{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"VII ZB 93/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850c a) Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum („Vorjahreszeitraum“) umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der An- passung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam. b) Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbe- schlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 93/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 850c \n\na) Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum \n\n(„Vorjahreszeitraum“) umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der An-\n\npassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. \n\nDie vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt \n\nbekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. \n\nJuli 2005 ist rechtswirksam. \n\nb) Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbe-\n\nschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das \n\nVollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05 - LG Heilbronn \n\n AG Schwäbisch Hall \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 2. August 2005 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nWert: Bis 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung. \n\nDas Amtsgericht hat am 14. Juni 2005 einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners we-\n\ngen dieser Forderung gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. \n\nHinsichtlich des pfändbaren Betrags ist in dem Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluss auf die „Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des sieb-\n\nten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 21. März 2000, \n\nBGBl. I Teil 1 Seite 745)“ verwiesen. \n\n3 \n\nDie Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 den Erlass eines \n\nklarstellenden Beschlusses dahingehend beantragt, dass eine Erhöhung der \n\nPfändungsfreibeträge entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministe-\n\nriums der Justiz vom 25. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 nicht erfolgt, es bei \n\ndem seitherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt und für die \n\nPfändungsfreibeträge diejenigen des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungs-\n\nfreigrenzen nach wie vor gelten. \n\n4 \n\nDiesen Antrag hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 15. Juli 2005 zu-\n\nrückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Er-\n\nfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren \n\nAntrag weiter. \n\n5 \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nII. \n\nA. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass sich die Pfändungs-\n\nfreigrenzen zum 1. Juli 2005 entsprechend der Bekanntmachung des Bundes-\n\nministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 geändert haben. Die für diese \n\nÄnderung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 850c Abs. 2 a ZPO seien \n\ngegeben. Der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG habe sich im Zeit-\n\nraum zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2005 geändert. Dieser \n\nZeitraum sei maßgebend. Da jeweils im zweijährigen Abstand eine Anpassung \n\n7 \n\n8 \n\nder unpfändbaren Beträge entsprechend der prozentualen Veränderung des \n\nGrundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen solle, sei unter dem in \n\n§ 850c Abs. 2 a ZPO genannten Vorjahreszeitraum nach Sinn und Zweck der \n\nRegelung ebenfalls ein Zeitraum von zwei Jahren zu verstehen. \n\nDer Verweis auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO beziehe sich automa-\n\ntisch auf deren jeweils gültige Fassung; eines besonderen dahingehenden Hin-\n\nweises bedürfe es insoweit nicht. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die un-\n\npfändbaren Beträge hätten sich entgegen der Bekanntmachung des Bundesmi-\n\nnisteriums der Justiz nicht zum 1. Juli 2005 geändert. Die in § 850c Abs. 2a \n\nZPO genannten Voraussetzungen lägen nicht vor, da sich der Grundfreibetrag \n\nim Vorjahr, also von 2004 auf 2005, nicht geändert habe. Eine Auslegung des in \n\n§ 850c Abs. 2a ZPO genannten Vorjahreszeitraums dahingehend, dass ein \n\nZeitraum von mehr als einem Jahr erfasst werde, sei wegen des eindeutigen \n\nWortlauts nicht möglich. \n\n9 \n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verweise hinsichtlich des \n\npfändbaren Betrags auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO i.d.F. des 7. Ge-\n\nsetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001. Damit \n\nsei die Anwendung dieses Gesetzes mit den dort genannten Freibeträgen fest-\n\ngeschrieben. \n\n10 \n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zutreffend. \n\nB. \n\n11 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht beanstandet, dass der \n\nRechtspfleger über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat. Bei dieser Ent-\n\nscheidung handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, hin-\n\ngegen nicht um eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO. \n\n12 \n\na) Gemäß § 20 Nr. 17 RpflG sind dem Rechtspfleger grundsätzlich die \n\nGeschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 8. Buch der Zivilpro-\n\nzessordnung übertragen. Die Entscheidungen nach § 766 ZPO sind jedoch \n\ngemäß Satz 2 dieser Vorschrift dem Richter vorbehalten. Ein Geschäft, das \n\ndem Richter vorbehalten war, aber vom Rechtspfleger vorgenommen wurde, ist \n\ngemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG unwirksam. Die Entscheidung des Rechtspfle-\n\ngers hätte daher unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit zwingend aufge-\n\nhoben werden müssen, wenn sie im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO \n\nhätte ergehen müssen. \n\n13 \n\nb) Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erlaubt § 850c Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO dem Vollstreckungsgericht, im Pfändungsbeschluss den Drittschuldner \n\nwegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwendung der Tabelle \n\nzu dieser Vorschrift zu verweisen. Von dieser Möglichkeit hat der Rechtspfleger \n\nbei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14. Juni 2005 \n\nGebrauch gemacht. Es handelt sich demnach um einen Blankettbeschluss, der \n\ndem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkom-\n\nmens auferlegt. \n\n14 \n\nc) Die allgemein gefassten Angaben in einem solchen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss können im Einzelfall - wie hier - zu Unklarheiten füh-\n\nren. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger \n\nund Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis haben, derartige Unklarheiten \n\ndurch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu beseitigen. Dieses hat dann eine \n\nklarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und \n\nkonkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt (Stöber, Forde-\n\nrungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 928, 929; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., \n\n§ 850c Rdn. 17; LG Stuttgart, JurBüro 2003, 156). \n\n15 \n\nStreitig ist, wer zur Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig \n\nist. Zum einen wird angenommen, der Erlass eines klarstellenden Beschlusses \n\nkönne in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO beantragt werden \n\n(Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850c Rdn. 26; Musielak/Becker, ZPO, \n\n4. Aufl., § 850c Rdn. 9). Ganz überwiegend wird jedoch die Auffassung vertre-\n\nten, eine Klarstellung könne nur im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO er-\n\ngehen (Stöber, MünchKommZPO-Smid jeweils aaO; Behr, JurBüro 1997, 291, \n\n292; LG Essen, NJW 1969, 668; LG Hagen, Rpfleger 1989, 73; LG Berlin, \n\nRpfleger 1962, 217, 218). Die Notwendigkeit, auf diesen Rechtsbehelf zurück-\n\nzugreifen, wird daraus abgeleitet, dass das Gesetz die nochmalige Anrufung \n\ndes Vollstreckungsgerichts nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses nicht vorsehe (Münzberg, Rpfleger 1987, 269). \n\nd) Der Erlass eines klarstellenden Beschlusses stellt keine Entscheidung \n\nüber einen Rechtsbehelf dar. \n\n§ 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO erlaubt den Erlass eines Blankettbeschlusses, \n\nverbietet dem Vollstreckungsgericht aber nicht, in Zweifelsfällen bei Erlass des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses genauere Anweisungen zur Be-\n\nrechnung des pfändbaren Einkommens zu erteilen. Dann spricht nichts dage-\n\ngen, eine solche Ergänzung und Spezifizierung bei Vorliegen eines Rechts-\n\nschutzbedürfnisses auf Antrag auch nach Erlass des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses als eine weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung zuzu-\n\nlassen. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nDer Rechtspfleger war daher berechtigt, gemäß § 20 Nr. 17 RpflG ab-\n\nschließend über den Antrag der Gläubigerin zu befinden. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die un-\n\npfändbaren Beträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der Bekanntmachung des \n\nBundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 geändert haben. Die hier-\n\ngegen von der Rechtsbeschwerde, teilweise gestützt auf Überlegungen des LG \n\nLeipzig, Beschluss vom 26. September 2005 - 1 T 1011/05, Rpfleger 2005, 680, \n\nerhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n20 \n\na) Nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 850c Abs. 2a ZPO \n\nändern sich die unpfändbaren Beträge nach Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift je-\n\nweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, ent-\n\nsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden \n\nprozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. \n\nDer Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung \n\ndes § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. \n\n21 \n\n Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist gemäß Art. 9 \n\nNr. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 mit Wir-\n\nkung vom 1. Januar 2004 von 7.235 € auf 7.664 € erhöht worden. Eine weitere \n\nErhöhung zum 1. Januar 2005 ist nicht erfolgt. \n\n22 \n\nEine Änderung der unpfändbaren Beträge zum 1. Juli 2005 ist damit nur \n\nrechtswirksam eingetreten, wenn hinsichtlich der Entwicklung des Grundfreibe-\n\ntrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf den Zeitraum 1. Januar 2003 bis \n\n1. Januar 2005 abzustellen ist. Berücksichtigt man nur den Zeitraum vom \n\n1. Januar 2004 bis 1. Januar 2005, hat sich keine Veränderung ergeben. Die \n\nBekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 \n\n(BGBl. I S. 493) hat lediglich deklaratorische Wirkung und kann deshalb, sofern \n\ndie Voraussetzungen des § 850c Abs. 2 a ZPO nicht vorliegen, eine Änderung \n\nder Pfändungsfreigrenzen nicht herbeiführen. \n\n23 \n\nb) Entscheidend ist daher, welche Zeitspanne mit dem in § 850c Abs. 2a \n\nZPO genannten „Vorjahreszeitraum“ gemeint ist, in dem die Entwicklung des \n\nGrundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zu überprüfen ist. Dies ist durch \n\nAuslegung dieser Vorschrift zu ermitteln. \n\n24 \n\nMaßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Aus-\n\ndruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem \n\nWortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den \n\ner hineingestellt ist (BVerfGE 54, 277, 297; 62, 1, 45; 88, 145, 166). Dem Ziel, \n\nden im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die \n\nnebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus \n\ndem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie \n\naus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, \n\n126, 130). \n\n25 \n\nc) Vorliegend könnte eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung \n\ndas Verständnis nahelegen, dass der Begriff „Vorjahreszeitraum“ mit „Zeitraum \n\ndes Vorjahres“ gleichzusetzen ist und daher nur einen Zeitraum von zwölf Mo-\n\nnaten umfasst. Ein derartiges Verständnis verbietet sich aber unter Berücksich-\n\ntigung des Sinnzusammenhangs, in den die Vorschrift gestellt ist, und vor allem \n\nim Hinblick auf den Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte der Norm. \n\nBei einer rein begrifflichen Wortinterpretation darf die Auslegung nicht Halt ma-\n\nchen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, \n\n121, 127). \n\n26 \n\naa) Bereits die systematische Auslegung der Vorschrift erfordert es, un-\n\nter dem „jeweiligen Vorjahreszeitraum“ hier nicht einen (wie auch immer be-\n\nrechneten) Einjahreszeitraum zu verstehen, sondern den Zeitraum, der seit der \n\nletzten Feststellung der Pfändungsfreigrenzen verstrichen ist, nach der gesetz-\n\nlichen Regelung also einen Zweijahreszeitraum. Die unpfändbaren Beträge sol-\n\nlen sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres ändern. Auf diesen An-\n\npassungsrhythmus bezieht sich die mit dem Begriff „Vorjahreszeitraum“ erfass-\n\nte Regelung, die einen Bezug zu der Entwicklung des Grundfreibetrags des \n\n§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf einen entsprechenden Zeitraum herstellen will. \n\n27 \n\nbb) Auch der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Gesetzgeber \n\nnach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck gebieten es, den Vergleichszeit-\n\nraum als die zwei Jahre zu verstehen, die seit dem letzten Anpassungszeit-\n\npunkt vergangen sind, und dem Vergleich die gesamte in diesem Zeitraum er-\n\nfolgte Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zugrundezulegen. \n\n28 \n\nDie Vorschrift des § 850c Abs. 2a ZPO ist durch das 7. Gesetz zur Ände-\n\nrung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 in die ZPO eingefügt \n\nworden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der in den Bundestag ein-\n\ngebrachten Fassung sah vor, die Pfändungsfreibeträge beginnend mit dem \n\n1. Januar 2003 jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der im \n\nVerhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitpunkt erfolgten prozentualen Änderung \n\ndes Grundfreibetrages nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG anzupassen (BT-Drucks. \n\n14/6812, S. 5). Damit sollte eine Dynamisierung der unpfändbaren Beträge er-\n\nreicht werden. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt: \n\nMit der neu eingeführten Regelung des § 850c Abs. 2a ZPO ist \ndeshalb die gesetzliche Verpflichtung zur periodischen Anpassung \nder Freibeträge nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO durch Bekanntma-\nchung jeweils zum 1. Januar eines Jahres geschaffen worden. Der \nGesetzgeber hat damit den für die Pfändungsschutzvorschriften \nder ZPO schon seit langem geäußerten Forderungen einer länge-\nren Phase des Anpassungsstillstands vermeidenden Dynamisie-\nrung Rechnung getragen. \n\nDie prozentuale Übertragung der Entwicklung des steuerlichen \nGrundfreibetrags auf die zwangsvollstreckungsrechtlichen Pfän-\ndungsfreigrenzen liegt aus rechtssystematischen Gründen nahe. \n\n29 \n\nHieraus wird deutlich, dass sich die unpfändbaren Beträge insgesamt \n\nnach der prozentualen Veränderung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 \n\nNr. 1 EStG richten sollen. Jede Änderung im Rahmen dieser steuerrechtlichen \n\nVorschrift soll zu einer entsprechenden Änderung der Grundfreibeträge führen. \n\n30 \n\ncc) Aufgrund des Vorschlags des Rechtsausschusses des Deutschen \n\nBundestags ist in Abänderung des Regierungsentwurfs eine Anpassung der \n\nPfändungsfreigrenzen nur alle zwei Jahre und jeweils erst zum 1. Juli bestimmt \n\nworden (BT-Drucks. 14/7478, S. 5). Es spricht nichts dafür, dass damit über \n\ndiese allein den Anpassungszeitpunkt als solchen betreffenden, der Vereinfa-\n\nchung des organisatorischen Ablaufs dienende Änderung hinaus der beabsich-\n\ntigte Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfän-\n\ndungsfreigrenzen angetastet werden sollte. Daraus, dass bei der Fassung des \n\nGesetzes auf der Grundlage der Empfehlung des Rechtsausschusses der zuvor \n\nim Entwurf verwendete Begriff „Vorjahreszeitraum“ unverändert blieb, kann kei-\n\nneswegs geschlossen werden, dass dieser Begriff mit der ursprünglichen Be-\n\ndeutung aufrechterhalten werden sollte. Vielmehr wird deutlich, dass die Beibe-\n\nhaltung dieses Begriffs auf einem bloßen Versehen bei der endgültigen Geset-\n\nzesfassung beruht. \n\n31 \n\nd) Für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ist daher, wie vom Be-\n\nschwerdegericht zutreffend angenommen, auf die Entwicklung des Grundfreibe-\n\ntrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zwischen dem 1.Januar 2003 und dem 1. \n\nJanuar 2005 abzustellen. Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht zu \n\nRecht davon ausgegangen, dass sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c \n\nAbs. 1 und 2 ZPO entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums \n\nder Justiz vom 25. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 geändert haben. \n\n32 \n\n3. Diese Änderung ist auch von dem vorliegenden Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss umfasst. Auch insoweit greift die Rechtsbeschwerde \n\nden angefochtenen Beschluss ohne Erfolg an. \n\n33 \n\nIm Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2005 ist die \n\nBezugnahme auf die Tabelle gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO wie folgt formu-\n\nliert: \n\n\"Von dem … errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfänd-\nbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des \nSchuldners aus der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung \ndes siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen \nvom 21. März 2000, BGBl. I Teil 1 Seite 745).\" \n\n34 \n\nMit dieser Formulierung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde sowie der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Land-\n\ngerichts Trier (Beschluss vom 27. September 2005 - 5 T 104/05, Rpfleger 2005, \n\n680) und des Landgerichts Rottweil (Beschluss vom 14. September 2005 - 1 T \n\n156/05, Rpfleger 2005, 680) eine Festschreibung der unpfändbaren Beträge \n\nweder auf deren Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschlusses noch auf diejenige bei Inkrafttreten des Gesetzes ver-\n\nbunden. § 850c Abs. 2a ZPO enthält eine Dynamisierungsregelung. Die Pfän-\n\ndungsfreigrenzen erhöhen sich damit automatisch zum jeweiligen Stichtag, \n\nwenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlie-\n\ngen. Die entsprechende Bekanntmachung durch das Bundesministerium der \n\nJustiz hat lediglich deklaratorische Wirkung. Die in dem Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss enthaltene Bezugnahme auf die Tabelle nach § 850c Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO verweist daher auf die Tabelle in der jeweils aktuellen Form. Die \n\nfehlerhaften Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Zeit-\n\npunkt des Erlasses des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen \n\nund seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind insoweit unschädlich. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 15.07.2005 - 1 M 1531/05 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 T 306/05 Bm -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vii-zb-93-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":16},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":4},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vii-zb-93-05","retrieved":"2026-07-10 20:16:09.267939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-24/vii-zb-93-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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