{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"V ZB 143/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1115 Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 143/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin der Grundbuchsache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1115 \n\nBei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben \n\nwerden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB \n\nausgerichtet haben. \n\nBGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - V ZB 143/05 - OLG Hamm \n\n LG Arnsberg \n\n AG Warstein \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10. Mai \n\n2005 mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswerts sowie \n\ndie Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - \n\nWarstein vom 14. Februar 2005 aufgehoben, soweit darin die \n\nAngabe eines Höchstzinssatzes gefordert wird. \n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, die aufgrund des gericht-\n\nlichen Vergleichs vom 18. November 2004 beantragte Eintra-\n\ngung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut \n\nzu bescheiden. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nwird auf 500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines im Grundbuch von Rüthen ein-\n\ngetragenen Grundstücks. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 18. November \n\n2004 verpflichtete er sich gegenüber einer aus den Beteiligten zu 2 bestehen-\n\nden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung von 35.000 € nebst Zinsen in \n\nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2002. Des Weiteren be-\n\nwilligte er in Höhe des Vergleichsbetrags die Eintragung einer Grundschuld auf \n\nseinem Grundstück. \n\n2 \n\nDen aufgrund des Vergleichs von den Beteiligten zu 2 gestellten Antrag \n\nauf Eintragung der Grundschuld hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung \n\nvom 14. Februar 2005 mit der Erwägung beanstandet, der in der Eintragungs-\n\nbewilligung allein genannte gleitende Zinssatz sei ohne die ergänzende Angabe \n\neines Höchstzinssatzes nicht eintragungsfähig. \n\n3 \n\nDie gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Beteilig-\n\nten zu 2 ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht möchte der weiteren \n\nBeschwerde stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Dezember \n\n2002 (FGPrax 2003, 58 f.) und des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2004 \n\n(OLGR 2004, 476 f.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. \n\nDas vorlegende Gericht meint, die gesonderte Angabe eines Höchstzins-\n\nsatzes sei für die beantragte Eintragung der Grundschuld nicht erforderlich. Der \n\nzwischen den Beteiligten vereinbarte und in die Bewilligung aufgenommene \n\ngleitende Zinssatz orientiere sich erkennbar an der gesetzlichen Vorschrift des \n\n§ 288 Abs. 1 BGB und genüge damit dem grundbuchrechtlichen Bestimmt-\n\nheitsgrundsatz. Demgegenüber halten die beiden anderen Gerichte in ihren auf \n\nweitere Beschwerde ergangenen Vergleichsentscheidungen die Angabe eines \n\nHöchstzinssatzes für notwendig. \n\n6 \n\nDas vorlegende Gericht einerseits und das Schleswig-Holsteinische \n\nOberlandesgericht bzw. das Oberlandesgericht Celle andererseits sind somit \n\nunterschiedlicher Auffassung zu der Frage, ob im Fall eines in Anlehnung an \n\n§ 288 Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich vereinbarten gleitenden Zinssatzes die \n\nergänzende Angabe eines Höchstzinssatzes für die Eintragung eines Grund-\n\npfandrechts - im vorliegenden Fall einer Grundschuld - erforderlich ist. Gegen-\n\nstand des Meinungsstreits ist dabei letztlich die Auslegung des § 1191 BGB im \n\nLichte des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Hierbei handelt es \n\nsich ungeachtet des materiell-rechtlichen Charakters der Norm um eine das \n\nGrundbuchrecht betreffende bundesrechtliche Vorschrift im Sinne des § 79 \n\nAbs. 2 GBO. Die zur Auslegung dieser Vorschrift zwischen den beteiligten Ge-\n\nrichten bestehende Divergenz rechtfertigt die Vorlage. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der \n\nSache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der \n\nEintragung der Grundschuld die fehlende Angabe eines Höchstzinssatzes ent-\n\ngegensteht. \n\n1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Anlehnung an § 288 \n\nAbs. 1 BGB rechtsgeschäftlich vereinbarter gleitender Zinssatz eintragungsfä-\n\nhig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\na) Teilweise wird die Meinung vertreten, durch die Änderung des § 288 \n\nAbs. 1 BGB und die damit einhergehende Einführung eines variablen Verzugs-\n\nzinssatzes sei nun auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen die Angabe \n\neines Höchstzinssatzes entbehrlich geworden (so außer dem vorlegenden Ge-\n\nricht noch LG Schweinfurt Rpfleger 2004, 622; LG Traunstein MittBayNot 2004, \n\n440; LG Konstanz BWNotZ 2002, 11; Böhringer, Rpfleger 2005, 232, 233 f.; \n\nBöttcher, RpflegerStud 2004, 1, 11; Gutachten in DNotI-Report 2003, 193; Sta-\n\nvorinus, Rpfleger 2004, 738; Volmer, ZfIR 2001, 246 f.; Wagner, Rpfleger 2004, \n\n668, 673; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], Einleitung zu §§ 1113 ff. \n\nRdn. 41; AnwKomm-BGB/Zimmer, 2004, § 1115 Rdn. 17). \n\n10 \n\nb) Demgegenüber will die Gegenauffassung ungeachtet der Änderung \n\ndes § 288 Abs. 1 BGB an der bis dahin einhellig vertretenen Auffassung \n\nfesthalten, wonach der Bestimmtheitsgrundsatz bei \n\nrechtsgeschäftlich \n\nvereinbarten Zinsen die Angabe eines Höchstzinssatzes erfordere (so außer \n\nden bereits genannten Gerichten auch LG Gera NotBZ 2004, 401 f.; Demharter, \n\nGBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 45; Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, \n\n9. Aufl., Einleitung C 406; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1115 Rdn. 11; \n\nSchöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1962; jurisPK-BGB/Toussaint, \n\n2. Aufl., § 247 Rdn. 14; Wilsch, FGPrax 2003, 193; ebenso für die Eintragung \n\nvon Zwangshypotheken OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2002, 20 W \n\n46/02, zitiert nach juris; Erman/F. Wenzel, BGB, 11. Aufl., § 1115 Rdn. 7; \n\nMünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 44; Stein/Jonas/Münzberg, \n\n22 Aufl., Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 10; Wagner, \n\nRpfleger 2004, 668, 669). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Der Senat hält die zuerst genannte Auffassung für zutreffend. \n\nEine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die der Eintragungsfähigkeit \n\nvariabler Zinsen entgegen stehen könnte, ist nicht ersichtlich. Der für rechtsge-\n\nschäftlich vereinbarte Zinsen über § 1192 BGB auch für die Hypothek geltende \n\n§ 1115 BGB ordnet lediglich an, dass der Zinssatz einer Hypothek selbst im \n\nGrundbuch eingetragen werden muss. Die Begrenzung durch einen Höchst-\n\nzinssatz sieht er nicht vor. Allerdings verlangt der grundbuchrechtliche Be-\n\nstimmtheitsgrundsatz, dass zur Eintragung in das Grundbuch neben dem \n\nGrundstück und dem Berechtigten insbesondere auch der Inhalt des jeweiligen \n\nRechts feststehen muss (so zuletzt Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 56/02, \n\nNJW-RR 2003, 1524 f.). Damit soll gewährleistet werden, dass sämtliche Betei-\n\nligte, insbesondere nachrangige Gläubiger, das höchstmögliche Ausmaß der \n\nBelastung des Grundstücks anhand des Grundbuchs erkennen können (Senat, \n\nBGHZ 35, 22, 24; Urt. v. 2. Mai 1975, V ZR 131/73, NJW 1975, 1314 f.). Dieser \n\nGrundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Durch die Umstellung des Geset-\n\nzes auf den Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 u. 2 BGB) ist eine weitere Ausnahme \n\nbegründet worden, die es rechtfertigt, bei der Eintragung rechtsgeschäftlich ver-\n\neinbarter variabler Zinsen in das Grundbuch nicht mehr die Angabe eines \n\nHöchstzinssatzes zu verlangen, sofern sich der variable Zinsatz - wie hier - aus \n\nder Bezugnahme auf eine gesetzlich bestimmte Bezugsgröße ergibt. \n\n13 \n\na) Nach §§ 1118, 1192 BGB erstreckt sich die Haftung des belasteten \n\nGrundstücks auch auf die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus \n\ndem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Da der genaue Umfang die-\n\nser Kosten im Voraus nicht beziffert werden kann, beeinträchtigt die Regelung \n\ndas Interesse der nachrangigen dinglichen Gläubiger, den Haftungsumfang \n\nmöglichst genau übersehen zu können. Die damit verbundene Einschränkung \n\ndes Bestimmtheitsgrundsatzes wurde bei den Vorarbeiten zum Bürgerlichen \n\nGesetzbuch bewusst in Kauf