{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"V ZR 122/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5 a) Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits oder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Ge- samtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr o- der weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden. b) Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Flächen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch ges- talteter Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder an- deren Zwecken dient. c) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 122/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5 \n\na) Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits \noder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Ge-\nsamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr o-\nder weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden. \n\nb) Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Flächen nach § 1 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das \nBestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem \nSchutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch ges-\ntalteter Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder an-\nderen Zwecken dient. \n\nc) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche \n\noder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - KG in Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 27. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Klägerin zu 1 gehört ein 1057 qm großes Grundstück im früheren \n\nOstteil von Berlin. Der Klägerin zu 2 gehört ein daneben liegendes aus zwei \n\nFlurstücken bestehendes insgesamt 1.466 qm großes Eckgrundstück. Seit dem \n\nJahre 1954 befindet sich auf etwa zwei Dritteln der Fläche dieser beiden \n\nGrundstücke ein Kinderplanschbecken, die so genannte \"Plansche\". Die Plan-\n\nsche ist 1550 qm groß, besteht aus Beton und verfügt über ein Wassersprüh-\n\nsystem sowie eine zentrale Entwässerung. Auch heute wird die Plansche im \n\nSommer noch genutzt. Neben der Plansche befinden sich, jedoch weitgehend \n\nauf anderen Grundstücken, eine Liegewiese, ein Schwebebalken, eine Schau-\n\nkel und ein Klettergerüst. Die Gesamtanlage ist durch einen Zaun mit drei Ein-\n\ngängen abgegrenzt und als öffentlicher Kinderspielplatz sowie Liegewiese aus-\n\ngeschildert. Unmittelbar an diese Anlage grenzen eine öffentliche Toilettenanla-\n\nge aus dem Jahre 1955, ein Bolzplatz, eine Tischtennisanlage, ein Sandkasten \n\nsowie eine Spielplatzanlage. \n\n2 \n\nAls Nutzungsart der Grundstücke war seit 1977 im Grundbuch von Berlin \n\n„Sport- und Erholungsfläche“ angegeben. Die Grundstücke der Klägerinnen wa-\n\nren zusammen mit den angrenzenden Grundstücken im Grün- und Freiflächen-\n\nverzeichnis des Magistrats von Berlin aus dem Jahre 1989 verzeichnet und sind \n\nals Grünflächen auch im Grünflächenverzeichnis von Berlin vom 31. Dezember \n\n1995 eingetragen. In einem Bebauungsplan vom Dezember 1996 sind die Plan-\n\nsche als öffentlicher Wasserspielplatz, der übrige eingezäunte Bereich als öf-\n\nfentliche Parkanlage und die weiteren Anlagen als öffentlicher Ballspielplatz und \n\nöffentlicher Spielplatz ausgewiesen. \n\n3 \n\nDie Klägerinnen verlangten von dem beklagten Land (Beklagter) für den \n\nZeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 eine Nutzungsent-\n\nschädigung auf der Grundlage des im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz für \n\nbebaute Flächen vorgesehenen Ankaufspreises. Der Beklagte zahlte ihnen nur \n\neine Entschädigung auf der Grundlage des für Verkehrsflächen vorgesehenen \n\nAnkaufspreises von 15 €/qm. Die Differenz von 26.814,49 € für das Grundstück \n\nder Klägerin zu 1 und von 37.769,63 € für das Grundstück der Klägerin zu 2 ist \n\nGegenstand der Klage. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrinnen hat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich \n\ndie von dem Kammergericht zugelassene Revision des Beklagten, mit dem er \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Dagegen wenden \n\nsich die Klägerinnen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts bemisst sich die von dem Beklagten \n\ngeschuldete Nutzungsentschädigung nicht nach dem Ankaufspreis für Ver-\n\nkehrsflächen, sondern nach dem Ankaufspreis für bebaute Grundstücke. Ver-\n\nkehrsflächen seien zwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch öffentliche \n\nParkflächen und Grünanlagen. Dazu gehörten die Grundstücke der Klägerinnen \n\naber nicht. Eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage sei nur bei Flächen an-\n\nzunehmen, die gar nicht, auch nicht mit baulichen Anlagen im Sinne von § 12 \n\nAbs. 3 SachenRBerG, bebaut seien. Das folge aus der Systematik des Geset-\n\nzes. Dieses sehe bebaute Flächen nicht als einen Auffangtatbestand, sondern \n\nals einen gleichwertigen Tatbestand neben den Verkehrsflächen vor. Beide lie-\n\nßen sich nur nach dem Vorhandensein von Bebauung voneinander abgrenzen. \n\nDann aber sei das Ausmaß der Bebauung unerheblich. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung stand. Den Klägerinnen steht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG die \n\nverlangte und rechnerisch unstreitige Nutzungsentschädigung zu. Grundlage \n\nihrer Berechnung ist § 6 VerkFlBerG und nicht, wie der Beklagte meint, § 5 \n\nVerkFlBerG. Die Grundstücke dienen nicht als öffentliche Parkfläche oder \n\nGrünanlage, sondern als bebaute Fläche öffentlichen Zwecken. \n\n7 \n\n1. Ob ein privates Grundstück als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage \n\nim Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG oder als \n\nbebaute Fläche im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG öffentlichen \n\nZwecken dient, hängt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht \n\ndavon ab, ob es kommerzialisierbar ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich \n\nzwar bei der Bestimmung des niedrigen Ankaufspreises für Verkehrsflächen \n\nvon der Überlegung leiten lassen, dass solche Flächen regelmäßig nicht kom-\n\nmerzialisierbar sind und erhebliche Kosten verursachen (Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 18). Ob sich Verkehrsflächen von \n\nfür öffentliche Zwecke bebauten Flächen danach abgrenzen lassen, ist aber \n\nzweifelhaft. Verkehrsflächen sind während der Dauer der öffentlichen Nutzung \n\nnicht selten in erheblichem Maße wirtschaftlich nutzbar, wie gebührenpflichtige \n\nöffentliche Parkplätze, Verkehrszonen in U- und S-Bahnhöfen, die Bahnhöfe \n\nder Deutschen Bahn AG oder Verkehrsflughäfen zeigen. Umgekehrt werden \n\nsich für öffentliche Zwecke bebaute Grundstücke nicht wirtschaftlich nutzen las-\n\nsen, solange sie etwa als Behördengebäude oder in ähnlicher Weise im Dienst-\n\ngebrauch öffentlicher Stellen stehen. Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung sind \n\nVerkehrsflächen grundsätzlich in gleicher Weise verwertbar wie bebaute \n\nGrundstücke, wie das nach § 10 VerkFlBerG dann in beiden Fällen (mit unter-\n\nschiedlicher Bindungsdauer) bestehende Wiederkaufsrecht zeigt. Das und auch \n\ndie Frage, ob dieser Gedanke mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG kon-\n\nsequent durchgeführt worden ist, bedürfen keiner Vertiefung. Der Gesetzgeber \n\nhat weder die Abgrenzung der Verkehrsflächen von den bebauten Flächen \n\nnoch die Anwendung des niedrigen Ankaufspreises nach § 5 VerkFlBerG einer-\n\nseits und des erhöhten Ankaufspreises nach § 6 VerkFlBerG andererseits von \n\ndem Gesichtspunkt der Kommerzialisierbarkeit abhängig gemacht. Entschei-\n\ndend ist nach §§ 1, 5 und 6 VerkFlBerG vielmehr nur, welchem öffentlichen \n\nZweck das Grundstück dient. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich öffentliche Parkflächen \n\nund Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch nicht danach \n\nvon bebauten Grundstücken abgrenzen, ob sie dem Gemeingebrauch oder \n\ndem Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch gewidmet sind. Straßen, Wege \n\noder Plätze stehen zwar nach ihrer Widmung regelmäßig einer unbeschränkten \n\nÖffentlichkeit unmittelbar und ohne besondere Zulassung zur bestimmungsge-\n\nmäßen Nutzung zur Verfügung und damit in Gemeingebrauch (Papier in: Erich-\n\nsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 41 Rdn. 3; \n\nWolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 75 Rdn. 16). Davon \n\nmacht das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz die Unterscheidung von Ver-\n\nkehrsflächen und bebauten Flächen aber nicht abhängig. Das wäre auch nicht \n\nsachgerecht, da weder alle Verkehrsflächen in Gemeingebrauch noch alle be-\n\nbauten Flächen in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch stehen. Nebenanla-\n\ngen öffentlicher Straßen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG), Stauanlagen, Anlagen \n\ndes Hochwasser- oder Küstenschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG), Eisen-\n\nbahninfrastruktur- oder Straßenbahnbetriebsanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 \n\nVerkFlBerG) und militärische oder auch die dem eigentlichen Flugbetrieb die-\n\nnenden Teile ziviler Flughäfen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG) stehen meist nicht \n\nin Gemein-, sondern in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch. Andererseits \n\nsind etwa mit Kulturhäusern, Kliniken oder öffentlichen Gedenkstätten bebaute \n\nFlächen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich, obwohl sie in Sondergebrauch \n\nstehen. Dass der Zugang zu Museen, Theatern oder Schwimmbädern meist \n\nvon dem Erwerb einer Eintrittskarte abhängt, unterscheidet diese Nutzung nicht \n\nvon Eisen- und Straßenbahnanlagen, mautbewehrten Straßen oder Botani-\n\nschen Gärten, bei denen es genauso liegt. Allein nach ihrer Zugänglichkeit für \n\ndie Öffentlichkeit lässt sich eine öffentliche Park- oder Grünfläche nicht von an-\n\nderen öffentlichen Flächen abgrenzen. \n\n9 \n\n3. Das Berufungsgericht hat die Grundstücke der Klägerinnen im Ergeb-\n\nnis zu Recht nicht als Teil einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage im \n\nSinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG, sondern als \n\nbebaute Flächen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG behandelt. \n\n10 \n\na) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht schon daraus, dass sich auf dem Grundstück der Klägerinnen mit der \n\nPlansche eine bauliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm \n\n§ 12 Abs. 3 SachenRBerG befindet. \n\n11 \n\naa) Zwar unterscheidet das Gesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG \n\nzwischen Verkehrsflächen und bebauten Grundstücken. Richtig ist auch, dass \n\neine Bebauung nicht nur bei der Errichtung eines Gebäudes, sondern nach § 1 \n\nAbs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm § 12 Abs. 3 SachenRBerG auch bei Errichtung \n\neiner baulichen Anlage vorliegt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen \n\nwerden, dass jedes Grundstück, auf dem sich auch nur eine bauliche Anlage \n\nbefindet, keine Verkehrsfläche im Sinne von § 2 Abs. 2 VerkFlBerG sein könne. \n\nEin Grundstück lässt sich zwar, je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, auch \n\nohne die Errichtung baulicher Anlagen als Weg, Schienenweg oder sonstige \n\nVerkehrsfläche nutzen. Nicht selten ist aber die Nutzung eines Grundstücks als \n\nWeg, Straße, Platz, Schienenweg, Wasserstraße oder Flugplatz nur möglich, \n\nwenn in mehr oder weniger großem Ausmaß bauliche Anlagen wie Brücken, \n\nTunnelbauwerke oder Unterführungen angelegt werden. Die Vornahme solcher \n\nbaulichen Maßnahmen stellt die Nutzung als Verkehrsfläche jedenfalls nicht in \n\nFrage. \n\n12 \n\nbb) Für öffentliche Parkflächen und Grünanlagen gilt entgegen der An-\n\nnahme des Berufungsgerichts nichts anderes. Sie unterscheiden sich zwar von \n\nden übrigen Verkehrsflächen (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85). Der Unter-\n\nschied