{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZB 14/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 14/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 19. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n10.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer war bis Juli 1999 Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin, über deren Vermögen am 18. September 2000 die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss \n\nvom 29. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Anhörungstermin \n\nvom 27. Mai 2002 hat der Rechtsbeschwerdeführer hinsichtlich einzelner im \n\nAufklärungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 11. November 2001 aufge-\n\nführten Punkte erklärt, er werde weitere Unterlagen vorlegen sowie weitere \n\nAuskünfte erteilen. Zu Ziffer 7 des angeführten Schreibens hat der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer ausgeführt, er werde über den Treuhänder jeweils eine Kopie \n\nder notariellen Verträge über den Verkauf von Wohnungseigentum der Objekte \n\nZ. straße und M. straße vorlegen. Hinsichtlich der vorstehend \n\nangeführten Unterlagen hat der Rechtsbeschwerdeführer dem Insolvenzgericht \n\nzugesagt, er werde diese bis zum 31. Juli 2002 vorlegen. \n\n2 \n\nKurz vor Durchführung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung \n\nerklärte der Rechtsbeschwerdeführer, es könnten sich noch Unterlagen bei wei-\n\nteren Personen befinden, auf die er Zugriff nehmen könne. Er möchte daher bis \n\n28. Juni 2002 sich vergewissern, ob sich bei den vorgenannten Personen ent-\n\nsprechende Unterlagen befinden und erst danach die eidesstattliche Versiche-\n\nrung abgeben. Dem hat das Insolvenzgericht entsprochen und hierauf Verta-\n\ngung des Termins angeordnet. \n\n3 \n\nNachdem der Rechtsbeschwerdeführer die von ihm genannten Fristen \n\nnicht eingehalten hatte, hat ihm das Insolvenzgericht mitgeteilt, es werde davon \n\nausgegangen, dass die noch ausstehenden Erklärungen bis zum 15. Oktober \n\n2002 abgegeben werden. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, \n\nbeantragte der für den Rechtsbeschwerdeführer aufgetretene Steuerberater mit \n\nSchreiben vom 30. Oktober 2002 eine Fristverlängerung bis 30. Dezember \n\n2002. Mit Verfügung vom 8. November 2002 hat das Insolvenzgericht Termin \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 10. Januar 2003 ange-\n\nsetzt und dem Rechtsbeschwerdeführer aufgegeben, die im Schreiben des \n\nSteuerberaters angekündigte Erklärung bis zum 30. Dezember 2002 ab-\n\nzugeben. Die an den Rechtsbeschwerdeführer gerichtete Terminsladung war \n\nmit dem Zusatz versehen: \"Falls Sie nicht erscheinen oder die im Schreiben des \n\nSteuerberaters B. vom 30. Oktober 2002 angekündigte Erklärung bis zum 30. \n\nDezember 2002 dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht abgegeben haben, \n\nmüssen Sie mit dem Erlaß von Zwangsmaßnahmen bis zum Erlaß eines Haft-\n\nbefehls rechnen\". \n\n4 \n\n5 \n\nIm Termin vom 10. Januar 2003 hat der Rechtsbeschwerdeführer fol-\n\ngende Erklärung abgegeben: \"Ich habe nachgeschaut und weitere Unterlagen \n\nnicht gefunden. Die Vorlage der Unterlagen, die ich im Termin vom 27. Mai \n\n2002 zugesagt habe, habe ich verschlafen.\" \n\nHierauf hat das Insolvenzgericht gegen den Rechtsbeschwerdeführer mit \n\nBeschluss vom gleichen Tag Haft angeordnet. Der hiergegen gerichteten sofor-\n\ntigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht \n\nhat mit Beschluss vom 10. Januar 2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen (ver-\n\nöffentlicht in ZIP 2003, 680, dazu Dahl EWiR 2003, 775). Hiergegen wendet \n\nsich die Rechtsbeschwerde. \n\n6 \n\nMit Beschluss vom 5. August 2003 hat das Insolvenzgericht den Haftbe-\n\nfehl aufgehoben, nachdem bereits am 17. Januar 2003 die Haftanordnung au-\n\nßer Vollzug gesetzt wurde. Hierauf hat der Rechtsbeschwerdeführer das \n\nRechtsmittel für erledigt erklärt. Der Rechtsbeschwerdegegner hat sich dieser \n\nErklärung nicht angeschlossen. \n\nII. \n\n7 \n\nDie nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher \n\nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Der im Rechtsbeschwerdezug abgegebe-\n\nnen Erledigungserklärung des Rechtsbeschwerdeführers, der sich der Rechts-\n\nbeschwerdegegner nicht angeschlossen hat, kommt im Hinblick auf die Unzu-\n\nlässigkeit des Rechtsmittels keine prozessuale Wirkung zu (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. 11. November \n\n2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). \n\n8 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Frage, ob zur \n\nAuskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO auch die Vorlage von Unterlagen gehö-\n\nren kann, keine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. \n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass eine nach § 97 Abs. 1 InsO zu ertei-\n\nlende Auskunft gegebenenfalls durch \"Vorlage von Belegen\" zu erfolgen hat \n\n(Beschl. v. 17. Dezember 2005 - IX ZB 62/04, ZIP 2005, 722, 726 z.V.b. \n\nBGHZ). Auch im Übrigen wird zu Recht davon ausgegangen, dass der nach \n\n§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Auskunft Verpflichtete sich nicht dar-\n\nauf beschränken darf, sein präsentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr \n\nauch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdien-\n\nliche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhan-\n\ndenen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann (OLG Hamm \n\nZIP 1980, 280, 281 zu § 100 KO; MünchKomm-InsO/Passauer § 97 Rn. 19; \n\nHenssler, Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 1301 Rn. 41; vgl. auch Vallender, ZIP 1996, \n\n529, 531). \n\n9 \n\nMit den beiden weiteren von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätz-\n\nlich angesehenen Fragenbereichen, ob eine Verweigerung im Sinne des § 98 \n\nAbs. 2 Nr. 1 InsO auch dann vorliegt, wenn der Auskunftspflichtige zuvor nicht \n\nnachdrücklich zur Auskunftserteilung angehalten und, ob unter diesen Umstän-\n\nden eine Haftanordnung statthaft ist, werden keine fallbezogenen, entschei-\n\ndungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 547 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004, \n\n30, 31; Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 159/03, NZI 2004, 86) aufgezeigt. \n\nDazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Frage der Folgen \n\nbei einer weiteren Untätigkeit des Auskunftspflichtigen geprüft, hierzu eine Rei-\n\nhe von Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt \n\nist, die Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen geboten und auch nicht \n\nunverhältnismäßig. \n\n10 \n\nIm Übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen \n\nWürdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen \n\nund keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich \n\nrechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende \n\nAnwendung des § 22 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der angefochtenen \n\nBeschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 10.01.2003 - 74 IN 194/00 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 10.01.2003 - 10 T 4/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zb-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zb-14-03","retrieved":"2026-07-10 20:14:32.497359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-19/ix-zb-14-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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