{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"VI ZB 49/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 66, 522 Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu ent- scheiden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 49/05 \n\nBESCHLUSS \n\n vom \n\n 24. Januar 2006 \n\n in dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 66, 522 \nHaben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich \ngleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu ent-\nscheiden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin des Klägers \n\nwird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 6. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Berufung der Nebenintervenientin als unzu-\n\nlässig verworfen worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau \n\n(Beschwerdeführerin) wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers \n\nauf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat erklärt, sie trete dem Rechtsstreit als Nebeninter-\n\nvenientin auf Seiten des Klägers bei. Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 hat das \n\nLandgericht die Klage abgewiesen und im Tenor ausgesprochen, die Nebenin-\n\ntervenientin habe ihre Kosten selbst zu tragen. In den Urteilsgründen heißt es, \n\nder Beitritt der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nebenintervention sei nicht \n\nzulässig, weil für ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin nichts vorge-\n\ntragen sei. \n\n2 \n\nGegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. Dezember 2004 \n\nzugestellte Urteil haben der Kläger und die Beschwerdeführerin mit einem am \n\n17. Januar 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz „Berufung“ eingelegt und \n\ndiese fristgerecht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Ober-\n\nlandesgericht „die Berufung und die sofortige Beschwerde“ der Nebeninterve-\n\nnientin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beru-\n\nfung sei unzulässig, weil das Landgericht den Beitritt der Beschwerdeführerin \n\nals Nebenintervenientin wirksam zurückgewiesen habe. Es begegne keinen \n\nBedenken, dass die Zurückweisung nicht durch Zwischenurteil, sondern im \n\nRahmen des Endurteils erfolgt und im Tenor nicht ausdrücklich ausgesprochen \n\nsei. Die Zurückweisung ergebe sich aus dem Tatbestand und den Gründen so-\n\nwie der Kostenentscheidung. Auch wenn über den Beitritt nicht in einem Zwi-\n\nschenurteil, sondern - wie hier - in einem Endurteil entschieden worden sei, sei \n\ndagegen nicht die Berufung, sondern allein die sofortige Beschwerde gegeben. \n\nSoweit sich die Beschwerdeführerin mit dem als Berufung bezeichneten \n\nRechtsmittel gegen die Zurückweisung ihres Beitritts wende, sei dieses als so-\n\nfortige Beschwerde aufzufassen. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unzuläs-\n\nsig, weil sie nicht innerhalb der hierfür gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorge-\n\nschriebenen Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden sei. Der Grundsatz der \n\nMeistbegünstigung helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter, weil die Zurück-\n\nweisung ihres Beitritts zulässigerweise durch Endurteil erfolgt sei und dagegen \n\nkraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 ZPO) keine Berufung, sondern die sofortige Be-\n\nschwerde stattfinde. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält. \n\n4 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die \n\nII. \n\nsofortige Beschwerde der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen hat, ist \n\ndie Rechtsbeschwerde unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen \n\nBeschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-\n\nlich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das \n\nOberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. \n\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, soweit das Berufungs-\n\ngericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beitritts der \n\nNebenintervenientin verworfen hat. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich dagegen wendet, \n\ndass die Berufung der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen worden ist \n\n(§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \n\na) Sie ist insoweit auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, \n\n576 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, \n\nobwohl sie aufgrund der Zurückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin \n\nan dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt ist. Zur Einlegung eines Rechtsmittels \n\nist derjenige befugt, gegen den sich die anzufechtende Entscheidung richtet \n\n(BGHZ 4, 328, 332), und zwar auch dann, wenn er am Rechtsstreit nicht betei-\n\nligt ist (BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77 - VersR 1978, \n\n139, 140). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Umfang auch begründet. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Berufung der Nebenintervenientin des Klägers zu Un-\n\nrecht als unzulässig verworfen. Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer \n\nBerufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches \n\nRechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil \n\nvom 26. März 1982 - V ZR 87/81 - NJW 1982, 2069; Beschluss vom 20. März \n\n1985 \n\n- IVa ZB 1/85 - VersR 1985, 551; Urteile vom 28. März 1985 \n\n- VII ZR 317/84 - NJW 1985, 2480 und vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86 - NJW \n\n1988, 712; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88 - NJW 1989, 1357; \n\nUrteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - VersR 1989, 932 und vom 1. Juli \n\n1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944). Dem steht nicht entgegen, dass die \n\nBeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung aufgrund der Zu-\n\nrückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin nicht mehr an dem Rechts-\n\nstreit beteiligt war. Der Umstand, dass der Kläger und die Beschwerdeführerin \n\ngemeinsam Berufung eingelegt haben, verdeutlicht, dass letztere damit kein \n\neigenständiges Rechtsmittel beabsichtigte, sondern vielmehr die in zulässiger \n\nWeise eingelegte Berufung des Klägers unterstützen wollte. Es war deshalb \n\nunzulässig, über die „Berufung der Nebenintervenientin“ gesondert zu befinden. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2/14 O 163/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.06.2005 - 8 U 12/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vi-zb-49-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vi-zb-49-05","retrieved":"2026-07-10 20:13:24.276139+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-24/vi-zb-49-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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