{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZR 232/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 256, 287; BGB §§ 249 Bb, 675 a) Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsri- siken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu sein. b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollständiger Beleh- rung entschieden hätte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zuläs- sigkeit und Begründetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu beja- hen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - für alle in Betracht zu zie- henden Ursachenverläufe ergibt. BGB §§ 222 a.F., 425; BRAO § 51b a.F. Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen An- wälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Ver- zicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 232/01\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 256, 287; BGB §§ 249 Bb, 675 \n\na) Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend \n\nmacht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsri-\n\nsiken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu \n\nsein. \n\nb) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren \n\nVorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollständiger Beleh-\n\nrung entschieden hätte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zuläs-\n\nsigkeit und Begründetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu beja-\n\nhen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - für alle in Betracht zu zie-\n\nhenden Ursachenverläufe ergibt. \n\nBGB §§ 222 a.F., 425; BRAO § 51b a.F. \n\nVerzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen An-\n\nwälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Ver-\n\nzicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn \n\ndiese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist. \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2001, berichtigt durch \n\nBeschluss vom 10. September 2001, aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Köln vom 20. April 2000 wird zurückgewiesen, so-\n\nweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten \n\nzu 2 richtet. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger stellt Erinnerungsfotos in Freizeiteinrichtungen her, die er an \n\ndie dortigen Besucher verkauft. Seit 1980 unterhielt er hierfür eine Betriebsstät-\n\nte auf dem Gelände des K. (fortan: K. ). Die-\n\nser Tätigkeit lag ein im Januar 1980 erstmals für ein Jahr geschlossener und \n\ndanach mehrfach verlängerter Vertrag zugrunde. Im Jahre 1986 heiratete der \n\nKläger und gründete am 19. Juni 1991 mit seiner damaligen Ehefrau die F. \n\n GmbH, deren jeweils allein vertretungsberechtigte, vom Verbot des \n\n§ 181 BGB befreite Gesellschafter und Geschäftsführer die Ehegatten wurden. \n\nSeinen Fotobetrieb brachte der Kläger in diese GmbH ein. Im Jahre 1993 schei-\n\nterte die Ehe des Klägers. \n\n2 \n\nMit Datum vom 12. Dezember 1995 entwarf und unterzeichnete der Be-\n\nklagte zu 3, der seinerzeit mit den Beklagten zu 1 und 2 in anwaltlicher Sozietät \n\nverbunden war, ein an die Ehefrau des Klägers adressiertes Schreiben, mit \n\ndem er Namens und in Vollmacht des Klägers die Niederlegung des Amtes als \n\nGeschäftsführer der GmbH und den Austritt als Gesellschafter mit Wirkung zum \n\n31. Dezember 1995 erklärte. Dieses Schreiben übermittelte der Beklagte zu 3 \n\nzunächst dem Kläger, der es am 30. Dezember 1995 als Einschreiben bei der \n\nPost aufgab. Am 4. Januar 1996 verlängerte der Kläger das Vertragsverhältnis \n\nmit dem K. . Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte er seiner Ehefrau \n\nmit, das Betriebsinventar der GmbH sei an ihn verkauft unter Verrechnung des \n\nKaufpreises mit noch offenen Gehaltsforderungen, und die Besucherfotografie \n\nwerde künftig von ihm persönlich ausgeübt. Die Ehefrau, die zu diesem Zeit-\n\npunkt das Schreiben des Beklagten zu 3 noch nicht erhalten hatte, widersprach \n\nmit einem an den Beklagten zu 3 gerichteten Anwaltsschreiben vom 9. Januar \n\n1996 und wies darauf hin, dass sie aus tatsächlichen Gründen an der Ge-\n\nschäftsführung gehindert sei. Zugleich ließ sie den Kläger auffordern, bis zum \n\n11. Januar 1996 zu erklären, die Besucherfotografie im K. nicht auf \n\neigene Rechnung vorzunehmen. Schließlich kündigte sie an, sämtliche Schä-\n\nden ihm gegenüber geltend zu machen. Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 \n\nlehnte der Beklagte zu 3 die geforderte Erklärung ab. Am 16. Januar 1996 wur-\n\nde der Verlängerungsvertrag mit dem K. vom 4. Januar 1996 durch \n\neinen im Eingang auf den Kläger \"persönlich\" lautenden Vertrag ersetzt. \n\n3 \n\nDer Konkursverwalter über das Vermögen der später in Konkurs gefalle-\n\nnen F. GmbH nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Die-\n\nser Rechtsstreit wurde nach rechtskräftigem Grund- und Teilurteil zu Lasten des \n\nKlägers durch einen Vergleich vom 12. November 1999 beendet, nach welchem \n\nder Kläger an den Konkursverwalter 100.000 DM zu zahlen hatte. Darüber \n\nhinaus wurde der Ehefrau des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren ge-\n\ngenüber dem Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers die Aufrechnung mit \n\neinem Schadensersatzanspruch von bis zu 211.500 DM wegen dessen Verhal-\n\ntens bei