{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"IX ZR 229/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 229/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie in Düsseldorf niedergelassene Klägerin ist eine im Berufsregister der \n\nWirtschaftsprüferkammer \n\neingetragene, \n\naus \n\n G. \n\nund \n\n W. bestehende Sozietät. G. ist in Griechenland als \n\n\"Orkotos Elektis\" sowie \"Logistis Forotechnikos\" zugelassen, was nach der Be-\n\nhauptung der Klägerin so viel wie Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerbe-\n\nrater bedeutet. Er unterhält angeblich Zweigniederlassungen in Athen und Ko-\n\nrinth. Über eine Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Deutsch-\n\nland verfügt G. nicht. W. ist Steuerberater und Wirtschaftsprü-\n\nfer. \n\n2 \n\nDie Beklagte, die in Düsseldorf einen Bäckerladen betreibt, beauftragte \n\nim Januar 2001 die Klägerin mit ihrer Vertretung in steuerlichen Angelegenhei-\n\nten. Die Klägerin stellte am 04. und 05. Juni 2002 für Einkommensteuererklä-\n\nrungen, Überschussermittlungen aus Gewerbebetrieb und nichtselbstständiger \n\nArbeit, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen, Jahresabschlüsse und Erstel-\n\nlung des Anlagevermögens in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 \n\nRechnungen über insgesamt 4.463,68 €, auf welche die Beklagte nichts bezahl-\n\nte. Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden zumindest zum Teil von \n\nG. erbracht. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin macht den Honoraranspruch nebst Zinsen geltend. Die Be-\n\nklagte lehnt Zahlungen ab, weil die klägerische Sozietät überhaupt keine Leis-\n\ntungen nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen dürfe. \n\n G. sei in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein vertraglicher Zahlungsanspruch \n\nbestehe nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene Steuerberatungsver-\n\ntrag sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG nichtig. Weder \n\ndie klägerische Sozietät noch ihr Sozius G. seien befugt gewesen, \n\ngeschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Sozietät erfülle nicht die \n\nVoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Ob diejenigen für die Bildung \n\neiner internationalen Sozietät nach § 56 Abs. 4 StBerG gegeben seien, könne \n\noffen bleiben, weil dies die ausländischen Sozien nicht berechtige, Steuerbera-\n\ntungsleistungen \n\nin \n\nDeutschland \n\nzu \n\nerbringen. \n\nDer \n\nSozius \n\n G. , der für die Klägerin Leistungen an den Beklagten erbracht habe, \n\nsei dazu nicht nach § 3 Nr. 1 oder 4 StBerG berechtigt gewesen, weil es sich \n\nnicht um eine grenzüberschreitende Hilfeleistung gehandelt habe. Bereiche-\n\nrungsrechtliche Ansprüche seien durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin mit \n\nRecht verneint. \n\na) Das Berufungsgericht hat aus der Tatsache, dass die Beklagte der \n\nklägerischen Sozietät Vollmacht erteilt hat, geschlossen, der Klägerin sei \n\nzugleich auch der Auftrag zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) \n\nerteilt worden. Dieser Schluss ist möglich (zur Rechtsfähigkeit einer Außenge-\n\n10 \n\n11 \n\nsellschaft bürgerlichen Rechts vgl. BGHZ 146, 341). In der Revisionsinstanz \n\nwird dagegen nichts erinnert. \n\nb) Der Vertrag ist jedoch nach § 134 BGB nichtig. \n\naa) Maßgeblich sind die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes in \n\nder Fassung des 7. Änderungsgesetzes zum Steuerberatungsgesetz vom \n\n24. Juni 2000 (BGBl. 2000 I, 874). Dieses ist seit 1. Juli 2000 in Kraft. Die Be-\n\nfugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen wird - abgesehen von dem \n\nhier nicht einschlägigen § 4 StBerG - in § 3 StBerG abschließend geregelt. Die \n\nKlägerin zählt weder zu den in § 3 Nr. 1 StBerG aufgeführten Personen noch zu \n\nden in § 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG genannten Vereinigungen. § 3 Nr. 1 StBerG \n\nbezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen (vgl. BFH BFH/NV 1999, \n\n137), Nr. 3 nur auf Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaf-\n\nten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (vgl. \n\n§§ 32, 49-55 StBerG; §§ 59c-59m BRAO, §§ 1, 27 ff, 128 ff WiPrO). Sozietäten \n\nwerden von diesen Vorschriften nicht erfasst. \n\n12 \n\nbb) Die Befugnis einer Sozietät zur Leistung von Hilfe in Steuersachen \n\nkann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus abgeleitet wer-\n\nden, dass ihre Bildung nach § 44b WiPrO, § 56 Abs. 4 StBerG, § 51 BOStB \n\nstatthaft ist. Diese Vorschriften bestimmen lediglich die Grenzen einer zulässi-\n\ngen beruflichen Kooperation von Mitgliedern der rechts-, wirtschafts- und steu-\n\nerberatenden Berufe auf nationaler und europäischer Ebene (vgl. BFH BFH/NV \n\n1999, 137 f). Sie regeln nicht, ob eine Sozietät oder deren Sozien befugt sind, \n\nSteuerberatung zu betreiben. Diese Frage wird allein durch die §§ 3, 4 StBerG \n\nbeantwortet. \n\n13 \n\nDementsprechend berechtigt nach allgemeiner Auffassung die berufs-\n\nrechtlich statthafte Bildung einer internationalen Sozietät nach § 56 Abs. 4 \n\nStBerG ausländische Sozien nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, \n\nes sei denn, sie sind hier nach den §§ 35 ff StBerG zum Steuerberater bestellt \n\n(vgl. BT-Drucks. 12/6753, S. 17; BMF v. 19.3.1998, BStBl. 1998 I, 361; Kuhls/ \n\nMaxl, StBerG 2. Aufl. § 56 Rn. 123; Mittelsteiner/Gilgan/Späth, Berufsordnung \n\nder Steuerberater 2002 § 51 Rn. 14; Charlier/Peter, StBerG 3. Aufl. § 56 \n\nRn. 17; Gehre/v. Borstel, Steuerberatungsgesetz 5. Aufl. § 56 Rn. 40; Späth, \n\nBonner Handbuch der Steuerberatung § 56 StBerG Rn. B 786.3.1.2). \n\n14 \n\nDa § 56 Abs. 4 StBerG nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in \n\nSteuersachen regelt, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage \n\nder Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 49, 50 EGV nicht an. \n\n15 \n\ncc) Andererseits ging der Gesetzgeber bei der Fassung des § 56 StBerG \n\ndavon aus, dass Steuerberatungsleistungen nicht von einer Sozietät erbracht \n\nwerden, sondern ausschließlich von ihren Sozien (vgl. BFH BFH/NV 1999, \n\n137 f). Diese Konzeption ist nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der \n\nBGB-(Außen-)Gesellschaft durch die Rechtsprechung überholt. Daher könnte \n\nan eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StBerG auf Sozietäten \n\ngedacht werden. Der Senat braucht jedoch dazu nicht abschließend Stellung zu \n\nnehmen. Die Erstreckung des § 3 StBerG auf Sozietäten im Wege einer Analo-\n\ngie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sämtliche Sozien in eigener Person \n\nnach § 3 StBerG zur Hilfeleistung befugt sind, mithin die - formalisierten - An-\n\nforderungen an Ausbildung, Qualifikation sowie persönliche Eignung und Zuver-\n\nlässigkeit erfüllen, die in der Zulassung zu den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten \n\nBerufen oder im Fall des § 3 Nr. 4 StBerG durch eine entsprechende im Aus-\n\nland erworbene Befugnis zum Ausdruck kommt. Darauf kann nicht verzichtet \n\nwerden, weil bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die rechtliche und tat-\n\nsächliche Verantwortung für die Hilfeleistung bei den Gesellschaftern liegt, de-\n\nnen die Geschäftsführung regelmäßig gemeinschaftlich zusteht (§ 709 Abs. 1 \n\nBGB). \n\n16 \n\ndd) Im vorliegenden Fall erfüllt der Sozius G. - der die abge-\n\nrechneten Leistungen mindestens teilweise erbracht und durch die Mitunter-\n\nzeichnung der entsprechenden Rechnungen auch nach außen hin die Mitver-\n\nantwortung übernommen hat - nicht die Voraussetzungen des § 3 StBerG. \n\n17 \n\n(1) G. ist die Tätigkeit als Steuerberater nicht nach § 3 Nr. 1 \n\nStBerG gestattet. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nach \n\ndeutschem Recht zum Steuerberater bestellt worden sind (Gehre/v. Borstel, \n\naaO § 3 StBerG Rn. 3). G. hat in Deutschland weder eine Steuerbe-\n\nraterprüfung noch eine Eignungsprüfung nach §§ 37a, 37b StBerG abgelegt. \n\nGegen die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit auf Steuerberater, die \n\nnach deutschem Recht bestellt sind, bestehen auch europarechtlich keine Be-\n\ndenken. Durch die Richtlinie 89/48 EWG ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit \n\neingeräumt worden, für eine qualifizierte Tätigkeit im Aufnahmestaat die Able-\n\ngung einer Eignungsprüfung zu verlangen. Dies hat der deutsche Gesetzgeber \n\nin § 37a Abs. 2, § 37b StBerG umgesetzt (vgl. dazu Drüen/Thulfaut, IStR 2004, \n\n499, 500). \n\n18 \n\n(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist G. \n\nauch nicht als Wirtschaftsprüfer befugt (§ 3 Nr. 1 StBerG). Dass er in Deutsch-\n\nland gemäß § 15 WPO als Wirtschaftsprüfer zugelassen sei, macht die Klägerin \n\nselbst nicht geltend. \n\n19 \n\n(3) Ebenso wenig ist G. nach § 3 Nr. 4 StBerG zur ge-\n\nschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Unter diese Vorschrift \n\nfallen Personen (oder Vereinigungen), die in einem Mitgliedstaat der Europäi-\n\nschen Union außerhalb Deutschlands beruflich niedergelassen sind und dort \n\nbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlas-\n\nsungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine Dienstleistung nach \n\nArt. 50 EGV erbringen. Diese Vorschrift, die auf Art. 49 EGV Bezug nimmt, be-\n\ntrifft ausschließlich vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungen, \n\nd.h. solche, die ohne eine dauerhafte Niederlassung in dem Empfängerstaat \n\ndurch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister erbracht \n\nwerden (vgl. EuGH, Urt. v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, \n\nEuGHE 1995 I, 4165, 4195 Rn. 27 f; BFH HFR 2003, 502, 503 m.w.N.). Dies \n\nkann in der Weise geschehen, dass ein in einem Mitgliedstaat Geschäftsansäs-\n\nsiger gelegentlich auch Dienstleistungen für Kunden in einem anderen Mitglied-\n\nstaat erbringt, sei es, dass er aus seinem Heimatstaat heraus tätig wird, sei es, \n\ndass er sich dazu in den anderen Mitgliedstaat begibt. Das Merkmal \n\n\"vorübergehend\" ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, \n\nsondern auch ihrer Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr oder ihrer Kontinu-\n\nität zu verstehen. An einer grenzüberschreitenden Tätigkeit fehlt es, wenn sich \n\nder Leistungserbringer von einer Niederlassung in einem bestimmten Mitglied-\n\nstaat aus werbend an das dortige Publikum wendet. Er unterfällt dann nicht der \n\nDienstleistungsfreiheit nach Art. 50 EGV, sondern ausschließlich den Bestim-\n\nmungen der Art. 43-48 EGV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. EuGH aaO, \n\nS. 4196; Geiger, EUV/EGV 3. Aufl. Art. 50 Rn. 1; Holoubek in: Schwarze, \n\nArt. 49 EGV Rn. 45, Art. 50 Rn. 12). \n\n20 \n\nNach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen waren die Tä-\n\ntigkeiten des G. in Deutschland weder vorübergehend noch grenz-\n\nüberschreitend. Sie