{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"I ZB 64/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fc Zu den Anforderungen an eine Ausgangskontrolle bei der Versendung einer Rechtsmittelschrift per Telefax (hier: Einschaltung einer Auszubildenden in der Anfangsphase der Ausbildung im Rahmen der Ausgangskontrolle und zeitliches Auseinanderfallen der Kontrollmaßnahmen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 64/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 233 Fc \n\nZu den Anforderungen an eine Ausgangskontrolle bei der Versendung einer \n\nRechtsmittelschrift per Telefax (hier: Einschaltung einer Auszubildenden in der \n\nAnfangsphase der Ausbildung im Rahmen der Ausgangskontrolle und zeitliches \n\nAuseinanderfallen der Kontrollmaßnahmen). \n\nBGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg und Pokrant, die Richterin Ambrosius und \n\ndie Richter Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2005 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 100.000 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Das Urteil des Landgerichts München I, durch das die Klage abgewie-\n\nsen worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Novem-\n\nber 2004 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist \n\nbeim Berufungsgericht am Montag, 27. Dezember 2004, eingegangen. \n\nDie Klägerin hat gegen die Versäumung der am 24. Dezember 2004 ab-\n\ngelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt \n\nund dazu ausgeführt: \n\n3 \n\nIhr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. H. , habe die seit \n\nAugust 2004 in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigte, stets zuverlässige Aus-\n\nzubildende Frau K. am 23. Dezember 2004 angewiesen, die Berufungs-\n\nschrift im vorliegenden Verfahren an das Berufungsgericht und ein Bestäti-\n\ngungsschreiben an die Klägerin jeweils per Telefax vorab zu übermitteln. Am \n\nspäten Nachmittag desselben Tages habe Rechtsanwalt Dr. H. sich durch \n\neine Rückfrage bei der Auszubildenden versichert, ob die Berufungsschrift an \n\ndas Oberlandesgericht abgesandt worden sei, ein OK-Vermerk vorliege und sie \n\ndie Fax-Nummern kontrolliert habe. Dies sei von der Auszubildenden bestätigt \n\nworden. Daraufhin habe ihr Prozessbevollmächtigter die Frist im Fristenkalen-\n\nder und auf seiner gesondert geführten Fristenliste abgehakt. Erst am \n\n29. Dezember 2004 habe sich herausgestellt, dass die Auszubildende lediglich \n\ndas Bestätigungsschreiben per Telefax übermittelt habe; die Berufungsschrift \n\nhabe sie nur mit der Post versandt. \n\nII. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin \n\nzurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt \n\nvermissen lassen, weil eine Ausgangskontrolle gänzlich unterblieben sei. Zwar \n\nbrauche sich ein Rechtsanwalt nicht über die ordnungsgemäße Erledigung ei-\n\nner jeden Einzelanweisung vergewissern. Von einer Verpflichtung, generell für \n\neine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, sei er aber auch im Fall von Ein-\n\nzelanweisungen nicht entbunden. Er habe sicherzustellen, dass eine Frist im \n\nFristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet werde, wenn der Schrift-\n\nsatz abgesandt sei. An die in der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin bestehende allgemeine Anweisung, dass Fristen von \n\nder zuständigen Sekretärin erst nach vollständiger Erledigung, also erst nach \n\n4 \n\n5 \n\ndem Vorliegen des OK-Vermerks des Faxgerätes im Fristenbuch abzuhaken \n\nseien, habe sich ihr Prozessbevollmächtigter selbst nicht gehalten. Er habe die \n\nFrist gestrichen, ohne sich von der tatsächlichen Erledigung anhand des kon-\n\nkreten Sendeberichts zu überzeugen. Auf die bloße Nachfrage bei der mit der \n\nVersendung betrauten Auszubildenden, die erst wenige Monate in der Kanzlei \n\nbeschäftigt und bislang nicht selbständig, sondern nur unter Aufsicht tätig ge-\n\nwesen sei, habe sich der Prozessbevollmächtigte nicht verlassen dürfen. Das \n\nFehlverhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei mitursächlich für \n\ndas Fristversäumnis gewesen. \n\nIII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\nDie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO müssen auch bei einer \n\nRechtsbeschwerde vorliegen, die sich gegen einen die Berufung als unzulässig \n\nverwerfenden Beschluss richtet (BGHZ 161, 86, 87). Vom Vorliegen dieser Vor-\n\naussetzungen ist im Streitfall nicht auszugehen. Anders als die Rechtsbe-\n\nschwerde meint, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht \n\nerforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts Verfah-\n\nrensgrundrechte der Klägerin, namentlich den Grundsatz des rechtlichen Ge-\n\nhörs, den Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf \n\nwirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist \n\neinzuhalten (§§ 233, 517 ZPO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat die Berufungs-\n\nfrist von einem Monat schuldhaft versäumt; sein Verschulden muss sich die \n\nKlägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. \n\n9 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozess-\n\nbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zu-\n\nverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinaus-\n\ngehen (BGH, Beschl. v. 8.4.1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; Beschl. \n\nv. 4.10.2000 - XI ZB 9/00, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 14). Bei der \n\nÜbermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt \n\nseiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann \n\nnach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich \n\neinen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Voll-\n\nständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des \n\nSendeberichts zu löschen (BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - XII ZB 123/95, VersR \n\n1996, 778 f. = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 44; Beschl. v. 19.11.1997 \n\n- VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907). Ob dem die allgemeine Anweisung des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin (Ziff. 1.4.3) genügt, kann offen bleiben. Be-\n\ndenken könnten sich daraus ergeben, dass die Anweisung allgemein gehalten \n\nist und die vorstehend nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfor-\n\nderlichen Prüfungsschritte nicht im Einzelnen aufgeführt sind. Die Frage kann \n\naber dahinstehen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungs-\n\nfrist im Terminkalender als erledigt gekennzeichnet hat, ohne sichergehen zu \n\nkönnen, dass die Einhaltung der Frist in der dargelegten Weise ausreichend \n\nkontrolliert worden war. Dies begründet ein eigenes Verschulden des Prozess-\n\nbevollmächtigten der Klägerin. \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht dar-\n\nauf an, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine \n\nbislang zuverlässige Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung befolgt \n\nund bei mündlichen Anweisungen nur sichergestellt werden muss, dass diese \n\nnicht in Vergessenheit geraten. Die Einzelanweisung, die Berufungsschrift per \n\nTelefax an das Berufungsgericht zu übermitteln, machte die Ausgangskontrolle \n\nnicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, \n\n367, 369; Beschl. v. 3.5.2005 - XI ZB 41/04, Umdruck S. 5). Zwar kann der \n\nRechtsanwalt die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertra-\n\ngen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 23.3.1995 \n\n- VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106). Übernimmt der Rechtsanwalt aber ge-\n\nnerell oder im Einzelfall die Ausgangskontrolle selbst, muss er für eine wirksa-\n\nme Kontrolle Sorge tragen. \n\n11 \n\nIm Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ausgangs-\n\nkontrolle selbst übernommen, indem er anstelle der sonst zuständigen Sekretä-\n\nrin Frau Ky. die Berufungsfrist im Fristenkalender als erledigt vermerkte. Wie \n\ndas Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, war seine Ausgangskontrolle \n\naber unzureichend, weil er das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Sendeproto-\n\nkolls nicht selbst überprüfte, bevor er die Erledigung im Fristenkalender ver-\n\nmerkte. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung (ein-\n\nschließlich der Kontrolle des Sendeprotokolls) kann der Anwalt allerdings \n\ngrundsätzlich seinem Personal überlassen. Er braucht ihre Erfüllung dann nicht \n\nkonkret zu überwachen oder zu kontrollieren (vgl. BGH NJW 2004, 367, 368). \n\nDies kann auch bei einer Auszubildenden der Fall sein, wenn diese mit einer \n\nsolchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit kei-\n\nne Beanstandungen ergeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VI ZB 38/02, \n\nNJW-RR 2003, 935, 936). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte sich \n\nhier aber trotz seiner konkreten Nachfrage, ob die Berufungsschrift durch Tele-\n\nfax übermittelt worden sei, nicht allein auf die Auskunft der Auszubildenden ver-\n\nlassen. Diese war bislang nicht mit der Ausgangskontrolle als solcher befasst. \n\n12 \n\nNach den getroffenen Feststellungen bedurfte die Auszubildende, auch \n\nwenn sie sich bis dahin als zuverlässig erwiesen haben mag, selbst in Fragen \n\nihres angestammten Zuständigkeitsbereichs, zu dem die Versendung von Tele-\n\nfaxen gehörte, noch der Anleitung, Begleitung und Überwachung durch die zu-\n\nständigen Sekretärinnen und den jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwalt. Da-\n\nzu kam - wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat - die für die Auszubil-\n\ndende noch ungewohnte besondere Situation des \"vorweihnachtlichen Stoßge-\n\nschäfts\" vor den Feiertagen und dem Jahreswechsel, bei dem in einer Anwalts-\n\nkanzlei vermehrt Fristsachen anfallen und bei dem auch langjährig erfahrene \n\nund zuverlässige Kräfte einer gesteigerten Fehleranfälligkeit unterliegen. \n\n13 \n\nAber auch wenn die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin be-\n\nauftragte Mitarbeiterin mit der Ausgangskontrolle hinreichend vertraut gewesen \n\nwäre, genügte die praktizierte Verfahrensweise nicht den Anforderungen, die an \n\neine ausreichende Ausgangskontrolle zu stellen sind. Zwischen der vermeintli-\n\nchen Absendung der Berufungsschrift per Telefax am frühen Nachmittag und \n\nder Kontrolle des Absendevorgangs ausschließlich durch Nachfrage bei der mit \n\nder Versendung befassten Mitarbeiterin am späten Nachmittag lag eine nicht \n\nunerhebliche Zeitspanne. Hieraus ergeben sich zusätzliche Risiken, die bei ei-\n\nner im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorgang durchgeführten Kontrolle \n\nnicht bestanden hätten und die eine genügende Ausgangskontrolle nicht ge-\n\nwährleisteten, weil die gesamte Ausgangskontrolle auf dem Erinnerungsbild \n\nberuhte, das die Mitarbeiterin von dem von ihr ausgeführten, bereits einige Zeit \n\nzurückliegenden Vorgang der Telefaxversendung hatte. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nAmbrosius \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.11.2004 - 9 HKO 6145/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 5835/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/i-zb-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/i-zb-64-05","retrieved":"2026-07-10 20:13:21.005491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-26/i-zb-64-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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