{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"XI ZR 384/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO § 256; KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1 a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststel- lungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zu- rückzuführenden Schadenseintritts ab. b) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäfts- verbindung zum Kunden bekannt geworden sind. c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Neben- pflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbe- hauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungs- äußerungen zu gefährden. d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätz- lich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann ent- gegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt. e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person sol- che Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Mög- lichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen. f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden. g) §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträ- ger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet. h) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- triebs. i) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbrei- tung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Wertur- teilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am einge- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität ei- nes solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen den- selben Anspruchsgegner. j) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berühren- den Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschafts- unternehmens dar. k) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichte- ten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristi- schen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichti- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 384/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nGG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO § 256; \nKWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1 \n\na) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststel-\nlungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zu-\nrückzuführenden Schadenseintritts ab. \n\nb) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, \ndie einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäfts-\nverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. \n\nc) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Neben-\npflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbe-\nhauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungs-\näußerungen zu gefährden. \n\nd) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätz-\nlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht \n\neiner solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann ent-\ngegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt. \n\ne) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, \nwenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person sol-\nche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Mög-\nlichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen. \n\nf) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, \nwenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer \nvon § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche \nZwecke nutzbar gemacht werden. \n\ng) §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträ-\nger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem \nder Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet. \n\nh) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist \nals solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\ntriebs. \n\ni) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbrei-\ntung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Wertur-\nteilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am einge-\nrichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität ei-\nnes solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen den-\nselben Anspruchsgegner. \n\nj) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berühren-\nden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder \neinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschafts-\nunternehmens dar. \n\nk) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines \nEingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichte-\nten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristi-\nschen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichti-\ngen. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu \n\n1) wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 10. Dezember 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage \n\naus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH \n\ngegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und die Beru-\n\nfung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist, \n\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten \n\nzu 1) aus eigenem Recht des Klägers und aus abge-\n\ntretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG \n\nrichtet. \n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das \n\nUrteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I \n\nvom 18. Februar 2003 teilweise abgeändert und wie \n\nfolgt neu gefasst: \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) \n\nals Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus ab-\n\ngetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf \n\nErsatz der Schäden zu erfüllen, die der PrintBeteili-\n\ngungs GmbH aus den Äußerungen des Beklagten zu \n\n2) in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg \n\nTV am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und \n\nzukünftig entstehen werden. \n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die \n\nRechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 1) und \n\n2) zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und die \n\nBeklagten zu 1) und 2) je 1/6. Der Kläger trägt die au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) \n\njeweils zu 2/3. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die \n\naußergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/6. Im \n\nÜbrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kos-\n\nten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht \n\nder TaurusHolding GmbH & Co. KG (im folgenden: TaurusHolding) und \n\nder PrintBeteiligungs GmbH die Feststellung, dass die als Beklagte zu 1) \n\nverklagte Bank und ihr als Beklagter zu 2) in Anspruch genommener \n\nehemaliger Vorstandssprecher verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu \n\nersetzen, die dem Kläger und den beiden genannten Gesellschaften aus \n\nden Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem am 4. Februar 2002 aus-\n\ngestrahlten Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV bereits ent-\n\nstanden sind und zukünftig entstehen werden. Dem liegt folgender Sach-\n\nverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nDer Kläger ist Gründer und Namensgeber der seinerzeit im natio-\n\nnalen und internationalen Mediengeschäft tätigen Kirch-Gruppe. Darin \n\nwaren unter dem Dach der TaurusHolding drei Obergesellschaften, die \n\nKirchMedia GmbH & Co. KGaA, die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA und \n\ndie KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, darunter wiederum Gruppenun-\n\nternehmen und Beteiligungen, organisiert. Die PrintBeteiligungs GmbH \n\nwar zu 100% eine Tochter der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, diese \n\nwiederum zu 100% eine solche der TaurusHolding. Der Kläger war im \n\nFebruar 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der TaurusHolding, de-\n\nren alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplementä-\n\nrin sowie Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der \n\nPrintBeteiligungs GmbH. Diese Gesellschaft hielt etwa 40% der Aktien \n\nder Axel Springer AG. \n\n3 \n\nAm 20. Mai 1998 schlossen die Beklagte zu 1) und die damals \n\nnoch anders firmierende PrintBeteiligungs GmbH unter Vereinbarung der \n\nAGB-Banken einen Darlehensvertrag über 1,4 Milliarden DM. Zur Si-\n\ncherheit verpfändete die PrintBeteiligungs GmbH der Beklagten zu 1), \n\ndie weder zur TaurusHolding noch zum Kläger persönlich vertragliche \n\nBeziehungen unterhält, ihre Anteile an der Axel Springer AG. \n\n4 \n\nIm Dezember 2001 wurde ein Kredit der Kirch-Gruppe bei der \n\nDr. Bank AG über 900 Millionen DM fällig. Im Januar 2002 erreich-\n\nte der Kläger eine Verlängerung dieses Kredits um drei Monate sowie \n\nweiterer fällig gewordener Darlehen bei anderen Banken. Ende Januar \n\n2002 übte der Springer Verlag eine Put-Option auf eine Beteiligung von \n\n11,48% an der zur Kirch-Gruppe gehörenden ProSiebenSat. 1 Media AG \n\naus. Mit dieser Option hatte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA dem \n\nAxel Springer Verlag das Recht eingeräumt, die Beteiligung zu einem \n\nPreis von 767 Millionen € an sie zu verkaufen. Am 27. Januar 2002 traf \n\nsich der damalige Bundeskanzler mit dem Beklagten zu 2) und Vertretern \n\nder Medienbranche. \n\n5 \n\nIm Zusammenhang mit diesen Ereignissen berichteten Medien \n\nüber die finanzielle Lage der Kirch-Gruppe. In der Ausgabe des Mana-\n\ngermagazins vom 1. Februar 2002 hieß es unter der Überschrift \"Jahre-\n\nlange Schuldenwirtschaft brachte den ... Medienkonzern in eine fast \n\nausweglose Lage\": \"Mit Kirchs Unternehmungen in ihrer jetzigen Form \n\ngeht es zu Ende: ..., alte Kredite laufen aus, neue lassen sich kaum er-\n\ngattern.\" In der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 war unter \n\nanderem zu lesen: \"Die Banken weigern sich, die waghalsige Expansi-\n\nonspolitik beim Fernsehen, beim Fußball und zuletzt bei der Formel 1 \n\nweiter wie gehabt zu finanzieren. Es gibt einstweilen keine neuen Groß-\n\nkredite, die jetzt nötig wären.\" Im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hieß \n\nes: \"Die einzige Lösung für die sich verschärfende Finanzkrise heißt fri-\n\nsches Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen Darlehen zurück.\" \n\nUnd im Spiegel vom 4. Februar 2002 war zu lesen: \"Seit Kirch Geschäfte \n\nmacht, riskiert er Kopf und Kragen. Doch mittlerweile hat sein Reich \n\nmehr Verbindlichkeiten, als es wert ist: rund sechs Milliarden Euro.\" Die-\n\nse wurden alsdann unter Benennung der größten inländischen Gläubi-\n\ngerbanken und Angabe der Höhe der von ihnen gewährten Kredite, dar-\n\nunter dem der Beklagten zu 1), aufgelistet. Die angegebene Gesamtver-\n\nschuldung von 5,73 Milliarden €, in der die Verbindlichkeiten aus der \n\nvom Springer Verlag ausgeübten Put-Option über 767 Millionen € noch \n\nnicht enthalten sind, entspricht den Angaben des damaligen stellvertre-\n\ntenden Geschäftsführers der TaurusHolding Dr. H. gegenüber der Frank-\n\nfurter Allgemeinen Zeitung. Dieser hatte die Schulden der gesamten \n\nKirch-Gruppe im Dezember 2001 auf 11 bis 12 Milliarden DM beziffert. \n\n6 \n\nAm 3. Februar 2002 gab der Beklagte zu 2), der zugleich Präsident \n\ndes Bundesverbandes Deutscher Banken war, in New York während des \n\nWeltwirtschaftsforums dem - vornehmlich Nachrichten aus dem Bereich \n\nWirtschaft und Finanzen verbreitenden - Fernsehsender Bloomberg TV \n\nein etwa fünfminütiges Interview, das aufgezeichnet und über Satellit \n\nerstmals am folgenden Tage im Bloomberg TV Deutschland ausgestrahlt \n\nund als Textnachricht über Bloomberg Professional Services verbreitet \n\nwurde. Im dritten Teil des Interviews, das sich zunächst allgemein mit \n\nden wirtschaftlichen Aussichten und der aktuellen geschäftlichen Ent-\n\nwicklung der Beklagten zu 1) befasste, heißt es: \n\nFrage: \"Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in \nDeutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme mit der \nVerschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Ti-\nmes, dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über \nKirch. Stimmt das?\" \n\nBeklagter zu 2): \"Das kann ich nicht kommentieren, der Bundes-\nkanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht.\" \n\nFrage: \"Fragen wir mal anders: Kirch hat sehr, sehr viele Schul-\nden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank?\" \n\nBeklagter zu 2): \"Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn \n- das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich \ndas erzähle - der Kredit, den wir haben, ist \n\n1. zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittle-\n\nren Bereich und \n\n2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Sprin-\n\nger-Verlag. \n\nUns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut ab-\ngesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten \nkommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so kä-\nme, wir bräuchten keine Sorgen zu haben.\" \n\nFrage: \"Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen.\" \n\nBeklagter zu 2): \"Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man \ndarüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht \nbereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar \nEigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte \nsein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - \nStützung interessieren.\" \n\n7 \n\nAm 8. April 2002 stellte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA Insol-\n\nvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2002 eröffnet. \n\nAm 11. April 2002 kündigte die Beklagte zu 1) den Kreditvertrag vom \n\n20. Mai 1998. Der offene Kreditbetrag belief sich am 10. Mai 2002 auf \n\n718.247.869 €. Am 8. Oktober 2002 wurde das Pfandrecht der Beklagten \n\nzu 1) an dem Aktienpaket an der Springer AG in der Weise verwertet, \n\ndass die Beklagte zu 1) das Aktienpaket zu dem im freihändigen Verkauf \n\nfestgesetzten Mindestgebot von rund 667,3 Millionen € erwarb, nachdem \n\nes weder dem Kläger im Vorfeld gelungen war, einen Käufer zu finden, \n\nnoch im Verwertungsverfahren ein anderer Kaufinteressent vorhanden \n\nwar. Auf den Differenzbetrag von ca. 50 Millionen € und auf Zinsen ver-\n\nzichtete die Beklagte zu 1). \n\n8 \n\nDer Kläger macht geltend, die Äußerungen des Beklagten zu 2) in \n\ndem zitierten Interview hätten bei der PrintBeteiligungs GmbH, der Tau-\n\nrusHolding und ihm selbst noch nicht abschließend bezifferbare Vermö-\n\ngensschäden hervorgerufen. Dazu trägt er vor, in Folge des Interviews \n\nsei die Kirch-Gruppe nicht mehr in der Lage gewesen, zu den vorher \n\nexistierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder beste-\n\nhende Kredite zu verlängern, obgleich diesen Krediten ausreichende Ab-\n\nsicherungen durch ein profitables Kerngeschäft gegenübergestanden \n\nhätten. Der durch das Interview entstandene Zeitdruck habe den Zeit-\n\nraum verkürzt, der für die Behebung der zur Insolvenz der KirchMedia \n\nGmbH & Co. KGaA führenden Liquiditätskrise erforderlich gewesen wä-\n\nre, und unter anderem den Verkauf von 70 Millionen Stammaktien der \n\nProSiebenSat. 