{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"X ARZ 446/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 446/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Heidelberg bestimmt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Schuldnerin ist eine GmbH mit Sitz in H. . Für sie wurde mit \n\nWirkung vom 21. Juli 2005 ein neuer Geschäftsführer bestellt, der für die \n\nSchuldnerin mit Antrag vom 16. August 2005 Insolvenzantrag gestellt hat und \n\ngleichzeitig beantragt hat, das Verfahren an das für den Wohnsitz des - neuen - \n\nGeschäftsführers örtlich zuständige \n\nInsolvenzgericht B. zu \n\nverweisen. Zur Begründung hat die Schuldnerin ausgeführt, sie habe den Ge-\n\nschäftsbetrieb eingestellt, die Geschäftsräume in E. im Bezirk des \n\nAmtsgerichts H. aufgegeben und die Geschäftsunterlagen nach B. \n\nverbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft \n\nprüfen zu lassen, ob ein Fortbestand möglich sei, und andernfalls die Abwick-\n\nlung unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht H. hat sich mit Beschluss vom 19. August 2005 \n\nfür örtlich unzuständig erklärt und das Insolvenzverfahren an das Amtsgericht \n\nB. verwiesen. \n\nDas Amtsgericht B. hat sich mit Beschluss vom \n\n26. August 2005 für örtlich nicht zuständig erklärt und das Verfahren zur Be-\n\nstimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt. \n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe möchte das Amtsgericht B. \n\n als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran jedoch durch \n\nEntscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW-RR 2004, 986; \n\nOLG Celle NZI 2004, 258, 259; OLG Stuttgart OLGR 2004, 184, 186; OLG \n\nSchleswig NZI 2004, 264) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof vorgelegt. \n\nII. Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO). \n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe würde sich mit der von ihm beabsich-\n\ntigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlan-\n\ndesgerichte Celle, Stuttgart, Schleswig und des Bayerischen Obersten Landes-\n\ngerichts setzen. Diese haben entschieden, dass ein die örtliche Zuständigkeit \n\nan den Wohnsitz des Geschäftsführers der GmbH anknüpfender Verweisungs-\n\nbeschluss willkürlich und deshalb nicht bindend sei, wenn eine Veräußerung \n\nder Geschäftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernennung des \n\nneuen Geschäftsführers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der \n\nStellung des Insolvenzantrags stünden und das Verfahren damit das Gepräge \n\neiner \"gewerbsmäßigen Firmenbestattung\" habe. In solchen Fällen komme für \n\ndie Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Zuständigkeit des Insolvenzge-\n\nrichts, bei dem der neu bestellte Geschäftsführer seinen Sitz habe, nicht in Be-\n\ntracht, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung \n\nhandele. Das vorlegende Oberlandesgericht Karlsruhe hält hingegen eine sol-\n\nche Verweisung für jedenfalls nicht willkürlich. \n\nIII. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht H. . \n\n1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtsstands nach \n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht H. wie das \n\nAmtsgericht B. haben sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt. \n\n2. Das Amtsgericht H. ist für das vorliegende Insolvenzverfahren \n\nzuständig. \n\nDie örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser \n\nVorschrift ist örtlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der \n\nSchuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist das Amtsgericht H. \n\n , weil die GmbH dort ihren Sitz hat, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nAllerdings sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung \n\nvon Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und \n\nVerteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, \n\nan welches verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Un-\n\nrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde \n\nliegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung \n\n(BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, \n\n2810). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss \n\njedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im \n\nRahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf \n\nder Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen \n\nGrundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGHZ \n\n71, 69, 72 f.; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n12 \n\nDas gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Amtsgericht H. \n\nhat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits ge-\n\nmäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts \n\nvoraussetzt. Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht, \n\nbei dem die Sache rechtshängig ist, kein Gerichtsstand eröffnet ist (Sen.Beschl. \n\nv. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Das Amtsgericht H. \n\n hat zur Begründung seines Verweisungsbeschlusses lediglich auf die \n\nAngaben des Geschäftsführers der Schuldnerin in dessen Verweisungsantrag \n\nBezug genommen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht \n\nindes von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfah-\n\nren von Bedeutung sind. Gerade im Hinblick auf die oben unter II dargestellte \n\nRechtsprechung hatte das Amtsgericht H. Veranlassung, erst nach \n\nsorgfältiger Prüfung entgegen der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO seine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu-\n\nständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit \n\neines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und \n\ngegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn \n\ndanach bei ihm kein Gerichtsstand eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzu-\n\nständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt \n\nder Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als \n\nwillkürlich betrachtet werden. \n\n13 \n\nDas Amtsgericht H. hat demnach den Rechtsstreit nicht wirksam \n\nan das Amtsgericht B. verwiesen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2005 - 15 AR 47/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/x-arz-446-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/x-arz-446-05","retrieved":"2026-07-10 20:13:02.348507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-24/x-arz-446-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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