{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"V ZR 214/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 873 Abs. 1; GBO §§ 19, 39 Abs. 1 a) Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erfor- derlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist. b) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben. c) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entge- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 214/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 873 Abs. 1; GBO §§ 19, 39 Abs. 1 \n\na) Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erfor-\n\nderlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist. \n\nb) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss \nder wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung \nabgeben. \n\nc) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in \ndem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine \nRechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entge-\ngen. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 214/04 - OLG München \n\n LG Passau \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n23. September 2004 aufgehoben und das Urteil der \n4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Passau \nvom 23. Oktober 2003 geändert. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, zur Einräumung eines Geh- und \nFahrtrechts folgendes zu erklären: Der jeweilige Eigentümer \ndes Grundstücks mit den Flurstück-Nrn. 555, 571, 571/1, \n549/1, 535 und 576, jeweils in der Gemarkung V. , \nräumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks \nFlurstück-Nr. 579 der Gemarkung V. das Recht ein, \ndie Flurstücke-Nr. 555, 571, 571/1, 549/1, 535 und 576 je-\nderzeit zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befah-\nren. \nDie Eigentümer der dienenden Grundstücke sind zur Mitbe-\nnutzung berechtigt. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit \nist in dem diesem Urteil als Anlage A beigefügten Lageplan \ngelb gekennzeichnet. \nDie Kosten der ordnungsgemäßen Unterhaltung und der In-\nstandsetzung des Weges sowie die Verkehrssicherungs-\npflicht trägt der Eigentümer des herrschenden Grundstücks. \nDer jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks \ndarf die dienenden Grundstücke zur Herstellung und Unter-\nhaltung des Weges sowie zur Behebung von Schäden je-\nderzeit betreten und aufgraben lassen. Dabei auftretende \nSchäden sind unverzüglich zu beheben und gegebenenfalls \nin Geld zu entschädigen. \nZur Sicherung des vorstehend eingeräumten Rechts bestellt \nder Eigentümer des dienenden Grundstücks dem jeweiligen \nEigentümer des herrschenden Grundstücks eine Grund-\ndienstbarkeit. \n\nDer Eigentümer des dienenden Grundstücks bewilligt und \nbeantragt die Eintragung der bestellten Grunddienstbarkeit. \nDie Grunddienstbarkeit erhält die nächst offene Rangstelle. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Aus-\nnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kos-\nten, welche die Streithelferin des Beklagten trägt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 579 der Gemarkung \n\nV. , auf dem sie ein Kies- und Fertigbetonwerk betreibt. Die Verbindung zu \n\neiner öffentlichen Straße verläuft über mehrere Grundstücke des Beklagten. \n\nDiese sind mit einem auf den Kiestransport beschränkten Geh- und Fahrtrecht \n\nzugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin belastet. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen schuldrechtlichen Anspruch \n\nauf Einräumung eines uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts. \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. November 2002 verkaufte \n\nder Beklagte seiner Streithelferin Teilflächen seiner Grundstücke, die nahezu \n\nidentisch mit dem bestehenden Verbindungsweg zwischen dem Betriebsgrund-\n\nstück der Klägerin und der öffentlichen Straße sind. In dem Kaufvertrag ver-\n\npflichtete sich der Beklagte, keinem Dritten Flächen zu veräußern oder zur Nut-\n\nzung zu überlassen, über die das Grundstück der Klägerin angegangen oder \n\nangefahren werden kann. Zur Sicherung der Einhaltung dieser Verpflichtung \n\ngab der Beklagte ein Vertragsstrafeversprechen über 500.000 € ab. Die Streit-\n\nhelferin bestellte dem Beklagten auf einem Teil der verkauften Flächen ein Geh- \n\nund Fahrtrecht, schloss jedoch die Überlassung zur Ausübung an Dritte aus. \n\nNach der Vermessung der Flächen wurde die Streithelferin als Eigentümerin \n\nder neu gebildeten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen. \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bestellung einer Grund-\n\ndienstbarkeit zu Lasten der an die Streithelferin verkauften Flurstücke, gerichtet \n\nauf die Zulässigkeit des Befahrens mit Fahrzeugen aller Art und jeder Größe. \n\nDas Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich eines Flurstücks stattgege-\n\nben, das mit einer Vormerkung zugunsten der Klägerin belastet war. Die Beru-\n\nfung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. \n\n5 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nStreithelferin