision mit der jeweils \n\nausgeführten Sachrüge begründet. Der Pflichtverteidiger hat darüber hinaus \n\nVerfahrensrügen erhoben. Unabhängig davon hat der Angeklagte am 8. Juli \n\n2005 in einer von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bielefeld protokollierten \n\nErklärung die Revision mit der Sachrüge und mit sieben weiteren Verfahrensrü-\n\ngen begründet. Der Rechtspflegerin lagen bei der Protokollierung das ange-\n\nfochtene Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Revisionsbegründung \n\ndes Wahlverteidigers vor. Gleichzeitig hat der Angeklagte beantragt, ihm Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Revisionsbegründung zu ge-\n\nwähren, da es ihm angesichts des drohenden Fristablaufs und der fehlenden \n\nVorlage der Akten nicht möglich gewesen sei, sämtliche Verfahrensfehler zu \n\nrügen. \n\n4 \n\nDa die Zustellung des Urteils am 8. Juni 2005 vor Fertigstellung des \n\nHauptverhandlungsprotokolls erfolgt war, wurde es am 7. September 2005 er-\n\nneut an den Wahlverteidiger zugestellt. Die Zulassung des Pflichtverteidigers \n\nzur Rechtsanwaltschaft war zuvor rechtskräftig widerrufen worden. Von dieser \n\nZustellung des Urteils wurde der Angeklagte nicht unterrichtet. Ergänzendes \n\nRevisionsvorbringen erfolgte danach weder vom (Wahl-)Verteidiger noch vom \n\nAngeklagten. Seinen bislang nicht beschiedenen Wiedereinsetzungsantrag hat \n\nder Angeklagte in seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 2. Januar \n\n2006 jedoch ausdrücklich aufrecht erhalten. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet. \n\nZwar hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern lediglich - nach \n\nzwei durch seine Verteidiger und eine durch ihn selbst form- und fristgerecht \n\nabgegebenen Revisionsbegründungen - weitere Verfahrensrügen innerhalb der \n\nFrist nicht formgerecht angebracht. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (st. Rspr.; vgl. BGHR \n\nStPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5). Die Rechtsprechung hat von diesem Grund-\n\nsatz jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwer-\n\ndeführer durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrü-\n\ngen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. BVerfG Be-\n\nschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 283/03; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge \n\n8). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. \n\n7 \n\nDer Angeklagte war auf Grund eines Verschuldens der Justizbehörden \n\ngehindert, seine Revision rechtzeitig mit weiteren Verfahrensrügen zu begrün-\n\nden. Wird, wie hier, eine Entscheidung gemäß § 145 a Abs. 1 StPO dem Ver-\n\nteidiger zugestellt, so ist der Beschuldigte bzw. der Angeklagte gemäß § 145 a \n\nAbs. 3 Satz 1 StPO hiervon zu unterrichten. Ausweislich der Akten ist dies bei \n\nder zweiten Zustellung des Urteils nicht geschehen. Vielmehr wurde entspre-\n\nchend der Verfügung des Vorsitzenden vom 2. September 2005 (Bd. VI, 1519 \n\nRS der Akten) das Urteil lediglich dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis \n\nzugestellt, ohne dies dem Angeklagten mitzuteilen. Der Angeklagte hat deshalb \n\nohne Verschulden keine Kenntnis davon erlangt, dass die Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist erst durch die (zweite) Zustellung des Urteils am 7. September 2005 \n\nan den Wahlverteidiger in Gang gesetzt wurde und deshalb nicht, wovon der \n\nAngeklagte ausging, am 8. Juli 2005, sondern erst am 7. Oktober 2005 endete. \n\n8 \n\nBei der in § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Mitteilungspflicht an \n\nden Angeklagten handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die der prozes-\n\nsualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (BVerfG NJW 2002, 1640; \n\nBGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1). Ein Verstoß gegen diese Pflicht begrün-\n\ndet zwar nicht die Unwirksamkeit der Zustellung. Unterbleibt jedoch eine Be-\n\nnachrichtigung des Angeklagten, so kann dies aber jedenfalls dann die Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis darauf \n\nberuht (vgl. Laufhütte in KK, 5. Aufl. § 145 a Rdn. 6; Meyer-Goßner StPO 48. \n\nAufl. § 44 Rdn. 17 und § 145 a Rdn. 14 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Auf \n\nGrund des Inhalts des Protokolls über die Aufnahme der Revisionsbegründung \n\nvom 8. Juli 2005 war erkennbar, dass der Angeklagte selbst weitere Revisions-\n\nrügen zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen beabsichtigte. Da er nach \n\n§ 345 Abs. 2 StPO berechtigt ist, gleichzeitig von beiden Formen der Revisi-\n\nonsbegründung - Einreichung einer vom Verteidiger oder Rechtsanwalt unter-\n\nzeichneten Schrift und Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - Gebrauch zu \n\nmachen (vgl. Kuckein in KK § 345 Rdn. 21), durfte er bei dieser Sachlage auf \n\ndie Mitteilung einer erneuten, die Revisionsbegründungsfrist erst in Gang set-\n\nzenden Urteilszustellung vertrauen. Die Möglichkeit einer rechtzeitigen (ergän-\n\nzenden) Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle \n\nist dem \n\nAngeklagten hier deshalb wegen des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht \n\nnach § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO verwehrt gewesen. \n\n9 \n\nDa der Angeklagte bislang ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom \n\nLauf der Revisionsbegründungsfrist durch die zweite Urteilszustellung erlangt \n\nhat, ist von dem Grundsatz, dass die versäumte Handlung innerhalb der einwö-\n\nchigen Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachzuholen ist, eine Ausnahme zu \n\nmachen (vgl. BGHSt 26, 335, 338 f.; OLG Koblenz NStZ 1991, 42 f.; Meyer-\n\nGoßner aaO § 45 Rdn. 11). Deswegen kann er sein Revisionsvorbringen unter \n\nden hier gegebenen Umständen innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 \n\nStPO ergänzen. Die Frist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/4-str-403-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/4-str-403-05","retrieved":"2026-07-10 20:13:27.865302+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-31/4-str-403-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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