liegt aber in der Funktion, nicht in dem Vorhandensein einer Bebauung. \n\nIhre Funktion als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage verliert eine Fläche \n\nnicht schon dadurch, dass sich auf ihr Gebäude oder bauliche Anlagen befin-\n\nden. Beide sind typische Ausdrucksformen der Gartenkunst. Darunter ist die \n\nkünstlerische Formung begrenzter Freiräume durch Pflanzen, Wege, Anschüt-\n\ntungen, Planierungen, Architekturelemente, Wasser und Bildwerke zu verste-\n\nhen (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Artikel Gartenkunst). Hierzu gehören \n\nTerrassen- und Springbrunnenanlagen, Pavillons und ähnliche Gebäude und \n\nbauliche Anlagen. Sie sind ein typisches Gestaltungselement nicht nur von \n\nPark-, sondern auch von Grünanlagen und stellen ihren Charakter als solche \n\nnicht in Frage. \n\n13 \n\nb) Die Grundstücke der Klägerinnen sind vielmehr deshalb keine öffentli-\n\nche Parkfläche oder Grünanlage, weil ihnen die Funktion einer solchen Anlage \n\nfehlt. \n\n14 \n\n15 \n\naa) Ihre Funktion unterscheidet eine öffentliche Parkfläche oder Grünan-\n\nlage von einer sonstigen bebauten Fläche. \n\n(1) Welche Anforderungen an eine öffentliche Parkfläche oder Grünanla-\n\nge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber allerdings nicht bestimmt und auch \n\nnicht durch Hinweise in der Entwurfsbegründung präzisiert. Dort findet sich nur \n\nder Hinweis auf die Bedeutung von öffentlichen Parkflächen und Grünanlagen \n\nfür die Allgemeinheit und auf die Kosten, die für ihre Anlage und Unterhaltung \n\naufgewendet wurden und werden (BT-Drucks 14/6204 S. 16). Einigkeit besteht \n\nallerdings darüber, dass nicht jede begrünte Fläche unabhängig von dem Vor-\n\nhandensein baulicher Anlagen als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage zu \n\nqualifizieren ist (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, § 2 VerkFlBerG \n\nRdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen, § 2 VerkFlBerG \n\nRdn. 18; Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3). Aus dem erwähnten knappen Hinweis in \n\nder Begründung des Regierungsentwurfs wird teilweise abgeleitet, dass eine \n\nöffentliche Parkfläche oder Grünanlage anzunehmen sei, wenn die Grünfläche \n\nvon der öffentlichen Hand mit nicht völlig unerheblichem Aufwand angelegt \n\nworden sei oder unterhalten werde (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereini-\n\ngung, § 2 VerkFlBerG Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen, \n\n§ 2 VerkFlBerG Rdn. 18; ders., VIZ 2002, 1, 3). Das unterscheidet öffentliche \n\nParkflächen und Grünanlagen aber nicht wesentlich von anderen öffentlichen \n\nNutzungen und ist schon deshalb zur Abgrenzung ungeeignet. Hinzu kommt, \n\ndass der erforderliche Aufwand in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG \n\nbestimmt werden soll, der aber gerade für bebaute Flächen gilt (Matthiessen, \n\nVIZ 2002, 1, 3 bei Fn. 22). \n\n16 \n\n(2) Kriterien für die Unterscheidung der öffentlichen Parkflächen und \n\nGrünanlagen von anderen, insbesondere bebauten Flächen lassen sich auch \n\nweder aus § 1 des Berliner Grünflächengesetzes vom 24. November 1997 \n\n(GVBl. S. 612) noch aus dem von dem Landgericht herangezogenen § 2 Abs. 1 \n\nSatz 2 der Sondernutzungsordnung des Magistrats von Berlin vom 14. Mai \n\n1980 (Magistratsbeschluss Nr. 149) ableiten. Das folgt zwar nicht schon daraus, \n\ndass es sich im ersten Fall um eine landesrechtliche, im zweiten Fall um eine \n\nlokale Regelung handelt. Denn auch solche Regelungen können Anhaltspunkte \n\nfür die Auslegung bundesrechtlicher Regelungen geben, wenn sie eine ver-\n\ngleichbare Zielsetzung verfolgen und Ausdruck eines über den eigenen Bereich \n\nhinausgehenden Begriffsverständnisses sind. Daran aber fehlt es. Beide Rege-\n\nlungen verfolgen das Anliegen, eine bestimmungsgemäße Nutzung öffentlicher \n\nAnlagen sicherzustellen. Sie unterscheiden hierzu nicht zwischen öffentlichen \n\nParkflächen und Grünanlagen einerseits und anderen