1 Media AG an die Wa. Corporation verhindert, \n\nder einen Insolvenzantrag entbehrlich gemacht hätte. \n\n9 \n\nDas Landgericht (WM 2003, 725) hat der Klage insgesamt stattge-\n\ngeben. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht \n\n(WM 2004, 74) die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung \n\nder Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit sei-\n\nner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Feststellungsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 2) weiter. Die \n\nBeklagte zu 1) erstrebt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die \n\nAbweisung der gegen sie gerichteten Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 \n\nDie Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) sind teilweise \n\nbegründet. Die Revision des Klägers führt zur Verurteilung des Beklag-\n\nten zu 2), soweit der Kläger aus abgetretenem Recht der PrintBeteili-\n\ngungs GmbH klagt. Die Revision der Beklagten zu 1) führt zur Abweisung \n\nder gegen sie gerichteten Klage, soweit sich diese auf eigene Ansprüche \n\ndes Klägers sowie auf abgetretene Ansprüche der TaurusHolding stützt. \n\nIm Übrigen haben die Revision des Klägers und der Beklagten zu 1) kei-\n\nnen Erfolg. \n\nI. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDas für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinte-\n\nresse sei gegeben. Gehe es um den Ersatz erst künftig befürchteten \n\nSchadens aufgrund einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setze \n\ndas Feststellungsinteresse die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. \n\nDiese sei zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger \n\nWürdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines derartigen Scha-\n\ndens wenigstens zu rechnen. Im Rahmen der Zulässigkeit könne darüber \n\nhinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt \n\nwerden. Die Möglichkeit und auch die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt \n\nirgendeines Schadens sei vom Kläger substantiiert dargetan und von den \n\nZeugen L., Dr. W., Dr. H. und Prof. Dr. F. bestätigt worden. Das Inter-\n\nview und der dadurch entstandene Zeitdruck hätten für das Scheitern der \n\nbereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Wa. Corpo-\n\nration eine Rolle gespielt. Es bestehe auch die Möglichkeit, ja sogar die \n\nWahrscheinlichkeit, dass der PrintBeteiligungs GmbH ein Schaden ent-\n\nstanden sei, da die von ihr gehaltenen Aktien an der Axel Springer AG zu \n\ndem festgesetzten Mindestpreis hätten veräußert werden müssen. \n\n13 \n\nDer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich \n\naus § 280 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der \n\nBeklagte zu 2) habe durch seine der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB \n\nzurechenbare Äußerung gegen die von der Beklagten zu 1) mit der Print-\n\nBeteiligungs GmbH durch Einbeziehung der Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken \n\nvertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen. \n\nDie Verschwiegenheitspflicht beziehe sich sowohl auf Tatsachen als \n\nauch auf Wertungen. Dabei sei unerheblich, ob wahre oder unwahre Tat-\n\nsachen mitgeteilt würden. Es müsse sich allerdings um Informationen \n\nhandeln, die dem Äußernden aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt \n\ngeworden seien. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht lägen in \n\nder einschätzenden Antwort des Beklagten zu 2), er halte es für relativ \n\nfraglich, ob man dem Kläger helfe weiter zu machen, sowie in der \n\nSchlussfolgerung des Beklagten zu 2), es könnten nur Dritte sein, die \n\nsich gegebenenfalls für eine Stützung interessierten. Das sei die eindeu-\n\ntige Aussage, dass weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken dem \n\nKläger auf der gegebenen Basis Kredite gewähren würden, und dahin zu \n\nverstehen, der Kläger habe mit seinen Gesellschaften vom Finanzsektor \n\nkeine finanzielle Unterstützung durch Fremd- oder gar Eigenmittel zu er-\n\nwarten, wenn er nicht zur grundsätzlichen Umstrukturierung seines Kon-\n\nzerns bereit sei. Dass dies vom Chef der größten deutschen Bank und \n\nPräsidenten des Bundesverbandes deutscher Banken so geäußert wor-\n\nden sei, habe die Glaubwürdigkeit der Botschaft ganz erheblich unter-\n\nstrichen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Äußerung und \n\nder Geschäftsverbindung sei zu bejahen. Es bestehe ein innerer Zu-\n\nsammenhang der Äußerung zu der von den Interviewpartnern zuvor aus-\n\ndrücklich angesprochenen Geschäftsverbindung. \n\n14 \n\nDem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) seine Äuße-\n\nrung wörtlich darauf beschränkt habe, was man alles habe lesen und hö-\n\nren können. Wenn der Beklagte zu 2) aus dem, was er gelesen haben \n\nwolle, den Schluss gezogen habe, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, \n\ndem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis, also ohne Um-\n\nstrukturierung, zu helfen, sei das nicht nur die Wiedergabe von Äußerun-\n\ngen in Presseberichten, sondern eine Bekräftigung dieser Meldungen \n\ndurch den Chef der größten deutschen Bank. Es sei nicht erforderlich, \n\ndass die Information dem Beklagten zu 2) aufgrund des mit der PrintBe-\n\nteiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden \n\nsei. Entscheidend sei der innere Zusammenhang der Äußerung mit der \n\nGeschäftsverbindung. \n\n15 \n\nDie Äußerung sei auch rechtswidrig und schuldhaft. Auf Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG könne die Beklagte zu 1) sich nicht berufen, da sie ihre \n\nÄußerungsfreiheit durch \n\nihre eigenen Vertragsbestimmungen (Nr. 2 \n\nAbs. 1 AGB-Banken) eingeschränkt habe. \n\n16 \n\nAuch die haftungsbegründende Kausalität sei gegeben. Diese \n\nmüsse nur zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg beste-\n\nhen, also zwischen der Äußerung und der Verletzung der vertraglichen \n\nVerpflichtung zur Verschwiegenheit. Es bestehe im vorliegenden Fall bei \n\nverständiger Würdigung aus der Sicht des Klägers kein Grund, mit dem \n\nEintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen. \n\n17 \n\nAus alledem ergäben sich Ansprüche des Klägers sowohl aus ei-\n\ngenem als auch aus abgetretenem Recht. Der Kreditvertrag der PrintBe-\n\nteiligungs GmbH mit der Beklagten zu 1) entfalte Schutzwirkung für die \n\nTaurusHolding KG als konzernrechtlicher \"Mutter\" und auch für den Klä-\n\nger selbst. Es habe eine konzernmäßige enge Verflechtung vorgelegen, \n\ndie eine einheitliche Behandlung auch der Frage des Schutzbereichs be-\n\ndinge. Die Interviewäußerung vom 3./4. Februar 2002 könne sowohl ei-\n\nnen Anspruch der betroffenen Gesellschaft als auch einen solchen der \n\nGesellschafter oder Aktionäre auslösen. \n\n18 \n\nSchadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) \n\nbestünden jedoch nicht. Ein Anspruch aus § 824 BGB stehe dem Kläger \n\nnicht zu. Die Äußerung des Beklagten zu 2) bestehe aus einem Gemisch \n\nvon Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Soweit es Mei-\n\nnungsäußerungen seien, scheide eine Anwendung von § 824 BGB aus. \n\nSoweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, könne nicht von \n\neiner Unwahrheit der Äußerungen ausgegangen werden. Die Behaup-\n\ntung, dass der Finanzsektor nicht mehr bereit sei, dem Kläger oder sei-\n\nner Unternehmensgruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zu \n\ngeben, habe der Beklagte zu 2) mit der Einschränkung auf \"unveränder-\n\nter Basis\" versehen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Äußerung als \n\nwahr anzusehen. Der Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar \n\n2002 enthalte die Behauptung in dieser Form. Auch die Artikel im Mana-\n\ngermagazin und im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hätten sich in die-\n\nser Richtung geäußert. Unabhängig vom Inhalt der Zeitungsberichte sei-\n\nen auch die behaupteten Tatsachen im Kern wahr. Es bestünden keine \n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis \n\nnoch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die \n\nÄußerung des Beklagten zu 2) könne nicht darauf verkürzt werden, dass \n\ndem Kläger die Kreditwürdigkeit abgesprochen worden sei. \n\n19 \n\nSchadensersatzansprüche aus § 14 UWG und aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V. mit §§ 15, 17 UWG setzten ebenfalls die Unwahrheit der Äuße-\n\nrungen des Beklagten zu 2) voraus. Diese seien jedoch nicht in einem \n\neine Haftung begründenden Ausmaß verzerrt und deshalb unwahr. Ent-\n\nsprechendes gelte auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V. mit § 186 und § 187 StGB. \n\n20 \n\nDer Beklagte zu 2) hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB per-\n\nsönlich auf Schadensersatz. Soweit es um die Verletzung des allgemei-\n\nnen Persönlichkeitsrechts oder um Eingriffe in den eingerichteten und \n\nausgeübten Gewerbebetrieb gehe, sei eine Haftung nur zu bejahen, \n\nwenn die Rechtswidrigkeit der Äußerung positiv festgestellt werden kön-\n\nne. Dies sei nicht der Fall. Die Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht in \n\neinem haftungsrelevanten Umfang unwahr und die Tatsache, dass der \n\nKonzern des Klägers in ganz erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkei-\n\nten gewesen sei, sei schon länger vor dem 4. Februar 2002 der Öffent-\n\nlichkeit bekannt und auch Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewe-\n\nsen. In die zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs \n\nGmbH vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sei der Beklagte zu 2) nicht \n\nselbst eingebunden gewesen. Schuldverhältnisse wirkten grundsätzlich \n\nnur zwischen den Parteien. Auch lägen die Voraussetzungen von § 311 \n\nAbs. 3 BGB im Verhältnis zum Beklagten zu 2) nicht vor. Der Beklagte zu \n\n2) habe nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch ge-\n\nnommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertrags-\n\nschluss erheblich beeinflusst. Eine Verschwiegenheitspflicht habe den \n\nBeklagten zu 2) zwar aufgrund des mit der Beklagten zu 1) geschlosse-\n\nnen Dienstvertrages getroffen. Dessen Schutzbereich habe aber nicht \n\nden Kläger und die Unternehmen der Kirch-Gruppe umfasst. Daran ände-\n\nre auch § 17 UWG nichts. Ein Geheimnis der Beklagten zu 1) habe der \n\nBeklagte zu 2) nicht offenbart, weil das von ihm Geäußerte im Wesentli-\n\nchen bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. \n\n21 \n\nDie vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, die eine Dis-\n\nkussion der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen einschränkten, seien \n\nvorliegend nicht anwendbar. Es gehe nicht um die Erläuterung von Ein-\n\nzelheiten eines Jahresabschlusses durch einen Spezialisten im Rahmen \n\neines Seminars, sondern um eine pauschale, undifferenzierte und die \n\nwirtschaftliche Lage eines Unternehmens nicht anhand von Einzelheiten \n\nerläuternde Äußerung im Rahmen eines Interviews. Ein Zusammenhang \n\nder Informationen der Bundesbank gegenüber der Beklagten zu 1) mit \n\nder Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht zu erkennen. \n\n22 \n\nDie Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gälten für die weiter in Be-\n\ntracht kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere für Ansprüche \n\naus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Vorschriften des Kreditwesengesetzes, \n\ndes Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-\n\nwerb und für einen Anspruch aus § 826 BGB, entsprechend. Die vorge-\n\nbrachten Tatsachen reichten im Übrigen für die Annahme einer vorsätzli-\n\nchen Schädigungsabsicht nicht aus. \n\nII. \n\n23 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n24 \n\n25 \n\nA. Revision der Beklagten zu 1) \n\nDie Feststellungsklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur aus abgetretenem \n\nRecht der PrintBeteiligungs GmbH begründet; die Beklagte zu 1) haftet \n\naus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 280 Abs. 1 \n\nBGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht durch den Beklagten zu 2). Im \n\nÜbrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der Taurus-\n\nHolding noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die \n\nBeklagte zu 1) zu. \n\n26 \n\n1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Im Ergebnis zu Recht hat \n\ndas Berufungsgericht auch das für eine Feststellungsklage nach § 256 \n\nAbs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. \n\n27 \n\na) Nicht zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit ei-\n\nnes Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit \n\nkönne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es \n\nhier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermö-\n\ngensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zuläs-\n\nsigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die \n\nVerletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Ur-\n\nteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom \n\n14. Dezember 1995 \n\n- IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom \n\n2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar \n\n2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR \n\n427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, \n\nBGHReport 2005, 78, 79). \n\n28 \n\nb) Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist aber \n\nfolgenlos geblieben; denn das Berufungsgericht hat nicht nur die Mög-\n\nlichkeit eines Schadenseintritts bejaht, sondern in Würdigung der Aussa-\n\ngen der Zeugen L., Dr. H. und Prof. Dr. F. sowie der schriftlichen Aus-\n\nsage des Zeugen Dr. W. und des Scheiterns der Verhandlungen mit der \n\nWa. Corporation die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts \n\nfestgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Mit der Rüge, die Aussage des Zeugen Dr. H. habe im \n\nWesentlichen aus einer wörtlichen Verlesung eines vorbereiteten schrift-\n\nlichen Textes bestanden, dessen Urheberschaft ungeklärt sei, kann die \n\nBeklagte zu 1) nicht gehört werden (§ 556 i.V. mit § 295 ZPO). Ihre Pro-\n\nzessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Be-\n\nrufungsgericht am 5. November 2003 Beanstandungen insoweit nicht er-\n\nhoben und ihre Sachanträge wiederholt. Damit ist ein etwa vorliegender \n\nVerstoß gegen § 396 ZPO durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO \n\ngeheilt (vgl. MünchKomm/Damrau, ZPO 2. Aufl. § 396 Rdn. 2; Zöller/ \n\nGreger, ZPO 25. Aufl. § 396 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 396 \n\nRdn. 1). \n\n29 \n\nc) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte zu 1) auch, das Beru-\n\nfungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verursachung \n\neines Schadens durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) getrof-\n\nfen. Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Schadenseintritt \n\nfeststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Ver-\n\nletzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich \n\nist \n\n(BGHZ 120, 204, 212; BGH, Urteile vom 25. November 1977 - I ZR \n\n30/76, WM 1978, 66, 67 und vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90, \n\nWM 1992, 334). \n\n30 \n\nDas ist hier nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts der Fall. Danach hat die Interviewäußerung des \n\nBeklagten zu 2) das Klima in Kreditverhandlungen mit Banken erheblich \n\nverschlechtert, für die Ablehnung der Wiedereröffnung einer Kreditlinie \n\ndurch die La.Bank eine Rolle gespielt und der durch \n\ndas Interview verursachte Zeitdruck zum Scheitern der Verhandlungen \n\nmit der Wa. Corporation beigetragen. Dies reicht zum Nachweis \n\neiner Primärverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung geschützter \n\nVermögensinteressen durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) \n\naus. Der Schadensursächlichkeit der Äußerung steht, anders als die Be-\n\nklagte zu 1) meint, nicht entgegen, dass das Berufungsgericht an ande-\n\nrer Stelle festgestellt hat, es hätten schon vor dem Interview keine An-\n\nhaltspunkte dafür bestanden, dass der Finanzsektor auf unveränderter \n\nBasis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. \n\nDiese Feststellung hindert die Annahme haftungsbegründender Kausali-\n\ntät der Interviewäußerung, etwa weil Banken danach zur Gewährung zu-\n\nsätzlicher Kredite auch auf veränderter Basis nicht mehr bereit waren, \n\nnicht. \n\n31 \n\n32 \n\n2. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) aus abgetrete-\n\nnem Recht der PrintBeteiligungs GmbH ist auch begründet. \n\na) Die Aktivlegitimation des Klägers steht entgegen der Ansicht \n\nvon Bütter/Tonner (BKR 2005, 344, 347 f.) trotz Insolvenz der PrintBetei-\n\nligungs GmbH außer Frage. Die Abtretung ihres etwaigen Schadenser-\n\nsatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1) an den Kläger ist nach den nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens erfolgt. Für eine Insolvenzanfechtung nach \n\n§§ 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter ist nichts vorgetragen. \n\n33 \n\nb) Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch aus \n\npositiver Verletzung des zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1) \n\ngeschlossenen Darlehensvertrages auf Ersatz der Schäden zu, die der \n\nZedentin aus den Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) bereits ent-\n\nstanden sind und zukünftig entstehen werden. \n\n34 \n\naa) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine scha-\n\ndensersatzpflichtige Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Inter-\n\nviewäußerung des Beklagten zu 2) bejaht hat, vermögen die angefochte-\n\nne Entscheidung allerdings nicht zu tragen. \n\n35 \n\n(1) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lite-\n\nratur bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsa-\n\nchen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw. \n\nim Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden \n\nsind (BGHZ 27, 241, 246; OLG Karlsruhe WM 1971, 486, 487 f.; Bruch-\n\nner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 \n\nRdn. 1; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und \n\nBankauskunft 3. Aufl. S. 38; Nobbe WM 2005, 1537, 1538). Erforderlich \n\nhierfür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlan-\n\ngung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der \n\nGeschäftsverbindung gegeben ist (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. \n\nRdn. 52; Heymann/Horn, HGB Anh. § 372 Rdn. 45; Musielak, in: Had-\n\nding/Schneider, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Bundesrepublik \n\nDeutschland und in ausländischen Rechtsordnungen S. 14; Petersen, \n\nDas Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutsschutz S. 28; \n\nSichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, aaO S. 128; Weber, \n\nin: \n\nHellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/36; Wolff DB 1968, \n\n695, 696; a.A. Schumann ZIP 2004, 2353, 2361). \n\n36 \n\n(2) Dies hat das Berufungsgericht zwar ausweislich Seite 26 f. sei-\n\nnes Urteils richtig erkannt. Auf Seite 29 Abs. 2 hat es sich aber mit der \n\nFeststellung begnügt, der erforderliche Zusammenhang bestehe zwi-\n\nschen der Geschäftsverbindung mit der PrintBeteiligungs GmbH und der \n\nÄußerung des Beklagten zu 2) am Ende des Interviews, was alles man \n\ndarüber lesen und hören könne, sei ja, dass der Finanzsektor nicht bereit \n\nsei, auf unveränderter Basis der Kirch-Gruppe noch weitere Fremd- oder \n\ngar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Geschäftsverbindung sei \n\n\"im Interview vom Fragenden ausdrücklich angesprochen worden und \n\nder Beklagte hatte sich auch hierzu geäußert\". Und auf Seite 32 Abs. 2 \n\nführt es dann in offenkundigem Widerspruch zum eigenen Ansatz auf \n\nSeite 26 f. aus, \"es ist nicht erforderlich, dass die Information den Be-\n\nklagten aufgrund des mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Dar-\n\nlehensvertrages bekannt geworden ist\". Diese der fast einhelligen Mei-\n\nnung widersprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie \n\ndie Beklagte zu 1) zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft. \n\n37 \n\nbb) Ob sich die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des \n\nBankgeheimnisses mit anderer Begründung, etwa mit der Erwägung, \n\ndass der Beklagte zu 2) insbesondere mit seiner Antwort auf die dritte \n\nFrage zu erkennen gegeben hat, dass auch die Beklagte zu 1) dem Klä-\n\nger auf unveränderter Basis keine Kredite mehr zur Verfügung stellen \n\nwird, halten lässt, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger steht gegen \n\ndie Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht ein \n\nAnspruch aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls deshalb zu, weil sie \n\neine aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgende \n\nInteressenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht verletzt hat. \n\n38 \n\n(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem In-\n\nhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Inte-\n\nressen des anderen Teils verpflichten. Insbesondere hat sich jede Ver-\n\ntragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, \n\ndass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - \n\ndes anderen Teils nicht verletzt werden (BGHZ 136, 295, 299; 157, 256, \n\n269; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, WM 1983, 795, \n\n796). Das Verhältnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine \n\nbesondere Vertrauensbeziehung geprägt, die \n\nInteressenwahrungs-, \n\nSchutz- und Loyalitätspflichten begründet. Die Verpflichtung zur Wah-\n\nrung des Bankgeheimnisses ist lediglich eine besondere Ausprägung der \n\nallgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertrags-\n\npartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (MünchKomm/Roth, \n\nBGB \n\n4. Aufl. Bd. 2a \n\n§ 241 Rdn. 97; Grundmann, \n\nin: Eben-\n\nroth/Boujong/Joost, HGB, BankR I Rdn. I 156; Bruchner, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 Rdn. 7; Baumbach/ \n\nHopt, HGB 32. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 2 Rdn. 1; H.P. Westermann, \n\nFestschrift für Thomas Raiser S. 787, 798). \n\n39 \n\n(2) Die sich aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs \n\nGmbH ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalität hat \n\ndie Beklagte zu 1) durch das ihr zuzurechnende Verhalten (§ 31 BGB) \n\ndes Beklagten zu 2) schuldhaft verletzt. Die Verpflichtung beinhaltet un-\n\nter anderem, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch \n\nTatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Wertur-\n\nteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Dieses hat der Beklagte \n\nzu 2) jedoch durch seine Antwort auf die letzte der gestellten Interview-\n\nfragen des Fernsehjournalisten, \"ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu \n\nmachen\", getan. \n\n40 \n\nDer erste Satz der Antwort, \"das halte ich für relativ fraglich\", ent-\n\nhält eine skeptische Einschätzung des Beklagten zu 2), was die künftige \n\nBewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften der Kirch-Gruppe an-\n\ngeht. Diese Einschätzung hatte schon aufgrund des Umstands, dass der \n\nBeklagte zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) \n\nüber die Bewilligung weiterer Kredite für Gesellschaften der Kirch-\n\nGruppe mitentscheiden konnte, besonderes Gewicht. Dieses wurde \n\ndurch den zweiten Satz der Antwort des Beklagten zu 2), \"was alles man \n\ndarüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit \n\nist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel \n\nzur Verfügung zu stellen\", noch erheblich gesteigert. Zum Finanzsektor \n\ngehört als größte deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verständi-\n\nger Zuschauer oder Leser des Interviews, dem die damalige Stellung des \n\nBeklagten zu 2) als Vorstandssprecher auch aufgrund des Interviews be-\n\nkannt war, musste dessen skeptische Einschätzung der Kreditbereit-\n\nschaft des Finanzsektors deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere \n\nBanken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis \n\nweitere Kredite zur Verfügung stellen. Das gilt auch unter Berücksichti-\n\ngung des Umstands, dass sich der Beklagte zu 2) mit Hilfe des Wortes \n\n\"man\" und des Hinweises auf Medienberichte bemüht hat, seine Ein-\n\nschätzung als nicht auf seinem Sonderwissen als Vorstandssprecher be-\n\nruhend erscheinen zu lassen. Der dritte Satz der Antwort des Beklagten \n\nzu 2), \"es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine \n\n- wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren\", enthält eine Bekräfti-\n\ngung des bereits Gesagten, indem eine Stützung des Klägers und seiner \n\nGruppe, die sich nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Ver-\n\nlag mit einem Volumen von 767 Millionen € wenige Tage vor dem Inter-\n\nview in einer öffentlich diskutierten schweren Finanzkrise befand, durch \n\nden Bankensektor ausgeschlossen wurde. \n\n41 \n\nDiese Äußerungen des Beklagten zu 2) waren angesichts seiner \n\ndamaligen Stellung als Vorstandssprecher der größten deutschen Bank \n\nund seines Ansehens gerade auch in der Kreditwirtschaft geeignet, die \n\nAufnahme dringend benötigter zusätzlicher Kredite durch die PrintBetei-\n\nligungs GmbH, aber auch durch den Kläger, die TaurusHolding oder \n\nandere Gesellschaften der Kirch-Gruppe erheblich zu erschweren. Es \n\nbestand nämlich die auf der Hand liegende Gefahr, dass andere Kredit-\n\ninstitute oder sonstige Geldgeber nach den Interviewäußerungen des \n\nBeklagten zu 2) Kreditwünsche des Klägers oder von Gesellschaften sei-\n\nner Gruppe ohne unvoreingenommene Prüfung ablehnten, weil die Be-\n\nklagte zu 1) als besonders angesehene deutsche Bank trotz ihrer nach \n\nEinschätzung des Beklagten zu 2) guten Absicherung des ausgereichten \n\nDarlehens zur Vergabe weiterer Kredite auf unveränderter Basis nicht \n\nbereit war. Die genannten Äußerungen des Beklagten zu 2) stellen da-\n\nnach eine der Beklagten zu 1) nach § 31 BGB zuzurechnende Verletzung \n\nder aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgenden \n\nInteressenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht dar. Auf die Wahr-\n\nnehmung berechtigter Eigeninteressen kann sich die Beklagte zu 1) \n\nebenso wenig berufen wie auf das Recht zur freien Meinungsäußerung \n\n(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses erlaubt nicht die Verletzung von Pflich-\n\nten, die die Beklagte zu 1) vertraglich übernommen hat. \n\n42 \n\n(3) Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger als Zessionar danach zum \n\nErsatz des Schadens verpflichtet, der der PrintBeteiligungs GmbH da-\n\ndurch entstanden ist, dass sie, der Kläger oder eine andere Gesellschaft \n\nder Kirch-Gruppe infolge der Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) \n\nnicht mehr in der Lage war, Kreditmittel zu erlangen oder Verträge abzu-\n\nschließen, die - wenn auch nur mittelbar - der PrintBeteiligungs GmbH \n\nzugute gekommen wären. Der Differenzschadensbetrag im Vergleich zu \n\nder finanziellen Lage der PrintBeteiligungs GmbH, die ohne die Inter-\n\nviewäußerungen des Beklagten zu 2) bestanden hätte, steht dem Kläger \n\nin voller Höhe zu. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten zu 1), aus \n\ndem sich ein Mitverschulden der Zedentin ergeben könnte, fehlt. \n\n43 \n\n(4) Ob die inkriminierten Äußerungen für die Insolvenz der PrintBe-\n\nteiligungs GmbH und den Zusammenbruch der Kirch-Gruppe tatsächlich \n\nkausal geworden sind oder ob diese auch ohne sie eingetreten wären, \n\netwa weil der Kläger den Kaufpreis von 767 Millionen € für die Beteili-\n\ngung an der ProSiebenSat. 