wurden vielmehr im Rahmen einer kontinuierlichen Be-\n\nrufsausübung von einer festen Niederlassung im Inland aus, nämlich in den \n\nRäumen der klägerischen Sozietät erbracht. Damit handelt es sich nicht um \n\neine Dienstleistung i.S.d. Art. 49, 50 EGV. \n\n21 \n\nEin Recht zur Niederlassung in Deutschland begründet § 3 Nr. 4 StBerG \n\nnicht (BFH, Beschl. v. 24. September 2003 - X B 105/03, n.v.; Drüen/Thulfaut \n\nIStR 2004, 499, 501). Damit widerspricht die Vorschrift nicht europarechtlichen \n\nVorgaben. Die Niederlassungsfreiheit verschafft nicht das Recht, in einem an-\n\nderen Mitgliedstaat einen qualifizierten Beruf auszuüben, ohne den dort vorge-\n\nschriebenen Standards zu genügen (BGH, Beschl. v. 19. September 2003 \n\n -AnwZ (B) 74/02, NJW 2003, 3706, 3707). Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion trifft es auch nicht zu, dass den europäischen Rechtsanwälten durch die \n\nRichtlinie 98/5/EG eine weitergehende Niederlassungsfreiheit gewährt worden \n\nist, woraus sich möglicherweise Gleichstellungsprobleme hätten ergeben kön-\n\nnen. Die Richtlinie wird durch die §§ 1, 2 bis 15, 36 bis 42 des Gesetzes über \n\ndie Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EurAG) vom 9. März \n\n2000 (BGBl. I 182) in deutsches Recht umgesetzt. Danach kann zur Rechtsan-\n\nwaltschaft in Deutschland nur zugelassen werden, wer eine Eignungsprüfung \n\nabgelegt hat. \n\nOb G. im Sinne von Art. 49 EGV (auch) in Griechenland beruf-\n\nlich niedergelassen ist, kann danach offen bleiben. \n\nee) Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1 StBerG zur \n\nNichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 134 BGB (BGHZ 132, \n\n229, 231; BGH, Urt. v. 14. April 2005 - IX ZR 109/04, WM 2005, 1334). \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\n2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage können der Klägerin jedoch \n\nAnsprüche aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) \n\nzustehen. \n\n25 \n\na) Die Beklagte hat die Dienste der Klägerin ohne rechtlichen Grund er-\n\nlangt, so dass diese - falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht - einen An-\n\nspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB). Dieser richtet sich nach \n\nder Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertrags-\n\npartner ersparten Vergütung (BGHZ 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 \n\n- IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562). Die Dienstleistung aufgrund eines nich-\n\ntigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsemp-\n\nfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt \n\nhätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte bezahlen müssen. Dass \n\ndie Beklagte, falls sie gewusst hätte, dass die Klägerin nicht befugt ist, ge-\n\nschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten, einen zur steuerlichen Bera-\n\ntung befugten Dritten beauftragt hätte, ist nahe liegend, weil sie zur Abgabe der \n\nSteuererklärungen verpflichtet war. Diesem Dritten hätte die Beklagte auch eine \n\nVergütung zahlen müssen. \n\n26 \n\nDer Einwand der Revisionserwiderung, es fehle an jedem Sachvortrag \n\nder Klägerin zum Umfang und zur Bedeutung der erbrachten Leistungen, greift \n\nnicht durch. Der vermisste Vortrag war nicht erforderlich, weil sich die Klägerin \n\nauf die von ihr vorgelegten Rechnungen stützt, in denen ihre Tätigkeiten unter \n\nAngabe des jeweiligen Gebührentatbestandes aufgelistet sind. Im Übrigen ist \n\ndie Klägerin bisher nicht darauf hingewiesen worden, dass insofern noch Vor-\n\ntrag erforderlich sein könnte. \n\n27 \n\n28 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind Bereicherungsan-\n\nsprüche nicht zwingend nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. \n\naa) Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Leis-\n\ntende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat (BGHZ 50, 90, 92). Dem steht es \n\ngleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leicht-\n\nfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW \n\n1992, 310, 311; v. 