{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"VI ZB 67/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 67/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 746,75 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamt-\n\nschuldner auf Zahlung von 2.104,95 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nBeide waren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Firma B. \n\nwar dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten zu 1 beigetreten. Das \n\nAmtsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 im Wesentlichen stattge-\n\ngeben und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat \n\nfolgende Kostenentscheidung getroffen: \"Dem Beklagten zu 2 werden die Ge-\n\nrichtskosten, seine außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen \n\nKosten des Klägers mit Ausnahme des Mehrvertretungszuschlages auferlegt. \n\nDiesen Mehrvertretungszuschlag sowie die außergerichtlichen Kosten der Be-\n\nklagten zu 1 und der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.\" \n\n2 \n\nMit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Mai 2005 hat das Amtsgericht \n\nantragsgemäß die der Beklagten zu 1 entstandenen und vom Kläger zu erstat-\n\ntenden anwaltlichen Gebühren einschließlich des Mehrvertretungszuschlags auf \n\n746,75 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klä-\n\ngers hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. August 2005 zurückgewiesen \n\nund zur Begründung ausgeführt, bei unterschiedlichem Prozessausgang für \n\ngemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen könne der-\n\njenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner \n\ngrundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen, den er dem gemeinsamen \n\nAnwalt schulde. Diese Auffassung entspreche der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm (zuletzt: JurBüro 2005, 91 = OLG-Report 2005, \n\n142), welches daran trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs festhalte. \n\n3 \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Kläger sein Ziel weiter, an den Kosten des gemeinsamen Anwalts der \n\nBeklagten allenfalls zur Hälfte beteiligt zu werden. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und auch \n\nim Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Sie führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung. \n\n5 \n\nWie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, können als notwendige Kos-\n\nten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 \n\nAbs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Pro-\n\nzessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur \n\nder seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-\n\nten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - VersR \n\n2004, 489). Dieser Auffassung hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs \n\nunter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (BGH, Be-\n\nschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 - NJW-RR 2003, 1507). Sie entspricht \n\nauch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. \n\nnur Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 \"Streitgenossen\" Nr. 3; Musie-\n\nlak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 69). Die vom Beschwerdegericht zitierte Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO) hat der VIII. Zivilsenat des \n\nBundesgerichtshofs inzwischen aufgehoben (Beschluss vom 5. Juli 2005 \n\n- VIII ZB 114/03 - FamRZ 2005, 1740) und in seiner Entscheidung deutlich ge-\n\nmacht, dass er an seiner Auffassung festhalte. Der VI. Zivilsenat schließt sich \n\ndieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung auf die oben zitierten \n\nEntscheidungen Bezug. \n\n6 \n\nHiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur \n\nerneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für das \n\nweitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung \n\ndes Beschwerdegerichts in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch der von der \n\nBeklagten zu 1 geltend gemachte Mehrvertretungszuschlag gegen den Kläger \n\nfestgesetzt worden ist. Dies entspricht der Kostengrundentscheidung des \n\nzugrunde liegenden Urteils. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist \n\ndamit ersichtlich der auf Seiten der Beklagten angefallene Mehrvertretungszu-\n\nschlag gemeint und nicht etwa ein - nicht entstandener - Mehrvertretungszu-\n\nschlag auf Seiten des Klägers. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lippstadt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 15 C 412/04 - \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 16.08.2005 - 1 T 52/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vi-zb-67-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vi-zb-67-05","retrieved":"2026-07-10 20:11:17.658804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-24/vi-zb-67-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2006-01-24","dockets":["VI ZB 67/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.01.2006 – VI ZB 67/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vi-zb-67-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2005\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 746,75 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/576","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"576","label":"§ 576 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Lippstadt","court_id":null,"court_as_stated":"AG Lippstadt","date":"2005-05-02","docket":"15 C 412/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Paderborn","court_id":null,"court_as_stated":"LG Paderborn","date":"2005-08-16","docket":"1 T 52/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-01-24","docket":"VI ZB 67/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-01-24/vi-zb-67-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vi-zb-67-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:11:17.658804+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}