1 Media AG nach Ausübung der Put-Option \n\ndurch den Springer Verlag nicht aufbringen konnte, ist entgegen einer in \n\nder Literatur vertretenen Ansicht (Wagner ZInsO 2003, 485, 489; Bütter/ \n\nTonner BKR 2005, 344, 351 f.) für die Begründetheit der Feststellungs-\n\nklage nicht von Belang. Diesen Beweis hat der Kläger erst im Rahmen \n\neiner nachfolgenden Leistungsklage zu führen. Für die Begründetheit \n\neiner Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu er-\n\nsetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212 m.w. \n\nNachw.). \n\n44 \n\nc) Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) wegen der Interview-\n\näußerungen des Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht der PrintBetei-\n\nligungs GmbH auch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt ei-\n\nnes Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-\n\nbetrieb (s. II. B. 2. c)). \n\n45 \n\n46 \n\n3. Die Feststellungsklagen des Klägers aus eigenem Recht sowie \n\naus abgetretenem Recht der TaurusHolding sind unbegründet. \n\na) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) weder aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus \n\npositiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein Schadensersatzan-\n\nspruch aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHol-\n\nding zu. \n\n47 \n\naa) Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit \n\nder Verpflichtung, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des ande-\n\nren Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), bereits mit der Auf-\n\nnahme von Vertragsverhandlungen. Von Verhandlungen, aus denen sich \n\nfür die Beklagte zu 1) im Februar 2002 gegenüber dem Kläger persönlich \n\nund/oder der TaurusHolding die vorvertragliche Verpflichtung ergab, de-\n\nren Kreditwürdigkeit nicht zu gefährden, kann entgegen der Ansicht des \n\nKlägers nicht ausgegangen werden. \n\n48 \n\nDie Beklagte zu 1) hat Vertragsverhandlungen unter Beweisantritt \n\nin Abrede gestellt und behauptet, es habe im März 2001 ein Gespräch \n\nzwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) und im Frühsommer so-\n\nwie im Herbst 2001 lediglich vereinzelte Kontakte mit Vertretern der \n\nKirch-Gruppe über eine Zusammenarbeit im Bereich des Investment \n\nBanking gegeben. Vertrauliche Informationen über die künftige Strategie \n\nder Kirch-Gruppe habe sie dabei nicht erhalten. Die Kirch-Gruppe habe \n\ndie Zusammenarbeit von der Gewährung eines weiteren Kredits in Höhe \n\nvon einer Milliarde DM abhängig gemacht, darauf sei sie, die Beklagte zu \n\n1), nicht eingegangen. Von einem (noch) im Februar 2002 bestehenden \n\nvorvertraglichen Schuldverhältnis mit dem Kläger persönlich und/oder \n\nder TaurusHolding, das die Beklagte zu 1) durch die Interviewäußerun-\n\ngen des Beklagten zu 2) vom 3./4. Februar 2002 verletzt haben könnte, \n\nkann danach keine Rede sein. \n\n49 \n\nSeinen weitergehenden, allgemein gehaltenen Vortrag, von Mai \n\n2001 bis Januar 2002 hätten auf Initiative der Beklagten zu 1) konstrukti-\n\nve Gespräche über ihre Beteiligung als Investmentbank an allen Trans-\n\naktionen der Kirch-Gruppe stattgefunden, hat der beweisbelastete Kläger \n\nebenso wenig unter Beweis gestellt wie die Behauptung, der Beklagten \n\nzu 1) zahlreiche vertrauliche Informationen zur zukünftigen Strategie der \n\nKirch-Gruppe übermittelt zu haben. Seinem Vorbringen lässt sich außer-\n\ndem nicht entnehmen, wer Vertragspartner der Beklagten zu 1) habe \n\nwerden sollen, der Kläger persönlich, die TaurusHolding, die KirchBetei-\n\nligungs GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaft der Kirch-\n\nGruppe. Eine Verletzung einer vorvertraglichen Verpflichtung der Beklag-\n\nten zu 1), die Kreditwürdigkeit des Klägers und/oder der TaurusHolding \n\nnicht zu gefährden, kann danach nicht als gegeben angesehen werden. \n\nErst recht ist nicht dargetan, die Beklagte zu 1) habe unter Verstoß ge-\n\ngen das Bankgeheimnis vertrauliche Informationen offenbart. \n\n50 \n\nbb) Ansprüche des Klägers aus einer positiven Verletzung (§ 280 \n\nAbs. 1 BGB) eines mit ihm oder der TaurusHolding geschlossenen Ver-\n\ntrages scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst \n\nsowie der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) keine rechtsgeschäftli-\n\nchen Beziehungen bestanden. Ein Vertragsverhältnis hatte die Beklagte \n\nzu 1) vielmehr lediglich mit der PrintBeteiligungs GmbH, und zwar in \n\nGestalt des mit dieser im Mai 1998 geschlossenen Darlehensvertrages. \n\n51 \n\ncc) Der TaurusHolding und dem Kläger selbst stehen entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts auch keine Schadensersatzansprüche \n\naus § 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über \n\nden Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. \n\n52 \n\n(1) Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag fol-\n\ngenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der \n\nHauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Be-\n\nrührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen \n\nebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des \n\nEinzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen erge-\n\nben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tra-\n\ngen (vgl. BGHZ 49, 278, 280; 61, 227, 233; 75, 321, 325; 127, 378, 380; \n\n138, 257, 261; OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; st.Rspr.). \n\n53 \n\nEin Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH ist in \n\nBezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht drittbe-\n\nzogen. Er entfaltet deshalb nach herrschender Meinung grundsätzlich \n\nkeine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters und Geschäfts-\n\nführers. Dieser wird von der Darlehensgewährung nur mittelbar betroffen \n\n(OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. \n\nBd. 2a § 328 Rdn. 143; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 79 Rdn. 70; Canaris ZIP 2004, 1781, 1788; \n\nEhricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353; Bütter/Tonner BKR 2005, \n\n344, 346; Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04). \n\n54 \n\n(2) Dem ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorlie-\n\ngenden Falles, denen das Berufungsgericht nicht die gehörige Beach-\n\ntung geschenkt hat, zuzustimmen. \n\n55 \n\n(a) Die von der Beklagten zu 1) als Kreditgeberin verletzte Pflicht, \n\ndie Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin, der PrintBeteiligungs \n\nGmbH, einer Enkelgesellschaft der TaurusHolding, nicht zu gefährden, \n\nbesteht nur gegenüber der Darlehensnehmerin, nicht gegenüber deren \n\nGesellschafterin, der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, und erst recht \n\nnicht gegenüber der Konzernholding, der TaurusHolding, oder gar ge-\n\ngenüber dem Kläger. Es fehlt insoweit am Erfordernis der Leistungs- \n\nbzw. Einwirkungsnähe. Die Stellung eines Alleingesellschafters wird \n\ndurch einen Kreditvertrag mit seiner Gesellschaft lediglich mittelbar be-\n\nrührt. Er kommt mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß nicht in glei-\n\ncher Weise in Berührung und ist den Gefahren von (Schutz-)Pflicht-\n\nverletzungen nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst. \n\nAllein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die Leistungsnähe zu \n\neinem Vertrag der Gesellschaft mit einem Vertragspartner nicht begrün-\n\nden (Ehricke aaO S. 353). Dies gilt erst recht, wenn der Dritte - wie hier \n\ndie TaurusHolding - nur mittelbar an der kreditnehmenden Gesellschaft \n\nbeteiligt ist, und naturgemäß auch für den Kläger als dem alleinigen Ge-\n\nsellschafter der TaurusHolding. \n\n56 \n\nDer Hinweis des Berufungsgerichts auf die konzernmäßige enge \n\nVerflechtung der PrintBeteiligungs GmbH mit der TaurusHolding und \n\ndem Kläger sowie der Hinweis des Landgerichts auf § 19 Abs. 2 Satz 1 \n\nKWG, wonach die PrintBeteiligungs GmbH und ihre Obergesellschaften \n\nals ein Kreditnehmer im Sinne des § 18 KWG gelten, sind zur Begrün-\n\ndung der Leistungsnähe von vornherein nicht geeignet. § 18 KWG, der \n\nauch die Obergesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse verpflichtete, dient ebenso wie § 19 Abs. 2 KWG nicht dem \n\nSchutz der Kreditnehmerin oder der Obergesellschaften, sondern dem \n\ndes Kreditinstituts und mittelbar der Einleger (Hammen WuB IV A. § 328 \n\nBGB 1.04). \n\n57 \n\nHinzu kommt - vom Berufungsgericht außer Acht gelassen - we-\n\nsentlich, dass das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Klä-\n\nger bewusst ausgenutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlich-\n\nkeiten aus einem letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden Dar-\n\nlehensvertrag wirksam auf die vertragsschließende Konzerngesellschaft \n\nzu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), konsequenterweise auch beach-\n\ntet werden muss, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer \n\nKonzerngesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag Rechte zustehen. \n\nEs geht aus Gründen einer gerechten Verteilung der Vor- und Nachteile \n\naus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht an, die Ansprüche der \n\nBeklagten zu 1) daraus strikt auf die PrintBeteiligungs GmbH als Ver-\n\ntragspartnerin zu beschränken, gleichzeitig aber Rechte des Klägers \n\nund/oder der TaurusHolding als mittelbare Eigner der PrintBeteiligungs \n\nGmbH aus dem Darlehensvertrag herzuleiten, wenn es um die Scha-\n\ndensersatzhaftung der Beklagten zu 1) geht (Hammen WuB IV A. § 328 \n\nBGB 1.04; H.P. Westermann, Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 806; \n\ns. auch Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353 f.). \n\n58 \n\n(b) Die besonderen Umstände des Falles ergeben keine Anhalts-\n\npunkte dafür, dass die Vertragsparteien des Darlehensvertrages, d.h. die \n\nBeklagte zu 1) und die PrintBeteiligungs GmbH, einem Schutzbedürfnis \n\nder TaurusHolding und/oder des Klägers hätten Rechnung tragen wollen. \n\nBeide bedürfen, was das Berufungsgericht verkannt hat, keines besonde-\n\nren Schutzes, weil ihnen ein Schadensersatzanspruch der PrintBeteili-\n\ngungs GmbH mittelbar ebenso zugute kommt, wie sie von der Darle-\n\nhensgewährung der Beklagten zu 1) mittelbar profitiert haben. Da die \n\nPrintBeteiligungs GmbH zu 100% eine Enkelgesellschaft der TaurusHol-\n\nding ist und diese wiederum zu 100% dem Kläger gehört, profitieren so-\n\nwohl die TaurusHolding als Konzernobergesellschaft als auch der Kläger \n\nmittelbar von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) ge-\n\ngenüber der PrintBeteiligungs GmbH. \n\n59 \n\nAuch die Übernahme der Verpflichtung durch die TaurusHolding im \n\n3. Nachtrag zum Kreditvertrag vom 20. Mai 1998, bei einem Absinken \n\ndes Kurswerts der verpfändeten Aktien der Axel Springer AG unter 55 € \n\nje Aktie der Beklagten zu 1) weitere Sicherheiten zu stellen, hatte entge-\n\ngen der Ansicht von Schumann (ZIP 2004, 2353, 2356 f.), auf den sich \n\nder Kläger beruft, nicht zur Folge, dass die TaurusHolding in den \n\nSchutzbereich des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der \n\nPrintBeteiligungs GmbH einbezogen wurde. Die TaurusHolding wurde \n\ndadurch entgegen Schumann (aaO S. 2361) nicht etwa Partei des Kre-\n\nditvertrages; auch von einem Schuldbeitritt kann insoweit keine Rede \n\nsein. Sie war nicht zur Rückzahlung des von der PrintBeteiligungs GmbH \n\naufgenommenen Darlehens verpflichtet, sondern hatte lediglich unter \n\nbestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sicherheiten zu stellen. Als \n\npotentielle Sicherungsgeberin ist die TaurusHolding nicht anders zu be-\n\nhandeln als etwa ein Bürge, wenn der Darlehensgeber den Bürgschafts-\n\nfall durch eine Verletzung des Darlehensvertrages herbeiführt. Insoweit \n\nist anerkannt, dass der Bürgschaftsgläubiger in einem solchen Fall ledig-\n\nlich seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt (BGH, Urteile vom \n\n6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1678 und vom 14. Septem-\n\nber 2004 - XI ZR 184/03, WM 2004, 2200, 2202; jeweils m.w.Nachw.), \n\nnicht aber dem Bürgen auf Schadensersatz aus Verletzung eines Darle-\n\nhensvertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Bürgen haftet (vgl. \n\nMünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 328 Rdn. 143). \n\n60 \n\nb) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) weder aus eige-\n\nnem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding Schadensersatz-\n\nansprüche aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) zu, für das die \n\nBeklagte zu 1) gemäß § 31 BGB haften müsste. \n\n61 \n\n62 \n\naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB hat \n\ndas Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - zu Recht verneint. \n\n(1) § 824 BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer un-\n\nwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu \n\ngefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen \n\nherbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen \n\nbietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz. \n\n63 \n\nTatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwi-\n\nschen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile \n\nund Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden \n\nzum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, \n\n1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als \n\nTatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf \n\nihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet \n\nbei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Ele-\n\nment der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und \n\nsich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90, \n\n241, 247 m.w.Nachw.; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102). Bei Äußerun-\n\ngen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen \n\noder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der \n\nAussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Wertur-\n\nteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wer-\n\ntung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch ver-\n\nmischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berich-\n\ntet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 \n\n- VI ZR 20/01, WM 2002, 937, 938). \n\n64 \n\nVoraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist \n\ndie Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne \n\naus dem Kontext gerissene Passagen des Interviews abgestellt werden; \n\nvielmehr sind die Aussagen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit \n\ndem gesamten Interview zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung \n\ndes objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die \n\nsubjektive Absicht des Beklagten zu 2) noch das subjektive Verständnis \n\ndes von der Äußerung betroffenen Klägers und seiner Gesellschaften, \n\nsondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemei-\n\nnen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mit-\n\nbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges, \n\nan wirtschaftlichen Fragen \n\ninteressiertes Publikum zumisst \n\n(vgl. \n\nBVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102). \n\n65 \n\n(2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht in den vor allem \n\nbedeutsamen Antworten des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des \n\nFernsehjournalisten, \"ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen\" \n\nzutreffend ein Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäu-\n\nßerungen gesehen. \n\n66 \n\n(a) Der erste Satz der Antwort des Beklagten zu 2), \"das halte ich \n\nfür relativ fraglich\", enthält eine Einschätzung mit dem Inhalt, dass er, \n\nder Beklagte zu 2), die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Ge-\n\nsellschaften der Kirch-Gruppe für relativ unwahrscheinlich halte. Es han-\n\ndelt sich unter Berücksichtigung der gewählten Ich-Form und des Verbs \n\n\"halte\" um ein persönliches Dafürhalten, eine subjektive Einschätzung \n\ndes Beklagten zu 2), nicht um eine Tatsachenbehauptung, die einer \n\nÜberprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich wä-\n\nre. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklag-\n\nte zu 2) der damalige Vorstandssprecher der größten deutschen Bank \n\nwar, als solcher interviewt wurde und über die Bewilligung etwaiger wei-\n\nterer Kredite für Gesellschaften der Kirch-Gruppe mitentscheiden konnte. \n\n67 \n\n(b) Der zweite Satz der Antwort des Beklagten zu 2), \"was alles \n\nman darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht \n\nbereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigen-\n\nmittel zur Verfügung zu stellen\", enthält formal gesehen eine Begründung \n\nder Einschätzung des Beklagten zu 2). Diese wird mit einem Hinweis auf \n\ndie Einstellung des Finanzsektors und das, was darüber zu lesen und zu \n\nhören war, belegt. Zum Finanzsektor gehört als größte deutsche Bank \n\nauch die Beklagte zu 1). Ein verständiger Zuschauer oder Leser des In-\n\nterviews musste die skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft des \n\nFinanzsektors deshalb, wie bereits dargelegt, dahin verstehen, weder die \n\nBeklagte zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner \n\nGruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen. \n\nDie damalige fehlende Bereitschaft der Beklagten zu 1) und anderer \n\nKreditinstitute zu neuen Krediten für Gesellschaften der Kirch-Gruppe \n\nohne deren Umstrukturierung und Berichte in den Medien darüber lassen \n\nsich mit Mitteln des Beweises überprüfen, sind also Tatsachen. \n\n68 \n\n(c) Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), \"es können \n\nalso nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt ha-\n\nben - Stützung interessieren\", enthält eine Schlussfolgerung aus den vor-\n\nangegangenen Äußerungen und eine gewisse Bekräftigung des Gesag-\n\nten. Sie ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin nur mit gedankli-\n\nchen, nicht aber mit Mitteln des Beweises zugänglich, also ebenfalls kei-\n\nne Tatsachenbehauptung. \n\n69 \n\n(3) Die Äußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Satz \n\nkönnen einen Schadensersatzanspruch aus § 824 Abs. 1 BGB danach \n\nschon deshalb nicht begründen, weil es sich nicht um Tatsachenbehaup-\n\ntungen handelt. \n\n70 \n\nDer zweite Antwortsatz wäre dazu nur geeignet, wenn die darin \n\nenthaltenen Tatsachenbehauptungen von den Einschätzungen und Mei-\n\nnungsäußerungen des Beklagten zu 2) ausreichend getrennt werden \n\nkönnen. Andernfalls wäre die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als \n\nMeinungsäußerung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241, \n\n248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR \n\n298/03, NJW 2005, 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein \n\nnicht anwendbar. Die vorgenannte Zweifelsfrage bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung, da die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB auch dann \n\nnicht vorliegen, wenn davon ausgegangen wird, der zweite Antwortsatz \n\nenthalte Tatsachenbehauptungen. Denn diese sind nach den wider-\n\nspruchs- und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nwahr. \n\n71 \n\n(4) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, ein Artikel in der \n\nSüddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die vom Beklagten \n\nzu 2) im Interview vom 3. Februar 2002 aufgestellte Behauptung, die \n\nBanken seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unternehmens-\n\ngruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel \n\nzur Verfügung zu stellen. In die gleiche Richtung hätten sich Artikel im \n\nManagermagazin und im Handelsblatt geäußert. Die Äußerung des Be-\n\nklagten zu 2), nach Medienberichten sei der Finanzsektor zu zusätzli-\n\nchen Krediten nicht bereit, sei also richtig. Diese Würdigung lässt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\n72 \n\nGleiches gilt für die - vom Beklagten zu 2) angeblich Medienberich-\n\nten entnommene - fehlende Bereitschaft des Finanzsektors, Gesellschaf-\n\nten der Kirch-Gruppe auf unveränderter Basis zusätzliche Kredite zu ge-\n\nwähren. Das Berufungsgericht ist nach der Vernehmung von Zeugen \n\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Kirch-Gruppe habe sich \n\ndamals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der \n\nFinanzsektor sei auf unveränderter Basis nicht bereit gewesen, weitere \n\nMittel zur Verfügung zu stellen. Die Basis habe verändert werden müs-\n\nsen. Das habe auch ein Schreiben der La.Bank vom \n\n6. Februar 2002 und die Aussage des Zeugen L. ergeben. Soweit sich \n\nder Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf die vom Berufungsgericht \n\nberücksichtigten Aussagen der Zeugen Dr. W. und Dr. H. beruft, greift er \n\nrevisionsrechtlich unbehelflich lediglich die tatrichterliche Beweiswürdi-\n\ngung an, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsurteils aufzeigen zu \n\nkönnen. Dass Banken im Januar 2002 fällige Kredite für einige Monate \n\nverlängert hatten oder bereit waren, einem Sicherheitenpool beizutreten, \n\nist entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Zusammenhang irrele-\n\nvant, zumal von der Axel Springer AG inzwischen die Put-Option mit ei-\n\nnem Volumen von 767 Millionen € ausgeübt worden war, für deren Erfül-\n\nlung der Kläger und seine Gruppe kurzfristig frisches Geld benötigten. \n\nDer Beklagte zu 2) hat sich nur zur fehlenden Bereitschaft des Finanz-\n\nsektors geäußert, \"auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder \n\ngar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen\". Nur darauf zielte auch die \n\nFrage des Journalisten, \"ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen\", ab. \n\n73 \n\nDie von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, \n\nder Beklagte zu 2) habe damit dem Kläger und seiner Gruppe nicht ins-\n\ngesamt die Kreditwürdigkeit abgesprochen, ist zutreffend. Eine entspre-\n\nchende Tatsachenbehauptung, nur eine solche ist im Rahmen des § 824 \n\nBGB von Bedeutung, hat der Beklagte zu 2) nicht aufgestellt. Insoweit ist \n\nzu berücksichtigen, dass seine Aussage die Einschränkung enthält, der \n\nFinanzsektor sei \"auf unveränderter Basis\" zur Bewilligung weiterer Mit-\n\ntel nicht bereit. Dieser Einschränkung kommt entgegen der Ansicht des \n\nKlägers wesentliche Bedeutung zu. Angesprochen war damit die Not-\n\nwendigkeit einer Umstrukturierung der Gruppe, die nach den rechtsfeh-\n\nlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der öffentli-\n\nchen Diskussion und nach den eigenen Angaben des Klägers Inhalt des \n\nGesprächs zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) am 9. Februar 2002 \n\nwar. Die Gewährung neuer zusätzlicher Kredite nach Umstrukturierung \n\nder Gruppe, über die nach Angaben des Klägers damals intensive und \n\nErfolg versprechende Verhandlungen stattfanden, wurde vom Beklagten \n\nzu 2) bei seiner Interviewäußerung nicht ausgeschlossen. Die Äußerung \n\nführte nur zu einer Gefährdung der Kreditwürdigkeit. \n\n74 \n\nDie Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe Beweisantritte \n\nzu der Behauptung übergangen, die Äußerung des Beklagten zu 2) sei in \n\nden Medien und von Banken im Sinne einer Verneinung der Kreditwür-\n\ndigkeit des Klägers und der Gesellschaften seiner Gruppe verstanden \n\nworden, ist unbegründet. Die Frage, ob die Aussage des Beklagten zu 2) \n\neine entsprechende Tatsachenbehauptung enthielt, ist nicht durch eine \n\nBeweisaufnahme über das Verständnis einiger Adressaten, sondern \n\ndurch Auslegung aus der Sicht eines unvoreingenommenen, an wirt-\n\nschaftlichen Fragen interessierten, verständigen Zuschauers bzw. Lesers \n\nzu klären. \n\n75 \n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem oder \n\naus abgetretenem Recht der TaurusHolding gegen die Beklagte zu 1) \n\naus § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fas-\n\nsung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 15 \n\nAbs. 1 UWG a.F., § 186 oder § 187 StGB ist nicht begründet. Diese An-\n\nspruchsgrundlagen knüpfen, teils mit anderer Beweislastverteilung als \n\n§ 824 BGB, an die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsa-\n\nche an. Eine solche Tatsache hat der Beklagte zu 2) nicht behauptet \n\noder verbreitet. Die von ihm behaupteten Tatsachen waren nach den \n\n- wie dargelegt - rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nwahr. \n\n76 \n\ncc) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 55a oder § 55b KWG \n\nkann der Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der \n\nTaurusHolding von der Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen. Der \n\nBeklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB \n\neinzustehen hat, hat Angaben über Millionenkredite, die die Deutsche \n\nBundesbank der Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, nicht entgegen § 14 \n\nAbs. 2 Satz 5 KWG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im \n\nFolgenden: a.F.) offenbart oder verwertet. \n\n77 \n\n(1) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KWG a.F. hatte die Deutsche Bundes-\n\nbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen, wenn einem \n\nKreditnehmer von mehreren Kreditinstituten so genannte Millionenkredite \n\ngewährt wurden. Die Benachrichtigung umfasste nach § 14 Abs. 2 Satz 2 \n\nKWG a.F. nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers \n\nund über die Anzahl der beteiligten Unternehmen. \n\n78 \n\n(2) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite \n\ngemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichti-\n\ngen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen \n\nin der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen \n\nKenntnis zu nehmen (Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG \n\n2. Aufl. § 55b Rdn. 3 m.w.Nachw.; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135, \n\n140). \n\n79 \n\nDaran fehlt es hier. Der Beklagte zu 2), dessen Kenntnis der Bun-\n\ndesbankmitteilungen über Millionenkredite im Revisionsverfahren zu-\n\ngrunde zu legen ist, hat sich in dem Interview weder zur Gesamtver-\n\nschuldung der Kirch-Gruppe oder einer ihr angehörenden Gesellschaft \n\nnoch zur Anzahl der kreditgewährenden Unternehmen geäußert. Der Ge-\n\nsamtbetrag der gewährten Kredite und die Anzahl der beteiligten Unter-\n\nnehmen ließen sich aus seinen Interviewäußerungen auch nicht mittelbar \n\nentnehmen oder erschließen. Die Aussage, \"der Kredit, den wir haben, \n\nist ... zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren \n\nBereich\", erlaubt entgegen der von Professor Dr. T. in seinem \n\nvom Kläger vorgelegten Parteigutachten vertretenen Ansicht auch im Zu-\n\nsammenhang mit anderen Interviewäußerungen offensichtlich keinen \n\nSchluss auf die konkrete Gesamthöhe der der Kirch-Gruppe oder einer \n\nihr angehörenden Gesellschaft gewährten Kredite oder gar auf die An-\n\nzahl der kreditgewährenden Unternehmen. Überdies hat der Kläger mit \n\nSchriftsatz vom 2. Oktober 2002 nur die Antwort des Beklagten zu 2) auf \n\ndie letzte Interviewfrage für klagebegründend und allein maßgeblich er-\n\nklärt und daran auch später festgehalten. \n\n80 \n\n(3) Eine unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite \n\ngemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bun-\n\ndesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht ge-\n\ndeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar \n\ngemacht werden (vgl. BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/ \n\nFischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 5; Lenckner/Perron, in: \n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 355 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB \n\n53. Aufl. § 204 Rdn. 3; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135, 140). Das \n\nist der Fall, wenn ein Kreditinstitut eine Information, die es durch die \n\nDeutsche Bundesbank über Millionenkredite eines Kreditnehmers bei ei-\n\nner anderen Bank erhält, nicht ausschließlich zu bankinternen Zwecken \n\nder Kreditgewährung oder -verweigerung nutzt, sondern sonst wie eigen-\n\nnützig verwendet (Janssen, in: Park, Kapitalmarkt-Strafrecht § 55a KWG \n\nRdn. 5). Erforderlich ist insoweit allerdings stets, dass der Täter ein ge-\n\nwinnorientiertes Ziel verfolgt (BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: \n\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 6). \n\n81 \n\nDaran fehlt es hier. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass \n\nder Beklagte zu 2) Mitteilungen der Deutschen Bundesbank über die Ge-\n\nsamtverschuldung und die Anzahl der beteiligten Unternehmen für eige-\n\nne oder fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht hätte, ge-\n\nschweige denn, dass er mit seinen Äußerungen die Erzielung eines Ge-\n\nwinns der Beklagten zu 1) oder eines anderen Unternehmens beabsich-\n\ntigt habe. Es ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang \n\nzutreffend ausgeführt hat, nicht einmal ein Zusammenhang zwischen den \n\nMitteilungen der Deutschen Bundesbank nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KWG \n\na.F. und der Interviewäußerung des Beklagten zu 2) zu erkennen. \n\n82 \n\ndd) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 \n\ngeltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 19 Satz 1 UWG a.F. \n\nist ebenfalls nicht begründet. Der Beklagte zu 2) hat kein Geschäfts- \n\noder Betriebsgeheimnis des Klägers oder der TaurusHolding mitgeteilt. \n\n83 \n\nGemäß § 17 Abs. 1 UWG a.F. macht sich strafbar, wer als Ange-\n\nstellter eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, \n\ndas ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zu-\n\ngänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnis-\n\nses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, \n\nzugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Ge-\n\nschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Vorschrift schützt damit \n\ndas Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers, also den Inhaber \n\ndes Geschäftsbetriebes (Großkommentar/Otto, § 17 UWG Rdn. 4, 6; \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 25. Aufl. § 17 Rdn. 2; Köhler/Piper, \n\nUWG 3. Aufl. § 17 Rdn. 2; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 \n\nRdn. 199; s. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 93/63, \n\nGRUR 1966, 152, 153; OLG München NJW-RR 1996, 1134). \n\n84 \n\nDas ist hier nicht der Kläger, die TaurusHolding oder eine der kon-\n\nzernangehörigen Gesellschaften, sondern ausschließlich die Beklagte zu \n\n1). Dass sie der PrintBeteiligungs GmbH vertraglich zur Verschwiegen-\n\nheit verpflichtet war, \n\nführt entgegen der Ansicht von Tiedemann \n\n(ZIP 2004, 294, 296) nicht etwa dazu, dass §§ 17 Abs. 1 und 19 Satz 1 \n\nUWG a.F. für den Kläger oder die TaurusHolding Schutzgesetzcharakter \n\nerlangen. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2), wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat, kein Geheimnis offenbart. Das Kredit-\n\nengagement der Beklagten zu 1) bei der PrintBeteiligungs GmbH sowie \n\ndessen Absicherung durch ein Pfandrecht an Aktien der Axel Springer \n\nAG waren der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der Kreditwirt-\n\nschaft, durch Presseveröffentlichungen bereits bekannt. \n\n85 \n\nee) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem Recht \n\noder dem der Zedentin, der TaurusHolding, gegen die Beklagte zu 1) aus \n\n§ 1 UWG a.F. besteht ebenfalls nicht. Nach § 1 UWG a.F. kann - unter \n\nanderem - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im \n\ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vor-\n\nnimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Inhaber eines solchen An-\n\nspruchs kann nur ein Mitbewerber sein, der in einem konkreten Wettbe-\n\nwerbsverhältnis zu dem unlauter Handelnden oder zu dem von ihm ge-\n\nförderten Unternehmen steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist \n\ngegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leis-\n\ntungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versu-\n\nchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen be-\n\neinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile \n\nvom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichs-\n\nliste II, vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 \n\n- Vanity-Nummer und vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, NJW 2004, 3032, \n\n3033 - Werbeblocker). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis fehlt es \n\nhier. \n\n86 \n\n(1) Der Kläger selbst ist als Gesellschafter und Geschäftsführer \n\nder TaurusHolding und anderer konzernangehöriger Gesellschaften kein \n\nMitbewerber der Beklagten zu 1) oder von Unternehmen, an denen sie \n\nbeteiligt ist oder zu denen sie Kundenbeziehungen unterhält. Daran än-\n\ndert auch der Besitz aller Anteile der TaurusHolding nichts. Die Beteili-\n\ngung an einer Kapitalgesellschaft ist keine gewerbliche oder geschäftli-\n\nche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung (Senatsurteil vom 8. No-\n\nvember 2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen). \n\n87 \n\n(2) Auch die TaurusHolding steht als Konzernobergesellschaft \n\nnicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten zu 1) oder \n\nzu einem Unternehmen, dessen Wettbewerb durch die Äußerungen des \n\nBeklagten zu 2) angeblich gefördert werden sollte. Die TaurusHolding \n\nselbst war nicht operativ tätig, sondern nahm nach den Angaben des \n\nKlägers als Obergesellschaft Koordinations- und strategische Verwal-\n\ntungsaufgaben der Kirch-Gruppe wahr. Ob konzernangehörige Gesell-\n\nschaften der Gruppe wie etwa die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA oder \n\ndie PayTV Plattform Premiere Mitbewerber von Unternehmen waren, an \n\ndenen die Beklagte zu 1) beteiligt ist oder die sie angeblich zu fördern \n\ntrachtet, ist ohne Belang. Dadurch wird kein konkretes Wettbewerbsver-\n\nhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der TaurusHolding begründet, \n\nsondern nur zwischen Beteiligungsunternehmen der Beklagten zu 1) und \n\neinzelnen konzernangehörigen Unternehmen der Kirch-Gruppe. Das \n\nkonzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kläger bewusst ausge-\n\nnutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten auf eine be-\n\nstimmte Konzerngesellschaft zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), ist \n\nauch dann zu beachten, wenn es um die Aktivlegitimation von Ansprü-\n\nchen aus § 1 UWG a.F. geht. \n\n88 \n\nff) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, dass dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem \n\nRecht der TaurusHolding ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 \n\nBGB gegen die Beklagte zu 1) zusteht. \n\n89 \n\n(1) Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des \n\nEingriffs in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewer-\n\nbebetrieb des Klägers oder der TaurusHolding ist aufgrund der Antwort \n\ndes Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Interviewpartners nicht be-\n\ngründet worden. \n\n90 \n\n(a) Ein solcher Anspruch des Klägers aus eigenem Recht setzt \n\nvoraus, dass dieser selbst im Februar 2002 Inhaber eines eingerichteten \n\nund ausgeübten Gewerbebetriebs war. Das ist jedoch weder vorgetragen \n\nnoch ersichtlich. \n\n91 \n\nGewerbebetriebe unterhielten vielmehr lediglich die Gesellschaften \n\nder Kirch-Gruppe. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als alleiniger \n\nKommanditist und Alleingesellschafter der Komplementärin der Taurus-\n\nHolding sowie als Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. \n\nKG und der PrintBeteiligungs GmbH nicht selbst Inhaber eines Gewer-\n\nbebetriebs. Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kauf-\n\nmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB \n\n(vgl. BGHZ 104, 95, 98; 121, 224, 228; 132, 119, 122; BGH, Urteil vom \n\n15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648). Nur die GmbH \n\nselbst ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran \n\nändert auch der Besitz aller Gesellschaftsanteile durch den Geschäfts-\n\nführer nichts. Das Halten von GmbH-Anteilen ist keine gewerbliche Tä-\n\ntigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung \n\neiner GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tä-\n\ntigkeit (BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223; Senatsurteile vom 27. Juni \n\n2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 und vom 8. November 2005 \n\n- XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen). Wird ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH, der \n\ndie korporative Haftungsbeschränkung genießt, im Wirtschaftsleben da-\n\nnach rechtlich grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 \n\nBGB, sondern als Privatperson behandelt, ist es nur konsequent, ihm \n\nden besonderen Vermögensschutz, den der Inhaber eines eingerichteten \n\nund ausgeübten Gewerbebetriebs nach ständiger Rechtsprechung ge-\n\nnießt, zu versagen. Die gegenteilige, in der Literatur (Spindler, in: Bam-\n\nberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 105 Fn. 527) als \"sehr zweifelhaft\" be-\n\nzeichnete Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1991, 928, \n\n929) ist systemwidrig. Sie würde zu einer für den Schuldner unzumutba-\n\nren Doppelhaftung führen. Überdies trägt sie dem Umstand nicht Rech-\n\nnung, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\n\ntrieb von der Rechtsprechung zur Füllung von Schutzlücken als sonsti-\n\nges Recht im Sinne eines Auffangtatbestands entwickelt worden ist. Für \n\neinen eigenen Schutz des geschäftsführenden Alleingesellschafters nach \n\n§ 823 Abs. 1 BGB besteht indes kein Bedürfnis, da er mittelbar von ei-\n\nnem Anspruch profitiert, der der ihm gehörenden GmbH bei einem \n\nrechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-\n\nbetrieb zusteht. \n\n92 \n\n(b) Der Kläger hat auch aus abgetretenem Recht der TaurusHol-\n\nding keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs der Beklag-\n\nten zu 1) in deren Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Ge-\n\nwerbebetrieb. \n\n93 \n\n(aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die \n\nHaftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz \n\nergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll (BGHZ 43, 359, \n\n361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom \n\n10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041). Ein solcher \n\nSchadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht, soweit § 824 \n\nBGB sowie gegebenenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB den \n\nSchutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen vor Beein-\n\nträchtigungen durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gewährleisten \n\n(BGHZ 65, 320, 328; 138, 311, 315; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1979 \n\n- VI ZR 230/77, NJW 1980, 881, 882 und vom 10. Dezember 1991 \n\n- VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312). \n\n94 \n\nEine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur \n\nfür die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsa-\n\nchen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/ \n\nWagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/ \n\nRoth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst \n\nrecht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die \n\nwirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen ei-\n\nnes konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, \n\n328). \n\n95 \n\nDie vom Kläger beanstandete Antwort des Beklagten zu 2) auf die \n\ndritte Frage des Interviewpartners enthält, wie bereits dargelegt, im ers-\n\nten Satz (\"Das halte ich für relativ fraglich\") sowie im dritten Satz (\"Es \n\nkönnen also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie \n\ngesagt haben - Stützung interessieren\") Meinungsäußerungen und im \n\nzweiten Satz (\"Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass \n\nder Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere \n\nFremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen\") nach den, wie \n\ndargelegt, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die \n\nBehauptung wahrer Tatsachen. § 824 BGB steht der Anwendung des \n\n§ 823 Abs. 1 BGB deshalb nicht entgegen. \n\n96 \n\n(bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem \n\nRecht der TaurusHolding scheitert aber an der fehlenden Rechtswidrig-\n\nkeit eines Eingriffs. \n\n97 \n\n(aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\n\ntrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt \n\nund Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der \n\nim Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben \n\n(BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318). Dabei sind vor allem \n\ngrundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen. \n\n98 \n\nBei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und \n\nbei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und \n\nnicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufs-\n\nfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn \n\ndie wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig be-\n\neinflusst wird (BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges \n\nSchutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und \n\nausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt \n\n(vgl. BVerfG \n\nNJW-RR 2004, 1710, 1712). \n\n99 \n\nDagegen fallen die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in den \n\nSchutzbereich der Meinungsfreiheit, auf die sich auch eine juristische \n\nPerson des Privatrechts wie die Beklagte zu 1) berufen kann \n\n(BVerfGE 21, 271, 277; 80, 124, 131; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, \n\n1711). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwi-\n\nschen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann \n\ndas Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Mei-\n\nnungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranken in \n\nden Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 823 Abs. 1 \n\nBGB gehört. Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts \n\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass \n\nder besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf \n\njeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem \n\nSinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken \n\nsetzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses \n\nGrundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wir-\n\nkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; \n\n68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; \n\nst.Rspr.). \n\n100 \n\nDies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öf-\n\nfentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der \n\nfreien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, \n\n266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.). Für Tatsachenbehaup-\n\ntungen gilt dies allerdings nicht in gleicher Weise. Im Gegensatz zur Äu-\n\nßerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer \n\nTatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1, \n\n8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.). Enthält eine Äußerung erwiesen falsche \n\noder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so tritt das Grundrecht \n\nder Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das grundrechtsbe-\n\nschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfGE 85, 1, 17; \n\n90, 241, 248 f.). Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hinge-\n\nnommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es \n\nsei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulich-\n\nkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse \n\nder Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG \n\nNJW 2000, 2413, 2414; BVerfG NJW 2003, 1109, 1110). \n\n101 \n\n(bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt gegenüber der Tau-\n\nrusHolding ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und \n\nausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor. \n\n102 \n\nDer Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach \n\n§ 31 BGB einzustehen hat, hat, wie dargelegt, im ersten Satz seiner \n\nAntwort auf die letzte Interviewfrage die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, \n\ndem Kläger oder Gesellschaften seiner Gruppe zusätzliche Kredite zur \n\nVerfügung zu stellen, skeptisch eingeschätzt und diese Beurteilung im \n\nletzten Satz seiner Antwort bekräftigt. Es handelt sich dabei um Äuße-\n\nrungen, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Sie \n\nbetrafen die die Öffentlichkeit wesentlich berührende, in Zeitungen und \n\nZeitschriften behandelte Finanzkrise der Kirch-Gruppe, die nach Aus-\n\nübung der Put-Option durch den Springer Verlag mit einem Volumen von \n\n767 Millionen € wenige Tage vor dem Interview dramatisch geworden \n\nwar. Die Krise und das Schicksal der Kirch-Gruppe interessierte, auch \n\nwenn dies in dem Interview nicht besonders zum Ausdruck gekommen \n\nist, nicht nur Wirtschaftskreise, sondern ein breites Publikum, da die \n\nKirch-Gruppe wegen ihrer Beteiligung an Fernsehsendern und Verlagen \n\nein wesentlicher Faktor in der deutschen Medienbranche und für die \n\nMeinungsbildung von Bedeutung war. Einschränkend ist insoweit aller-\n\ndings zu berücksichtigen, dass die die Öffentlichkeit in besonderem Ma-\n\nße berührende Frage der Auswirkungen einer möglichen Insolvenz der \n\nKirch- Gruppe auf die Medienlandschaft nicht Gegenstand des Interviews \n\nund insbesondere der Antworten des Beklagten zu 2) war. Vielmehr hat \n\nsich der Beklagte zu 2) als Organ der Beklagten zu 1) unter anderem ü-\n\nber ein konkretes Kreditverhältnis der Beklagten zu 1) mit der PrintBetei-\n\nligungs GmbH geäußert. \n\n103 \n\nOb auch für die mit den vorgenannten Äußerungen eng verbunde-\n\nnen, zur Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen des Beklag-\n\nten zu 2) im zweiten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage die Vermu-\n\ntung für das Recht der freien Rede gilt, bedarf keiner Entscheidung. \n\nDenn die darin enthaltene Behauptung, die Banken einschließlich der \n\nBeklagten zu 1) seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unter-\n\nnehmensgruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Ei-\n\ngenmittel