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, 1491). \n\n29 \n\nbb) Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts wusste G. zwar, \"dass er die Voraussetzungen für \n\ndie Ausübung des Berufes eines Steuerberaters in Deutschland nicht erfüllt\". \n\nDarauf kommt es jedoch nicht an, weil Leistender nicht G. , sondern \n\ndie Klägerin war. Dass G. gewusst habe, auch die Klägerin sei nicht \n\nberechtigt, steuerberatende Leistungen zu erbringen und abzurechnen, ist nicht \n\nfestgestellt. Da die Klägerin ihre Klage auf den Standpunkt stützt, unabhängig \n\ndavon, was G. erlaubt gewesen sei, habe jedenfalls sie - die Kläge-\n\nrin - befugtermaßen Hilfe in Steuersachen geleistet, behauptet sie insofern \n\nzugleich die Gutgläubigkeit des G. . Dies wird der Tatrichter zu prü-\n\nfen haben. \n\n30 \n\nDabei wird zu berücksichtigen sein, dass das Oberlandesgericht Düssel-\n\ndorf durch Urteil vom 29. April 2003 (23 U 171/02) den damals als einzelne So-\n\nzien auftretenden Gesellschaftern der Klägerin bescheinigt hat, sie seien \n\ngrundsätzlich berechtigt, Steuerberaterhonorar zu liquidieren. Ob G. \n\nals Steuerberater im Sinne des Steuerberatungsgesetzes zu behandeln sei, \n\nkönne dahin stehen, da W. unstreitig Steuerberater sei. Unerheblich sei \n\nauch, wer die tatsächliche Beratung durchführe, weil W. in jedem Fall für die \n\nBeratung verantwortlich sei. Im vorliegenden Verfahren hat das erstinstanzliche \n\nGericht diesen Rechtsstandpunkt geteilt. Dieser entspricht genau der \n\nRechtsauffassung der Klägerin. Deshalb kann nicht ohne weiteres davon aus-\n\ngegangen werden, das Gegenteil habe derart klar zutage gelegen, dass die \n\nKlägerin sich dieser Einsicht mutwillig verschlossen habe. \n\n31 \n\nBeachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass das \n\nBerufungsgericht die Revision zugelassen hat. Dies ist geschehen, damit \n\nhöchstrichterlich entschieden wird, ob die gemeinsame Berufsausübung im \n\nRahmen einer Sozietät, von denen ein Sozius nicht die Voraussetzungen für die \n\nAusübung des Berufs eines Steuerberaters in Deutschland aufweist, jedoch \n\nWirtschaftsprüfer und Steuerberater nach griechischem Recht ist, zulässig ist. \n\nDies kann darauf hindeuten, dass es sich in dem Zeitpunkt, als die Klägerin die \n\nstreitgegenständlichen Leistungen erbrachte, um eine nicht einfach zu beant-\n\nwortende Frage handelte. \n\nIII. \n\n32 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Unabhängig davon weiß die Klägerin künftig, dass sie zur Erbrin-\n\ngung geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen nicht befugt ist. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2004 - 35 C 4392/03 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2004 - 21 S 208/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-229-04","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 37b","ref_norm":"37b","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 37a","ref_norm":"37a","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-229-04","retrieved":"2026-07-10 20:15:31.992689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-26/ix-zr-229-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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