Niederlegung des Geschäftsführeramtes und Austritt aus der GmbH \n\nvorbehalten. Die inzwischen geschiedenen Eheleute schlossen am 13. Dezem-\n\nber 1999 einen Vergleich, nach dem die frühere Ehefrau zur Abgeltung sämtli-\n\ncher wechselseitiger Ansprüche aus dem Scheidungsverfahren, insbesondere \n\nder \n\ntitulierten Zugewinnausgleichsansprüche des Klägers \n\nin Höhe von \n\n212.581,48 DM, an den Kläger 40.000 DM zu zahlen und ihre sämtlichen im \n\nKonkursverfahren über das Vermögen der F. GmbH festgestellten \n\nForderungen an ihn abzutreten hatte. \n\n4 \n\nDer Kläger wirft den Beklagten vor, der Beklagte zu 3 habe ihm ohne \n\nHinweis auf das Risiko einer Haftung als Geschäftsführer geraten, die Ge-\n\nschäftschance der Besucherfotografie an sich zu ziehen, und ihm davon auch \n\nnach dem Schreiben des Rechtsanwalts der Ehefrau vom 9. Januar 1996 nicht \n\nabgeraten. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von 100.000 DM nebst \n\nZinsen und Feststellung gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landge-\n\nrichts abgeändert und der im Berufungsrechtszug zuletzt allein auf Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage stattgegeben. Mit \n\nder Revision begehren die Beklagten Wiederherstellung der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Das Rechtsmittel des Beklagten zu 2 hat \n\nauch in der Sache selbst Erfolg. Im Übrigen führt die Revision zur Aufhebung \n\nund Zurückverweisung. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Feststellungsantrag für \n\nzulässig gehalten, weil die Beklagten ihre Schadensersatzpflicht bestritten hät-\n\nten und Verjährung drohe, eine bezifferbare Gesamtschadensdarstellung aber \n\nfehle und derzeit dem Kläger auch nicht möglich sei. Die Klage sei begründet; \n\ndenn der Beklagte zu 3 habe dem Kläger pflichtwidrig nicht davon abgeraten, \n\ngleichzeitig mit seinem Austritt aus der GmbH die Nutzungen des Pachtvertrags \n\nmit dem K. an sich zu ziehen. Es sei zu vermuten, dass der Kläger bei \n\nentsprechender Beratung durch den Beklagten zu 3 als Geschäftsführer und \n\nGesellschafter in der GmbH verblieben wäre und entweder diese nach einer \n\nAuseinandersetzung mit seiner Ehefrau allein fortgeführt oder die ordnungsge-\n\nmäße Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft veranlasst hätte. Hätte der \n\nKläger sich so verhalten, würde er nicht die aus dem Konkurs der GmbH und \n\nmöglicherweise auch aus der Inanspruchnahme seitens der Ehefrau erwachse-\n\nnen Nachteile erlitten haben. Ein vollständiger oder auch nur annähernder Aus-\n\ngleich dieser Nachteile durch erhaltene Vermögensvorteile sei nicht ersichtlich. \n\nSchadensersatzansprüche des Klägers seien nicht verjährt, weil der Zeitpunkt \n\nder Mandatsbeendigung nicht dargetan sei. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Allerdings rügt die Revision vergeblich prozessuale Fehler des Beru-\n\nfungsgerichts. \n\n10 \n\na) Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Zwar \n\nstimmt die Urteilsformel nicht wörtlich mit dem in der Berufungsinstanz zuletzt \n\ngestellten Antrag überein. Die zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzu-\n\nziehenden Entscheidungsgründe (BGHZ 34, 337, 339) lassen jedoch erkennen, \n\ndass das Berufungsgericht den zuletzt gestellten Feststellungsantrag in vollem \n\nUmfang als begründet angesehen hat und mit der Fassung des Tenors darüber \n\nnicht hinausgegangen ist. \n\n11 \n\nb) Der Übergang auf die Feststellungsklage war auch zulässig. Ein Fest-\n\nstellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Leistungsklage zwar möglich gewe-\n\nsen wäre, darüber aber Zweifel bestanden und das Prozessgericht - wie hier \n\ndas Berufungsgericht durch Beschluss vom 5. April 2001 - den Kläger deshalb \n\nveranlasst hat, seinen Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern \n\n(BGHZ 28, 123, 126 f). Darlegungsmängel in Bezug auf die Schadenswahr-\n\nscheinlichkeit stehen vorliegend dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Die \n\nWahrscheinlichkeit einer Schadensfolge gehört zwar in Fällen eines allgemei-\n\nnen Vermögensschadens grundsätzlich schon zu den Voraussetzungen des \n\nvom Kläger darzulegenden Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 14. Dezember \n\n1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR \n\n427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Beginnt die Verjährung etwaiger Ansprüche \n\ndes Schadensersatzklägers jedoch nach § 51b Fall 2 BRAO a.F. (Art. 229 § 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auch unabhängig von \n\neiner Schadensentstehung spätestens mit Beendigung des Mandats, so folgt \n\ndaraus ohne Weiteres ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen \n\nKlärung der Haftungsfrage (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, ZIP 2005, \n\n1925, 1926). \n\n12 \n\nDie weiteren die Zulässigkeit der Feststellungsklage betreffenden Verfah-\n\nrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erach-\n\ntet (§ 565a Satz 1 ZPO a.F.). \n\n13 \n\n2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ein pflichtwidriges \n\nVerhalten des Beklagten zu 3 bejaht, für das die Beklagten zu 1 und 3 als (da-\n\nmalige) Mitglieder der Rechtsanwaltssozietät haften können (BGHZ 56, 355, \n\n356). \n\n14 \n\na) Der Beklagte zu 3 hat bei der Beratung im Zusammenhang mit dem \n\nvon ihm angefertigten Schreiben vom 12. Dezember 1995 den Kläger pflicht-\n\nwidrig nicht über die mit den angekündigten Schritten verbundenen Risiken und \n\nFolgen informiert. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er \n\ndes Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur \n\nallgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auf-\n\ntraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen \n\nbelehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem \n\nMandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen \n\ngeeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche \n\nvoraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichers-\n\nten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken auf-\n\nzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage \n\nist (BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM \n\n1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. \n\n8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04, Umdruck Rn. 7, z.V.b.). \n\n15 \n\nb) Nach diesen Maßstäben hat es das Berufungsgericht im Ergebnis zu \n\nRecht als pflichtwidrig gewertet, dass der Beklagte zu 3 den Kläger nicht auf \n\ndas Risiko einer Haftung wegen Entziehung des Marktzugangs und der Ein-\n\nkünfte aus dem Fotogeschäft im K. als wesentlicher Einnahmequelle \n\nder GmbH hingewiesen hat. \n\n16 \n\naa) Ob sich eine Haftung des Klägers als Geschäftsführer gemäß § 43 \n\nAbs. 2 GmbHG ergibt, wie das Oberlandesgericht unter Verweisung auf das \n\nBerufungsurteil in dem Verfahren 20 U 105/98 meint, kann dahinstehen. Der \n\nKläger hat jedenfalls durch die alleinige Nutzung der Fotopacht ab dem 1. Ja-\n\nnuar 1996 und die Veräußerung des auf dem Gelände des K. befindli-\n\nchen Betriebsinventars der GmbH an sich selbst seine gesellschaftliche Treue-\n\npflicht verletzt und sich als Gesellschafter schadensersatzpflichtig gemacht. \n\nBesonders die Gesellschafter einer persönlich geprägten GmbH sind verpflich-\n\ntet, die Belange der Gesellschaft zu wahren und das Unternehmen nicht durch \n\neine rücksichtslose Verfolgung eigennütziger Interessen zu schädigen (BGH, \n\nUrt. v. 3. Juli 1978 - II ZR 180/76, WM 1978, 1205, 1206). Solange keine Auflö-\n\nsung der GmbH beschlossen war, musste der Kläger die F. \n\n GmbH als werbendes Unternehmen betrachten und darauf bedacht sein, \n\nes als solches wirtschaftlich zu unterhalten und zu fördern. Es war ihm ver-\n\nwehrt, das Unternehmen auszuhöhlen und so einer Liquidation unerlaubt vor-\n\nzugreifen (BGHZ 76, 352, 355 f). \n\n17 \n\nbb) Zum Vermögen der F. GmbH gehörte insbesondere der \n\nMarktzugang im K. im Rahmen der Fotopacht. Das Berufungsgericht \n\nhat revisionsrechtlich bindend festgestellt, dass der Kläger den Fotobetrieb bei \n\nGründung der GmbH mit seiner damaligen Ehefrau 1991 in die Gesellschaft \n\neingebracht hatte. \n\n18 \n\nDie Einbringung eines Unternehmens in eine GmbH ist als Sacheinlage \n\nanzusehen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Sacheinlagen sind gemäß § 7 \n\nAbs. 3 GmbHG vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Han-\n\ndelsregister so zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Gesell-\n\nschafter stehen. Die Pflicht zur Einlage eines Unternehmens umfasst alle ihm \n\nwirtschaftlich zuzurechnenden Vermögenswerte, die nicht im Gesellschaftsver-\n\ntrag von der Übertragung besonders ausgenommen sind (Scholz/Winter, \n\nGmbHG 9. Aufl., § 5 Rn. 54a). Unerheblich ist demgegenüber, ob der zum Fo-\n\ntobetrieb gehörende Pachtvertrag auch in der Einbringungsbilanz erwähnt wur-\n\nde und - mangels Aktivierungsfähigkeit - hätte erwähnt werden können. Rechte \n\nund Pflichten eines Pächters aus einem Pachtvertrag sind grundsätzlich durch \n\nVertragsübernahme, also entweder durch dreiseitigen Vertrag oder durch Ver-\n\neinbarung zwischen dem einbringungspflichtigen Gesellschafter und der GmbH \n\nunter Zustimmung des Verpächters (vgl. BGHZ 95, 88, 93 ff; BGH, Urt. v. \n\n18. Oktober 1995 - VIII ZR 149/94, WM 1996, 128, 131), zu übertragen. \n\n19 \n\nDas Oberlandesgericht konnte unter Bezugnahme auf das Berufungsur-\n\nteil im Vorprozess 20 U 105/98 offen lassen, ob die Vertragsübernahme \n\n- infolge des Schweigens des K. auf das Mitteilungsschreiben vom \n\n30. Januar 1992 über die \"Umwandlung\" der Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nzwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau in eine GmbH - bewirkt \n\nworden und die GmbH Vertragspartnerin des K. geworden ist. Auch \n\nwenn der Verpächter weder einer Vertragsübernahme noch einer Unterver-\n\npachtung an die GmbH (§ 581 Abs. 2, § 549 BGB a.F.) zugestimmt haben soll-\n\nte, schuldete der Kläger der GmbH auf Grund der Einbringung des Fotobetriebs \n\njedenfalls den zum Betriebsvermögen gehörenden Marktzugang im K. . \n\nDas wirtschaftliche Ergebnis sämtlicher mit dieser Örtlichkeit verbundenen Ge-\n\nschäfte hatte der Kläger aufgrund seiner gesellschaftsvertraglichen Einbrin-\n\ngungspflicht der GmbH zu überlassen. Diese war unbefristet, so dass sie den \n\nKläger auch nach dem Auslaufen eines Pachtvertrages mit dem K. \n\nverpflichtete, den Marktzugang von Verlängerungsverträgen oder neuen Ver-\n\nträgen wiederum im Interesse und für Rechnung der GmbH zu nutzen, mindes-\n\ntens aber, ihr den Ertrag