{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-30","aktenzeichen":"II ZR 357/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 135 Nr. 2 Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigen- kapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich ver- mutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 357/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 135 Nr. 2 \n\nIst im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft \n\neine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigen-\n\nkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis \n\nabgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft \n\nnachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; \n\nvielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich ver-\n\nmutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.). \n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2006 - II ZR 357/03 - OLG Hamm \n\n LG Hagen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 30. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2003 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Gesellschafterin der S. GmbH, über deren Vermögen auf \n\nihren eigenen Antrag vom 7. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und in \n\ndem der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen worden ist. Am 7. März und \n\n5. Mai 1999 hat die Gemeinschuldnerin Teilrückzahlungen auf von der Beklag-\n\nten gewährte Darlehen geleistet. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen \n\ndie Eigenkapitalersatzregeln und fordert Erstattung des gezahlten Betrages. \n\n2 \n\nDas von der Beklagten im Jahr 1988 gewährte Darlehen hatte ursprüng-\n\nlich eigenkapitalersetzenden Charakter. Nach von dem Kläger bestrittener Be-\n\nhauptung der Beklagten soll sich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit erholt \n\nhaben, so dass die nach den Eigenkapitalersatzregeln ursprünglich bestehende \n\nDurchsetzungssperre bei den hier in Rede stehenden Zahlungen entfallen sei; \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nerst in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 sei eine neue Krisensituation ent-\n\nstanden, die schließlich zur Stellung des Insolvenzantrags genötigt habe. \n\nBeide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich \n\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten darauf ge-\n\nstützt, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135 Nr. 2 \n\nInsO i.V.m. §§ 32 a, b GmbHG erfüllt seien. Es hat angenommen, dass die von \n\ndem Senat zu § 32 a KO aufgestellten Grundsätze (BGHZ 90, 370, 380 f.) auch \n\nnach der Ersetzung der KO durch die InsO Geltung beanspruchen. Demnach \n\nkomme es allein darauf an, dass die Gesellschaft auf ein früher als eigenkapi-\n\ntalersetzend einzustufendes Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor der \n\nStellung des Insolvenzantrages Leistungen erbracht habe. Dann nämlich werde \n\nunwiderleglich vermutet, dass die Gesellschaft sich auch im Zahlungszeitpunkt \n\nin der Krise i.S. von § 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG befunden habe. \n\n6 \n\nII. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Der Senat sieht keinen \n\nGrund, mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der InsO, durch die § 32 a Satz 2 KO \n\ndurch § 135 Nr. 2 InsO ersetzt worden ist, von der in der genannten Leitent-\n\nscheidung entwickelten Auslegung der Novellenregeln abzugehen; dazu geben \n\nentgegen der Ansicht der Revision auch die in Teilen des Schrifttums (vgl. \n\nScholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 54; Altmeppen in Roth/ \n\nAltmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 51; Pentz in Rowedder/Schmidt-\n\nLeithoff, GmbHG 4. Aufl. § 32 a Rdn. 66; zustimmend hingegen u.a. Lutter/ \n\nHommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 32 a/b Rdn. 93 und 101; MünchKommInso/ \n\nStodolkowitz, § 135 Rdn. 59; s. auch v. Gerkan in Röhricht/v. Westphalen, HGB \n\n§ 172 a Rdn. 31; ders. in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatz-\n\nrechts, 2. Aufl. Rdn. 3.97; Michalski/Heidinger, GmbHG §§ 32 a, 32 b Rdn. 89) \n\nangeführten Gründe keinen Anlass, die der Senat im Kern bereits seinerzeit \n\n(vgl. die Zitate von K. Schmidt, ZGR 1980, 567, 577 f. und Geßler, ZIP 1981, \n\n228, 233) gewürdigt hat. Ist danach im letzten Jahr vor Anbringung des Insol-\n\nvenzantrags - oder dem nach § 6 AnfG gleichstehenden Zeitpunkt - von der \n\nGesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das \n\nzuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter \n\n- anders als im Geltungsbereich der sog. Rechtsprechungsregeln (Sen.Urt. v. \n\n27. November 1989 - II ZR 43/89, ZIP 1990, 98, 100; BGHZ 90 aaO S. 381) - \n\nder Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt eine