{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"4 StR 437/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 437/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 13. Mai 2005 im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, \n\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über \n\ndie Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen \n\nist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Hannover vom 20. Oktober 2003 - 226 Cs 6152 Js 45100/03 \n\n(157/03) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten \n\nverurteilt. \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis gel-\n\ntend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur \n\nAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht nicht bedacht, \n\ndass nicht nur die Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover \n\nvom 20. Oktober 2003 einbeziehungsfähig ist, sondern dass auch die Einzel-\n\nstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Lehrte vom 12. Januar 2004 \n\n- 4 Ds 15036/03 - zu berücksichtigen sind. In diesem Verfahren war der Ange-\n\nklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen und versuchten \n\nDiebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei \n\nMonaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt \n\nwurde. Die Taten waren in der Zeit vom 6. bis 10. Mai 2003 begangen worden, \n\nalso ebenso wie die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Miss-\n\nbrauchstaten (Tatzeit: 1. April 1996 bis 31. März 2000) vor der Verurteilung \n\ndurch das Amtsgericht Hannover vom 20. Oktober 2003. Dem Urteil ist nicht zu \n\nentnehmen, warum das Landgericht nicht auch die Einzelstrafen aus der Verur-\n\nteilung durch das Amtsgericht Lehrte zur Gesamtstrafenbildung herangezogen \n\nhat. Der erwähnte Beschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 19. Mai 2004 \n\n(UA 8), durch den dieses Gericht von der - nachträglichen - Bildung einer Ge-\n\nsamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom \n\n20. Oktober 2003 abgesehen hat, steht der Gesamtstrafenfähigkeit beider Ent-\n\nscheidungen im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 \n\nb StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit \n\ndem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 \n\nAbs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-\n\nklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten-\n\nentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, \n\n462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des \n\nAngeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen ge-\n\nringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung \n\ngemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. dazu BGH aaO; BGH \n\nNJW 2005, 1205, 1206; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04). \n\nVorsitzende Richterin am Kuckein Athing \nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien \nist wegen Urlaubs verhindert zu \nunterschreiben. \n\n Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/4-str-437-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/4-str-437-05","retrieved":"2026-07-10 20:11:31.093094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-24/4-str-437-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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