dieses Marktzugangs zu überlassen. \n\n20 \n\nVon dieser Verpflichtung wurde der Kläger durch den Austritt aus der \n\nGmbH zum Jahresende 1995 nicht frei. Zum einen blieb der Kläger trotz Aus-\n\ntritts Gesellschafter, bis die GmbH den Geschäftsanteil des Klägers veräußerte \n\noder einzog. Bis dahin musste der Kläger seinen gesellschaftsvertraglichen \n\nPflichten nachkommen (vgl. BGHZ 9, 157, 162 f; 88, 320, 322; BGH, Urt. v. \n\n2. Dezember 1996 - II ZR 243/95, NJW-RR 1997, 606; BayObLG ZIP 2000, 18, \n\n20). Auch später musste der Kläger der GmbH seine mit dem dauernden \n\nMarktzugang im K. noch nicht vollständig erbrachte Einlage weiter ge-\n\nwähren. Ihn trafen außerdem nachwirkende Treuepflichten gegenüber der \n\nGmbH auch nach dem Wirksamwerden des Austritts. Die hier interessierenden \n\nVerpflichtungen des Klägers endeten folglich erst nach Vertragsübernahme \n\nauch verlängerter oder neu abgeschlossener Fotopachtverträge des Klägers mit \n\ndem K. durch die GmbH, durch die Unmöglichkeit für den Kläger, der \n\nGmbH diesen Marktzugang zu verschaffen oder ihn für ihre Rechnung auszu-\n\nüben, oder durch das wegfallende Interesse der GmbH. Infolge Verletzung die-\n\nser Pflichten nach dem 31. Dezember 1995 haftete der Kläger insbesondere für \n\ndie der GmbH entgangenen Gewinne (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1976 - II ZR \n\n104/75, WM 1977, 194 f; v. 3. Juli 1978, aaO 1207 unter I. 6.). \n\n21 \n\ncc) Ob dem Beklagten zu 3 im Zeitpunkt des Schreibens vom 12. De-\n\nzember 1995 die beabsichtigte Veräußerung des Betriebsinventars und die \n\nAusübung der Besucherfotografie auf dem Gelände des K. durch den \n\nKläger bekannt war, kann offen bleiben. Ein Rechtsanwalt genügt seinen Pflich-\n\nten nicht, wenn er eine lediglich formal rechtswirksame Amtsniederlegung \n\n(BGHZ 121, 257, 262) durch Erklärung gegenüber dem anderen Geschäftsfüh-\n\nrer (BGHZ 149, 28, 31) bewirkt, drohende Schadensersatzansprüche der Ge-\n\nsellschaft sowie der Mitgesellschafter und Nachteile für die Lebensführung des \n\nGeschäftsführers hingegen nicht berücksichtigt. Der Gegenstand des Unter-\n\nnehmens, die Einbringung des Fotobetriebs, der Zuschnitt der Geschäftsfüh-\n\nrung und die Vertragsbeziehungen mit dem K. mussten dem Beklagten \n\nzu 3 nicht zuletzt auf Grund seiner Teilnahme an der Gesellschafterversamm-\n\nlung vom 14. Juni 1994 bekannt sein. Vor diesem Hintergrund musste er sich \n\nauch mit der Frage befassen, welche Folgen für den Kläger und die Gesell-\n\nschaft sich aus den Veränderungen zum Jahresende 1995 ergeben konnten. \n\n22 \n\nIm Übrigen gehört es zu den grundlegenden Pflichten eines Anwalts, zu \n\nBeginn eines Mandats den Sachverhalt möglichst genau zu klären, zu dem er \n\nberatend tätig werden soll. Dabei darf er zwar den tatsächlichen Angaben des \n\nMandanten vertrauen und braucht, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt, \n\nkeine eigenen Nachforschungen anzustellen. Erscheint jedoch nach den Um-\n\nständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsa-\n\nchen erforderlich und ist deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten \n\nnicht ohne Weiteres ersichtlich, darf sich der Anwalt nicht mit dem begnügen, \n\nwas sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um \n\neine ergänzende Aufklärung zu bemühen (BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR \n\n107/97, WM 1998, 1542, 1544; v. 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM \n\n2005, 2197, 2199). Eine Auseinandersetzung mit der damaligen Ehefrau des \n\nKlägers ließ sich ohne Heranziehung des Gesellschaftsvertrags sachgerecht \n\nnicht führen. Hätte der Beklagte zu 3 sich diesen vor dem Schreiben vom \n\n12. Dezember 1995 verschafft, so hätte er erkennen müssen, dass der Fotobe-\n\ntrieb in die GmbH eingebracht worden war und für den Kläger ein erhebliches \n\nHaftungsrisiko bestand, wenn er der GmbH den Marktzugang \n\nim K. \n\nentzog und im eigenen Interesse persönlich weiter nutzte. \n\n23 \n\nc) Der Beklagte zu 3 hat sich darüber hinaus im Rahmen der Beantwor-\n\ntung des Schreibens des Rechtsanwalts der Ehefrau vom 9. Januar 1996 \n\npflichtwidrig verhalten. Das an den Beklagten zu 3 gerichtete Schreiben enthält \n\nnicht nur den Hinweis, dass der Ehefrau außer dem Schreiben des Klägers vom \n\n4. Januar 1996 weder eine Erklärung über die Amtsniederlegung noch eine \n\nKündigung zugegangen sei, sondern setzte den Beklagten auch über die Ver-\n\näußerung des auf dem Gelände des K. vorhandenen Betriebsinventars durch \n\nden Kläger und die Entziehung des Marktzugangs in Kenntnis. Eine Beratung \n\ndes Klägers über die mit der Verweigerung der von ihm geforderten Erklärung \n\ndurch Schreiben des Beklagten zu 3 vom 11. Januar 1996 verbundenen Haf-\n\n \n \n\n24 \n\n25 \n\ntungsrisiken war spätestens zu diesem Zeitpunkt erforderlich. Sie ist jedoch von \n\nden Beklagten nicht dargelegt worden. \n\n3. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur \n\nhaftungsausfüllenden Kausalität, wie die Revision mit Recht rügt. \n\na) Der Ersatzpflichtige hat nach § 249 Satz 1 BGB a.F. (Art. 229 § 8 \n\nAbs. 1 Nr. 2 EGBGB) den Zustand herzustellen, der ohne seine Pflichtverlet-\n\nzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmä-\n\nßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie der \n\nMandant auf eine dementsprechende Beratung reagiert hätte und wie seine \n\nVermögenslage dann wäre. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als \n\nanspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGHZ \n\n123, 311, 313). Die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflicht-\n\nverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haf-\n\ntungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehe-\n\nnen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht für die richterliche Überzeu-\n\ngungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende \n\nWahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädig-\n\nten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für \n\neine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. \n\nAn die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine übertriebe-\n\nnen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 25. November 1999 - IX ZR \n\n332/98, WM 2000, 197, 198 f). \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zu vermuten, dass der \n\nKläger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten zu 3 als Geschäfts-\n\nführer und Gesellschafter in der GmbH verblieben wäre und entweder diese \n\nnach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau allein fortgeführt oder aber \n\ndie ordnungsgemäße Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft veranlasst \n\nhätte. Daraus geht nicht zweifelsfrei hervor, ob das Berufungsgericht dabei von \n\neinem Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers ausgegangen ist, was rechts-\n\nfehlerhaft wäre. Eine solche Beweiserleichterung kann dem Kläger vorliegend \n\nschon deshalb nicht zugute kommen, weil im Berufungsurteil zwei Alternativen, \n\nnämlich der Verbleib des Klägers in der GmbH verbunden mit der alleinigen \n\nFortführung der Gesellschaft nach Auseinandersetzung mit der Ehefrau sowie \n\ndie Auflösung und Abwicklung der GmbH, aufzeigt werden. Bei Verstößen ge-\n\ngen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten der \n\nErfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauf-\n\ntragten beratungsgemäß verhalten, wenn im Hinblick auf die Interessenlage \n\noder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend \n\ninformierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Vorausset-\n\nzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Auf-\n\nklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden \n\nMandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten \n\n(BGHZ 123, 311, 314 f). Besteht nicht nur eine einzige verständige Ent-\n\nschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft \n\nin Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grund-\n\nsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis (BGHZ, aaO 319; st.Rspr.). \n\n27 \n\nDie mit dem Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 1995 eingeschlagene \n\nund im Rahmen des Anwaltsschreibens vom 11. Januar 1996 beibehaltene \n\nVorgehensweise des Klägers setzte kein Einverständnis seiner Ehefrau voraus \n\nund verschaffte ihm ab dem 1. Januar 1996 sämtliche Einnahmen aus dem Fo-\n\ntopachtvertrag mit dem K. . Allerdings setzte sie den Kläger erheblichen \n\nHaftungsrisiken gegenüber der Gesellschaft und seiner Ehefrau aus. Eine allei-\n\nnige Fortführung der Gesellschaft durch den Kläger wäre dagegen nur möglich \n\ngewesen, wenn er seine Ehefrau hätte ausschließen oder ihren Gesellschafts-\n\nanteil hätte erwerben können. Unter welchen Voraussetzungen welche Lösung \n\nin welchem zeitlichen Rahmen möglich gewesen wäre, geht weder aus dem \n\nBerufungsurteil noch aus dem Vorbringen des Klägers hervor. Schließlich war \n\ndie vom Berufungsgericht alternativ in Betracht gezogene Klage zur Auflösung \n\nder GmbH ebenfalls mit erheblichen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden. \n\n§ 61 Abs. 1 GmbHG setzt voraus, dass die Erreichung des Gesellschaftszwe-\n\nckes unmöglich wird oder andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegen-\n\nde, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Erwägungen hierzu hat \n\ndas Berufungsgericht unterlassen. \n\n28 \n\nc) Sollte das Berufungsgericht dagegen zutreffend nicht von einem An-\n\nscheinsbeweis ausgegangen sein, so hat es zumindest die durch den Maßstab \n\ndes § 287 ZPO erleichterten Anforderungen an die Darlegung der Kausalität \n\nverkannt. \n\n29 \n\naa) Der Kläger hat behauptet, ohne die den Beklagten angelasteten \n\nPflichtverletzungen hätte er in einer absehbaren Zeitspanne den Pachtvertrag \n\nmit dem K. ebenfalls für sich alleine nutzen können; es wäre zu einer \n\n\"stillen Liquidation\" der GmbH gekommen oder zu einer Übernahme des Ge-\n\nschäftsanteils der Ehefrau durch den Kläger. Dieser Vortrag genügt nicht zur \n\nDarstellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fehlberatung des Be-\n\nklagten zu 3 und dem geltend gemachten Schaden. Trägt der Mandant - wie \n\nhier - eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich verhalten hätte, wenn er \n\nrichtig beraten worden wäre, so trifft ihn grundsätzlich die Verpflichtung, den \n\nWeg darzulegen, für den er sich konkret entschieden hätte (BGH, Urt. v. \n\n29. September 2005 - IX ZR 104/01, Umdruck Rn. 11). Hiervon könnte im \n\nRahmen der Feststellungsklage nur abgesehen werden, wenn nach