Krise nicht mehr \n\nbestanden hat; im Interesse des von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der \n\n§§ 32 a und b GmbHG und der zugehörigen Anfechtungsvorschriften beabsich-\n\ntigten Gläubigerschutzes wird in diesem Fall der Eigenkapitalersatzcharakter \n\nder Gesellschafterhilfe für den Zeitpunkt der Leistung unwiderleglich vermutet. \n\n7 \n\nMit den Novellenregeln hat der Gesetzgeber typisierend die Fallgestal-\n\ntungen erfassen wollen, in denen regelmäßig bestimmte Finanzierungsfolgen-\n\nentscheidungen der Gesellschafter den Todeskampf der Gesellschaft verlän-\n\ngern. Dem Insolvenzverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit soll \n\ndurch das Anfechtungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden, in einem zügigen \n\nund effektiven Verfahren Zahlungen der jetzigen Gemeinschuldnerin an den \n\nGesellschafter zugunsten der Masse rückabzuwickeln. Aus diesem Grund sind \n\nin pauschalierender Weise die Zahlungen im letzten Jahr vor der Stellung des \n\nInsolvenzantrags in voller Höhe in den Anwendungsbereich der Novellenregeln \n\neinbezogen worden. Das Ziel des Gesetzgebers würde nur unvollkommen er-\n\nreicht werden, wenn dem Gesellschafter zwar der Einwand abgeschnitten wäre, \n\ndass die in dem entscheidenden Zeitraum erbrachte Leistung nur teilweise zu \n\nLasten des gebundenen Kapitals der Gesellschaft gegangen ist, ihm aber die \n\nMöglichkeit eröffnet würde nachzuweisen, dass sich die spätestens zwölf Mona-\n\nte später fallierte Gesellschaft nicht nur nicht mehr in der Krise befunden hat, \n\nsondern dass ihr Stammkapital zwischenzeitlich nachhaltig wieder hergestellt \n\nwar (Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84 \n\nm.w.Nachw.). Gerade der hier zu entscheidende Fall belegt die Schwierigkei-\n\nten, die sich bei einer Zulassung des Nachweises der Entsperrung durch den \n\nGesellschafter für die zügige Durchsetzung des Anfechtungsrechts ergeben \n\nwürden. Hier müssten die Auswirkungen der Kapitalerhöhung und Fragen des \n\nRangrücktritts geklärt werden. Ferner wäre unabhängig davon dem Einwand \n\nnachzugehen, ob die zur Insolvenzantragstellung führende Krise der Gesell-\n\nschaft tatsächlich erst in der zweiten Jahreshälfte 1999 völlig unerwartet einge-\n\ntreten ist. \n\n8 \n\nGerade angesichts der Kürze der Zeiträume, innerhalb derer der Insol-\n\nvenzverwalter mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann, ist es gerechtfertigt, dem \n\nGläubigerschutz durch die Unwiderleglichkeit der Vermutung der Eigenkapital-\n\nersatzfunktion Vorrang einzuräumen gegenüber der - selbst nach Ansicht der \n\nKritiker ohnehin selten aussichtsreichen (siehe dazu z.B. Altmeppen in Roth/ \n\nAltmeppen aaO) - Möglichkeit des durch den Gesellschafter zu führenden \n\nNachweises der Entsperrung. Bestätigt wird diese Beurteilung des Senats \n\nschließlich durch die jüngst veröffentlichten Vorschläge zur Neugestaltung des \n\nEigenkapitalersatzrechts, nach denen - auch im Interesse größerer Rechtssi-\n\ncherheit und einfacherer Handhabbarkeit der Eigenkapitalersatzgrundsätze - \n\ndie Novellenregeln ausgebaut werden sollen (vgl. Huber/Habersack, BB 2006, \n\n1 ff.). \n\n9 \n\nEine abweichende Beurteilung ist, anders als die Revision meint, auch \n\nnicht deswegen veranlasst, weil es nach § 135 Nr. 2 InsO nunmehr nicht auf \n\nden Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommt (so noch § 32 a KO), sondern \n\ndie beschriebene Vermutung bereits den Zeitraum von einem Jahr vor Stellung \n\ndes Insolvenzantrags erfasst. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Antrags auf \n\nInsolvenzeröffnung in § 135 Nr. 2 InsO diente nur dazu, den insolvenzrechtli-\n\nchen Anfechtungszeitraum \n\nfür alle Anfechtungsarten zu vereinheitlichen \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 161 zu § 150 RegEntw.). Den Gesetzesmaterialien \n\nkann indessen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit etwa \n\nauch die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hat beseitigen wollen; im Gegenteil \n\nspricht der Umstand, dass in § 135 Nr. 2 InsO keine dem § 136 Abs. 2 InsO \n\nvergleichbare Bestimmung aufgenommen worden ist, dafür, dass es bei der \n\ndem Gesetzgeber bekannten Handhabung durch die Rechtsprechung bleiben \n\nsollte. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 8 O 164/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2003 - 27 U 85/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-30/ii-zr-357-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":5},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-30/ii-zr-357-03","retrieved":"2026-07-10 20:15:18.607489+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-30/ii-zr-357-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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