{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"3 StR 415/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 415/02 \n\nalias: \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 29. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2002 wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Hiergegen hat der Angeklagte, nachdem er unmittelbar nach der Verkün-\n\ndung auf Rechtsmittel verzichtet hatte, am 27. September 2002 Revision einge-\n\nlegt und diese begründet. Nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand und erneuter Zustellung des Urteils hat der Beschwerdeführer die Revisi-\n\non jeweils weiter begründet. Er erhebt verfahrens- und sachlichrechtliche Bean-\n\nstandungen. Die Revision hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, \n\nweil dem Urteil eine Urteilsabsprache vorausgegangen war und das Landgericht \n\neine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hatte (vgl. hierzu den in die-\n\nser Sache ergangenen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom \n\n3. März 2005 [NJW 2005, 1440 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]). \n\n3 \n\n2. Nach dem Vortrag der Revision, der durch die Urteilsgründe und das \n\nHauptverhandlungsprotokoll bestätigt wird, hat der Angeklagte, nachdem die \n\nStrafkammer eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren und 9 Monaten \"bei \n\nRechtsmittelverzicht\" zugesagt hatte, durch seinen Verteidiger die Anklagevor-\n\nwürfe als richtig zugestanden, weitere Angaben zur Sache aber nicht gemacht. \n\nDamit liegt ein bloßes \"Formalgeständnis\" vor, das als Grundlage für eine Ver-\n\nurteilung nicht ausreichend ist (BGH, Großer Senat für Strafsachen, NJW 2005, \n\n1440, 1442 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). \n\n4 \n\n5 \n\n3. Für das erneute Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Die bislang vom Landgericht gegebene Begründung, warum auf den \n\nzur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten das allgemeine Strafrecht anzuwenden \n\nsei, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht stützt seine Überzeu-\n\ngung, der Angeklagte habe zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Ent-\n\nwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden, darauf, dass er \n\n\"schon seit vier Jahren selbständig\" hier gelebt habe. Abgesehen davon, dass \n\ndas Landgericht damit auch die zehn Monate der Untersuchungshaft in diese \n\nZeitspanne einrechnet, ist diese Bewertung nicht durch Tatsachen unterlegt. \n\nGleiches gilt für die Erwägung, der Angeklagte habe die Taten als \"Organisator\" \n\nbegangen. \n\n6 \n\nDie unzureichende Begründung dürfte vor allem dadurch zu erklären \n\nsein, dass sich die Kammer vor Vernehmung des Angeklagten zur Person über \n\ndie Anwendung von Erwachsenenrecht \"verständigt\" hat. Dies war nicht zuläs-\n\nsig (vgl. BGH NStZ 2001, 555). \n\n7 \n\nb) Bei der erneuten Strafzumessung wird auch berücksichtigt werden \n\nmüssen, dass das Revisionsverfahren aus Gründen, die vom Angeklagten nicht \n\nzu vertreten waren, erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Nachdem der \n\nAngeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet \n\nhatte, war eine Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Verzichts Vorausset-\n\nzung dafür, dass die Revision überhaupt zu einer sachlichen Überprüfung des \n\nUrteils führen konnte. Aus Anlass dieses und eines anderen, zeitnah eingegan-\n\ngenen Verfahrens hat der Senat die zwischen den Strafsenaten des Bundesge-\n\nrichtshofs umstrittene bzw. bislang nicht entschiedene Rechtsfrage nach der \n\nWirksamkeit \n\neines Rechtsmittelverzichts \n\nim \n\nZusammenhang mit \n\nverfahrensbeendenden Absprachen dem Großen Senat \n\nfür Strafsachen \n\nvorgelegt. Damit hat sich das Verfahren um etwa zweieinhalb Jahre verlängert. \n\nDieser Umstand muss dem Angeklagten erheblich strafmildernd zugute \n\nkommen. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/3-str-415-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/3-str-415-02","retrieved":"2026-07-10 20:16:36.233209+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-26/3-str-415-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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