{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"5 StR 514/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 514/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. Januar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 3. Juni 2005 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, Betruges in \n\nzehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen \n\nKörperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung in zwei Fällen \n\nunter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-\n\nnet. Die Revision des Angeklagten bleibt – wie der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift vom 28. November 2005 zutreffend ausgeführt hat – \n\nzum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen erfolglos. Das Rechtsmittel \n\nführt aber zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. \n\nZwar hat das Landgericht für die in eine von Oktober 1997 bis Ap-\n\nril 1999 begangene Betrugsserie eingebettete Anlasstat, einen erpresseri-\n\nschen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung \n\nvom 11. Dezember 1998 zum Nachteil von zwei Betrugsopfern, mit nachvoll-\n\nziehbarer Begründung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten festgestellt. Die für eine Maßregel nach § 63 StGB weiter erforderli-\n\nche Wahrscheinlichkeit höheren Grades hinsichtlich neuerlicher schwerer \n\nStörungen des Rechtsfriedens (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; BGH \n\nNStZ-RR 2003, 232) wird aber mit der knappen Gesamtwürdigung des \n\nLandgerichts nicht belegt. Diese erfasst nicht die gesamte Persönlichkeit des \n\nAngeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 63 Rdn. 20 m.w.N.). \n\nDas Landgericht hat die den mitgeteilten Verurteilungen des Ange-\n\nklagten vom 23. Juni 2000, 15. August 2000, 20. Januar 2004 (jeweils Amts-\n\ngericht Goslar) und 5. Juli 2004 (Amtsgericht Braunschweig) zugrunde lie-\n\ngenden Taten nicht in die Würdigung mit einbezogen. Die durch die zahlrei-\n\nchen, vornehmlich an Angehörige von Strafverfolgungsbehörden gerichteten \n\nSchreiben des Angeklagten bewirkten Beleidigungen, Verleumdungen, Be-\n\ndrohungen, versuchte Nötigungen und Körperverletzungen hätten aber \n\n– zumal bei überwiegend zugebilligter erheblich verminderter Schuldfähig-\n\nkeit – Erkenntnismöglichkeiten darstellen können, die Aufschluss über einen \n\netwaigen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem seelischen Zu-\n\nstand des Angeklagten und dessen – im Zeitpunkt der Hauptverhandlung \n\neventuell auch verminderter – Gefährlichkeit hätten geben können. Darauf \n\nwäre die Sachaufklärung bei der hier lange zurückliegenden Anlasstat zu \n\nerstrecken gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1995 – 4 StR \n\n146/95). \n\nSolches wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben. Einer Aufhe-\n\nbung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorliegenden bloßen Lücken-\n\nhaftigkeit der bisherigen Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter wird im \n\nRahmen der Prüfung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch berücksich-\n\ntigen können, dass der Angeklagte sogar überwiegend uneingeschränkt \n\nschuldfähig gewesen ist, so dass gegen ihn als Mittel der Einwirkung vor-\n\nnehmlich die Strafe zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGHR StGB § 63 Ge-\n\nfährlichkeit 16 m.w.N.). \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/5-str-514-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/5-str-514-05","retrieved":"2026-07-10 20:14:35.113568+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-26/5-str-514-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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