des Beklagten beantragt, erstrebt die Klägerin die vollständige \n\nDurchsetzung ihrer Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl der Kaufvertrag zwi-\n\nschen dem Beklagten und seiner Streithelferin als auch die Auflassung der ver-\n\nkauften Flurstücke wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Deshalb sei der Beklagte \n\nnoch Eigentümer der Grundstücke. Jedoch könne er den Anspruch der Klägerin \n\nauf Einräumung des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts und auf Eintra-\n\ngung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch wegen sub-\n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\njektiven Unvermögens nicht erfüllen, weil er nicht als Eigentümer der zu belas-\n\ntenden Flurstücke in dem Grundbuch eingetragen sei. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Zutreffend - und von der Revision als für die Klägerin günstig nicht an-\n\ngegriffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass sowohl der Kaufvertrag \n\nzwischen dem Beklagten und seiner Streithelferin als auch die Auflassung we-\n\ngen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sind; denn mit dem Vollzug des \n\nsittenwidrigen Kaufvertrags verfolgten die Vertragsparteien einen ebenfalls sit-\n\ntenwidrigen Zweck, nämlich das Entstehen eines uneingeschränkten Geh- und \n\nFahrtrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Betriebsgrundstücks der \n\nKlägerin durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch zu \n\nvereiteln und damit die von der Klägerin beabsichtigte erweiterte Nutzung ihres \n\nGrundstücks zugunsten der Streithelferin des Beklagten zu verhindern. In ei-\n\nnem solchen Fall erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (siehe nur Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, \n\n953 und Urt. v. 11. Oktober 1995, VII ZR 62/94, WM 1996, 133, 135) die Sit-\n\ntenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) auch das Verfügungs-\n\ngeschäft (Auflassung). \n\n9 \n\nDie von der Streithelferin des Beklagten erhobene Gegenrüge, mit der \n\nsie sich gegen die von dem Berufungsgericht angenommene Sittenwidrigkeit \n\nder Auflassung wendet, ist unbegründet. Der Umstand, dass die Streithelferin \n\nbereits vor der Inbetriebnahme des Fertigbetonwerks auf dem Grundstück der \n\nKlägerin ihr Interesse an dem Erwerb von Grundstücken in der Umgebung und \n\nderen Erschließung durch die von der Klägerin genutzte Straße bekundet hat, \n\nändert an der Sittenwidrigkeit der Auflassung nichts. Denn der - erst nach der \n\nInbetriebnahme des Fertigbetonwerks abgeschlossene - Kaufvertrag enthält \n\nüber diese Interessen hinausgehende Regelungen (strafbewehrtes Verspre-\n\nchen des Beklagten, keinem Dritten Flächen zu veräußern oder zur Nutzung zu \n\nüberlassen, über die das Betriebsgrundstück der Klägerin erreicht werden kann; \n\nAusschluss der Überlassung der Ausübung des für den Beklagten bestellten \n\nWegerechts an Dritte), die darauf gerichtet sind, der Klägerin die Durchsetzung \n\nihres Anspruchs gegen den Beklagten auf Bestellung eines uneingeschränkten \n\nGeh- und Fahrtrechts unmöglich zu machen. Dieses Ziel konnten der Beklagte \n\nund seine Streithelferin nur durch die Eigentumsübertragung erreichen. \n\n10 \n\n2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass dem Be-\n\nklagten die Abgabe der von der Klägerin verlangten Willenserklärungen (Bestel-\n\nlung des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts zu Lasten der verkauften \n\nFlurstücke und Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grunddienst-\n\nbarkeit in das Grundbuch) unmöglich sei. Das verkennt die Rechtsfolgen, die \n\nsich aus der Nichtigkeit der Auflassung ergeben. \n\n11 \n\na) Richtig erkennt das Berufungsgericht noch, dass der Beklagte Eigen-\n\ntümer der verkauften Grundstücke ist, obwohl nicht er, sondern seine Streithel-\n\nferin als Eigentümerin in dem Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuch ist \n\nsomit unrichtig. \n\n12 \n\nb) Daraus folgt, dass der Beklagte berechtigt ist, die materiell-rechtlich \n\nerforderliche Erklärung für die Bestellung der Grunddienstbarkeit, also nach \n\n§ 873 Abs. 1 BGB die auf die Einigung mit der Klägerin über die Belastung des \n\nGrundstücks gerichtete Willenserklärung abzugeben. Für die Wirksamkeit die-\n\nser Erklärung ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte als Eigentümer der zu \n\nbelastenden Flurstücke in dem Grundbuch eingetragen ist. \n\n13 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte \n\nauch die formell-rechtlich nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung \n\nwirksam abgeben. Denn bewilligungsberechtigt ist hier der wahre Eigentümer, \n\nnicht der Bucheigentümer. \n\n14 \n\nDie Bewilligungsberechtigung steht nach § 19 GBO dem Betroffenen zu. \n\nDas ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende \n\nEintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder \n\nzumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann; ob dies der Fall ist, muss \n\nunabhängig von etwaigen Veränderungen des materiellen Sachenrechts und \n\nunabhängig von den Folgen der gestatteten Grundbucheintragung beurteilt \n\nwerden (Senat, BGHZ 145, 133, 136 f. m.w.N.). Grundsätzlich ist also die \n\nGrundbuchposition maßgeblich; der in dem Grundbuch Eingetragene ist bewilli-\n\ngungsberechtigt. Ist das Grundbuch jedoch - wie hier - unrichtig und die Vermu-\n\ntung des § 891 BGB widerlegt, muss der wahre Berechtigte, also der Inhaber \n\ndes betroffenen Rechts, die Eintragung bewilligen (Demharter, GBO, 25. Aufl., \n\n§ 19 Rdn. 44, 48; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 19 Rdn. 38; \n\nSchöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 100). Anderenfalls käme es zu \n\neiner Perpetuierung der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die jedoch seinem \n\nZweck widerspräche, über die privatrechtlichen Verhältnisse an einem Grund-\n\nstück zuverlässig Auskunft zu geben. \n\n15 \n\nd) Die Unmöglichkeit der Abgabe der mit der Klage verlangten Willenser-\n\nklärungen folgt auch nicht aus der in der Revisionserwiderung herangezogenen \n\nSenatsentscheidung vom 26. März 1999 (BGHZ 141, 179, 181 ff.). Die \n\ndarin enthaltenen Grundsätze zu der Unmöglichkeit der Leistung nach der Ver-\n\näußerung der geschuldeten Sache durch den Schuldner gelten hier nicht, weil \n\nsowohl der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Streithelferin als \n\nauch die Auflassung nichtig sind und der Beklagte deshalb weiterhin Eigentü-\n\nmer der verkauften Flächen ist. \n\n16 \n\n3. Der Berechtigung des Beklagten zu der Abgabe der materiell-rechtlich \n\nund der formell-rechtlich erforderlichen Erklärungen steht § 39 Abs. 1 GBO \n\nnicht entgegen. Danach soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, \n\nderen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte in dem Grundbuch \n\neingetragen ist. \n\n17 \n\na) Zutreffend - allerdings in einem anderen Zusammenhang - nimmt das \n\nBerufungsgericht an, dass die Erweiterung des Antragsrechts nach § 14 GBO \n\nnicht über die fehlende Eigentümereintragung des Beklagten hinweghelfe. Denn \n\ndiese Vorschrift betrifft lediglich den Kreis derjenigen, die die Berichtigung des \n\nGrundbuchs beantragen können. Sie befreit die Antragsteller aber nicht davon, \n\ndie für die Berichtigung notwendigen Unterlagen beizubringen (Demharter, \n\nGBO, 25. Aufl., § 14 Rdn. 14). Die Klägerin, die nach einer Verurteilung des \n\nBeklagten zur Abgabe der verlangten Willenserklärungen zu den Antragsbe-\n\nrechtigten im Sinne von § 14 GBO gehört, muss deshalb für die Berichtigung \n\ndes Grundbuchs durch die Eintragung des Beklagten als Eigentümer entweder \n\ndie Bewilligung der Streithelferin des Beklagten (§ 19 GBO) oder eine den \n\nNachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbringende Urkunde (§ 22 Abs. 1 \n\nSatz 1 GBO) vorlegen. Das kann hier ein Urteil sein, welches in einem Rechts-\n\nstreit zwischen der Klägerin und der Streithelferin des Beklagten ergeht und in \n\nwelchem die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintra-\n\ngung der Streithelferin festgestellt wird. \n\n18 \n\nb) Der in § 39 Abs. 1 GBO enthaltene Grundsatz der Voreintragung des \n\nBetroffenen ist eine formelle Voraussetzung für die Vornahme einer Grund-\n\nbucheintragung (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 39 Rdn. 3). Er \n\nbezweckt nicht nur die klare und verständliche Wiedergabe des aktuellen \n\nGrundbuchstands, sondern auch die Möglichkeit, seine Entwicklung nachzuvoll-\n\nziehen; demnach muss das betreffende Recht so eingetragen sein, wie es der \n\nmateriellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung ent-\n\nspricht (Senat, BGHZ 16, 101; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 39 Rdn. 1; a.A. \n\nMeikel/Böttcher, aaO, Rdn. 1 f.). Insoweit hat die Vorschrift eine Ordnungsfunk-\n\ntion (BayObLG DNotZ 2003, 49, 50). Das schließt eine Auswirkung auf die \n\n- hier umstrittene - materielle Verfügungs- und formelle Bewilligungsberechti-\n\ngung des nicht eingetragenen Berechtigten aus. \n\n19 \n\n4. Nach alledem ist die Revision begründet; das Berufungsurteil ist des-\n\nhalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den von dem Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der \n\nSenat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt dazu, \n\ndass das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin dahin zu ändern \n\nist, dass der Beklagte hinsichtlich aller verkauften Flurstücke zur Abgabe der \n\nverlangten Willenserklärungen zu verurteilen ist. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Passau, Entscheidung vom 23.10.2003 - 4 O 65/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.09.2004 - 8 U 5291/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/v-zr-214-04","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/v-zr-214-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-20/v-zr-214-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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