zur Verfügung zu stellen, war, wie bereits darlegt, nach den \n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. Wahre \n\nAussagen müssen aber, wenn sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- \n\noder Vertraulichkeitssphäre betreffen, nach der Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts in der Regel hingenommen werden, auch \n\nwenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. \n\n104 \n\nDie zur Klärung der Reichweite des Rechts am eingerichteten und \n\nausgeübten Gewerbebetrieb gebotene Abwägung der kollidierenden Inte-\n\nressen und Güter führt hier nicht ausnahmsweise zu einem anderen Er-\n\ngebnis. Die Finanzkrise der Kirch-Gruppe und die Zurückhaltung der \n\nBanken, auf unveränderter Basis, d.h. ohne Umstrukturierung der Grup-\n\npe, zusätzliche Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, waren nicht nur der \n\nKreditwirtschaft, sondern einer breiten Öffentlichkeit aufgrund von Be-\n\nrichten in Zeitungen und Zeitschriften bekannt. Jedoch musste den Äu-\n\nßerungen des Beklagten zu 2), wie dargelegt, angesichts seiner damali-\n\ngen Stellung als Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) entnommen \n\nwerden, dass auch die Beklagte zu 1) auf unveränderter Basis zu weite-\n\nren Krediten nicht bereit sei. Diese kreditgefährdenden Äußerungen er-\n\nlangten besondere Bedeutung und Wirkung dadurch, dass es der Beklag-\n\nte zu 2), Vorstandssprecher der größten deutschen Bank und Wirt-\n\nschaftsführer mit hoher Sachkompetenz und großem Ansehen, war, der \n\nsie machte. Sie wurde verstärkt dadurch, dass er sie, für einen Bankier \n\nungewöhnlich, in einem Fernsehinterview und zu einem Zeitpunkt tat, in \n\ndem die Finanzkrise der Kirch-Gruppe nach Ausübung der Put-Option \n\ndurch den Springer Verlag dramatisch geworden war. Dies ist bei der \n\nerforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, \n\nweil die Äußerungen des Beklagten zu 2) deswegen großer Aufmerk-\n\nsamkeit gewiss und geeignet waren, dem Kläger und seiner Gruppe die \n\nAufnahme zusätzlicher dringend benötigter Kredite weiter zu erschweren. \n\nDie Rechtswidrigkeit der inhaltlich zutreffenden Äußerungen des Beklag-\n\nten zu 2) im Verhältnis zur TaurusHolding kann damit unter Berücksichti-\n\ngung der Vermutung zugunsten der freien Rede in allen die Öffentlichkeit \n\nwesentlich berührenden Fragen sowie des Rechts, wahre Tatsachen äu-\n\nßern zu dürfen, aber nicht begründet werden. \n\n105 \n\nDie Beklagte zu 1) unterhielt, was von wesentlicher Bedeutung ist, \n\nebenso wie der Beklagte zu 2) keinerlei rechtliche Beziehungen zur Tau-\n\nrusHolding. Auch Kreditvertragsverhandlungen hatte es mit ihr nicht ge-\n\ngeben. Die Beklagten traf deshalb insoweit anders als gegenüber der \n\nkonzernangehörigen PrintBeteiligungs GmbH keine Pflicht zur Interes-\n\nsenwahrung, Rücksichtnahme und Loyalität. Dass die TaurusHolding \n\nKonzernobergesellschaft der Kirch-Gruppe war, ändert nichts. Das kon-\n\nzernrechtliche Trennungsprinzip, das der Kläger zur Haftungsbeschrän-\n\nkung genutzt hat, ist auch hier uneingeschränkt zu beachten. Der Tau-\n\nrusHolding standen die Beklagten danach rechtlich als beliebige Dritte \n\ngegenüber, die von ihrem Recht, sich zu einer die Öffentlichkeit interes-\n\nsierenden Finanzkrise eines in der damaligen deutschen Medienland-\n\nschaft bedeutsamen Konzerns zu äußern, Gebrauch machten. Wollte \n\nman dies anders sehen, würde der Beklagten zu 1) wegen ihrer Bedeu-\n\ntung in der deutschen Kreditwirtschaft sowie dem Beklagten zu 2) wegen \n\nseiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher und seines Ansehens \n\ninsbesondere in Bank- und Wirtschaftskreisen das Recht abgesprochen, \n\nihre Meinung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage \n\nöffentlich zu äußern, ohne durch vertragliche Loyalitätspflichten gebun-\n\nden zu sein, und sie damit von der Teilnahme an der laufenden öffentli-\n\nchen Diskussion ausschließen, obwohl für diese in einer Demokratie ge-\n\nrade Äußerungen sachkompetenter und im Licht der Öffentlichkeit ste-\n\nhender Persönlichkeiten und Entscheidungsträger wichtig sind. Dies ist \n\nmit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungs-\n\näußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar. \n\n106 \n\n(2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB we-\n\ngen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder \n\nder TaurusHolding, dieses in seiner Ausprägung als sozialer Geltungs-\n\nanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil \n\nvom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, WM 1994, 641, 643), besteht nicht. \n\n107 \n\n(a) Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines \n\nRahmenrechts, liegt nicht fest, sondern muss grundsätzlich erst durch \n\neine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen \n\nSeite bestimmt werden (vgl. BGHZ 73, 120, 124; BGH, Urteil vom \n\n29. Juni 1999 \n\n- VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894 und vom \n\n9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764). Bei dieser Ab-\n\nwägung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der beanstan-\n\ndeten Äußerung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung han-\n\ndelt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheits-\n\ngehalt ab. Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit \n\nsie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betref-\n\nfen, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den \n\nBetroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90, \n\n241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und \n\nNJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.). \n\n108 \n\n(b) Der zweite Antwortsatz des Beklagten zu 2) auf die letzte Inter-\n\nviewfrage, enthält, wie bereits ausgeführt, nach den rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahre Tatsachenbe-\n\nhauptungen. Der Kläger und die TaurusHolding haben sie deshalb unter \n\ndem Blickwinkel ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. Eine Fallge-\n\nstaltung, bei der dies ausnahmsweise anders zu sehen wäre, liegt nicht \n\nvor. Insoweit kann auf die Ausführungen, mit denen ein rechtswidriger \n\nEingriff der Beklagten in das Recht der TaurusHolding am eingerichteten \n\nund ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden ist (II. A. 3. b) ff) (1) \n\n(b) (bb) (bbb)), verwiesen werden. \n\n109 \n\nSoweit die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und \n\ndritten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage Meinungsäußerungen \n\nenthalten, sind sie, wie dargelegt, durch das Recht der Beklagten zur \n\nfreien Meinungsäußerung gedeckt und deshalb nicht geeignet, das Per-\n\nsönlichkeitsrecht des Klägers oder der TaurusHolding zu verletzen. \n\n110 \n\n(c) Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat, anders als \n\nder Kläger meint, nicht etwa von Grundsätzen ab, die der VI. Zivilsenat in \n\nseinem Urteil vom 8. Februar 1994 (VI ZR 286/93, WM 1994, 641 ff.) auf-\n\ngestellt hat. Nach dieser - nicht zweifelsfreien - Entscheidung des \n\nVI. Zivilsenats, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil mas-\n\nsive Kritik gestoßen ist (Staudinger/Hager, Bearb. 1999 § 823 Rdn. C 32; \n\nSpindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 131; Erman/Schiemann, \n\nBGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 71; Siegmann ZIP 1994, 651, 653; Hager \n\nZHR 158 \n\n(1994), 675, 684; Junker ZIP 1994, 1499; Leßmann \n\nDZWiR 1994, 331, 333; Lutter AG 1994, 347; Ehmann WuB IV A. § 823 \n\nBGB 2.94; Hirte EWiR 1994, 469, 470; Marly LM § 823 (Ah) BGB \n\nNr. 110), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunter-\n\nnehmens verletzt, wenn ein Wirtschaftswissenschaftler, der für Wirt-\n\nschaftsprüfer und Steuerberater zahlreiche Fortbildungsseminare durch-\n\nführt, den im Bundesanzeiger vollständig veröffentlichten Jahresab-\n\nschluss eines mittelständischen, nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen-\n\nden Bauunternehmens in nicht anonymisierter Weise zum Gegenstand \n\nseiner Seminarveranstaltungen macht und dabei unter gezielter Hervor-\n\nhebung kritischer Werte auf tatsächliche oder vermeintliche Schwach-\n\nstellen der finanziellen Lage des Unternehmens hinweist, dieses den \n\nSeminarteilnehmern also in seiner finanziellen Situation gezielt vorführt. \n\n111 \n\nHiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundle-\n\ngend. Der Beklagte zu 2) hat sich mit seiner Antwort auf die letzte Frage \n\ndes Interviews zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden wirt-\n\nschaftlichen Frage geäußert und dabei unter Verzicht auf Details eine \n\nkurz begründete Einschätzung abgegeben. Die von ihm zur Stützung \n\nseiner Auffassung herangezogenen wahren Tatsachen betrafen eine im \n\nLicht der Öffentlichkeit stehende bedeutende Gruppe der Medienbranche \n\nund waren überdies, anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen \n\nFall, aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften einer breiten \n\nÖffentlichkeit im Wesentlichen bereits bekannt. Ein mit der gezielten \n\nDurchleuchtung der finanziellen Situation eines mittelständischen Bauun-\n\nternehmens vergleichbarer Hinweiseffekt (Prangerwirkung), auf den der \n\nVI. Zivilsenat wesentlich abgestellt hat, kann der Äußerung des Beklag-\n\nten zu 2) deshalb entgegen der Ansicht von Petersen (BKR 2004, 47, 48) \n\nnicht beigemessen werden. \n\n112 \n\ngg) Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) auch keinen Scha-\n\ndensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB fordern. Das Berufungsgericht ist zu \n\ndem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen \n\nnicht ausreichen, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des \n\nKlägers oder der TaurusHolding durch den Beklagten zu 2) anzunehmen. \n\nDie Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsurteil insoweit auf einem \n\nRechtsfehler beruht. Sie versucht lediglich, die auf beweislosen Mutma-\n\nßungen beruhende Beurteilung des Klägers, dass die Interviewäußerung \n\ndes Beklagten zu 2) bewusst auf die Zerschlagung der Kirch-Gruppe \n\nausgerichtet gewesen sei, an die Stelle der Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts zu setzen. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben. \n\n113 \n\n114 \n\nB. Revision des Klägers \n\nAuch die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Seine \n\nFeststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs \n\nGmbH begründet; der Beklagte zu 2) haftet aus § 823 Abs. 1 BGB unter \n\ndem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs \n\nGmbH am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Übrigen \n\nstehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding \n\nnoch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklag-\n\nten zu 2) zu. \n\n115 \n\n1. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu \n\n2) auf vertraglicher Grundlage bestehen nicht. \n\n116 \n\na) Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 \n\nAbs. 1 BGB) scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger \n\nselbst, der TaurusHolding sowie der PrintBeteiligungs GmbH und dem \n\nBeklagten zu 2) keine vertraglichen Beziehungen gegeben sind. Ein Ver-\n\ntragsverhältnis, und zwar einzig ein Darlehensvertrag, bestand lediglich \n\nzwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH. \n\n117 \n\nb) Auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\n(§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) kommt entgegen der Ansicht des Klä-\n\ngers nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2) hat bei der Anbahnung des \n\nDarlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH \n\nnicht, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfor-\n\nderlich (BGHZ 56, 81, 84; 74, 103, 108; 129, 170; 159, 94, 102), in be-\n\nsonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Nach \n\ndem eigenen Vorbringen des Klägers sind die Darlehensvertragsver-\n\nhandlungen nicht vom Beklagten zu 2), sondern vom damaligen Leiter \n\nder Niederlassung München der Beklagten zu 1) geführt worden. Ob und \n\nwie der Beklagte zu 2) bankintern oder im Vorfeld an der Kreditentschei-\n\ndung beteiligt war, ist im Rahmen des § 311 Abs. 2 BGB ohne Belang. \n\n118 \n\nNach Abschluss des Darlehensvertrages kann, wie unter II. A. 3. \n\na) näher dargelegt, von neuen Vertragsverhandlungen in den Jahren \n\n2001 und 2002, aus denen sich eine vorvertragliche Verpflichtung erge-\n\nben könnte, die Kreditwürdigkeit des Klägers, der TaurusHolding oder \n\nder PrintBeteiligungs GmbH nicht zu gefährden, entgegen der Ansicht \n\ndes Klägers nicht einmal für die Beklagte zu 1) ausgegangen werden, \n\ngeschweige denn für den Beklagten zu 2). \n\n119 \n\n2. Aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) steht dem Kläger \n\nein Schadensersatzanspruch nur aus abgetretenem Recht der PrintBetei-\n\nligungs GmbH unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am \n\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu (§ 823 Abs. 1 BGB). \n\n120 \n\na) Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. \n\nmit § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F., § 15 Abs. 1 UWG a.F, § 17 UWG a.F., \n\n§ 19 Satz 1 UWG a.F., § 186 StGB, § 187 StGB, § 55a KWG oder § 55b \n\nKWG, aus § 1 UWG a.F. und aus § 826 BGB bestehen gegen den Be-\n\nklagten zu 2) nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten \n\nAnspruchsgrundlagen aus den unter II. A. 3. b) aa) - ee) und gg) darge-\n\nlegten Gründen nicht gegeben sind. \n\n121 \n\nb) Gleiches gilt aufgrund der Ausführungen unter II. A. 3. b) ff) (1) \n\nund (2) auch für Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB unter \n\ndem Gesichtspunkt des Eingriffs des Beklagten zu 2) in das Recht an \n\neinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers oder \n\nder TaurusHolding sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrechts. Der Kläger selbst war, wie dargelegt, im Februar 2002 nicht \n\nInhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ein \n\nSchadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der Tau-\n\nrusHolding scheitert an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Und \n\neine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben, \n\nweil die Äußerungen des Beklagten zu 2) wahr und von seinem Recht \n\nzur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. \n\n122 \n\nc) Gegeben ist dagegen ein Schadensersatzanspruch des Klägers \n\naus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 \n\nBGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBe-\n\nteiligungs GmbH an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\n\ntrieb, der neben dem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1) \n\nbesteht (s. II. A. 2. c)). \n\n123 \n\naa) Die