jeder der \n\nverschiedenen Vorgehensweisen die zur Zulässigkeit und Begründetheit des \n\nAnspruchs notwendige Schadenswahrscheinlichkeit - nicht notwendig in glei-\n\ncher Weise - besteht. \n\n30 \n\nWeiterhin muss der Mandant auch die zur Durchführung des behaupte-\n\nten Entschlusses notwendige Bereitschaft Dritter vortragen, die beabsichtigten \n\nWege mitzugehen; außerdem muss er seinen Schaden entsprechend berech-\n\nnen. Der Kläger hat indessen nicht dargetan, für welche Alternative er sich ent-\n\nschieden hätte und ob seine damalige Ehefrau mit einer dieser Vorgehenswei-\n\nsen einverstanden gewesen wäre bzw. welche Regelungen der Gesellschafts-\n\nvertrag für die Anteilsübernahme und die Auflösung der Gesellschaft enthielt. \n\nEs steht auch nicht fest, dass alle Versuche des Klägers zum Anteilserwerb von \n\nseiner Ehefrau, zur Ausschließung seiner Ehefrau aus der Gesellschaft oder zur \n\nklageweisen Auflösung mit anschließender Abwicklung wirtschaftlich zum glei-\n\nchen Ergebnis geführt und für den Kläger günstiger gewesen wären als die tat-\n\nsächliche Vertragsverletzung. Zur Beantwortung der Frage, wie der Kläger und \n\nseine damalige Ehefrau sich hypothetisch verhalten hätten, ist zunächst die \n\ndamals bestehende Interessenlage von Bedeutung (BGH, Urt. v. 25. November \n\n1999, aaO, 198). Diese ist auch von der tatsächlichen Höhe der Einnahmen des \n\nKlägers und seiner damaligen Ehefrau als Gesellschafter und Geschäftsführer \n\nder GmbH sowie von der Höhe einer etwaigen Abfindung für den Gesell-\n\nschaftsanteil der Ehefrau gekennzeichnet, wozu das Berufungsgericht keine \n\nFeststellungen getroffen hat. \n\n31 \n\nbb) Im Übrigen ist nicht geklärt, ob das persönliche Zerwürfnis zwischen \n\nden Eheleuten einem auch nur vorübergehenden Verbleib des Klägers in der \n\nGeschäftsführung der GmbH oder einer Vereinbarung mit der Ehefrau über de-\n\nren Ausscheiden entgegengestanden hätte. Insoweit hat der Kläger im Schrift-\n\nsatz vom 10. Mai 2001 unter Beweisantritt behauptet, das Verhältnis seiner \n\ndamaligen Ehefrau hätte ihn an der Beibehaltung des Geschäftsführeramtes \n\nnicht gehindert, weil er mit ihr in Ausübung seines Amtes nicht in Berührung \n\ngekommen sei. Demgegenüber haben die Beklagten eingewandt, nachdem die \n\nEhefrau dem Kläger vorgeworfen habe, zwei der gemeinsamen minderjährigen \n\nKinder misshandelt zu haben, sei eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr \n\ndenkbar gewesen, und - unter Beweisantritt - der Kläger hätte sich von dem \n\nHandeln gemäß Schreiben vom 12. Dezember 1995 aufgrund eines unheilba-\n\nren Zerwürfnisses mit seiner Ehefrau auch auf einen etwaigen Rat des Beklag-\n\nten zu 3 hin nicht abbringen lassen. \n\n32 \n\n4. Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Folgerung des Berufungsgerichts, es \n\nsei auszuschließen, dass die vom Kläger nach der pflichtwidrigen Beratung \n\ndurch den Beklagten zu 3 erlittenen Vermögensnachteile durch die Summe der \n\nerzielten Vermögensvorteile auch nur annähernd ausgeglichen worden sei. Das \n\nlässt der bisherige Parteivortrag nicht erkennen. \n\n33 \n\na) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die \n\nSchadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des \n\nrechtlichen Beraters stünde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, \n\nNJW 1995, 449, 451). Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjeni-\n\ngen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Bera-\n\nters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle \n\nvon dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen \n\numfasst (BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f; v. \n\n20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000 unter II.3.a; v. 21. Juli \n\n2005 - IX ZR 49/02, ZIP 2005, 1925, 1927 unter II.4.). Hierbei ist grundsätzlich \n\ndie gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in \n\nden Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ \n\n133, 246, 252 f; BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, \n\n476 f unter III.2.b, aa). Wie das Berufungsgericht im Rahmen der Ausführungen \n\nzur Zulässigkeit des Feststellungsantrags richtig erkannt hat, geht es bei dem \n\nGesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Ge-\n\ngenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage. \n\n34 \n\nb) Da das Berufungsgericht eine konkrete Gegenüberstellung nach die-\n\nsen Grundsätzen nicht vorgenommen hat, konnte es rechtlich beanstandungs-\n\nfrei auch nicht feststellen, ob ein Schaden bereits entstanden oder ein künftiger \n\nSchaden zumindest wahrscheinlich war. Dem vorläufigen Anspruch des Klägers \n\nauf Gewinnbeteiligung und Geschäftsführervergütung in der GmbH standen die \n\nalleinigen Einnahmen des Klägers aus dem Marktzugang \n\nim K. \n\n nach dem 31. Dezember 1995 gegenüber. Hinzu kamen auf der einen Sei-\n\nte die Aufwendungen, die der Kläger für den Anteilserwerb von seiner Ehefrau \n\nunter Umständen hätte machen müssen, oder der mögliche Liquidationsverlust, \n\nauf der anderen Seite die Haftpflicht gegenüber dem Konkursverwalter und sei-\n\nner Ehefrau im Rahmen der geschlossenen Vergleiche. \n\n35 \n\nDer Kläger hat auf den Hinweis des Berufungsgerichts zur hypotheti-\n\nschen und tatsächlichen Vermögenslage unter Beweisantritt