{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"3 StR 460/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 460/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 28. Juli 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO. \n\nAnlass zu ergänzenden Ausführungen geben lediglich zwei Verfahrensrügen. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet, \n\nweil das Landgericht das Gesuch des Angeklagten, den Vorsitzenden der Straf-\n\nkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht als unbe-\n\ngründet verworfen hat. \n\nDie Entscheidung des Vorsitzenden, den von der Verteidigung angekün-\n\ndigten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nicht sofort, sondern erst um \n\n14.00 Uhr entgegen zu nehmen, war rechtsfehlerfrei und daher nicht geeignet, \n\nMisstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2 \n\nStPO). Im Rahmen seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 \n\nStPO) bestimmt er den Zeitpunkt, zu dem er während eines Verhandlungstages \n\neinen Haftprüfungsantrag entgegen nimmt. Soll - wie hier - ein solcher Antrag \n\nzu einem ungeeigneten Zeitpunkt gestellt werden und würde dadurch die zügige \n\nund sachgerechte Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet, kann er den \n\nAntragsteller auf einen späteren Zeitpunkt verweisen (vgl. Gollwitzer in \n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. \n\n§ 238 Rdn. 5). Daher war die Anordnung des Strafkammervorsitzenden, dass \n\nzunächst der Zeuge H. und der ab 14.00 Uhr verhinderte Sachverständige \n\nProf. Dr. S. vernommen werden und sich das Gericht im Anschluss an \n\ndiese Vernehmungen mit dem angekündigten Haftprüfungsantrag befasst, zu-\n\nlässig und sachgerecht. Durch die kurzfristige Zurückstellung des Antrags ist \n\nder Angeklagte im Übrigen auch nicht beschwert, weil er - unabhängig vom \n\nVollzug der Untersuchungshaft - zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung ver-\n\npflichtet ist und das Gericht über den Antrag nicht sofort entscheiden muss. \n\n4 \n\nEntgegen der Meinung der Verteidigung ergibt sich aus § 117 Abs. 1 \n\nStPO, wonach ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, jeder-\n\nzeit die gerichtliche Haftprüfung beantragen kann, kein Recht des Angeklagten \n\nauf sofortige Entgegennahme eines Haftprüfungsantrags während eines Haupt-\n\nverhandlungstermins. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass ein solcher Antrag \n\nin jedem Verfahrensstadium gestellt werden kann. Sie schränkt die Befugnis \n\ndes Vorsitzenden zur sachgerechten Leitung der Hauptverhandlung nicht ein. \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Verteidigung angeführten \n\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, \n\ndie nicht \n\nvergleichbare Sachverhalte und Probleme \n\nzum Gegen- \n\nstand haben. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nF i. V. m. \n\n§ 34 StPO verletzt, bleibt ohne Erfolg. \n\nOb das Gericht den Beschluss, mit dem es die Anordnung des Vorsit-\n\nzenden bestätigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, auch noch \n\nnach der Neufassung des § 59 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsge-\n\nsetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198 ff.) im Hinblick auf § 34 StPO begrün-\n\nden muss (so Neuhaus StV 2005, 47, 49; Huber JuS 2004, 970; Sommer Stra-\n\nFo 2004, 295, 296; Schlothauer StV 2005, 200) oder ob eine Begründung ent-\n\nbehrlich ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht (so \n\nMeyer-Goßner aaO § 59 Rdn. 11; Müller JR 2005, 78, 80; Schuster StV 2005, \n\n628, 629 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn man eine Be-\n\ngründungspflicht bejaht, kann das Urteil auf der fehlenden Begründung der Ent-\n\nscheidung, den Zeugen K. unvereidigt zu lassen, nicht beruhen. Denn es \n\nist auszuschließen, dass der Zeuge vereidigt worden wäre und unter Eid ande-\n\nre, \n\nfür das Urteil wesentliche Angaben gemacht hätte \n\n(vgl. BGH \n\nStraFo 2005, 506). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vereidigung la-\n\ngen nicht vor, weil diese offensichtlich weder wegen ausschlaggebender Bedeu-\n\ntung der Aussage noch zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig \n\nwar (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatge-\n\nschehen beruhen auf der weitgehend geständigen schriftlichen Einlassung des \n\nAngeklagten und den glaubhaften Bekundungen des Tatopfers. Der Zeuge \n\nK. hat lediglich Angaben zur Vorgeschichte der Tat gemacht, die von meh-\n\nreren anderen Zeugen und vom Angeklagten selbst im Wesentlichen bestätigt \n\nwurden. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/3-str-460-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/3-str-460-05","retrieved":"2026-07-10 20:16:56.824428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-24/3-str-460-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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