öffentlichen Anlagen an-\n\nderseits und bieten deshalb auch kein für die Auslegung des Verkehrsflächen-\n\nbereinigungsgesetzes nutzbares Abgrenzungskriterium. \n\n17 \n\n(3) Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Gesetzgeber die Flächen, \n\ndie als Verkehrsflächen zu behandeln sind, in § 2 Abs. 2 VerkFlBerG nicht an-\n\nhand von Regelbeispielen, sondern abschließend beschrieben hat. Dies wird in \n\nder Formulierung der Vorschrift, aber auch in der Behandlung von Absetztei-\n\nchen oder Deponien deutlich. Sie gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als \n\nbauliche Anlagen, auch wenn man sie mit derselben Berechtigung wie öffentli-\n\nche Parkflächen und Grünanlagen als Verkehrsflächen hätte behandeln kön-\n\nnen. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers legt es nahe, Verkehrsflächen von \n\nbebauten oder diesen gleichgestellten Flächen nach der Funktion abzugrenzen, \n\ndie die einzelnen Gruppen von Verkehrsflächen haben. Die Funktion öffentlicher \n\nParkflächen und Grünanlagen lässt sich aus den in §§ 1, 1a, 5 und 9 BauGB \n\nbestimmten Zielen und Instrumenten der Flächennutzungs- und Bauleitplanung \n\neinerseits und den in §§ 1, 2 und 14 BNatSchG bestimmten Zielen und \n\nGrundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftsplanung andererseits ab-\n\nleiten. Danach dienen eine Grünanlage und ein Park der Erhaltung und Ent-\n\nwicklung der biologischen Vielfalt, insbesondere als Lebensraum für Tiere und \n\nPflanzen, aber auch der Erholung. Die eine öffentliche Parkfläche oder Grünan-\n\nlage prägende Funktion ist es also, die Natur und Landschaft zu schützen und \n\nzu entwickeln oder gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölke-\n\nrung zu erschließen. Das steht zwar der Nutzung solcher Flächen auch für an-\n\ndere Zwecke, etwa als Spielplatz, nicht entgegen. Prägen diese anderen Zwe-\n\ncke aber den Charakter der Flächennutzung, hat die Fläche eine andere Funk-\n\ntion. Sie dient dann den in § 1 Abs. 6 BauGB auch angesprochenen Wohnbe-\n\ndürfnissen der Bevölkerung, Sport- und Freizeitbelangen oder den Belangen \n\ndes Personen- und Güterverkehrs, hat aber nicht mehr die spezifische Funktion \n\neiner Grünanlage oder eines Parks. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man, wie \n\ndas Landgericht, auf die Vorschriften des Rechts der früheren DDR abstellte. \n\nNach den insoweit einschlägigen §§ 10, 12 des Landeskulturgesetzes der DDR \n\nvom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) und § 17 der Naturschutzverordnung vom 18. \n\nMai 1989 (GBl. I S. 159) hatten öffentliche Parkflächen und Grünanlagen die \n\ngleiche Funktion. Sie wurden auch in dem hier zugrunde gelegten Sinne ver-\n\nstanden (Akademie f. Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, Lexikon \n\nLandeskulturrecht, Artikel Grünanlage, Park). \n\n18 \n\nbb) Die Grundstücke der Klägerinnen dienen nicht dazu, die Natur zu \n\nschützen oder zu entwickeln oder gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung \n\nder Bevölkerung zu erschließen. Sie werden vielmehr für einen Kinderspielplatz \n\ngenutzt. \n\n19 \n\n(1) Das folgt nicht schon daraus, dass sich auf den Grundstücken der \n\nKlägerinnen im Wesentlichen nur die Plansche befindet. Diese Grundstücke \n\nwerden nämlich nicht isoliert genutzt, sondern im Rahmen einer mehrere ande-\n\nre Grundstücke mitumfassenden Gesamtanlage. Für die Einordnung als öffent-\n\nliche Parkfläche oder Grünanlage einerseits oder als bebaute Fläche anderer-\n\nseits ist deshalb der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, wel-\n\nche Teile dieser Anlage sich mehr oder weniger zufällig auf den Grundstücken \n\nder Klägerinnen befinden. \n\n20 \n\n(2) Die Plansche prägt den Charakter der Gesamtanlage. Nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht übernimmt, ist die \n\nGesamtanlage zwar teilweise als Park in den Verzeichnissen des Landes Berlin \n\neingetragen, der auch Liegewiesen umfasst. Nutzung und Charakter der Anlage \n\nwerden nach diesen Feststellungen aber von der großen Plansche bestimmt. \n\nSie ist anders als etwa eine Fontäne in einem öffentlichen Park kein Ausdruck \n\nder Gartenkunst, keine Gestaltung von grüner Natur und auch nicht zu deren \n\nSchutz und Entwicklung, sondern dazu bestimmt, Kindern Gelegenheit zu \n\nsommerlichem Badevergnügen zu verschaffen. Die Plansche prägt die Anlage \n\nals Kinderspielplatz. Dies wird von der Revision nicht angegriffen, sondern aus-\n\ndrücklich eingeräumt. Ein Kinderspielplatz hat aber eine andere Funktion als \n\neine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage. \n\n21 \n\n4. Kinderspielplätze können auch nicht öffentlichen Parkflächen und \n\nGrünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG gleich gestellt werden. \n\nDas würde eine planwidrige Lücke im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz und \n\nvoraussetzen, dass diese nach dem Plan des Gesetzes durch eine entspre-\n\nchende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre. An beidem fehlt es. \n\nKinderspielplätze haben zwar gerade auch in städtischer Umgebung eine große \n\nBedeutung für die Allgemeinheit, weil Kinder nur auf solchen Plätzen ohne eine \n\nGefährdung durch den Straßenverkehr spielen können. Die Bedeutung der öf-\n\nfentlichen Nutzung allein reicht aber nach § 1 VerkFlBerG gerade nicht aus, den \n\nTrägern dieser Aufgabe einen gesetzlichen Anspruch einzuräumen, von dem \n\nprivaten Eigentümer des betroffenen Grundstücks den Ankauf zu den in §§ 5 \n\nund 6 VerkFlBerG bestimmten herabgesetzten Preisen zu verlangen. Sie liegt \n\nnämlich, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, bei nahezu jeder öffentli-\n\nchen Nutzung vor. Erforderlich ist deshalb nach § 1 VerkFlBerG, dass es sich \n\nentweder um eine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche oder um eine bauliche \n\nNutzung handelt. Grundstücke, die keine dieser beiden Eigenschaften aufwei-\n\nsen, vermögen nach dem Konzept des Gesetzes kein Ankaufsrecht zu begrün-\n\nden (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 13). Etwas \n\nanderes gilt nach § 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 VerkFlBerG für Grundstücke, auf \n\ndenen sich Absetzteiche und ähnliche Abwasserentsorgungsanlagen oder De-\n\nponien befinden, sowie unbebaute Grundstücke in militärischen Liegenschaften. \n\nSie können zwar trotz Fehlens einer baulichen Nutzung angekauft werden, aber \n\nnicht zu dem Ankaufspreis für Verkehrsflächen, sondern nur zu dem Ankaufs-\n\npreis für bebaute Flächen. Die weitere Ausnahme für öffentliche Parkflächen \n\nund Grünanlagen, die als Verkehrsflächen behandelt werden, rechtfertigt sich \n\nnach der Begründung des Gesetzes allein mit der den Verkehrsflächen ver-\n\ngleichbaren Bedeutung solcher Anlagen für die Allgemeinheit sowie damit, dass \n\nsie zwar nicht mit erheblichem baulichen, wohl aber mit erheblichem finanziellen \n\nAufwand angelegt oder rekonstruiert worden sind (BT-Drucks 14/6204 S. 16). \n\nEine vergleichbare Überlegung hat der Gesetzgeber für Kinderspielplätze gera-\n\nde nicht angestellt. Sie können zwar mit erheblichem Aufwand hergerichtet \n\nworden sein. Das kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein An-\n\nkaufsrecht begründen, aber nur unter dem Gesichtspunkt einer baulichen Nut-\n\nzung und zu dem dafür geltenden Ankaufspreis nach § 6 VerkFlBerG (BT-\n\nDrucks. 14/6204 S. 14). Danach ist das Berufungsgericht verfahren. \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2003 - 32 O 196/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2005 - 24 U 61/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/v-zr-122-05","cited_norms":[{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":17},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/v-zr-122-05","retrieved":"2026-07-10 20:15:18.194313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-20/v-zr-122-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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