genommen, um das Grundbuch nicht mit der Ein-\n\ntragung zusätzlicher Höchstbetragshypotheken zur Sicherung der Kostenan-\n\nsprüche zu belasten (Motive, Bd. III S. 649). Da das Grundstück ohne weiteres \n\nnach §§ 1118, 1192 BGB auch für gesetzliche Zinsen und nach §§ 1146, 1192 \n\nBGB für Verzugszinsen haftet, wurde mit der Umstellung des § 288 BGB auf \n\neinen variablen Zinssatz durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlun-\n\ngen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eine weitere Relativierung vom grund-\n\nbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz begründet. \n\n14 \n\nDass es sich bei dieser Auswirkung um eine vom Gesetzgeber nicht ge-\n\nwollte Folge handelt, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. \n\nBT-Drucks. 14/1246, S. 5). Schon deshalb vermögen Forderungen nach einer \n\neinschränkenden Auslegung mit dem Ziel der Ausklammerung variabler Zins-\n\nsätze aus dem Normbereich des § 1118 BGB nicht zu überzeugen. Davon ab-\n\ngesehen führte der Vorschlag, Verzugszinsen aus dem Geltungsbereich des \n\n§ 1118 BGB herauszulösen (so MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1118 \n\nRdn. 3 und 5), dazu, dass bei konsequenter Handhabung die nur Verzugszin-\n\nsen erfassende Vorschrift des § 1146 BGB jeglichen Anwendungsbereich verlö-\n\nre. Soweit die Auffassung vertreten wird, auch im Bereich der gesetzlichen Zin-\n\nsen sei nunmehr die Angabe eines Höchstzinssatzes zu verlangen (so KG \n\nRpfleger 1971, 316 f., § 397a Abs. 2 RVO), steht dies in Widerspruch zu dem \n\nplausiblen Anliegen des Gesetzgebers, das Grundbuch insoweit von Eintragun-\n\ngen freizuhalten. \n\n15 \n\nb) Steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz danach einer \n\nHaftung für variable gesetzliche Zinsen nicht entgegen (§§ 1118, 1146 BGB), \n\nweil der Gesetzgeber nachrangigen Gläubigern das Risiko der Schwankung \n\ndes Basiszinssatzes aufbürdet, erscheint es zur Vermeidung von Wertungswi-\n\ndersprüchen sachgerecht, auch im Bereich rechtsgeschäftlich vereinbarter Zin-\n\nsen eine Grundbucheintragung ohne Höchstzinsangabe zuzulassen, sofern sich \n\nder variable Zins aus der Bezugnahme auf eine gesetzlich bestimmte Bezugs-\n\ngröße ergibt. \n\n16 \n\nEin systematischer Seitenblick auf § 28 Satz 2 GBO in Verbindung mit \n\n§ 1 der Verordnung über Grundpfandrechte in äusländischer Währung und in \n\nEuro vom 20. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, S. 2683) bestätigt diese Auslegung. \n\nNach dieser Verordnung ist die Eintragung von Grundpfandrechten in das \n\nGrundbuch auch in bestimmten Fremdwährungen zulässig; die Eintragung einer \n\nHöchstsumme in Euro ist bei diesen Währungen nicht erforderlich (vgl. auch \n\nEuGH, Urt. v. 16. März 1999, Rs. C-222/97, WM 1999, 946, 948; Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., Einl Rdn. 67.5). Das führt dazu, dass es nachrangigen Gläubigern \n\naufgrund von Währungsschwankungen nicht möglich ist, das höchstmögliche \n\nAusmaß der Belastung des Grundstücks anhand des Grundbuchs zuverlässig \n\nzu ermitteln. Wenn der Gesetzgeber solche Unsicherheiten sogar bei Grund- \n\npfandrechten selbst für hinnehmbar hält, ist kein zureichender Grund dafür er-\n\nsichtlich, bei Zinsforderungen, die an einen vereinbarten variablen Zinssatz an-\n\nknüpfen, strengere Maßstäbe anzulegen. \n\nKrüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \nKarlsruhe, den 21. Februar 2006 \n Der Vorsitzende \n Krüger \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 10.05.2005 - 6 T 184/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2005 - 15 W 217/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/v-zb-143-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1118","ref_norm":"1118","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1146","ref_norm":"1146","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1115","ref_norm":"1115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1191","ref_norm":"1191","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 867","ref_norm":"867","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/v-zb-143-05","retrieved":"2026-07-10 20:14:30.717089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-26/v-zb-143-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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