vorgetragen. Lü-\n\nckenhaft ist die Darstellung der hypothetischen Vermögenslage, nach der so-\n\nwohl für den Fall einer Liquidation als auch einer Übernahme der Geschäftsan-\n\nteile der Ehefrau einheitlich eine Belastung des Klägers mit der Zahlung einer \n\nAbfindung in Höhe von 125.000 DM an seine damalige Ehefrau angenommen \n\nwird. Dabei hat der Kläger nicht nur die Kosten der Liquidation, sondern den \n\nWegfall eigener Einnahmen als Folge einer Liquidation ausgespart. Unter Be-\n\nrücksichtigung des nachzuholenden Klägervorbringens zur Frage der Kausalität \n\nwerden die Darlegungen zum Schaden gegebenenfalls zu ergänzen sein. Im \n\nÜbrigen haben die Beklagten das Vorliegen eines Schadens bestritten (Schrift-\n\nsatz vom 23. März 2001 Seite 2 Mitte, Seite 3 unten, Seite 6 unter d); Protokoll \n\nvom 17. Mai 2001 Seite 2; Schriftsatz vom 7. Juni 2001 Seiten 6 ff). Insbeson-\n\ndere sind sie den Angaben des Klägers zu seinen Einkünften vor und nach dem \n\n1. Januar 1996 sowie zur Höhe einer Abfindung für die Ehefrau entgegen getre-\n\nten. \n\n36 \n\n5. Bei Prüfung der Anspruchsverjährung hat sich das Berufungsgericht \n\nfehlerhaft nur mit § 51b BRAO a.F. zweiter Fall (Mandatsbeendigung) befasst. \n\nEs hat dabei übersehen, dass die hilfsweise erhobene Verjährungseinrede des \n\nBeklagten zu 2 auf der Grundlage des Klägervortrags nach § 51b BRAO a.F. \n\nerster Fall durchgreift. \n\n37 \n\na) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt auf Scha-\n\ndensersatz aus dem Vertragsverhältnis verjährt gemäß § 51b BRAO a.F. in drei \n\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens \n\nin drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Ein Schadensersatzanspruch \n\nist entstanden, sobald der Berechtigte in der Lage gewesen wäre, seinen An-\n\nspruch gerichtlich geltend zu machen. Dabei genügt regelmäßig die Möglichkeit, \n\nFeststellungsklage zu erheben. Hingegen fehlt es an einem Schaden, solange \n\nnur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht (BGHZ 119, 69, 70 f; Urt. v. \n\n18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 12. Februar 2004 \n\n- IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM \n\n2005, 1869, 1870). \n\n38 \n\nHier hatte die anwaltliche Fehlberatung des Beklagten zu 3 den Kläger in \n\nein Haftungsrisiko gegenüber der GmbH wegen Verletzung seiner Einbrin-\n\ngungspflicht und - davon abhängig - wegen fehlerhafter Geschäftsführung durch \n\nVerkauf des Betriebsstätteninventars im K. verstrickt. In einer solchen \n\nRisikolage entsteht ein Schaden zwar erst dann, wenn der Vertragspartner tat-\n\nsächlich von seinen Rechten Gebrauch macht (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar \n\n2000 - IX ZR 436/98, NJW 2000, 1498, 1499 unter II.3.a, aa; v. 24. Januar 2002 \n\n- IX ZR 228/00, WM 2002, 1073, 1076). Die Ehefrau des Klägers hat hier durch \n\nAnwalts-Telefaxschreiben vom 9. Januar 1996 aber angekündigt, sämtliche \n\nSchäden dem Kläger gegenüber geltend zu machen. Eine Ablichtung der Erwi-\n\nderung des Beklagten zu 3 vom 11. Januar 1996 ist dem Kläger mit Schreiben \n\nvom gleichen Tage übermittelt worden. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht \n\ndes bereits seit 1994 schwebenden familiengerichtlichen Verfahrens konnte es \n\nkeinem Zweifel unterliegen, dass die Ehefrau das Verhalten des Klägers nicht \n\nhinnehmen und Schadensersatzansprüche erheben würde. Unerheblich ist, \n\ndass der Schaden bis zum Ablauf des 11. Januar 1996 nach der Behauptung \n\ndes Klägers wieder hätte rückgängig gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23. Januar 2005 - IX ZR 197/01, aaO). Die am 27. Januar 1999 eingereichte \n\nKlage hat die spätestens mit Ablauf des 11. Januar 1999 vollendete Verjährung \n\nnicht mehr gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrechen \n\nkönnen. \n\n39 \n\nb) Der von dem Beklagten zu 3 mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 \n\nerklärte Verzicht auf das Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung wirkt \n\nnicht zu Lasten des Beklagten zu 2. Abweichend von § 425 BGB a.F. wirken \n\nverjährungsunterbrechende oder –einschränkende Erklärungen oder Handlun-\n\ngen eines Mitglieds einer Rechtsberatersozietät grundsätzlich auch gegenüber \n\nder Gesamthand und den übrigen Angehörigen der Sozietät, es sei denn, dass \n\nder Sozius sein Vorgehen auf seine eigene Verbindlichkeit beschränkt. Eine \n\nsolche Einschränkung muss in einer entsprechenden Erklärung oder aufgrund \n\nder Besonderheit der konkreten Umstände für den Mandanten deutlich hervor-\n\ntreten (BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 35; Zu-\n\ngehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform (2002), Rn. 309). Auf die \n\nan das \"Rechtsanwaltsbüro Sch. \" zu Händen des Beklagten \n\nzu 3 adressierten Anwaltsschreiben vom 5. und 24. November 1998 hatte der \n\nBeklagte zu 3 mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 auf dem Briefpapier der \n\n\"Sch. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer\" Namens \"unserer An-\n\nwaltssozietät\" den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt. Auf diesem \n\nBriefbogen sind unter den Rechtsanwälten der Sozietät allein die Beklagten \n\nzu 1 und 3 verzeichnet. Der Beklagte zu 2 ist darauf anders als z. B. auf den \n\nSchreiben der \"Sch. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuer-\n\nberater\" vom 12. Dezember 1995 an den Kläger und an dessen damalige Ehe-\n\nfrau nicht mehr genannt. Bei dieser Sachlage durfte der anwaltlich vertretene \n\nKläger nicht annehmen, der Beklagte zu 3 erkläre den Verzicht auf die Verjäh-\n\nrungseinrede auch zu Lasten des Beklagten zu 2 als früheren Sozietäts-\n\nmitglieds. \n\n40 \n\nc) Dem Beklagten zu 2 ist es nicht wegen Verletzung einer sekundären \n\nHinweispflicht verwehrt, sich auf den Eintritt der Primärverjährung zu berufen. \n\nDer Kläger behauptet zwar, der Beklagte zu 3 sei bis nach April 1996 für ihn zur \n\nAbwehr der vom Konkursverwalter geltend gemachten Ansprüche vorprozessu-\n\nal tätig gewesen und habe deswegen Veranlassung zu einem Hinweis auf \n\nSchadensersatzansprüche gegen sich selbst gehabt. Der Beklagte zu 2 hat \n\nauch nicht behauptet, zu dieser Zeit bereits aus der Sozietät ausgeschieden \n\ngewesen zu sein. Trotz unterlassener Belehrung über den etwaigen Regress-\n\nanspruch und dessen Verjährung entfallen der Sekundäranspruch und damit \n\ndie Verlängerung der Verjährungsfrist aber dann, wenn der Mandant rechtzeitig \n\nvor Ablauf der Primärverjährung anderweitig anwaltlich zum Zweck der Prüfung \n\ndes Regressanspruchs beraten wird oder auf sonstige Weise über den Scha-\n\ndensersatzanspruch und dessen Verjährung sichere Kenntnis erhält (BGH, Urt. \n\nv. 14. November 1991 - IX ZR 31/91 NJW 1992, 836, 837; v. 27. Januar 1994 \n\n- IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1407; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, \n\nNJW 2000, 1267 f). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ein anderer \n\nRechtsanwalt dessen Schadensersatzanspruch rechtzeitig vor Vollendung der \n\nPrimärverjährung anmeldet (BGH, Urt. v. 14. November 1991, aaO). Darauf, ob \n\nder regresspflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muss, kommt \n\nes nicht an (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, \n\n930). Der Kläger war, wie aus dem Anspruchsschreiben vom 5. November 1998 \n\nhervorgeht, in der Frage der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen-\n\nüber den Beklagten spätestens in diesem Zeitpunkt und damit rechtzeitig vor \n\nAblauf der Primärverjährung anderweitig anwaltlich vertreten. \n\nIII. \n\n41 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). \n\nDa der Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten zu 2 spruchreif ist, hat der Senat \n\ninsoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Im \n\nÜbrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird, nachdem der Kläger Gelegenheit erhal-\n\nten hat, seinen Vortrag nach den Hinweisen dieses Urteils zu ergänzen, die \n\ndann noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und insbesondere die Ein-\n\nwände der Beklagten zu 1 und 3 im Schriftsatz vom 7. Juni 2001 gegen das \n\nVorliegen eines Schadens zu berücksichtigen haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\n Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2000 - 2 O 39/99 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2001 - 18 U 1/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-232-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-232-01","retrieved":"2026-07-10 20:13:33.084346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-19/ix-zr-232-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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BGB §§ 222 a.F., 425; BRAO § 51b a.F. Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen An- wälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Ver- zicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2001, berichtigt durch\n\nBeschluss vom 10. September 2001, aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Köln vom 20. April 2000 wird zurückgewiesen, so-\n\nweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten\n\nzu 2 richtet.\n\nIm Übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/181","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"181","label":"§ 181 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-8","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-8","label":"Art 229 § 8 BGBEG","mentions":1},{"id":"GmbHG/5","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"5","label":"§ 5 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/7","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"7","label":"§ 7 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/43","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"43","label":"§ 43 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/61","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"61","label":"§ 61 GmbHG","mentions":1},{"id":"ZPO/308","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"308","label":"§ 308 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"LG Köln","date":"2000-04-20","docket":"2 O 39/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Köln","date":"2001-07-05","docket":"18 U 1/01","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-01-19","docket":"IX ZR 232/01","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-01-19/ix-zr-232-01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-232-01","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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