{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"III ZB 63/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36 a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang. b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen. c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstan- denen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 63/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36 \n\na) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss \n\ndes Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang. \n\nb) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust \nseiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste \nder zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess \nnicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu \nBGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die \neinem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann \ndessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit \nRückwirkung genehmigen. \n\nc) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstan-\ndenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, \nwenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, \nweil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten \nRechtsbehelfs angekündigt hatte. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2005 \n\n(17 W 109/04) wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 1.067,28 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung seiner \n\nAnwaltskosten. \n\nIn dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren nahm die Klägerin den \n\nBeklagten auf Rückzahlung von 52.200 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das \n\nLandgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung durch (unechtes) Ver-\n\nsäumnisurteil ab. Dagegen legte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klä-\n\ngerin, Rechtsanwalt M. , innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein. Nach-\n\ndem das Landgericht zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung über den \n\nEinspruch und die Hauptsache bestimmt sowie dem Beklagten hierzu eine Er-\n\nwiderungsfrist gesetzt hatte, hob der Kammervorsitzende mit Verfügung vom \n\n29. Juni 2001 den Termin wieder auf mit dem Hinweis, die Kammer beabsich-\n\ntige - nach Zahlung eines Kostenvorschusses -, über den unzulässigen Ein-\n\nspruch der Klägerin ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Verfü-\n\ngung wurde dem minderjährigen Beklagten zu Händen seines Vaters am 3. Juli \n\n2001 durch Niederlegung zugestellt. \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 26. Juli 2001, bei Gericht eingegangen am selben \n\nTage, zeigte Rechtsanwalt Mö. unter Bezugnahme auf eine ihm drei Tage \n\nzuvor erteilte Vollmacht die anwaltliche Vertretung des Beklagten an; am \n\n31. Juli 2001 stellte er einen Klageabweisungsantrag. Das Landgericht verwarf \n\ndurch Beschluss vom 18. September 2002 den Einspruch der Klägerin als un-\n\nzulässig und erlegte ihr gleichzeitig die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. \n\n4 \n\nIn dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspfle-\n\ngerin mit Beschluss vom 18. November 2002 die von der Klägerin dem Beklag-\n\nten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 1.067,29 € nebst Zinsen festge-\n\nsetzt. Hiergegen hat für die Klägerin \"Rechtsanwalt\" M. unter seinem \n\nBriefkopf am 6. Dezember 2002 beim Landgericht sofortige Beschwerde einge-\n\nlegt. Im weiteren Verfahren stellte sich heraus, dass M. damals bereits auf \n\nseine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte und seit dem 13. Juni 2002 \n\nnicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. Die weitere Vertretung der \n\nKlägerin übernahm Rechtsanwalt D. , der unter dem 22. September 2003 die \n\nEinlegung der Beschwerde durch M. genehmigte. Der Beschwerde hat die \n\nRechtspflegerin teilweise abgeholfen und den Erstattungsbetrag auf nunmehr \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n902,43 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat nun auch der Beklagte \n\nsofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das \n\nBeschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang zurückge-\n\nwiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte Wie-\n\nderherstellung der ursprünglichen Kostenfestsetzung. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-\n\ngen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLG-Report Köln \n\n2005, 406 = JMBl. NRW 2005, 251 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: \n\na) Der Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten sofortigen Be-\n\nschwerde stehe es nicht entgegen, dass M. zum Zeitpunkt der Einlegung \n\nnicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Wenn auch § 36 Abs. 2 \n\nBRAO zu entnehmen sei, dass ein Rechtsanwalt nach seiner Löschung in der \n\nAnwaltsliste Rechtshandlungen nicht mehr wirksam vornehmen könne, so be-\n\ndeute dies nicht, dass er auch gehindert wäre, außerhalb des Prozesses \n\nrechtsgeschäftliche Erklärungen für den (ehemaligen) Mandanten abzugeben. \n\nInsoweit seien die prozessrechtlichen Voraussetzungen einer Vollmacht von \n\nden materiell-rechtlichen zu trennen. In Ermangelung eines entgegenstehenden \n\nWillens spreche nichts dagegen, dass der nicht mehr zugelassene Rechtsan-\n\nwalt für den früheren Mandanten noch aufgrund einer privatrechtlichen Voll-\n\nmacht berechtigt sei, dasjenige zu veranlassen, was dessen Interesse entspre-\n\nche. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck des § 87 Abs. 2 ZPO. Für eine \n\nweitergehende Einschränkung der M. erteilten Anwaltsvollmacht sei nichts \n\nersichtlich. Die Annahme, dieser habe die sofortige Beschwerde gegen den \n\nKostenfestsetzungsbeschluss ohne Rücksprache mit der Klägerin eingelegt, \n\nerscheine lebensfremd. Für deren Einverständnis spreche ferner die nachträg-\n\nlich erteilte Genehmigung. \n\n8 \n\nb) Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spreche auch nicht, dass die-\n\nse nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Die Beschwerde gegen \n\neine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren unter-\n\nliege nicht dem Anwaltszwang. Sie könne gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu \n\nProtokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten \n\nRechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen sei. \"Rechtsstreit\" in diesem Sin-\n\nne sei hier das Kostenfestsetzungsverfahren, nicht das Erkenntnisverfahren. \n\nAußerdem sei die Kostenfestsetzung dem Rechtspfleger übertragen, so dass \n\n§ 78 Abs. 2 ZPO (gemeint: § 78 Abs. 1 ZPO) gemäß § 13 RpflG nicht anwend-\n\nbar sei. Es komme hinzu, dass es unverständlich wäre, die Beschwerde im ei-\n\ngentlichen Kostenfestsetzungsverfahren dem Anwaltszwang zu unterwerfen, \n\nnicht aber die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 \n\nBRAGO bzw. § 11 RVG. \n\n9 \n\nc) Die Beschwerde der Klägerin sei auch begründet, während die des \n\nBeklagten unbegründet sei. Die von diesem zur Erstattung begehrten und ent-\n\nsprechend festgesetzten Kosten seien im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nzur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen. Inso-\n\nweit habe eine Auslegung nach Treu und Glauben zu erfolgen. Kosten, deren \n\nEntstehung bei objektiver Betrachtung vermeidbar gewesen wären, seien nicht \n\nals notwendig einzustufen. Auf dieser Grundlage stehe dem Beklagten eine Er-\n\nstattung seiner Rechtsanwaltskosten nicht zu. Es liege auf der Hand, dass die \n\nEinschaltung von Rechtsanwalt Mö. nicht (mehr) notwendig gewesen sei, \n\nnachdem die Nachricht von der Aufhebung des Termins nebst Abladung unter \n\nHinweis des Landgerichts auf die Unzulässigkeit des Einspruchs dem Vater des \n\nBeklagten am 3. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt worden sei. Erst ca. \n\n3½ Wochen später, am 26. Juli 2001, habe sich Rechtsanwalt Mö. für den \n\nBeklagten bestellt; dessen Vollmacht datiere vom 23. Juli 2001. Es sei kein \n\nGrund ersichtlich, warum nunmehr noch die Einschaltung eines Rechtsanwalts \n\nerforderlich gewesen sei. \n\n10 \n\n11 \n\n2. \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\na) Gegen die Zulässigkeit der beiderseitigen (selbständigen) sofortigen \n\nBeschwerden gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November \n\n2002 und die Teilabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 17. März 2004 \n\nbestehen keine durchgreifenden Bedenken. \n\n12 \n\naa) Der Beklagte war hierdurch zwar nur in Höhe von 164,86 € be-\n\nschwert. Die Beschwerdesumme für die Anfechtung von Kostenentscheidungen \n\ngemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist aber erst durch Art. 4 Abs. 20 des Kostenrechts-\n\nmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung vom \n\n1. Juli 2004 (Art. 8) auf mehr als 200 € heraufgesetzt worden. Noch nach frühe-\n\nrem Recht zulässige Beschwerden blieben hiervon unberührt. \n\n13 \n\nbb) Ebenso zulässig ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertre-\n\ntenen Auffassung die von dem ehemaligen Rechtsanwalt M. eingelegte \n\nBeschwerde der Klägerin. \n\n14 \n\n(1) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Oberlandesgericht die \n\nsofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \n\nder Rechtspflegerin nicht dem Anwaltszwang unterworfen hat; auch die \n\nRechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände. Zwar müssen sich die \n\nParteien vor den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht \n\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt \n\naber gemäß § 78 Abs. 5 ZPO nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Ur-\n\nkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. So liegt es \n\nbei der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten \n\nRechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). \n\n\"Rechtsstreit\" in diesem Sinne ist hier nicht der Hauptprozess, sondern das \n\ndaneben oder nachträglich gesondert geführte Kostenfestsetzungsverfahren, \n\nfür das, weil es vor dem Rechtspfleger betrieben wird (§ 3 Nr. 3 Buchst. b, § 21 \n\nNr. 1 RpflG), nach § 13 RpflG insgesamt kein Anwaltszwang besteht. Das ent-\n\nspricht auch der ganz überwiegend vertretenen Meinung (OLG Braunschweig \n\nRpfleger 1999, 381; OLG Dresden, Rpfleger 2000, 447; KG NJW-RR 2000, \n\n213; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1742 f.; OLG München NJW-RR 2000, \n\n213 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1238; OLG Oldenburg NJW-RR 2000, \n\n211; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 286; MünchKomm/Belz, ZPO, 2. Aufl. § \n\n104 Rn. 86, MünchKomm/Lipp, Aktualisierungsband, § 569 Rn. 14; Musie-\n\nlak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 27, Musielak/Ball, § 569 Rn. 11; Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rn. 44; Thomas/Putzo/Reichold, \n\n§ 569 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 78 Rn. 14; Zöller/Gummer, \n\n§ 569 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1082; OLG Hamm NJW-RR \n\n2001, 59; OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 268). \n\n15 \n\n(2) Infolgedessen war der ehemalige Rechtsanwalt M. trotz des Wi-\n\nderrufs seiner Zulassung wie jede prozessfähige Person (§ 79 ZPO) im Be-\n\nschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss postulationsfähig. \n\nSeine Prozesserklärungen innerhalb dieses Verfahrens, insbesondere die Ein-\n\nlegung der sofortigen Beschwerde, waren mithin nicht allein deswegen unwirk-\n\nsam, weil er seine Eigenschaft als Rechtsanwalt verloren hatte. Auch § 157 \n\nAbs. 1 ZPO greift insoweit mangels einer (mündlichen) Verhandlung nicht ein \n\n(vgl. Zöller/Greger, aaO, § 157 Rn. 5; Musielak/Stadler, aaO, § 157 Rn. 1; \n\nStein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 157 Rn. 2; abweichend MünchKomm/Peters, \n\nAktualisierungsband, § 157 Rn. 2). Allerdings hat der Bundesgerichtshof ent-\n\nschieden, von dem früheren Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung \n\nfür die vertretene Partei vorgenommene Prozesshandlungen seien insgesamt \n\nnicht wirksam (BGHZ 98, 325, 327 unter Bezugnahme auf BGHZ 90, 249, 253; \n\nebenso BFHE 115, 201 = NJW 1975, 1856; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., \n\n§ 36 Rn. 5; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 36 Rn. 4; Jessnit-\n\nzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 36 Rn. 5). Das bezog sich aber dem Zusam-\n\nmenhang nach ausschließlich auf Anwaltsprozesse bzw. Verfahren mit ähnlich \n\neingeschränkter Vertretungsbefugnis (vgl. die einleitenden Bemerkungen in \n\nBGHZ 90, 249, 252 unter a und den Hinweis auf die mangelnde Postulationsfä-\n\nhigkeit des aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Prozessbevollmäch-\n\ntigten in BGHZ 98 aaO sowie auf § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO in BFHE 115, 201) \n\nund lässt sich auf Parteiprozesse ohne die Notwendigkeit anwaltlicher Vertre-\n\ntung nicht übertragen. Hierzu zwingt auch § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht. Da-\n\nnach sind Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung in der \n\nListe der zugelassenen Anwälte noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirk-\n\nsam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht \n\nmehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Diese Norm \n\nregelt die mit dem Ende der Zulassung nach der Löschung eintretenden \n\nRechtswirkungen selbst nicht und rechtfertigt auch keinen allgemeinen Um-\n\nkehrschluss im Sinne einer ausnahmslosen Unwirksamkeit aller späteren \n\nRechtshandlungen. Über die Zulässigkeit und die Rechtswirkungen einer Ver-\n\ntretung durch einen nicht (mehr) als Rechtsanwalt zugelassenen Bevollmächtig-\n\nten entscheiden vielmehr die sonstigen Gesetze, insbesondere das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz und die jeweils maßgebenden einzelnen Verfahrensordnungen. \n\n16 \n\n(3) Auf dieser Grundlage ist hier lediglich zu fragen, inwieweit ein Verlust \n\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte \n\nVollmacht entfallen lässt. Das ist umstritten (für Erlöschen: Baumbach/Lauter-\n\nbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 86 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, \n\n3. Aufl., § 86 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, aaO, § 86 Rn. 5; anders Musielak/ \n\nWeth, aaO, § 86 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 86 Rn. 10; bei Parteiprozes-\n\nsen auch VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 231; offen gelassen von \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095, 2096; BFH, \n\nUrteil vom 5. Mai 1983 - IV R 1-5/80 - juris). Dabei geht es im vorliegenden Fall, \n\nanders als das Beschwerdegericht meint, lediglich um die Prozessvollmacht \n\nnach den §§ 80 ff. ZPO und nicht um die Möglichkeit, außerhalb des Prozesses \n\nrechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Auch Handlungen der Parteien \n\ngegenüber dem Gericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens sind \n\nProzesshandlungen im Sinne des § 81 ZPO. Die von dem Beschwerdegericht \n\nfür seine abweichende Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 aaO betrifft eine andere Fallgestal-\n\ntung. \n\n17 \n\nDer Senat neigt dazu, einen Fortbestand der Prozessvollmacht mit \n\nRücksicht auf das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern \n\nzu schützen, zu verneinen. Hierfür sprechen auch die Regelungen des Rechts-\n\nberatungsgesetzes (Art. 1 § 1) in Verbindung mit § 134 BGB, die bei einer un-\n\nzulässigen Rechtsbesorgung nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs gleichzeitig eine Nichtigkeit der zu ihrer Ausführung erteil-\n\nten Vollmacht verlangen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - \n\nNJW 2002, 66, 67; ferner BGHZ 153, 214, 220 f.; 154, 283, 286; BGH, Urteil \n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089; Urteil vom 17. Juni \n\n2005 - V ZR 78/04 - NJW 2005, 2983). Das gilt auch für prozessuale Vollmach-\n\nten (BGHZ 154, 283, 286 f.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - \n\nNJW 2004, 59, 60; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - ZIP \n\n2004, 303, 305; Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - ZIP 2005, 846, 849). \n\nDie Frage ist hier aber letztlich ebenso wenig zu entscheiden wie die nach einer \n\nentsprechenden Anwendung des § 87 ZPO (dazu OLG München NJW 1970, \n\n1609; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 231, 232). Die Klägerin hat näm-\n\nlich die Prozessführung durch M. zumindest wirksam genehmigt. Der \n\nMangel der Vollmacht bei der Einlegung eines Rechtsmittels kann gemäß § 89 \n\nAbs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft ge-\n\nheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen-\n\ndes Prozessurteil vorliegt (GmS OGB BGHZ 91, 111, 115; Zöller/Vollkommer, \n\naaO, § 89 f. Rn. 11 m.w.N.). Die Genehmigung ist jedenfalls bis zum Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung möglich, auf die die Entscheidung ergeht, und \n\nmuss auch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen (BGHZ 128, 280, 283). \n\n18 \n\nNach diesen Maßstäben bestehen gegen die von der Klägerin ausdrück-\n\nlich abgegebene Genehmigungserklärung keine Bedenken. Hierdurch ist die \n\nRechtsmitteleinlegung durch M. , die selbst innerhalb der Beschwerdefrist \n\nerfolgt war, jedenfalls geheilt. \n\n19 \n\nb) In der Sache hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei den Kosten-\n\nfestsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. \n\n20 \n\naa) Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten \n\n- nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \n\noder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nMaßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die \n\ndie Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich an-\n\nsehen durfte (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - \n\nNJW-RR 2004, 430; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - Rn. 12). \n\nDazu gehören zwar nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in aller Regel auch die ge-\n\nsetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Anders liegt es jedoch \n\nmit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung, soweit eine Er-\n\nstattung verlangt wird (vgl. Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 8; Zöller/ \n\nHerget, aaO, § 91 Rn. 12), dann, wenn für die Bestellung eines Anwalts aus-\n\nnahmsweise kein Anlass bestand, weil das Gericht bereits die Verwerfung eines \n\nvom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte und deswegen auch \n\neine nicht rechtskundige Partei offensichtlich nicht besorgen musste, ohne ei-\n\ngene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. für die Berufung: \n\nLAG Düsseldorf JurBüro 1994, 424 f.; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 14). \n\n21 \n\nbb) So verhält es sich hier. Allerdings hatte das Landgericht nach Ein-\n\ngang des Einspruchs gegen das klageabweisende (unechte) Versäumnisurteil \n\nzunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, den Beklagten hierzu \n\ngeladen und ihm erneut eine Erwiderungsfrist gesetzt. Es hatte diesen Termin \n\nindes lange vor der Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten \n\nbereits wieder aufgehoben, die Parteien abgeladen und diese zugleich darauf \n\nhingewiesen, dass der Einspruch der Klägerin unzulässig sei und dass die \n\nKammer beabsichtige, hierüber ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. \n\nEine Frist zur Stellungnahme dazu war lediglich der Klägerin eingeräumt wor-\n\nden. Diese Entscheidung des Landgerichts konnte der Beklagte zunächst ab-\n\nwarten. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die letzte Verfügung des Landge-\n\nrichts lediglich durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden war, wie die \n\nRechtsbeschwerde meint. Darauf, dass er hiervon inhaltlich keine Kenntnis ge-\n\nhabt hätte, hat sich der Beklagte in den Vorinstanzen nicht berufen. Von seiner \n\nKenntnis ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Neue Tatsachen können im \n\nBeschwerdeverfahren aber grundsätzlich nicht vorgetragen werden (§ 577 \n\nAbs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 O 626/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2005 - 17 W 109/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zb-63-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zb-63-05","retrieved":"2026-07-10 20:11:50.986152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-26/iii-zb-63-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2006-01-26","dockets":["III ZB 63/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.01.2006 – III ZB 63/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zb-63-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36 a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang. b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen. c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstan- denen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2005\n\n(17 W 109/04) wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nBeschwerdewert: 1.067,28 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":4},{"id":"RPflG 1969/13","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"13","label":"§ 13 RPflG 1969","mentions":2},{"id":"ZPO/87","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"87","label":"§ 87 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/569","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"569","label":"§ 569 ZPO","mentions":2},{"id":"BRAO/36","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"36","label":"§ 36 BRAO","mentions":2},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"RPflG 1969/21","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"21","label":"§ 21 RPflG 1969","mentions":1},{"id":"ZPO/80","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"80","label":"§ 80 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/81","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"81","label":"§ 81 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/89","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"89","label":"§ 89 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/157","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"157","label":"§ 157 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/11","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"11","label":"§ 11 RVG","mentions":1},{"id":"ZPO/79","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"79","label":"§ 79 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1},{"id":"FGO/62","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"62","label":"§ 62 FGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"LG Köln","date":"2004-03-17","docket":"20 O 626/00","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","date":"2005-03-31","docket":"17 W 109/04","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2005:0331.17W109.04.00","id":"olg-koeln/2005-03-31/17-w-109-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-03-31/17-w-109-04","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-01-26","docket":"III ZB 63/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-01-26/iii-zb-63-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zb-63-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 166, 117","basis":"cited_by_decisions","votes":14},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 2260","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:11:50.986152+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}