{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZA 26/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 26/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 19. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 4. Oktober 2005 nachgesuchte Prozess-\n\nkostenhilfe versagt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag vom 15. Februar 2000 wurde am 7. März 2000 das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers (i.F.: Schuldner) eröffnet. \n\nMit schriftlicher Erklärung vom 15. Mai 2000 beantragte dieser die Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung; zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen aus einem \n\nDienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von \n\nsieben Jahren nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens \n\nan den vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Mit Beschluss \n\nvom 14. Juli 2005 kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-\n\nschuldbefreiung an. In dem Beschluss, der dem Schuldner persönlich am \n\n16. Juli 2005 und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20. Juli 2005 zuge-\n\nstellt wurde, ist ausgeführt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung \n\ndes Insolvenzverfahrens beginne und sieben Jahre betrage. \n\n2 \n\nGegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 5. September 2005 so-\n\nfortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in die ver-\n\nsäumte Beschwerdefrist beantragt. In der Sache selbst will er erreichen, dass \n\nihm die Restschuldbefreiung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen \n\nbereits nach sechs, spätestens aber nach sieben Jahren ab Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens gewährt wird. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsan-\n\ntrags hat er vorgetragen, sein Verfahrensbevollmächtigter teile bei der Zustel-\n\nlung gerichtlicher Entscheidungen vor Unterzeichnung des Empfangsbekennt-\n\nnisses regelmäßig einer zuverlässigen Büroangestellten die Rechtsmittelfristen \n\nmit. Diese trage die Fristen sowohl in das entsprechende EDV-Programm als \n\nauch in die Handakte ein. Dabei würden sowohl der Fristablauf als auch eine \n\nvierzehntätige Vorfrist vermerkt. Nach Ablauf der Vorfrist und dann noch einmal \n\nam Tag des Fristablaufs selbst werde die Handakte dem anwaltlichen Sachbe-\n\narbeiter mit deutlichen Hinweisen in Form farbiger Zettel vorgelegt. Die Fristen \n\nwürden erst nach Bearbeitung von der Büroangestellten gelöscht. Es handele \n\nsich dabei um eine geschulte, erfahrene und sehr zuverlässige Mitarbeiterin, die \n\nden Fristenkalender seit mehr als eineinhalb Jahren sorgfältig und fehlerlos ge-\n\nführt habe, was sich durch regelmäßige anwaltliche Kontrollen bestätigt habe. \n\nAuch in diesem Fall habe der Rechtsanwalt der Büroangestellten die Fristen \n\nmündlich mitgeteilt. Diese habe aber leider die Eintragung der Fristen in die \n\nHandakte und in die EDV vergessen, weshalb die rechtzeitige Wiedervorlage \n\nunterblieben sei. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil nicht \n\nausgeschlossen werden könne, dass den Prozessbevollmächtigten des An-\n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\ntragstellers ein Organisationsverschulden an der Versäumung der Rechtsmittel-\n\nfrist treffe. Die sofortige Beschwerde hat es dementsprechend als unzulässig \n\nverworfen. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit einer Rechtsbeschwerde \n\nwenden, für die er vorab um Prozesskostenhilfe nachsucht. \n\nII. \n\nProzesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil \n\ndas beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat \n\n(§ 114 ZPO). \n\n1. Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in \n\nVerbindung mit § 7 InsO statthaft. Einer in Rechtsprechung und Schrifttum ver-\n\ntretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Brandenburg ZInsO 2001, 75; OLG \n\nZweibrücken ZInsO 2001, 811; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 8; FK-InsO/ \n\nSchmerbach, 4. Aufl. § 7 Rn. 3b), wonach hier nur eine Erstbeschwerde nach \n\n§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO statthaft sei, folgt der Senat \n\nnicht. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann nur zusammen mit der \n\nHauptsacheentscheidung angefochten werden, sofern diese bereits ergangen \n\nist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht nur gegen die Verwerfung der Erst-\n\nbeschwerde, sondern zugleich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung \n\nwendet, ist der Rechtsbehelf gegeben, der für die Anfechtung der Entscheidung \n\nüber die nachgeholte Verfahrenshandlung eröffnet wäre (§ 238 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO). Im Falle der Verwerfung einer sofortigen Beschwerde ist dies die \n\nRechtsbeschwerde (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 238 Rn. 11; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 25. Aufl. § 238 Rn. 7; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 238 \n\nRn. 6; Saenger, ZPO § 238 Rn. 8). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde wäre indes nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, \n\nweil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern. \n\na) Die Frage, welche Sorgfaltspflichten ein Rechtsanwalt zu erfüllen hat, \n\nder bei der Eintragung und Überwachung von Rechtsmittelfristen Hilfskräfte \n\neinsetzt, ist höchstrichterlich geklärt. Grundsätzlich muss ein Rechtsanwalt nicht \n\ndie Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung überwachen. Im Allgemeinen \n\ndarf er darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Büroangestellte auch mündli-\n\nche Anweisungen richtig befolgt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 4. November \n\n2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 5. November 2002 - VI ZR 399/01, \n\nNJW 2003, 435, 436; v. 20. April 2000 - VII ZB 11/00, VersR 2001, 214; v. \n\n23. November 2000 - IX ZB 83/00, NJW 2001, 1578, 1579). Eine Ausnahme \n\nvon diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn die Anweisung einen so wichtigen Vor-\n\ngang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft und sie nur mündlich er-\n\nteilt wird. In diesem Fall müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische \n\nVorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit \n\ngerät und die Fristeintragung unterbleibt. Das Fehlen jeder Sicherung bedeutet \n\neinen Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, \n\nNJW-RR 2004, 1361; v. 4. November 2003 aaO; v. 5. November 2002 aaO; v. \n\n17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782 f; v. 10. Oktober 1991 \n\n- VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; BAG, NZA 1996, 555; 1995, 494). Bei der Zustel-\n\nlung gerichtlicher Entscheidungen, die mit fristgebundenen Rechtsmitteln an-\n\nfechtbar sind, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis grundsätzlich \n\nerst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittel-\n\nfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wur-\n\nde (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2002 aaO; v. 17. September 2002 aaO; \n\nv. 26. März 1996 - VI ZB 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; v. 25. März 1992 \n\n- XII ZB 268/91, VersR 1992, 1536). \n\n8 \n\nb) Die im Rechtsbeschwerdeentwurf gestellte Frage nach der Verfas-\n\nsungsmäßigkeit des Art. 103a InsO ist nicht entscheidungserheblich; ob sie \n\nrechtsgrundsätzlich wäre, kann dahinstehen. Das Landgericht hat die beantrag-\n\nte Wiedereinsetzung mit Recht versagt und deshalb zutreffend die sofortige Be-\n\nschwerde als unzulässig verworfen. Den Verfahrensbevollmächtigten des \n\nSchuldners trifft hier nach den genannten Maßstäben ein Organisationsver-\n\nschulden. Es fehlte an Vorkehrungen dagegen, dass die Ausführung einer \n\nmündlich erteilten anwaltlichen Anweisung an die Mitarbeiterin, die Rechtsmit-\n\ntelfristen im elektronisch geführten Fristenkalender und in der Handakte zu no-\n\ntieren, unterblieb. Eine solche Vorkehrung hätte zweckmäßigerweise darin be-\n\nstehen können, dass der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis stets erst \n\nnach Vorlage der Handakte, in der die Rechtsmittelfrist und die Erledigung der \n\nFristeintragung zu vermerken gewesen wäre, unterzeichnet. Es widerspricht \n\ndem in Fristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsmaßstab, \n\nwenn ein Erledigungsvermerk in den Handakten nicht vorgesehen ist, weil da-\n\ndurch von vornherein eine Kontrolle, ob die Eintragung tatsächlich erfolgt ist, \n\nohne Einsicht in den Fristenkalender unmöglich gemacht wird (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 67e IN 33/00 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2005 - 326 T 93/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-za-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-za-26-05","retrieved":"2026-07-10 20:13:11.233654+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-19/ix-za-26-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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