inkriminierten Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) \n\nstellen einen betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb dar. \n\nSie gefährden, wie dargelegt, ihre Kreditwürdigkeit, beeinträchtigen un-\n\nmittelbar die Geschäftsbeziehung zu Banken sowie anderen potentiellen \n\nKreditgebern und damit die ungestörte Fortführung und Entfaltung der \n\nPrintBeteiligungs GmbH \n\n(vgl. BGHZ 8, 142, 144 f.; Bütter/Tonner \n\nBKR 2005, 344, 350). \n\n124 \n\nbb) Anders als im Verhältnis zur TaurusHolding sind die Äußerun-\n\ngen auch rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Inte-\n\nressen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen nicht nur zi-\n\nvil-, sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen \n\nkann sich der Beklagte zu 2) für seine Äußerungen nicht mit Erfolg auf \n\ndas Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) beru-\n\nfen. Insoweit fällt neben der bereits erörterten (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb) \n\n(bbb)) Schwere des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge-\n\nübten Gewerbebetrieb entscheidend ins Gewicht, dass in die Güter- und \n\nInteressenabwägung zusätzlich vertragliche Pflichten einzubeziehen \n\nsind. \n\n125 \n\nAufgrund des Darlehensvertrages mit der PrintBeteiligungs GmbH \n\nbestanden für die Beklagte zu 1) Interessenwahrungs-, Schutz- und Loy-\n\nalitätspflichten. Diese beinhalten, ohne dass sich die Beklagte zu 1) auf \n\ndas Recht der freien Meinungsäußerung berufen könnte, wie dargelegt, \n\nunter anderem die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit der PrintBeteili-\n\ngungs GmbH nicht zu gefährden. Diese Verpflichtung ist durch das Ver-\n\nhalten des Beklagten zu 2), für das die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB \n\neinzustehen hat, verletzt worden. Zwar begründet der Darlehensvertrag \n\nfür den Beklagten zu 2) unmittelbar keine Rechte und Pflichten. Den Be-\n\nklagten zu 2) traf aber aufgrund seiner damaligen Stellung als Organ der \n\nBeklagten zu 2) die organschaftliche Verpflichtung, alles zu unterlassen, \n\nwas die Beklagte zu 1) schädigen, insbesondere sie einem Schadenser-\n\nsatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH in Millionenhöhe aussetzen \n\nkonnte. Das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 \n\nGG) schützt den Beklagten zu 2) insoweit nicht, da es kein vertragswid-\n\nriges Verhalten erlaubt. Insbesondere war er als Organ der Beklagten zu \n\n1) in Bezug auf die PrintBeteiligungs GmbH zur Zurückhaltung im Um-\n\ngang mit kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet. Um-\n\ngekehrt durfte diese sich darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) und \n\nihre Organe sich an diese Verpflichtung hielten. \n\n126 \n\nDies darf bei der gebotenen Abwägung der Interessen der PrintBe-\n\nteiligungs GmbH einerseits und des Beklagten zu 2) andererseits trotz \n\ndes Prinzips der Relativität von Schuldverhältnissen entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben. Es geht nicht \n\nan anzunehmen, Pflichten seien nur an den Unternehmensträger, nicht \n\naber an das Organ adressiert, gleichzeitig aber die Möglichkeit einer ei-\n\ngenen deliktsrechtlichen Haftung des Organs mit dem Argument zu leug-\n\nnen, dessen Verhalten sei Handeln der juristischen Person selbst, so \n\ndass das Organ seinem Unternehmen gar nicht selbstständig gegenüber-\n\ntrete (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 399). Ange-\n\nsichts der Einheit der Rechtsordnung erscheint es außerdem wider-\n\nsprüchlich, ein und dasselbe Verhalten des Beklagten zu 2), für das die \n\nBeklagte zu 1) haftet, im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und \n\nder PrintBeteiligungs GmbH ebenso wie im Innenverhältnis zwischen den \n\nbeiden Beklagten als pflichtwidrig anzusehen, im Verhältnis zwischen \n\ndem Beklagten zu 2) und der PrintBeteiligungs GmbH dagegen als \n\nrechtmäßig. \n\n127 \n\nDas Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in \n\ndessen absolut geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1 \n\nBGB verletzen und ihm einen Schaden zufügen. Vielmehr muss es sich \n\nso verhalten, wie es eine natürliche Person tun würde. Andernfalls liefe \n\nder mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende Vertragsgegner Gefahr, \n\neher geschädigt zu werden als in den Fällen, in denen eine natürliche \n\nPerson sein Vertragspartner ist, der für sein schuldhaftes Handeln un-\n\neingeschränkt einstehen muss. Was der juristischen Person aufgrund der \n\nvertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem \n\noder den für sie handelnden Organen verboten. \n\n128 \n\nNach diesen Grundsätzen steht einer Haftung des Beklagten zu 2) \n\nwegen eines unerlaubten Eingriffs in das Recht am eingerichteten und \n\nausgeübten Gewerbebetrieb kein Hinderungsgrund entgegen. So wie die \n\nBeklagte zu 1) den Vertragsbruch gegenüber der PrintBeteiligungs \n\nGmbH nicht mit Hilfe des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung \n\n(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtfertigen kann, ist auch das Handeln des \n\nBeklagten zu 2) selbst nicht gerechtfertigt. Der Einwand, dass er keine \n\nVertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen sei, greift \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr war es seine \n\nureigene Aufgabe, als Organ der Beklagten zu 1) dafür zu sorgen, dass \n\nsie die darlehensvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ordnungsge-\n\nmäß erfüllt und dass die PrintBeteiligungs GmbH keinen Schaden erlei-\n\ndet. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sondern hat sich zumin-\n\ndest fahrlässig über sie hinweggesetzt. Dass ein solches Verhalten von \n\nvornherein keinen Schutz verdient, sondern grundsätzlich eine eigene \n\ndeliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB auslöst, liegt auf der Hand \n\nund ist auch in der gesellschaftsrechtlichen Literatur bislang nicht in Fra-\n\nge gestellt worden. \n\n129 \n\nDem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ent-\n\ngegengehalten werden, die PrintBeteiligungs GmbH sei durch ihren \n\nSchadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu \n\n1) ausreichend geschützt, eines ergänzenden Anspruchs gegen den Be-\n\nklagten zu 2) bedürfe es nicht. Die damit angesprochene Subsidiarität \n\ndes Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht \n\nam eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt nur gegenüber \n\nAnsprüchen gegen denselben Anspruchsgegner. Wollte man dies anders \n\nsehen, könnte der Inhaber eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB auch \n\nauf verjährte oder nicht werthaltige Ansprüche etwa gegen eine vermö-\n\ngenslose juristische Person verwiesen werden. \n\nIII. \n\n130 \n\nUnter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen war das ange-\n\nfochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verurteilung der Beklag-\n\nten zu 1) und 2) war darauf zu beschränken, dass dem Kläger Scha-\n\ndensersatzansprüche lediglich aus abgetretenem Recht der PrintBeteili-\n\ngungs GmbH zustehen, nicht jedoch solche aus eigenem Recht oder aus \n\nabgetretenem Recht der TaurusHolding. \n\nNobbe Müller Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.02.2003 - 33 O 8439/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.12.2003 - 21 U 2392/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/xi-zr-384-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":26},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":5},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 55b","ref_norm":"55b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/xi-zr-384-03","retrieved":"2026-07-10 20:16:31.535662+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-24/xi-zr-384-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2006-01-24","dockets":["XI ZR 384/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/xi-zr-384-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO § 256; KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1 a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststel- lungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zu- rückzuführenden Schadenseintritts ab. b) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäfts- verbindung zum Kunden bekannt geworden sind. c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Neben- pflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbe- hauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungs- äußerungen zu gefährden. d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätz- lich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann ent- gegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt. e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person sol- che Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Mög- lichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen. f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden. g) §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträ- ger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet. h) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- triebs. i) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbrei- tung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Wertur- teilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am einge- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität ei- nes solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen den- selben Anspruchsgegner. j) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berühren- den Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschafts- unternehmens dar. k) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichte- ten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristi- schen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichti- gen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu\n\n1) wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 10. Dezember 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage\n\naus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH\n\ngegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und die Beru-\n\nfung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist,\n\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten\n\nzu 1) aus eigenem Recht des Klägers und aus abge-\n\ntretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG\n\nrichtet.\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das\n\nUrteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I\n\nvom 18. Februar 2003 teilweise abgeändert und wie\n\nfolgt neu gefasst:\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2)\n\nals Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus ab-\n\ngetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf\n\nErsatz der Schäden zu erfüllen, die der PrintBeteili-\n\ngungs GmbH aus den Äußerungen des Beklagten zu\n\n2) in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg\n\nTV am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und\n\nzukünftig entstehen werden.\n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die\n\nRechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 1) und\n\n2) zurückgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und die\n\nBeklagten zu 1) und 2) je 1/6. Der Kläger trägt die au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2)\n\njeweils zu 2/3. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die\n\naußergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/6. Im\n\nÜbrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kos-\n\nten selbst.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":26},{"id":"BGB/824","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"824","label":"§ 824 BGB","mentions":15},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":11},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":10},{"id":"BGB/31","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"31","label":"§ 31 BGB","mentions":8},{"id":"BGB/311","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311","label":"§ 311 BGB","mentions":5},{"id":"KredWG/55a","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"55a","label":"§ 55a KredWG","mentions":4},{"id":"KredWG/55b","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"55b","label":"§ 55b KredWG","mentions":4},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":3},{"id":"GmbHG/13","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"13","label":"§ 13 GmbHG","mentions":3},{"id":"StGB/187","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"187","label":"§ 187 StGB","mentions":3},{"id":"BGB/14","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"14","label":"§ 14 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/241","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"241","label":"§ 241 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/295","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"295","label":"§ 295 ZPO","mentions":2},{"id":"StGB/186","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"186","label":"§ 186 StGB","mentions":2},{"id":"KredWG/14","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"14","label":"§ 14 KredWG","mentions":2},{"id":"UWG 2004/14","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"14","label":"§ 14 UWG 2004","mentions":2},{"id":"KredWG/18","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"18","label":"§ 18 KredWG","mentions":2},{"id":"KredWG/19","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"19","label":"§ 19 KredWG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"HGB/1","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"1","label":"§ 1 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/6","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"6","label":"§ 6 HGB","mentions":1},{"id":"InsO/129","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"129","label":"§ 129 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/396","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"396","label":"§ 396 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"UWG 2004/15","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"15","label":"§ 15 UWG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2003-02-18","docket":"33 O 8439/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2003-12-10","docket":"21 U 2392/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-01-24","docket":"XI ZR 384/03","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-01-24/xi-zr-384-03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/xi-zr-384-03","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 166, 84","basis":"cited_by_decisions","votes":65},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 830","basis":"cited_by_decisions","votes":14},{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2006, 1219","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:16:31.535662+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}